Urteil vom Landgericht Paderborn - 3 O 414/08
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren, über den vorstehend genannten Betrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund der Baumängel an dem Objekt D-Str. 31, Q und der daraus resultierenden Notwendigkeit entsteht, das Gebäude abzureißen und neu erstellen zu lassen.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 6.999,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 6.254,80 € für die außergerichtliche Tätigkeit in der vorliegenden Sache freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) und der Kläger je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Streithilfe tragen die Streithelfer.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Verträgen betreffend Architekturleistungen und Tragwerksplanung einerseits sowie Prüfung der Standsicherheit eines Gebäudes andererseits.
3Der Kläger war Auftraggeber des Neubaus einer Produktionshalle mit Büroräumen und einer Tiefgarage in der L-Straße 31 in Q. In dem Gebäude sollten Maschinen für Micro-Schweißverbindungen hergestellt werden. Diese haben bei einer Grundfläche von gut 1 m² zum Teil - nicht zuletzt wegen innen angebrachter Granitblöcke - ein Gewicht von bis zu 2 Tonnen. In dem zwischenzeitlich errichteten Gebäude ist der geplante Produktionsbetrieb eingerichtet worden.
4Der Beklagte zu 1), dem aus vorheriger Tätigkeit als Sachverständiger für den Kläger die Produktionsbedingungen an der vorherigen Produktionsstätte grundsätzlich bekannt waren, erbrachte die Architekturleistungen und einige Fachingenieurleistungen bei der Errichtung des Gebäudes. Er war u. a. für die Tragwerksplanung und die Erstellung der Statik verantwortlich. Der Architektenvertrag wurde unter dem 13.01.2003 / 28.01.2003. geschlossen. Wegen des Inhalts dieses Vertrages wird auf die Anlage H 1 zur Klageschrift vom 23.10.2008 (im Anlagenordner) Bezug genommen. Nach dem dortigen § 3, Nr. 3.2 war der Beklagte zu 1) auch als notwendiger Sonderfachmann für die Tragwerksplanung bestellt.
5Nachdem der Rohbau fertiggestellt war, wurde das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) im Dezember 2004 aufgrund einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung beendet. Eine förmliche Abnahme des Werks ist nicht erfolgt. In seiner Statik legte der Beklagte zu 1) für die Decke über der Tiefgarage, die zugleich den Boden für die darüber liegende Produktionshalle bilden sollte, eine zulässige Verkehrslast von 10 kN/m² zugrunde. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage H 7 zum Schriftsatz vom 02.11.2009 (im Anlagenordner).
6Der Beklagte zu 2) ist Prüfingenieur für Baustatik sowie staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit und bei der Firma D Ingenieurgesellschaft mbH in E tätig. Bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben wurde er aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger, die nach Vermittlung durch den Beklagten zu 1) zustande kam, als Prüfstatiker tätig und prüfte die von dem Beklagten zu 1) aufgestellte Planung. Der betreffende „Ingenieurvertrag über die Durchführung bautechnischer Prüfungen im Bereich der Standsicherheit einschließlich des Konstruktiven Brandschutzes“ wurde unter dem 14.10.2003 /06.11.2003 geschlossen. Wegen des Inhalts dieses Vertrages wird Bezug genommen auf die Anlage H 2 zur Klageschrift vom 23.10.2008.
7Unter Ziff. 3 des betreffenden Vertrages ist der Umfang der von dem Beklagten zu 2) durchzuführenden Prüfungen angegeben. Dort heißt es - wobei nicht angekreuzte oder ausgefüllte Felder freigeblieben sind - wie folgt:
8„3. Umfang der Prüfung
9Die/der Auftraggeber(in) beauftragt den Sachverständigen, die unter Punkt 3.1 benannten bautechnischen Prüfungen und Kontrollen im Bereich der Standsicherheit gemäß
10- der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
11- der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) sowie
12- der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) in den jeweils geltenden Fassungen durchzuführen. Dazu werden dem Sachverständigen alle für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Unterlagen in 2facher Ausfertigung übergeben. Zusätzlich sind die Bauantragsunterlagen in 1facher Ausfertigung hinzuzufügen. Zwei geprüfte Ausfertigungen erhält die/der Auftraggeber(in) nach Abschluss der Prüfung. Wird die Prüfung fortgesetzt, bekommt der(die) Auftraggeber(in) einer Ausfertigung, die zweite verbleibt bis zur Abschluss bei dem Sachverständigen.
133.1 Standsicherheit
14(x) Rechnerischer Nachweis der Standsicherheit
15(x) Konstruktionszeichnungen
16(x) Statisch konstruktiver Brandschutz
17( ) Zusätzliche Nachweise: ( )
18( ) Stichprobenartige Kontrollen während der Bauausführung
193.2 Zusätzliche Vereinbarung
20( )“
21In Ziff. 5 des Vertrags war eine Klausel betreffend Haftung und Gewährleistung enthalten. Diese lautete wie folgt:
22„Haftung und Gewährleistung
23Die Haftung der an Planung und Ausführung Beteiligten gegenüber der/dem Auftraggeber(in) bleibt unbeschadet der o. a. Prüfungen durch den Sachverständigen bestehen. Die Haftung des Sachverständigen für Sach- und Vermögensschäden bleibt für die unter Ziffer 3 genannten Leistungen auf die durch die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckten Beträge begrenzt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
24Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit nachstehenden Deckungssummen:
25Personenschäden 1,53 Mio. €
26Sach- und Vermögensschäden 0,26 Mio. €
27(Die z.Zt. geltenden gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen betragen 1,53 Mio. € für Personenschäden bzw. 0,26 Mio. € für Sach- und Vermögensschäden.)
28Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe der jeweiligen Bescheinigungen.“
29Der Beklagte zu 2) erstellte einen 1. Prüfbericht bezüglich der bautechnischen Nachweise am 20.11.2003. Am gleichen Tage stellte er auch eine Bescheinigung über die Standsicherheit zur Vorlage vor Baubeginn bei der Bauaufsicht aus. Der 3. und letzte Prüfbericht in Bezug auf das hier interessierende Bauvorhaben datiert vom 27.09.2004. Wegen der Einzelheiten wird auf diese verwiesen (Bl. 151 - 158 der Verfahrensakte 3 OH 13/05 des Landgerichts Paderborn).
30Nach Fertigstellung und Bezug des Gebäudes bildeten sich deutliche Risse im Bereich des auskragenden Erkers sowie an der Außenfassade des Gebäudes. Diese sind zum Teil sowohl auf der Außen- als auch auf den Innenseite des Baukörpers erkennbar. Auch bog sich aus Sicht des Klägers die Decke über der Tiefgarage des Gebäudes in unzulässiger Weise durch und geriet in „Schwingungen“.
31Der Kläger nahm dies zum Anlass, ein selbständiges Beweisverfahren einleiten, das zum Az.: 3 OH 13/05 beim Landgericht Paderborn anhängig war und an dem der Beklagte zu 2) nicht beteiligt war. Der in diesem Verfahren bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. I hat unter dem 06.10.2006, 18.04.2007 und 20.09.2007 schriftliche Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt. Darin bestätigte er, dass Rissbildungen an den Außenwänden der Fassaden und insbesondere im Bereich des Erkers vorliegen, die auf Planungsfehler zurückzuführen seien. Auch sah er die Decke über der Tiefgarage/unter der Produktionshalle nicht als ordnungsgemäß an. Das Ausmaß der Durchbiegungen sei zu hoch; eine Verkehrslast von 10 k/N, wie in der Statik angegeben, werde nicht erreicht. Auch wenn die Standsicherheit derzeit noch nicht gefährdet sei, so gelte dies auf Sicht nur weiter, wenn Sanierungsmaßnahmen eingeleitet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen des Sachverständigen I im Beweissicherungsverfahrens wird auf die erwähnten gutachterlichen Stellungnahmen Bezug genommen.
32Der Kläger ließ im Nachgang des Beweissicherungsverfahrens durch den Privatsachverständigen Dipl.-Ing. H eine Überprüfung der statischen Berechnung des Gebäudes vornehmen und in Hinblick auf die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung einer Verkehrslast von 10 kN/m² im Deckenbereich über der Tiefgarage sowie die notwenigen Schritte für die Ertüchtigung des Erkers prüfen. Dafür wandte er einen Betrag von 6.999,30 € netto auf (Anlage H9 im Anlagenordner).
33Der Kläger forderte die Beklagten vorgerichtlich durch anwaltlichen Schriftsatz vom 17.10.2008 (vgl. Anlage H10 im Anlagenordner - Schreiben an die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2)) zur Zahlung eines aus seiner Sicht ihm zustehenden Schadensersatzes von 1.000.000 € (150.000 € für den Abriss und 850.00 € für die Neuerrichtung des Gebäudes) bis zum 03.11.2008 auf.
34Unter dem 25.02.2009 - nachdem der Rechtsstreit rechtshängig geworden war - erfolgte durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1) eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung und Fristsetzung (vgl. Anlage H11 im Anlagenordner)
35Der Kläger behauptet, dass zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) sei bezüglich der Decke über der Tiefgarage eine Traglast von 10 kN/m² vereinbart worden. Die Decke habe auf eine solche Belastung ausgelegt werden sollen, um in Zukunft eine entsprechende Nutzung schwererer Gerätschaften zu ermöglichen. Diesen Hinweis habe er dem Beklagten zu 1) gegenüber auch ausdrücklich erteilt. Diesem sei aus seiner früheren Tätigkeit für ihn bekannt gewesen, welche Maschinen in dem Gebäude aufgestellt werden sollten. Mit Rücksicht auf deren Grundfläche von teilweise unter 1 m² und deren Gewicht habe man gemeinsam eine Belastung von etwa 1 Tonne pro m² und damit eine Traglast von 10kN/m² errechnet. Diese vereinbarte Traglast werde infolge unzureichender planerischer Vorgaben seitens des Beklagten zu 1) durch das erstellte Gebäude nicht erreicht. Ungeachtet dessen sei die höhere Verkehrslast aber jedenfalls konkludent vereinbart worden, indem er – der Kläger – die Planung des Beklagten zu 1) mit einer Verkehrslast von 10 kN/m² gebilligt habe. Zur Herstellung einer geschuldeten Verkehrslast von 10 kN/m² sei es über die vom Sachverständigen I vorgeschlagenen Maßnahmen hinaus notwendig, 14 weitere Stützen in der Tiefgarage und 4 Stützen zur Stabilisierung des Erkers einzubringen, wie sich aus den Sanierungsvorschlägen des Privatsachverständigen H ergeben habe.
36Der Kläger behauptet daneben, es sei für die Tiefgarage eine Mindeststellplatzzahl von 22 vereinbart gewesen, was sich bereits daraus ergebe, dass - unstreitig - der Beklagte zu 1) selbst im Baugenehmigungsantrag vom 22.01.2003 die Zahl der notwendigen Tiefgaragenstellplätze mit 22 angegeben hat (Bl. 168 d. A.; Anlage H12). Er ist der Ansicht, dass diese Anzahl an Stellplätzen daher mit Unterschrift des Klägers unter den Bauantrag zum Bausoll geworden ist. Sollten weitere Stützen in die Tiefgarage eingebracht werden müssen, komme es zu einem Verlust von 10 Parkplätzen. Wegen dieses Verlustes müsse er Ersatzflächen anmieten.
37Außerdem habe sich herausgestellt, dass bei dem Gebäude die Anforderungen der Energiesparverordnung in Bezug auf die Laborräume und das Kellergeschoss sowie die Aufenthaltsräume im Erdgeschoss nicht eingehalten worden seien. Der Beklagte zu 1) habe insoweit bis heute nicht den - unstreitig - von ihm zu erbringenden Wärmeschutznachweis erbracht. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die vom Kläger insoweit eingereichte Stellungnahme des Dipl.-Ing X vom 16.02.2008, der den Wärmeschutznachweis für das Gebäude ausgehend von den Plänen des Beklagten zu 1) nachträglich erstellt hat (Anlage H5 im Anlagenordner).
38Die unstreitig gegebenen Risse in der Fassade und insbesondere im Erkerbereich seien auf fehlerhafte Planungen des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Bei der Beseitigung müsse auch die optische Wirkung berücksichtigt werden. Ein bloßes Verschließen der Risse - wie vom Sachverständigen I im beweissicherungsverfahren vorgeschlagen - sei nicht ausreichend. Zumindest müsse eine einheitliche Erscheinung der gesamten Fassade erreicht werden. Der Erker sei ohne zusätzliche Stützen nicht gegen ein weiteres Absacken und ggf. Abknicken zu sichern.
39Er ist der Ansicht, ein ihm zustehender Schadensersatzanspruch wegen der vorgenannten Mängel gegen den Beklagten zu 1) umfasse die Kosten für einen Totalabriss des Gebäudes sowie dessen ordnungsgemäße Neuerrichtung. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Nachbesserungsmaßnahmen an dem vorhandenen Gebäude im Hinblick auf dessen Gebrauchstauglichkeit und architektonisch - ästhetische Gestaltung zu erheblichen Abweichungen von bzw. Beeinträchtigungen gegenüber dem ursprünglich geplanten Zustand führen würden, die er - auch weil es sich um einen Neubau handele - nicht hinnehmen müsse.
40Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass der Abriss und die Entsorgung des vorhandenen Gebäudes 150.000,00 € kosten werden. Der Neuaufbau des Gebäudes werde in Anlehnung an die in der Anlage H 6 zur Klageschrift vom 23.10.2008 aufgeführte Kostenberechnung des von ihm weiter hinzugezogenen Dipl.-Ing. P zumindest 855.631,81 € netto kosten.
41Der Beklagte zu 2) müsse in gleicher Weise für den Schaden haften. Der Vertrag vom 06.11.2003/14.10.2003 verpflichte den Beklagten zu 2). Dieser sei im Vertrag persönlich als Auftragnehmer aufgeführt worden. Soweit unter Ziffer 1.2 auch der Name „D“ auftauche, sei zu berücksichtigen, dass der GmbH-Zusatz fehle; eine ordnungsgemäße Bezugnahme auf die Gesellschaft liege damit nicht vor. Außerdem habe der Beklagte zu 2) den Vertrag persönlich unterzeichnet und auch keinen Firmenstempel der GmbH hinzugesetzt. Vom Empfängerhorizont her habe deshalb zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Willenserklärung des Beklagten zu 2) persönlich vorgelegen. Aufgrund dieses Vertrags sei der Beklagte zu 2) als Prüfstatiker verpflichtet gewesen, die vom Beklagten zu 1) aufgestellte Berechnung auf erkennbare Fehler zu überprüfen und bei Feststellung solcher einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, damit sie korrigiert werden können. Dies habe er versäumt, obwohl nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen I im Beweissicherungsverfahren die Fehler bei sorgfältiger Arbeit dem Beklagten zu 2) hätten auffallen müssen. Soweit der Beklagte zu 2) im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung vom 06.11.2003/14.10.2003 die Prüfung der Standsicherheit des Gebäudes nach öffentlichen-rechtlichen Vorschriften vorzunehmen hatte, sei er damit eine werkvertragliche Verpflichtung gegenüber ihm, dem Kläger, eingegangen. Eine hoheitliche Aufgabenwahrnehmung, wie sie bei einer Tätigkeit eines Prüfingenieurs für die untere Bauaufsichtsbehörde angenommen werden könne, scheide im vorliegenden Falle deswegen aus. Nur so seien die vertraglichen Regelungen - etwa zur Haftungsbeschränkung in Ziffer 5 des Vertrags - zu verstehen. Entsprechend hafte der Beklagte zu 2) für die Verletzung seiner Prüfpflichten auch nach den allgemeinen werkvertraglichen Regeln (wegen der Einzelheiten der Argumentation wird Bezug genommen auf Bl. 341 ff, 554 ff und 622 ff). Dabei sei die Haftungsbeschränkung allerdings gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie ihn – den Kläger – unangemessen nach Treu und Glauben benachteilige. Das ergebe sich daraus, dass der Höchstbetrag, auf den die Haftung nach der vertraglichen Regelung begrenzt ist, die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden nicht abdecke. Außerdem sei die vertragliche Regelung nicht hinreichend transparent, weil für den Laien nicht deutlich sei, was durch die erwähnte Berufshaftpflicht abgedeckt ist und was nicht.
42Die Kammer hat mit einem am 05.08.2010 verkündeten Teilurteil die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. Dieses hat das Oberlandesgericht Hamm auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom 20.10.2011 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Kammer zurückgewiesen.
43Der Kläger beantragt:
441) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2008 zu zahlen.
452) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren, über den im Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Betrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund der Baumängel an dem Objekt D-Str. 31, Q, die der Sachverständige Dipl.-Ing. I aus L in dem selbstständigen Beweisverfahren LG Paderborn, 3 OH 13/05, in seinen Gutachten vom 06.10.2006, 18.04.2007 und 20.09.2007, der Tragwerksplaner Dipl.-Ing. H in seinem der vorliegenden Klageschrift als Anlage H 4 beiliegenden Gutachten nebst statischer Berechnung vom 19.08.2008 und Herr Dipl.-Ing. X in seinem der vorliegenden Klage als Anlage H 5 beiliegenden Gutachten vom 16.02.2008 festgestellt haben, sowie der daraus resultierenden Notwendigkeit entsteht, das Gebäude abreißen und neu erstellen zu lassen.
463) Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.999,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
474) Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 6.254,80 € für die außergerichtliche Tätigkeit in der vorliegenden Sache freizustellen.
48Die Beklagten beantragen,
49die Klage abzuweisen.
50Der Beklagte zu 1) bestreitet, dass seine Planungen fehlerhaft gewesen seien. Er ist überdies der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen ihn scheitere bereits daran, dass ihm nicht die Möglichkeit zur Mangelbeseitigung und Nachbesserung gegeben worden sei.
51In Hinblick auf die Verkehrslast der Decke über der Tiefgarage bestreitet er, dass zwischen mit dem Kläger eine Verkehrslast von 10 kN/m² vereinbart worden sei. Er behauptet insoweit, die Ausrichtung der Statik an einer Verkehrslast von 10 kN/m² sei, von ihm aus Gründen der Vorsicht angenommen worden, weil der Kläger insoweit keine Vorgaben gemacht und keinen Lastenplan vorgelegt habe. Nach der für entsprechende Objekte geltenden DIN sei nur eine Ausrichtung an einer Verkehrslast von 5 kN/m² gefordert, diese Vorgabe habe er in der Planung wegen der weiten Spannweite der Decke übertroffen. Es handele sich insoweit aber um einen hypothetischen Wert. Tatsächlich genüge die gegebene Verkehrslast jedenfalls allen Anforderungen, die im Gebrauch des Gebäudes als Produktionshalle aufträten. Die tatsächliche Belastung derzeit liege allenfalls bei 4 - 5 kN/m². Es sei ausgeschlossen, dass eine Belastung bis zu 10 kN/m² tatsächlich aufträte - jedenfalls könne die Decke einer Verkehrslast von 7 - 8 kN/m² standhalten. Ein Schaden für den Kläger sei daher - wie sich auch aus der jahrelangen tatsächlichen Nutzung der Halle ergäbe - nicht ersichtlich (vgl. dazu u.a. Bl. 499 ff).
52Die von dem Kläger in Ansatz gebrachten Sowieso-Kosten für die Anfertigung der Decke der Tiefgarage in der nach seiner Ansicht erforderlichen Stärke beliefen sich auf mindestens 150.000,- €.
53In Hinblick auf die Risse der Fassade und den Erker bestreitet der Beklagte zu 1), dass diese auf Planungsfehler seinerseits zurückzuführen seien. Er behauptet, dass diese Risse auf mangelhafte Ausführung der Putzarbeiten zurückzuführen sei. Insbesondere habe die ausführende Firma es unterlassen, die ausgeschriebenen Putz- und Edelstahlprofile einzubauen (vgl. Bl. 502).
54Er bestreitet ferner, dass das vom Kläger bzw. dem Sachverständigen I ins Auge gefasste Abstützen des Erkers erforderlich sei (Bl. 58). Auch bestreitet er die Höhe der vom Kläger ermittelten Mängelbeseitigungskosten, die er auf insgesamt ca. 20.000 € veranschlagt (vgl. wegen der Einzelheiten dazu Bl. 231 - 236).
55Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, überhaupt nicht passivlegitimiert zu sein. Er bestreitet, persönlicher Auftragnehmer des unterzeichneten Ingenieurvertrages über die Durchführung bautechnischer Prüfungen im Bereich der Standsicherheit einschließlich des konstruktiven Brandschutzes gewesen zu sein. Der Vertrag sei vielmehr zwischen dem Kläger und der Firma D Ingenieurgesellschaft mbH zustande gekommen.
56Überdies ist der Beklagte zu 2) der Ansicht, ihn treffe in keinem Falle gegenüber dem Kläger als Bauherren die Haftung für evtl. Pflichtverletzungen bei der Prüfung der Statik. Selbst wenn man zugrunde lege, dass der streitgegenständliche Vertrag zwischen dem Kläger und ihm geschlossen sei, müsse Berücksichtigung finden, dass ein Prüfingenieur lediglich die Überprüfung der Standsicherheit des Gebäudes anhand der Pläne schulde, nicht aber die Überprüfung der Gebrauchstauglichkeit. Als Prüfingenieur werde er daher in einem hoheitlichen Zusammenhang tätig, der unabhängig vom konkreten Auftraggeber eine privatrechtliche Haftung für Schäden des Bauherren ausschließe. Er ist ferner der Ansicht, die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen lägen außerhalb des Schutzzwecks der Norm. Der Aufgabenkreis des Prüfstatikers umfasse nämlich lediglich die Prüfung der Standsicherheit des Gebäudes, sodass sich Schadensersatzansprüche auch nur aus Schäden aus diesem Gefahrenbereich ergeben könnten. Hier gehe es aber bei den Rissen in der Außenwand oder der Frage der Verkehrslast der Decke um anderweitige Schäden
57Weiter bestreitet der Beklagte zu 2) auch, dass überhaupt eine Pflichtverletzung durch ihn gegeben sei. Die Standsicherheit des Gebäudes sei nicht gefährdet; jedenfalls habe er in die vom Beklagten zu 1) vorgelegte Statik Grüneintragungen gemacht, bei deren Umsetzung eine Gefährdung der Standsicherheit gerade nicht vorgelegen habe.
58Er behauptet zudem, dass eine etwaige Pflichtverletzung seinerseits sei für den Schaden nicht kausal gewesen, da er seine Berichte erst vorgelegt habe, als die Fertigstellung des Gebäudes bereits weit fortgeschritten gewesen sei. Die von ihm geprüften Pläne seien zu diesem Zeitpunkt bereits umgesetzt gewesen, so dass die von ihm vorgenommenen Änderungen (Grüneintragungen) nicht mehr hätten umgesetzt werden können. Dies sei auch tatsächlich nicht geschehen. In diesem Zusammenhang, nämlich die weitgehende Fertigstellung des Rohbaus vor Erhalt der Prüfberichte, vertritt der Beklagte zu 2) auch die Auffassung, den Kläger treffe ein gravierendes Mitverschulden an der Schadensentstehung. Ergänzend behauptet der Beklagte zu 2), dass bei der Schadenshöhe in jedem Fall mit Sowieso-Kosten in Höhe 200.000,00 € zu rechnen sei.
59Weiter ist der Beklagte zu 2) der Ansicht, das im selbständigen Beweisverfahren zu Az.: 3 OH 13/05 LG Paderborn eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I sei ihm gegenüber nicht verwertbar, da er an dem selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligt gewesen sei.
60Schließlich erhebt der Beklagte zu 2) die Verjährungseinrede. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Anlage BB 3 und trägt vor, mit Schreiben vom 20.11.2003 habe er die Bescheinigung über die Prüfung der Standsicherheit übermittelt. Die 5-jährige Verjährungsfrist sei mithin am 20.11.2008 abgelaufen. Die zuerst erfolgte Zustellung der Klage habe die Verjährung nicht unterbrechen können, weil sie mangels Beifügung aller maßgeblichen Unterlagen unwirksam gewesen sei. Der Schriftwechsel über die mögliche Haftung des Prüfingenieurs sei schließlich nicht mit ihm, sondern mit der Fa. D geführt worden, so dass auch insoweit keine Hemmung der Verjährung eingetreten sei.
61Die Klageschrift ist beiden Beklagten am 20.11.2008 zugestellt worden. Nach Rüge des Beklagten zu 2), dass einige in Bezug genommene Anlagen der Klageschrift nicht beigefügt waren - insbesondere nicht die Gutachten aus dem Beweissicherungsverfahren - ist erneut am 02.03.2009 zugestellt worden.
62Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. I vom 18.02.2011, die Beiziehung der Akten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 13/05 Landgericht Paderborn und die Verwertung der darin erstatteten Gutachten desselben Sachverständigen vom 06.10.2006, 18.04.2007 und 20.09.2007, die persönliche Anhörung der Parteien sowie die Einnahme des Augenscheins. Der Sachverständige I hat sein im Rechtsstreit erstattetes Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 erläutert und zusätzlich Fragen der Parteien beantwortet. Vorab war er auf die Fragen des Beweisbeschlusses in einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.06.2012 eingegangen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die vorgenannten Gutachten (Anlagenordner zur Gerichtsakte, Anlagenordner zum Verfahren 3 OH 13/05 sowie Bl. 125 der Akte 3 OH 13/05 Landgericht Paderborn) und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2010 und 21.06.2012 sowie die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 20.06.2012.
63Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
64Entscheidungsgründe
65Die zulässige Klage ist nur gegenüber dem Beklagten zu 1) begründet (I), im Übrigen ist sie nicht begründet (II).
66I. Anspruch gegen den Beklagten zu 1)
67Antrag zu 1): Schadensersatz von 1.000.000 € (Neuerrichtung des Gebäudes)
68Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) wegen dessen mangelhafter Planungsleistungen als Architekt und Tragwerksplaner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.000.000,00 € gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Dieser Betrag ist mindestens erforderlich, um den durch die mangelhafte Planung entstandenen Schaden, der in der mangelhaften Errichtung des Gebäudes L-Straße 31 zu sehen ist, auszugleichen.
69Der Kläger und der Beklagte zu 1) haben einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB geschlossen, aufgrund dessen der Beklagte zu 1) die ordnungsgemäße Planung als Architekt und als Tragwerksplaner die ordnungsgemäße Statik für das zu errichtende Gebäude schuldete. Ordnungsgemäß meint in diesem Zusammenhang, dass die Planungsleistungen des Beklagten zu 1) so beschaffen sein mussten, dass das zu errichtende Gebäude einmal den ggf. getroffenen besonderen Vereinbarungen mit dem Kläger als Bauherr, in jedem Falle aber den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben und den Regeln der Technik entsprach.
70Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Gebäude in mehrfacher Hinsicht mangelhaft ist und dies auf Planungsfehler des Beklagten zu 1) zurückgeht:
71Der in dem selbständigen Beweisverfahren vor der Kammer 3 OH 13/05 bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. I hat unter dem 06.10.2006, 18.04.2007 und 20.09.2007 schriftliche Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt.
72Darin hat der Sachverständige das Auftreten gravierender, zum Teil durchgehender Rissbildungen an der Innen- und Außenseite des Erkers mit Putzablösungen ebenso bestätigt wie deutlich sichtbare Rissbildungen an allen Fassaden der Produktionshalle (Seite 8 des Gutachtens vom 06.10.2006; Seite 11 und 13-15 des Gutachtens vom 20.09.2007). Als Ursache der Probleme im Bereich des Erkers sieht der Sachverständige eine „bei weitem“ nicht ausreichende - allerdings den planerischen Vorgaben entsprechende - Bewehrung der Kragplatte unterhalb des Erkers an (Seite 11 des Gutachtens vom 06.10.2006). Die Risse in der Fassade seien Folge des konstruktiven Aufbaus der Außenwand: Verformungen der Deckenbalken durch Temperaturveränderungen und Schwinden führten zu Verschiebungen der Auflagerebene, die nur zum Teil durch die die Außenwand bildenden Materialien nachvollzogen werden könnten, so das es zu Rissen komme (Seiten 12, 13 des Gutachtens vom 06.10.2006; Seite 11 des Gutachtens vom 20.09.2007). Diese Mängel seien auf fehlerhafte Architekten- und Tragwerksplanung zurückzuführen, wobei eine nähere Unterscheidung dahinstehen könne, weil der Beklagte zu 1) für beides zuständig gewesen sei (vgl. Seite 15 des Gutachtens vom 06.10.2006). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bauausführung lägen nicht vor.
73Der Sachverständige I hat zudem bestätigt, dass sich die Decke über der Tiefgarage bzw. unter der Produktionshalle in einer Weise durchbiegt, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt, da auf der Decke bestimmungsgemäß die Produktionsmaschinen abgestellt sind. Die zumindest sinngemäß anzuwendende DIN 1045 verlange für solche Fallgestaltungen eine Begrenzung der Biegeschlankheit, was zu einer erheblich dickeren Ausführung der Decke von 70 cm statt der gegebenen 20 - 32 cm geführt hätte ((Seite 9 des Gutachtens vom 06.10.2006). Nachdem sich der Sachverständige in dem Ausgangsgutachten bezüglich der Standfestigkeit der Deckenkonstruktion noch auf das Prüfzeugnis des Beklagten zu 2) berufen und diese insofern unterstellt hatte (Seite 10 des Gutachtens vom 06.10.2006), revidierte er dies im Verlauf des Verfahrens. In seinem Gutachten vom 20.09.2007 führte er aus, dass derzeit von einer auf der Decke liegenden Verkehrslast von weniger als 5 kN/m² ausgegangen werden könne. Auch wenn bei diesem Belastungszustand die Standsicherheit jedenfalls derzeit nicht gefährdet sei, so habe die Nachrechnung der Statik ergeben, dass der Beklagte zu 1) das „wirkliche Tragsystem verkannt“ habe (Bl. 4 des Gutachtens vom 20.09.2007), weil sich die angestrebte „Linienlagerung im Stützbereich“ nicht einstelle, sondern sich das System Unterzug mit 3 Einzelstützen einer punktgestützten Platte annähere. Dies dabei auftretenden Schubspannungen seien nicht berücksichtigt, eine Schubbewehrung in der Platte nicht vorhanden. Bei der gegebenen Verkehrslast reiche die vorhandene Biegebewehrung zwar noch aus, die Standsicherheit zu gewährleisten; eine zeitnahe Sanierung des Traglastsystems sei gleichwohl zwingend, um dies auch weiterhin zu gewährleisten (Seite 7 des Gutachtens vom 20.09.2007).
74Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass nach den Plänen des Beklagten zu 1), die der Beklagte zu 2) geprüft habe, die zulässige Verkehrslast der Decke 10 kN/m² habe betragen sollen. Dieser Anforderung genüge das Gebäude nicht. So dies erreicht werden solle, müssten in der Tiefgarage zusätzliche Stützen eingebracht werden (vgl. S. 8 ff. des Gutachtens vom 20.09.2007).
75Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen des Sachverständigen I im Beweissicherungsfahren wird auf die erwähnten gutachterlichen Stellungnahmen Bezug genommen.
76In seinem in diesem Rechtsstreit erstatteten Gutachten vom 18.02.2011 hat der Sachverständige I zudem die Ergebnisse des vom Kläger eingereichten Wärmeschutznachweise des Ingenieurbüros X (Anlage H5 im Anlagenordner) überprüft und das darin gefundene Ergebnis bestätigt, wonach das vom Beklagten zu 1) geplante Gebäude jedenfalls in Teilbereichen die Anforderungen der EnEV nicht erfüllt. Im Bereich der (Labor-, Aufenthalts-) Räume im Keller- oder Erdgeschoss mit einer normalen Temperatur > 19 °C werden die Grenzwerte des zulässigen Transmissionswärmeverlusts überschritten (vgl. Seite 10 + 11 des Gutachtens vom 18.02.2011).
77In der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 hat der Sachverständige die von ihm in den schriftlichen Gutachten getroffenen Feststellungen bestätigt. Bezüglich der Verkehrslast der Decke hat er verdeutlicht, dass diese ohne Ertüchtigungsmaßnahmen nicht 10kN/m² erreiche. Zur Durchbiegung derselben hat er klargestellt, dass die derzeit gegebene Verformung von ca. 8 cm in der Spitze nach den Regeln der Technik bei dem vorgegebenen Verwendungszweck - Aufstellung und Produktion von hochwertigen Maschinen - aus seiner Sicht nicht tolerabel sei, auch wenn keine DIN-Vorschrift mit konkreten Vorgaben zu einer maximalen Durchbiegung gegeben sei. Die Risse in der Fassade und insbesondere im Erker seien keinesfalls auf eine mangelhafte Anbringung des Putzes zurückzuführen, sondern hätten ihre Grundlage allein in der fehlerhaft gewählten Konstruktion der Außenwände.
78Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen des Sachverständigen I im Rechtsstreit wird auf das schriftliche Gutachten vom 18.02.2011 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 Bezug genommen.
79Die Kammer hat die nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Erwägungen des Sachverständigen in eigener Verantwortlichkeit geprüft und schließt sich ihnen nach Prüfung in vollem Umfang an. Danach ergibt sich, dass die Planungsleistungen des Beklagten zu 1) in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und zu entsprechenden Mängeln bei dem errichteten Gebäude geführt haben.
80Die Risse an der Fassade und insbesondere im Bereich des Erkers, von denen sich die Kammer über die sachverständig dokumentierten Lichtbilder hinaus einen nachhaltigen Eindruck bei der Inaugenscheinnahme am 01.07.2010 hat bilden können, sind demnach ohne weiteres auf die vom Beklagten zu 1) gewählte Konstruktion der Wände und der Kragplatte, auf der der Erker steht, zurückzuführen. Da selbstverständlich ist, dass derartige - zum Teil massive - Risse bei Gebäuden nicht auftreten dürfen, sie vielmehr einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik darstellen, ist die Planung des Beklagten zu 1) insoweit mangelhaft.
81Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Decke über der Tiefgarage. Diese ist insoweit mangelhaft, als dass sie - was die Beklagte zu 1) auch nicht bestreitet - nicht vermag, eine Verkehrslast von 10 kN/m² zu tragen. Eine solche war aber vom Beklagten zu 1) bei seinen Planungen zu berücksichtigen, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht. Nach der vom Beklagten zu 1) selbst aufgestellten Statik (vgl. Anlage H7 im Anlagenordner) war eine solche zu vorgegeben. Da der Kläger die Planungen des Beklagten zu 1) billigte, ist dies zumindest konkludent vereinbart worden, so dass sich der Beklagte zu 1) daran festhalten lassen muss. Ob es daneben auch eine ausdrückliche Vereinbarung gab - für die einiges spricht, weil ansonsten angesichts des Vorbringens des Beklagten zu 1) zu der aus seiner Sicht „absurd hohen“ Verkehrslast nicht nachvollziehbar ist, warum ohne eine solche gerade diese Verkehrslast in die Planung einfloss - kann dahinstehen. Mangelhaft ist die Decke auch, insoweit sie die vom Sachverständigen beschriebenen Verformungen aufweist. Die Kammer teilt insoweit dessen Einschätzung, dass die erhebliche Durchbiegung, die bei der gewählten Konstruktion nicht vermeidbar war - unter Berücksichtigung des dem Beklagten zu 1) bekannten Verwendungszwecks des Gebäudes zur Produktion hochwertiger Maschinen - eine Fehlplanung beinhaltet, der entgegenzuwirken gewesen wäre.
82Schließlich ist ein Mangel der vom Beklagten zu 1) zu verantwortenden Planung darin begründet, dass das Gebäude jedenfalls in Teilbereichen die Anforderungen der gesetzlichen Vorgaben der EnEV nicht erfüllt.
83Für diese Mängel kann der Kläger Schadensersatz verlangen. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) bedurfte es dazu keiner vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung. Denn vorliegend verlangt der Kläger keinen Nichterfüllungsschadensersatz, bei welchem vorab dem Schuldner Gelegenheit einzuräumen wäre, die geschuldete Leistung noch zu erbringen. Bei den Mängeln des Bauwerks, für welche der Kläger entschädigt werden will, handelt es nicht um Mängel an der Leistung des Beklagten zu 1) selbst, sondern um die Folgen der mangelhaften Planungsleistung (vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl., Rz. 18 zu § 280 BGB, Rz. 2 zu § 281 BGB). Kann eine Mängelbeseitigung am Werk selbst nicht durchgeführt werden, ist auch eine entsprechende Fristsetzung entbehrlich.
84Die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach dem Aufwand, der für die Neuerrichtung des Gebäudes unter Vermeidung der oben angesprochenen Mängel und unter Abzug der dabei etwaig entstehenden Sowieso-Kosten erforderlich ist. Dies ergibt sich aus § 249 BGB, wonach der Kläger als Geschädigter verlangen kann, so gestellt zu werden, als wären die Planungsmängel nicht aufgetreten. Dann hätte der Kläger ein an den Außenfassaden und dem Erker von Rissen freies Gebäude, bei dem die Decke der Tiefgarage eine Verkehrslast von 10 kN/m² tragen kann. Dieses Ergebnis kann nach Auffassung der Kammer nur durch die geforderte Neuerrichtung erreicht werden.
85Zwar ist nach den Ausführungen des Sachverständigen I im Gutachten vom 18.02.2011 das Objekt grundsätzlich sanierbar. Hinsichtlich der Außenfassade und des Erkers schlägt er vor, dass die Risse in den Fassaden nach Abschlagen des Putzes verpresst und verschlossen werden und der Erker abgetragen und komplett neu aufgemauert wird. Der Erker sei - dies ergibt sich aus dem vom Sachverständigen geprüften und insoweit gebilligten Privatgutachten H - mit zwei Stützen dauerhaft vor dem Absacken zu bewahren. Alle sichtbaren Außenwände seien - nach Ausbringen der im Mauerwerk infolge der Risse vorhandenen Feuchtigkeit - sodann mit einer Wärmedämmfassade zu verkleiden. Hinsichtlich der Tiefgarage sieht er es - ebenfalls in Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten H - als möglich an, eine Verkehrslast der Decke über der Tiefgarage von 10 kN/m² durch Einbringen von 16 zusätzlichen (zu den drei vorhanden) Stützen und 4 Unterzügen in der Tiefgarage zu erreichen. Die Durchbiegung der Decke - so hat er sich in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 eingelassen - könnte ggf. durch Einbringen eines Estrichs oder Leichtbetons ausgeglichen werden. Aus sachverständiger Sicht sei das Gebäude nach der vorgeschlagenen Sanierung ohne weiteres vollwertig verwendbar.
86Gleichwohl kann der Kläger im Grundsatz für den Ausgleich des Schadens gem. § 249 BGB nicht auf eine Sanierung des mangelhaften Gebäudes verwiesen werden. Das Gebäude, welches der Kläger nach der vorstehend skizzierten Sanierung erhält, wäre ein anderes als das, was der Beklagte zu 1) für ihn geplant hat. Es erfährt im Bereich des Erkers und auch der Fassade gravierende optische Veränderungen (Stützen unter dem Erker; zumindest z.T. Fassadenverkleidung). Die Tiefgarage wird durch die vom Sachverständigen vorgesehene Sanierung mit zahlreichen zusätzlichen Stützen versehen, was die Nutzbarkeit evident einschränkt, auch wenn der Sachverständige angibt, die gleiche Anzahl an Stellplätzen ausgezählt zu haben. Insofern ist zu bedenken, dass allein durch die einzubauenden Unterzüge die lichte Höhe der Tiefgarage um mindestens 30 cm verringert wird. Nur bei einem Abriss des Gebäudes und Neuerrichtung desselben ist ein Zustand herstellbar, bei der Gestaltung und Funktionalität dem entsprechen, was ursprünglich geplant war.
87Zur Überzeugung der Kammer steht nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass sie Kosten für einen Abriss und die Neuerrichtung des Gebäudes gut 1.130.000,00 € und damit mehr als der vom Kläger eingeforderte Schadensersatz von 1.000.000,00 € betragen. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen I vom 18.02.2011. Dieser hatte unter Auswertung der Originalbauunterlagen nebst allen Rechnungen die Herstellkosten für das Gebäude bezogen auf den Preisstand 2004 mit insgesamt 1.044.694,82 € netto (85.000 € Abbruchkosten; 932.763,23 € Baukosten; 111.931,59 € Baunebenkosten) und unter Berücksichtigung der Preissteigerungen den vorgenannten Wert errechnet (vgl. Gutachten vom 18.02.2011, Blatt 15 + 16 und Anlage 5 (Kostenaufstellung)). Die Kammer hat die Erwägungen des Sachverständigen in eigener Verantwortlichkeit geprüft und schließt sich ihnen nach Prüfung in vollem Umfang an
88Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1) ist auch nicht wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen.
89Der Beklagte zu 1) als Architekt bzw. Tragwerksplaner kann nicht gemäß § 633 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. einwenden, der Aufwand sei unverhältnismäßig im Hinblick auf die Nachbesserung des Werks. Diese Einrede könnte nur dem Anspruch auf Nachbesserung des Architektenwerks bzw. der Statik entgegengehalten werden. Vorliegend geht es aber um Mangelfolgeschäden des fehlerhaften Planwerks, die nicht unter die genannte Bestimmung fallen (BGH NJW 2002, 3543, 3545; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011, 8 U 97/09).
90Ob die Mangelbeseitigungskosten von 1.000.000 € für die Neuerrichtung des Gebäudes von dem Beklagten zu 1) als Mangelfolgeschaden ersetzt verlangt werden können, bestimmt sich vielmehr allein nach den Regeln des Schadenrechts gemäß §§ 249ff. BGB. Die Gesichtspunkte, aus denen die Unverhältnismäßigkeit des Mängelbeseitigungsaufwandes im Rahmen des § 633 Abs. 2 BGB a.F. folgen kann, sind im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Danach kann der Ersatzpflichtige den Geschädigten in Geld entschädigen, wenn die Aufwendungen unverhältnismäßig sind, wenn also der mit der Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür zu machenden Geldaufwandes steht. In einem solchen Fall würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn der Besteller diese Aufwendungen dem Unternehmer anlasten könnte. Deshalb ist die entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB ausnahmsweise heranzuziehen, wenn es für den Unternehmer unzumutbar wäre, die Aufwendungen zur Herstellung der Mangelfreiheit in vollem Umfang zu tragen (OLG Karlsruhe, aaO; OLG Karlsruhe BauR 2003, 98, 100; s.a. OLG Hamm, Urteil vom 07.04.1992, 26 U 121/91). Bezogen auf den vorliegenden Falle würde dies dazu führen, dass der Kläger sich allein mit dem Ersatz der Kosten begnügen müsste, die für eine Beseitigung der funktionalen Mängel des Bauwerks sowie für den Ausgleich ein ggf. verbleibenden Minderwerts erforderlich wären.
91Zu berücksichtigen ist aber, dass für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nicht allein die Relation von Nachbesserungskosten und Herstellungskosten des mängelfreien Werkes entscheidend ist. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Ein objektiv berechtigtes Interesse an der vertragsgemäßen Erfüllung steht daher im Regelfall der Bejahung der Unverhältnismäßigkeit – auch bei hohen Kosten – entgegen. Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik rechtfertigen daher regelmäßig nicht die Unverhältnismäßigkeit. Auch ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß die Mängel verschuldet sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.09.2010, Az. 7 U 158/08).
92Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen sieht die Kammer nicht, dass der Abbruch und die Neuherstellung des Gebäudes unverhältnismäßig sind. Die Kammer verkennt nicht, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen - die sie grundsätzlich für sachgerecht hält - für die von ihm präferierte Sanierungslösung erheblich geringere Kosten ausweist, als für den Neubau. Der Sachverständige gibt in seinem Gutachten vom 18.02.2011 (dort Bl. 14 und Anlage 4) an, dass eine Ertüchtigung der Decke und die nachhaltige Sanierung der Fassaden inkl. Erker ein Betrag von 286.000 € netto aufzuwenden wäre, wobei ca. 25.000 € auf Sowiesokosten entfallen würden, die bei einer Herstellung der geschuldeten Deckenverkehrslast bei der Gebäudeerrichtung zusätzlich angefallen wären. Die Deckendurchbiegung hat er mit einem Minderwert von 108.000 € netto bemessen, wobei er dies zunächst ausgehend von einer möglichen Mietpreisminderung bei einer angesetzten Miete von 4 €/m² auf die Deckenfläche von 600 m² bei einer Lebensdauer des Gebäudes von 20 Jahren errechnete. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 bzw. in der vom Sachverständigen vorbereitend erstellten kurzen schriftlichen Stellungnahme vom 20.06.2012 hat er klargestellt, dass er an diesen Werten grundsätzlich festhalte, wenngleich er die Ermittlung des Minderwerts alternativ über einen Abschlag von ca. 10 % auf die Herstellkosten bzw. über die Kosten für einen Höhenausgleich begründete. Wenn sich danach nach Auffassung des Sachverständigen Sanierungskosten und Minderwert auf gut 369.000 € aufsummieren und somit die Kosten des Abrisses und der Neuerrichtung im Vergleich dazu das Dreifache ausmachen, so ist damit noch nicht abgedeckt der Wertverlust, den das Gebäude allein deswegen erleidet, weil einem möglichen Käufer die vorhandenen - massiven - Schäden offenbart werden müssten und dies erheblichen Einfluss auf den zu erzielenden Kaufpreis haben wird. Selbst wenn die Sanierung - wie der Sachverständige voraussetzt - dass Gebäude in einen technisch einwandfreien Zustand versetzt, wäre einem Käufer die Mangelgeschichte des Gebäudes offenzulegen. In Anbetracht der gravierenden Schäden ist nicht vorstellbar, dass ein potentieller Käufer das Gebäude ohne darauf gründende erhebliche Abschläge erwerben würde, die die Kammer auf gut 20 % der Herstellungskosten veranschlagen würde. Nimmt man neben diesen materiellen Schäden hinzu, dass die Fehlleistungen des Beklagten zu 1) ein so gravierendes Ausmaß haben, dass sie - unter Zugrundelegung seiner eigenen Planung - schlicht nicht verständlich sind, so ist in Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Kläger nicht zumutbar, sich mit einer reinen Sanierungslösung zu begnügen.
93Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte zu 1) befand sich nach dem Schreiben vom 17.10.2008 mit Ablauf der darin gesetzten Zahlungsfrist in Verzug.
94Antrag zu 2) - Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiteren Schadens
95Der Antrag zu 2) ist zulässig. Insbesondere fehlt ihm nicht das Feststellungsinteresse. Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch zunächst auf eine Mindestsumme beziffert, die er an den seinerzeit voraussichtlichen Kosten für Abriss und Neuerrichtung des Gebäudes bemessen hat. Es ist anerkanntermaßen zulässig, hinsichtlich des noch nicht absehbaren Teils der Mangelbeseitigungskosten einen Feststellungsantrag zu erhebenden (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 2008, 15. Teil, Rz. 9). An der Zulässigkeit der einmal erhobenen Feststellungsklage ändert sich auch dann nichts, wenn - wie hier - im Laufe des Rechtsstreits eine Bezifferung möglich geworden ist; der Kläger muss dann nicht auf eine Leistungsklage übergehen (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 2008, 15. Teil, Rz. 9).
96Der Antrag ist auch begründet. Wie oben gesagt, steht dem Kläger grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in der Form zu, dass er Abbruch und Neuerrichtung des Gebäudes verlangen kann. Da die Kosten, die ihm dabei entstehen, jedenfalls nicht in Gänze absehbar sind, ist die Feststellung auszusprechen, dass der Beklagte zu 1) auch einen über den ausgeurteilten Schadensersatz hinausgehenden Anspruch zu bedienen hat.
97Antrag zu 3) - Ersatz der Kosten des Statikers H
98Auch dieser Antrag ist zulässig und begründet. Der Kläger hat aus §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB aufgrund der oben dargestellten Mängel der Planung, die sich in den Fehlern des Gebäudes manifestiert haben, einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die er für die Sanierungsstatik des Statikers H aufgewandt hat. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens war deutlich, dass es zumindest baulicher Maßnahmen bedurfte, die - wenn ein Neubau nicht durchsetzbar war - zumindest eine Sanierung der erkannten Mängelstellen erforderte. Die eingeholten statischen Berechnungen dienten dazu, die dazu notwendigen Maßnahmen zu ermitteln, damit für den Rechtsstreit eine Darstellung der Schadensersatzforderung möglich war. Eine solche war im Beweissicherungsverfahren nicht erfolgt. Daher stellen sich die insoweit entstandenen Kosten als solche einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, die vom Schädiger zu ersetzen sind (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, Rz. 58 zu § 249 BGB).
99Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
100Antrag zu 4) - vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
101Auch dieser Antrag ist zulässig und begründet. Wie bereits ausgeführt hat der Kläger aus §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB aufgrund der oben dargestellten Mängel der Planung, die sich in den Fehlern des Gebäudes manifestiert haben, einen Anspruch auch auf Ersatz der Kosten der zweckmäßigen Rechtsverfolgung. Dazu zählt auch die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes, dessen Tätigkeit Gebühren auslöst. Diese sind in der geltend gemachten Höhe entstanden, so dass der Kläger von ihnen freizustellen ist.
102II. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2)
103Die zulässige Klage ist insoweit nicht begründet.
104Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob der Beklagte zu 2) seine vertragliche Pflicht verletzt hat, denn eine Haftung des Beklagten zu 2) als Prüfingenieur gegenüber dem Kläger als Bauherrn scheidet von vornherein aus.
105Wie die Kammer bereits in dem aufgehobenen Teilurteil ausgeführt hat, hat der Beklagte zu 2) mit der Prüfung der Standsicherheit im Ergebnis hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Die öffentlich- rechtlichen Normen über das Erfordernis einer einzuholenden Prüfstatik bezwecken nur den Schutz der Allgemeinheit und nicht den des Bauherrn vor Schäden (LG Bonn, IBR 2009, 528, Urteil vom 20.05.2009, 13 O 323/06). Der Prüfingenieur, hier der Beklagte zu 2), übernimmt also als Privater Aufgaben, die ansonsten der Bauaufsichtsbehörde obliegen und ist damit im Rechtssinne als Beliehener zu qualifizieren. Er erfüllt im Einzelfall die in § 27 BauPrüfVO abschließend aufgeführten staatlichen Aufgaben aufgrund eines Übertragungsauftrages der Bauaufsichtsbehörde (vgl. Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 15, Rn. 21). Als Folge ergeben sich im Fall einer fehlerhaften Statik keine Ansprüche des Bauherren gegen den Prüfstatiker nach §§ 633 f. BGB (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl. 2010, Einleitung, Rn. 357; OLG Hamm, OLGR 1992, S. 3).
106Der Kammer ist bewusst, dass der Beklagte zu 2) - anders als regelhaft in der BauO NW angelegt - hier nicht von der Bauaufsichtsbehörde, sondern vom Kläger selbst nach Maßgabe der §§ 72 Abs. 6 Satz 1, 85 Abs. 2 Nr. 4 BauO NW mit dem Prüfauftrag betraut wurde. Dies veranlasst nach Wertung der Kammer aber keine andere Beurteilung. Der Beklagte zu 2) hat auch im Verhältnis zum Kläger weiterhin eine hoheitliche Aufgabe wahrgenommen. Es erscheint nicht adäquat aus dem öffentlich-rechtlichen Prüferfordernis eine auch nur teilweise Risikoverlagerung auf den Prüfingenieur selbst vorzunehmen. Der Beklagte zu 2) hat somit durch den Abschluss des Vertrages mit dem Kläger diesem gegenüber nicht das volle Risiko einer fehlerhaften Statik übernommen. Diese Wertung entspricht auch der grundlegenden Wertung der Tätigkeit des Prüfingenieurs innerhalb der Baugenehmigungsbehörde: Wenn dieser die statischen Berechnungen mit den übrigen Bauunterlagen prüft, so geschieht dies im Blick auf das öffentliche Interesse der Gefahrenabwehr, nicht zu dem Zweck, den Bauherrn zu sichern und ihm die Verantwortung zu erleichtern. Zwar vermag dies im Nebenzweck den Bauherrn vor finanziellen Schäden durch falsche Konstruktionsberechnungen zu schützen; einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Prüfstatiker vermag dies jedoch gerade nicht zu begründen (vgl. LG Bonn, a.a.O.).
107Die Kammer verkennt nicht, dass im Einzelfall durch abweichende Vereinbarungen anderes gelten kann. So ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1963, 1302; OLG Stuttgart, MDR 1975, 316) jeweils für eine Fallgestaltung, bei der ein Prüfingenieur durch die Behörde beauftragt wurde, der Rechtssatz aufgestellt worden, dass dieser bei einer besonderen privatrechtlichen Vereinbarung, die ihn zu einem Tätigwerden über den reinen öffentlich-rechtlichen Prüfauftrag hinaus verpflichtet, dem Bauherren zu Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn es dabei zu Pflichtverletzungen kommt.
108Veranlassung, eine solche weitergehende privatrechtliche Vereinbarung auch im vorliegenden Fall als gegeben anzusehen, bietet sich indes nicht. Die Kammer verkennt insoweit zwar nicht, dass dem Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ausweislich der Abfassung (Formulierung der vom Beklagten zu 2) zu erbringenden Leistungen, Bezeichnung der Parteien als Auftraggeber und Auftragnehmer) durchaus das Gepräge einer schuldrechtlichen Vereinbarung anhaftet und auch die Vertragsklauseln zur Zahlungsweise und zu Gewährleistung bzw. Haftungsausschluss diesen Befund verstärken.
109Aus Sicht der Kammer ist indes entscheidend, dass sich die Aufgabe des Beklagten zu 2) nach der einschlägigen Ziffer 3) des Vertrags allein auf die Prüfung der Standsicherheit nach Maßgabe der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben beschränkt. Es geht einzig um die Beibringung des Nachweises der Standsicherheit (zum Begriff: § 15 BauO NRW) im Rahmen des bauaufsichtlichen Vorgehens. Dies ist grundsätzlich Sache der Bauaufsichtsbehörde, kann aber gemäß §§ 72 Abs. 6 Satz 1, 85 Abs. 2 Nr. 4 BauO so erfolgen, dass staatlich anerkannte Sachverständige - wie der Beklagte zu 2) - einen entsprechenden Nachweis ausstellen und dieser bei der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt wird. Wenn sich also die Tätigkeit des Beklagten zu 2) letztlich in dem erschöpft, was ansonsten die Behörde zu prüfen gehabt hätte, dann ist - in Übereinstimmung mit dem oben angeführten Urteil des LG Bonn vom 20.05.2009 - die Haftung des Beklagten zu 2) gegenüber dem Kläger nicht anders zu beurteilen, als diese sich bei einer durch die Behörde selbst veranlassten Prüfung gelten würde.
110Soweit der Vertrag in der formularmäßig abgefassten Klauseln Ausführung zur Gewährleistung und Haftungsbeschränkung enthält, ist dies nicht hinreichend, einen weitergehenden Vertragszweck anzunehmen, der als Grundlage einer Haftung des Beklagten zu 2) dienen kann. Insofern verbleibt die Kammer dabei, dass diese zunächst voraussetzen, dass der Prüfingenieur überhaupt erst einmal haftet, was bei einem Tätigwerden, dass - wie hier - rein auf die Prüfung der Standsicherheit beschränkt ist, nicht der Fall ist. Die vorformulierten Regelungen in Ziffer 5 des Vertrags sind auch nicht funktionslos. Sie nehmen Bezug auf den unter Ziffer 3 des Vertrages beschriebenen Umfang der Prüfungen. Hier ist auch Raum für zusätzliche Vereinbarungen- nämlich zum Beispiel eine solche, bei der der Prüfingenieur im Interesse des Bauherrn mit einer allgemeinen Fehlerkontrolle der vorgelegten Statik betraut wird -, die im vorliegenden Fall jedoch nicht getroffen wurden.
111III. Nebenentscheidungen
112Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Parteien beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2,100 ZPO. Nach der Baumbachschen Formel waren die Gerichtskosten zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1), die jeweils unterlegen sind, hälftig zu teilen; diese Quote gilt auch für die von dem Beklagten zu 1) teilweise zu erstattenden Rechtsanwaltskosten des Klägers. Der Beklagte zu 2) ist dagegen als Obsiegender von seinen außergerichtlichen Kosten vollständig freizustellen; der Beklagte zu 1) als Unterlegener trägt seine Kosten selbst.
113Die Kostenentscheidung bezüglich der Streithelfer folgt aus § 101 Abs. 1 ZPO.
114Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.