Urteil vom Landgericht Paderborn - 4 O 140/11

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, im Wege des Kostenvorschusses an die Kläger Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 14.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die den Kostenvorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten bezüglich der fehlerhaften Rohrverbindungen der Warmwasserinstallation im Hause W-Weg, T der Kläger zu tragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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