Urteil vom Landgericht Paderborn - 1 S 105/11
Gründe
2I.
3Von den nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu treffenden Feststellungen zur Tatsachengrundlage wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
61.
7Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des restlichen Maklerlohns.
8Soweit sich ein solcher Anspruch aus der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung ergibt, steht diesem ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aufgrund einer Falschberatung aus den §§ 280 Abs. 1, 652 BGB in gleicher Höhe gegenüber.
9a)
10Ausweislich der Vermittlungsgebührenvereinbarung war der Zeuge L, als Handelsmakler, dem Beklagten vertraglich verpflichtet, ihn hinsichtlich eines neuen Versicherungsvertrages zu beraten, aufzuklären und zu betreuen. Er hat dabei die Klägerin gegenüber dem Beklagten vertreten, so dass sie sich das Handeln des Zeugen L zurechnen lassen muss.
11b)
12Der Zeuge L hat auch die ihn treffende Beratungspflicht bei der Beratung des Beklagten verletzt.
13Einen Versicherungsmakler treffen weitgehende Beratungs- und Betreuungspflichten. Er wird regelmäßig vom VN beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. (BGH, Urteil vom 22.05.1985, IVa ZR 190/83 in VersR 1985 S. 930).
14Vorliegend hat der Zeuge L dem Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung empfohlen, so dass er auch verpflichtet war, auf die damit verbundenen Risiken hinzuweisen. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung werden für den Erlebensfall Geldleistungen in unbestimmter Höhe vereinbart und zwar in Höhe des Wertes des Anteils an einem aus Wertpapieren bestehenden Anlagestock am Fälligkeitstag. Die Höhe der dem Versicherungsnehmer zustehenden Leistung hängt damit maßgeblich von der wertmäßigen Entwicklung des Fonds ab. Der anlassbezogenen Beratung kommt daher bei fondsgebundenen Lebensversicherungen verstärkte Bedeutung zu. Es muss also insbesondere festgestellt werden, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder mehr spekulativen Charakter hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2011, 12 U 56/11 in VUR 2012 S. 40).
15Vorliegend hat der Beklagte gegenüber dem Zeugen L geäußert, dass er eine Sparanlage abschließen wolle. Dabei war der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt bereits einen Sohn hatte, Alleinverdiener der Familie mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen. Insbesondere die Absicht, jeden Monat einen gewissen Geldbetrag auf eine sichere Seite zu legen, hat auch die Zeugin C in ihrer Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Zeuge L hat in Kenntnis dieser Umstände nicht über das Verlustrisiko eine fondsgebundenen Versicherung aufgeklärt. So hat er in der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz ausgesagt: „Ich habe nicht erklärt, dass das Risiko besteht, dass das Geld verloren gehen kann. Das war deswegen, da nach meiner Kenntnis bei B eine Beitragsgarantie besteht, so dass zumindest der Beitrag, der gezahlt wurde, nicht verloren gehen kann“. Ausweislich der Vertragsunterlagen besteht im vorliegenden Fall keine Garantie auf die eingezahlten Beträge. Eine sogenannte Sparzielabsicherung mit der Folge, dass das eingezahlte Kapital in jedem Fall vorhanden sei, hat der Beklagte gerade nicht mit abgeschlossen.
16Der Beklagte ist auch nicht – wie die Klägerin vorträgt – ordnungsgemäß beraten worden, weil ihm entsprechende Unterlagen übergeben worden seien, so dass es keiner mündlichen Aufklärung über die Risikoanlage bedurft hätte. Zu einen hat der Beklagte vorgetragen, dass er keine Unterlagen unterhalten habe, ihm sei vielmehr nur eine leere Mappe übergeben worden, in welche er die ihm nachträglich übersandten Unterlagen eingeheftet habe. Dies hat auch die Zeugin C in ihrer Vernehmung bestätigt. Zum anderen ist die Übergabe von Prospekten kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, dass die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH Urteil vom 19.11.2009, III ZR 169/08 in BKR 2010 S. 118). Vorliegend hat der Zeuge L in eigener Unkenntnis über das Verlustrisiko den Beklagten beraten und diesem dadurch suggeriert, dass sein eingezahltes Kapital erhalten bleibe.
17Etwas anderes gilt auch nicht, weil es allgemein bekannt ist, dass fondsgebundene Versicherungen besonderen Risiken unterliegen. Denn derjenige, der einen sachkundigen Berater hinzuzieht, gibt zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so dass sein Vertrauen besonderen Schutz verdient (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2000, III ZR 62/99 in VersR 2001 S. 240).
18c)
19Durch die Verletzung dieser Pflicht ist dem Beklagten auch ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden, da er sich durch die Unterzeichnung der Vermittlungsgebührenvereinbarung zur Zahlung der Gebühr verpflichtet hat.
20Werden vertragliche Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt, besteht die Vermutung, dass sich der Geschädigte „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte, sofern es für den aufzuklärenden Vertragspartner nach den Umständen vernünftigerweise nur eine mögliche Reaktion gab (Grüneberg in Palandt, Kommentar zum BGB, § 280 Rdnr. 39). Die Beweiserleichterung setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Vertragspartners typischerweise gegeben ist, beruht also auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2005, IX ZR 49/02 in NJW 2005 S. 3275). Das Ziel des nicht über große finanzielle Mittel verfügenden Beklagten war in erster Linie das Sparen von Geld, mithin eine sichere Anlage. Angesichts dieses Ziels spricht eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte bei einem Hinweis auf die mit der vermittelten Fondspolice verbundenen größeren finanziellen Risiken, die von dem Zeugen L vermittelte Versicherung nicht abgeschlossen und auch die Vermittlungsgebührenvereinbarung nicht unterschrieben hätte.
21Der Beklagte kann daher von der Klägerin verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Pflichtverletzung des Zeugen L stünde. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte der Beklagte von dem Abschluss der Versicherung Abstand genommen und auch die Vermittlungsgebührenvereinbarung nicht unterzeichnet, so dass er gegenüber der Klägerin nicht zur Zahlung verpflichtet ist.
22d)
23Weil die Klage schon im Hinblick auf die Hauptforderung nicht begründet ist, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zinsen oder die Begleichung von außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten sowie Mahnkosten, die als Nebenforderungen anzusehen sind, zu.
242.
25Auf die Widerklage war die Klägerin zu verurteilen, die bisher gezahlten Prämien auf die Vermittlungsgebührenvereinbarung zu erstatten. Insoweit steht dem Beklagten, wie bereits ausgeführt, ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu. Ohne den Abschluss der Versicherung mit der Vermittlungsgebührenvereinbarung wären auch diese Zahlungen nicht angefallen.
26Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus § 291 BGB.
273.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
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