Schlussurteil vom Landgericht Paderborn - 7 O 74/10
Tenor
1.
Es wird im Verhältnis zum Beklagten zu 1) festgestellt, dass die dem Kläger durch die notarielle Urkunde des Notars N vom 17. Juni 2002 (Nr. 87 der Urkundenrolle für das Jahr 2002) erteilte Vollmacht zur Vertretung der Kommanditisten der T GmbH & Co KG (AG Paderborn HRA 3430), namentlich F durch die Beklagten nicht wirksam widerrufen worden ist.
2.
Es wird im Verhältnis zu beiden Beklagten festgestellt, dass der von ihnen unter TOP 4 des „Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 27.05.2010“ gefasste Beschluss, wonach der Kläger mit „sofortiger Wirkung als Bevollmächtigter abberufen wird“, unwirksam ist.
3.
Im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass dieser die notarielle Vollmacht seiner Mutter vom 30.09.1999 (Urkundenrolle Nr. 167/1999 des Notars L) für sich wirksam widerrufen hat.
4.
Die Widerklage auf Herausgabe der zur Urkunde des Notars L vom 30.09.1999 (Urkundenrolle Nr. 167/1999) ausgehändigten Vollmachturkunden wird abgewiesen.
5.
Die Widerklage auf Herausgabe der zur Urkunde des Notars N vom 17.06.2002 (Urkundenrolle Nr. 87/2002) erstellten Vollmachturkunden wird abgewiesen.
6.
Die Widerklage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs der Handelsregistervollmacht vom 17.06.2002 wird abgewiesen.
7.
Die Widerklage auf Herausgabe der zur Handelsregistervollmacht vom 17.06.2002 ausgehändigten Vollmachturkunden wird abgewiesen.
Die Gerichtkosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 21 %, der Beklagte zu 1) zu 58 % und die Beklagte zu 2) zu 21 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 99 % und der Kläger zu 1%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese selbst 50 % und der Kläger zu 50 %.
Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht dieser Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.
1
Tatbestand
2Der hier zur Entscheidung gestellte Rechtsstreit resultiert aus einem heftigen, seit Jahren die Gerichte beschäftigenden Geschwisterstreit über die Abwicklung des Nachlasses der am 20.04.2002 verstorbenen F, der Mutter der Parteien. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dem Kläger erteilte Vollmachten fortbestehen.
3Zum Vermögen von F gehörte seit 1972 eine Kommanditbeteiligung an der T KG. Das Gesamtkapital der Gesellschaft belief sich auf 7.500.000,00 DM, von denen 750.000,00 DM auf T, d.h. den Urgroßvater der Parteien als persönlich haftenden Gesellschafter entfielen. Weitere 3.375.000,00 DM entfielen auf T, d.h. den Großvater der Parteien als weiteren persönlich haftenden Gesellschafter. Die Kommanditbeteiligung von F belief sich auf 3.375.000,00 DM.
4Am 30.09.1999 erteilte F zu Protokoll des Notars L aus M (UR-Nr. 167/1999) dem Kläger, ihrem ältesten Sohn, folgende Generalvollmacht:
5„Hiermit bevollmächtige ich meinen Sohn
6F,
7geboren am …, wohnhaft in I
8mich in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er ist befugt, jede Rechtshandlung, die ich selbst vornehmen könnte, für mich mit derselben Wirkung vorzunehmen, wie wenn ich sie selbst vorgenommen hätte.
9Der Bevollmächtigte ist namentlich befugt, über meine Konten zu verfügen, Gelder für mich anzunehmen und darüber gültig zu quittieren.
10Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, also berechtigt, Rechtsgeschäfte in meinem Namen mit sich selbst oder als Vertreter Dritter vorzunehmen.
11Er ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen.
12Die Vollmacht gilt für mich und meine Erben.
13Der Notar wird angewiesen, dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung der Urkunde zuzuleiten.“
14Noch zu Lebzeiten räumte F ihren 6 Kindern stille Unterbeteiligungen an der nunmehrigen T GmbH & Co. Kommanditgesellschaft ein, wobei der Kläger aufgrund seiner Mitarbeit bei der Vermögensverwaltung eine 0,5 % höhere Beteiligung erhielt als seine 5 Geschwister.
15Unter dem 03.01.2002 errichtete F ein notarielles Testament, das wie folgt lautet:
16I.
17Widerruf
18Alle Verfügungen von Todes wegen, die ich bisher errichtet habe, widerrufe ich.
19II.
20Erbeinsetzung
211.
22Zu meinen Erben setze ich meine Kinder zu gleichen Teilen ein.
23Das sind:
24a) F,
25b) F,
26c) T,
27d) F,
28e) F,
29f) F.
302.
31Sollte einer dieser Erben vor dem Erbfall versterben oder aus einem sonstigen Grund nicht Erbe werde, so treten seine Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an dessen Stelle, mehrere zu gleichen Anteilen. Sollte eines meiner Kinder ohne Abkömmlinge vor mir versterben, so wächst sein Anteil den übrigen Geschwistern zu gleichen Teilen zu.
32III.
33Testamentsvollstreckung
34Zu meinem Testamentsvollstrecker bestelle ich meinen Sohn, Herrn F, , ersatzweise meine Tochter T.“
35F verstarb am 20.04.2002. Die Testamentseröffnung erfolgte am 13.06.2002.
36Am 17.06.2002 trafen sich die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, ihre weiteren Geschwister T, F und F sowie ihr Großvater T und ihr Vetter T bei dem Notar N in C, der unter UrNr. 87/2002 folgende Erklärungen beurkundete:
37„Der Erschienene zu 1. (angesprochen ist T) erklärte zunächst, er handele im Folgenden
38a) für sich selbst
39b) als Gesellschafter der T Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in F –nachstehend auch „T Verwaltungs GmbH“ genannt- mit einem Geschäftsanteil von EUR 9.620,00,
40c) als persönlich haftender Gesellschafter der T GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sitz in F –nachstehend auch „T GmbH & Co.KG“ genannt- mit einem Festkapital von EUR 11.100.000,00,
41d) für die T Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in F in seiner Eigenschaft als Einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
42Zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis nimmt der Erschienene zu 1. auf das Handelsregister B Nr. 1483 der T Verwaltungs GmbH bei dem Amtsgericht Lippstadt Bezug.
43Der Erschienene zu 2. (angesprochen ist der Kläger F) erklärte zunächst, er handele im Folgenden im eigenen Namen und aufgrund der ihm von seiner Mutter, Frau T, in notarieller Form erteilten Generalvollmacht vom 30.09.1999 –Nr. 167 der Urkunde für das Jahr 1999 des Notars L in M-, die er in Ausfertigung vorlegte und von der eine beglaubigte Ablichtung dieser Urkunde als Beilage 1 beigefügt wird. Der Erschienene zu 2. wies darauf hin, dass die Vollmacht auch für die Erben der Vollmachtgeberin gilt und ergänzte, dass seine Mutter am 20. April 2002 verstorben und von ihm und seinen 5 Geschwistern, nämlich den Erschienenen zu 3.) – 7.) zu gleichen Teilen beerbt worden ist.
44Der beurkundende Notar wies nach Einsicht in die vorgelegte Ausfertigung der vorgelegten Vollmacht darauf hin, dass die von Frau F dem Erschienenen zu 1. erteilte Vollmacht bis zu deren Widerruf für die Erben verbindlich sei.
45Der Erschienene zu 8.) (angesprochen ist T) erklärte zunächst, dass er im Folgenden im eigenen Namen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der T Verwaltungs GmbH mit einem Geschäftsanteil von EUR 3.380,-- und als Kommanditist der T GmbH & Co.KG mit einer Kommanditeinlage im Nennwert von 3.900.000,00 EUR handele.
46Der beurkundende Notar wies darauf hin, dass der Erschienene zu 1. und auch die beteiligten Gesellschaften von der Sozietät T anderweitig anwaltlich beraten und vertreten werden. Alle Beteiligten baten darum, dennoch mit der Beurkundung fortzufahren.
47Die Frage nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 7 BeurkG wurde von den Beteiligten verneint.
48Die Erschienenen erklärten sodann, wir sind bzw. vertreten sämtliche Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts Lippstadt unter
49a) HRB Nr. 1483 eingetragenen T Verwaltungs GmbH mit einem voll eingezahlten Stammkapital von 26.000,00 EUR (Anteil F: 13.000,00 EUR),
50b) HRA Nr. 1468 eingetragenen T GmbH & Co.KG, die über ein Festkapital von 30.000.000,00 EUR verfügt (Kommanditkapital 18.900.000,00 EUR, davon Frau F: 15.000.000,00 EUR; Festkapital des Erschienenen zu 1.) als persönlich haftender Gesellschafter 11.100.000,00 EUR).
51Der Erschienene zu 1., zugleich handelnd für die T Verwaltungs GmbH, der Erschienene zu 2., zugleich handelnd aufgrund der ihm von der Gesellschafterin F erteilten Vollmacht, die Erschienenen zu 3. bis 7. und der Erschienene zu 8. halten nunmehr unter Verzicht auf die Einhaltung aller Form- und Fristformschriften Gesellschafterversammlungen der T Verwaltungs GmbH und der T GmbH & Co.KG ab und beschließen jeweils einstimmig:
52-
53
1. T Verwaltungs GmbH
1.1
55Die Gesellschafter stellen klar, dass sich die Regelung in § 7, wonach Herr T jederzeit verlangen kann, in die Stellung eines Kommanditisten zu wechseln, und, solange er persönlich haftender Gesellschafter bleibt, das Geschäftsführungsrecht der GmbH ruht, auf den Erschienenen zu 1. bezieht.
561.2
57Die Gesellschafter beschließen, dass für den Fall, dass durch einen Wechsel des Erschienenen zu 1. in die Stellung eines Kommanditisten das Geschäftsführungsrecht der GmbH auflebt, der Gesellschaftsvertrag der T Verwaltungs GmbH inhaltlich an den Gesellschaftsvertrag der T GmbH & Co.KG anzupassen ist. Denn die Rechte und Pflichten der Gesellschafter der T Verwaltungs GmbH müssen mit den Rechten und Pflichten der Gesellschafter in der T GmbH & Co.KG übereinstimmen.
58-
59
2. T GmbH & Co.KG
2.1
61Der Gesellschaftsvertrag der T GmbH & Co.KG wird in den §§ 10 (Änderung der Beteiligung zu Lebzeiten, Unterbeteiligung) und § 21 (Regelung in Erbfällen) neu gefasst. Die Neufassung der §§ 10 und 21 ist in der Anlage, die Gegenstand dieses Protokolls ist, beigefügt.
622.2
63Es wird festgestellt, dass die Regelung in § 21 Abs. 1 noch nicht für den Todesfall der Gesellschafterin F und den Erschienenen zu 8. gilt, deren unmittelbare Abkömmlinge also Kommanditisten werden können. Eine weitere Zersplitterung der Gesellschaftsanteile soll durch die Regelung jedoch vermieden werden. In Durchführung der Regelung in § 21 Abs. 2, der insoweit dem alten § 21 Abs. 2 entspricht, wird festgestellt, dass der Erschienene zu 2. –auch in Fortsetzung der ihm von Frau F erteilten notariellen Vollmacht- der gemeinschaftliche Bevollmächtigte der aus seinen in dem Vorwort genannten Geschwistern und ihm gebildeten Kommanditistengruppe ist, also von ihm die Gesellschafterrechte der „F Erbengemeinschaft“ bzw. der „F Kommanditistengruppe“ bis zu einem eventuellen Widerruf der Vollmacht durch die Erben wahrgenommen werden.
64-
65
3. Kosten
Die Kosten dieses Protokolls und seiner Durchführung tragen die beiden beteiligten Gesellschaften je zur Hälfte.“
67Durch weitere Urkunde des Notars N vom 17. Juni 2002 meldeten alle Beteiligten folgendes zum Handelsregister beim Amtsgericht Lippstadt, betreffend HRA Nr. 1468 an:
68„Die Vorgenannten zu a) bis f) sind als Erben der Kommanditistin F im Wege der Sonderrechtsnachfolge als Kommanditisten in die Gesellschaft eingetreten, und zwar die Vorgenannten zu a) bis e) als Kommanditisten mit einer Einlage von jeweils 2.475.000,00 EUR (in Worten: Zweimillionenvierhundertundfünfundsiebzigtausend) und der Vorgenannte zu f) (angesprochen ist der Kläger) als Kommanditist mit einer Einlage von 2.625.000,00 EUR (in Worten: EUR Zweimillionensechshundertfünfundzwanzigtausend).
69Die persönlich haftenden Gesellschafter, die T Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und Herr T, sowie die vorgenannten Kommanditisten zu a) bis f) versichern, dass den Erben der ausgeschiedenen Kommanditistin F von Seiten der Gesellschaft keinerlei Abfindung für aufgegebene Rechte aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist.
70Durch weitere Urkunden vom 17.06.2002 wurden dem Kläger von seinen Geschwistern noch Handelsregistervollmachten bezüglich der T GmbH & Co.KG erteilt.
71In der Folgezeit wurde die Kommanditbeteiligung des Stammes F an der T GmbH & Co.KG im Handelsregister entsprechend der Anmeldung umgeschrieben. Der Kläger wurde also mit einem 1 % des Ursprungsanteils der Mutter höheren Anteil eingetragen. Des Weiteren erhielt der Kläger ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
72Unter dem 01.02.2003 teilte der Beklagte zu 1.) dem Kläger folgendes mit:
73„Hallo G,
74leider hast Du auf mein Schreiben vom 20.01.2003 nicht reagiert und bist Deiner gesetzlichen Pflicht als Testamentsvollstrecker nicht nachgekommen.
75Ich gebe Dir hiermit eine letzte Nachfrist bis zum 07.02.03. Solltest Du diesen Termin wiederum „aussitzen“, zwingst Du mich, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
76Ich stelle hiermit nochmals ausdrücklich klar, dass Du seit Mamas Tod keinerlei Vollmacht von mir hast. Dies habe ich Dir mehrfach mitgeteilt. Zusätzlich entziehe ich Dir ab sofort mein Stimmrecht als Gesellschafter bei der Firma T.
77Zur Vervollständigung Deiner Unterlagen zeige ich Dir nachfolgend an, was ich nach Mamas Tod aus dem Haus bekommen bzw. abgeholt habe:
781 Bild von Mama und Papa
791 Gemälde von Junghanns (Pferdebild) wurde mir auf E Wunsch
80übergeben
811 Goldbrosche 585 und 1 Modeschmuck (Brosche) wurde mir von C
82übergeben
831 altes Raclette
842 alte, große Kochtöpfe sowie der noch vorhandene Teil meiner Geschenke
85an Mama:
861 Zeitungsständer
871 Obstschale
88Zu allen anderen Sachen kann ich nichts sagen, da ich von Dir bei der Verteilung ausgeschlossen wurde. Ich hoffe, dass Du endlich meiner Bitte nachkommst, und die von Dir freiwillig übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß zu Ende bringst, damit wir uns kurzfristig alle an einen Tisch setzen und bestehende Unstimmigkeiten beseitigen können. Es wäre schade, wenn durch Deine Nachlässigkeit das bisher gute Verhältnis unter den Geschwistern leiden würde.
89Mit Beschluss vom 20.03.2007 entließ das Amtsgericht Lippstadt auf Betreiben der Beklagten den Kläger aus dem Amt des Testamentsvollstreckers. Eine dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 17.03.2008 zurückgewiesen. Unter dem 19.05.2008 wurde vom Amtsgericht Lippstadt für T ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
90Im März 2009 ließ die T GmbH & Co.KG von den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Rechtsgutachten u.a. zur Frage der Vertretung des Stammes F in der T GmbH & Co.KG erstellen. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages sämtliche Kommanditisten des Familienstammes F weiterhin nur durch den Kläger vertreten würden. Bei der Kommanditistengruppe F handele es sich um eine Innengesellschaft in der Rechtsform einer GbR, bei der der Widerruf der Bevollmächtigung einer einstimmigen Erklärung sämtlicher Mitglieder der Kommanditistengruppe F bedürfe. Einstimmigkeit bei der Willensbildung sei auch erforderlich, soweit es um Anweisungen an den Kläger bezüglich der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung gehe.
91Zu diesem Gutachten nahmen die Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2009 an den Kläger u.a. wie folgt Stellung:
92„Lieber G,
93bzgl. der Bevollmächtigung in der T KG haben wir Dir die Vollmacht rechtswirksam entzogen. Das von E vorgelegte Gutachten ist einseitig, parteilich und wird insgesamt in seiner Argumentation sehr konstruiert. Da es aber bisher nicht zu einer gerichtlichen Klärung gekommen ist, geben wir Dir hiermit hilfsweise auf –für den Fall, dass Du wirklich vertretungsberechtigt sein solltest-, entsprechend den folgenden Weisungen unsere Interessen zu vertreten. Diese Aufforderung beinhaltet aus unserer Sicht keinerlei rechtliches Anerkenntnis des Bestehens der Vollmacht und wird nur vorsorglich erhoben.“
94Unter dem 15.06.2009 teilten die Beklagten dem Kläger folgendes mit:
95„Lieber G,
96bei unserem vergeblichen Versuch, heute Einsichtnahme in die Unterlagen der Tochtergesellschaften, die uns bei dem letzten Termin zugesagt wurde, zu nehmen, wurde uns die Vorlage der Wirtschaftsberichte verweigert. Laut Herrn N hast Du es untersagt, uns eine Einsichtnahme zu ermöglichen. Die Unterlagen sollten über Dich beantragt werden.
97Wir stellen fest, dass Du keinerlei Recht hast, uns an der Ausübung unserer Kontrollrechte zu hindern. Es liegt keine Bevollmächtigung von uns vor und Du hast keine Vertretungsmacht.
98Um den Weg zu verkürzen, fordern wir Dich ohne jede Anerkennung irgendeiner Bevollmächtigung hilfsweise auf:
991.
100Alle Beschlüsse bzgl. der Sondermaßnahmen und sonstigen Sachverhalte,
1012.
102alle Berichte des Wirtschaftsprüfers über die Tochtergesellschaften,
1033.
104die Ergebnisverteilung aus 2008 sowie dieser Verteilung zugrunde gelegten Verträge nach dem Schema aus dem Jahr 1997 wie heute mit den Anwesenden besprochen,
1054.
106die Gehaltsberechnung der Geschäftsführung
107vorzulegen oder anzuordnen, diese umgehend ohne Einschränkung vorlegen zu lassen.
108Uns wurde zugesagt, dass alle Informationen sowie Verträge und Auskünfte ohne Einschränkungen über Dich zu erhalten seien. Wir stellen nochmals fest, dass diese Einschränkung keine Rechtsgrundlage hat.
109Die Herren N, L und Herr C bestätigen Deine Anordnung sowie die Verweigerung durch die Geschäftsführung aufgrund dieser Anordnungen, keine Informationen an uns herauszugeben.
110Für die Erledigung unserer Forderungen setzen wir Dir eine Frist bis
111Montag, den 22. Juni 2009.
112Vorsorglich machen wir Dich darauf aufmerksam, dass wir Dich für alle wirtschaftlichen oder rechtlichen Schäden in Regress nehmen werden.“
113Unter dem 24.11.2009 schrieb der Beklagte zu 1.) den Kläger u.a. wie folgt an:
114„Guten Tag G,
115laut Gutachten P haben wir mit der Urkunde N vom 17.06.2002 vermutlich eine GbR gemäß BGB § 704 ff gegründet. Dies entspricht nicht meiner Auffassung und ich werde den Sachverhalt auch noch eingehend überprüfen.
116Vorsorglich kündige ich hiermit die GbR fristlos gemäß BGB § 723.
117Die Vollbeendigung der GbR tritt mit sofortiger Wirkung und ohne Abwicklung ein, da die GbR keinerlei Aktivvermögen besitzt.
118Hilfsweise kündige ich die GbR fristlos aus wichtigem Grund, da die Fortsetzung wegen gravierender Pflichtverletzungen und grober Fahrlässigkeit von G und dem dadurch entstandenen völligen Vertrauensverlust unzumutbar ist.“
119In dem seit Oktober 2008 auf Betreiben der Beklagten hier anhängigen Verfahren auf Entlassung von F aus ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin hob das Landgericht Paderborn mit Beschluss vom 16.12.2009 die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Lippstadt vom 27.02.2009 auf. Das Amtsgericht wurde angewiesen, F aus ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin zu entlassen. Dieser Beschluss wurde allerdings mit der weiteren Beschwerde angefochten.
120Mit Anwaltsschriftsatz vom 07.04.2010 ließ der Kläger den Beklagten folgendes mitteilen:
121„Sehr geehrte Frau T,
122sehr geehrter Herr F,
123hiermit zeigen wir an, dass uns Herr F in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Familienstammes F mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragt hat. Eine auf uns lautende Vollmacht können wir Ihnen auf Wunsch nachreichen.
124Uns liegt eine Vielzahl von Schreiben vor, aus denen hervorgeht, dass Sie die Fortdauer der Bevollmächtigung unseres Mandanten als Ihr Vertreter bei der T GmbH & Co.KG bestreiten. Diese Vollmacht leitet sich aus der notariellen Urkunde des Notars N vom 17. Juni 2002 (UrNr. 87/2002) ab. Die Vollmachtserteilung ist dort wie folgt geregelt:
125„Ziff.2.2: … In Durchführung der Regelung in § 21 Abs. 2, der insoweit dem alten § 21 Abs. 2 entspricht, wird festgestellt, dass der Erschienene zu 2.) –auch in Fortsetzung der ihm von Frau F erteilten notariellen Vollmacht – der gemeinschaftliche Bevollmächtigte der aus seinen in dem Vorwort genannten Geschwistern und ihm gebildeten Kommanditistengruppe ist, also von ihm die Gesellschafterrechte der „F“ bzw. der „F Kommanditistengruppe“ bis zu einem eventuellen Widerruf der Vollmacht durch die Erben wahrgenommen werden.“
126Da die Vollmacht gemeinsam von ihnen und den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Frau F erteilt worden ist, kann die Vollmacht auch nur gemeinsam widerrufen werden. Ein isolierter Widerruf der von sämtlichen Gesellschaftern des Familienstammes erteilten Vollmacht ist daher unwirksam. Ferner sieht § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vor, dass es im Erbfall nicht zur Aufsplitterung der Gesellschafterrechte kommen darf, sondern die Gesellschafterrechte einheitlich durch einen Bevollmächtigten der Erben wahrgenommen werden müssen. Auch dies steht einer einseitigen Entziehung der Vollmacht entgegen.
127Unser Mandant hat ein dringendes rechtliches Interesse daran, die Frage klären zu lassen, ob der von Ihnen behauptete Vollmachtswiderruf wirksam ist, da hiervon die Ausübung seiner Rechte als Vertreter der Erben abhängig ist. Weder der Gesellschaft noch den übrigen Gesellschaftern oder unserem Mandanten ist es zuzumuten, dass die Frage der Wirksamkeit seiner Vollmacht rechtlich umstritten bleibt. Theoretisch könnte dies dazu führen, dass sämtliche unter Mitwirkung unseres Mandanten gefassten Gesellschafterbeschlüsse nichtig sind bzw. künftige Beschlüsse nichtig sein würden. Dementsprechend sind wir beauftragt, die Frage des Fortbestandes der Vollmacht im Wege einer positiven Feststellungsklage zu klären, falls darüber mit Ihnen keine Einigkeit zu erzielen ist.
128Beigefügt erhalten Sie den Entwurf einer Erklärung, mit welcher Sie bestätigen, dass Sie an Ihrer Behauptung nicht länger festhalten, wonach die Vollmacht des Herrn F durch eine Kündigung Ihrerseits erloschen sei. Wir geben Ihnen Gelegenheit, durch Unterschrift und Rückgabe dieser Erklärung den Streit über den Fortbestand der Vollmacht auszuräumen.
129Für den Fall, dass wir die von Ihnen unterschriebene Erklärung nicht bis zum
13030.04.2010
131zurückerhalten haben sollten, müssen Sie mit Klageerhebung rechnen.“
132Die Beklagte zu 2.) erwiderte mit Schreiben vom 24.04.2010 wie folgt:
133„Sehr geehrter Herr I,
134anbei erhalten Sie meine Erklärung zur Bevollmächtigung F. Ich gehe davon aus, dass sich damit eine Feststellungsklage erübrigt.
135Durch die Einforderung der Bevollmächtigung seitens F stellt dieser nunmehr ausdrücklich klar, dass er die gesamte rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für seine ohne Legitimation mitgetragenen Beschlüsse übernimmt. Wie Sie schon in Ihrem Gutachten ausführlich erläutert haben, ist der Bevollmächtigte im Innenverhältnis an die Beschlussfassung der Innengesellschaft und damit an die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Offensichtlich hat sich F in der Vergangenheit nicht daran gehalten.
136In meiner Erklärung habe ich entsprechende Forderungen formuliert, auf deren Erfüllung ich ausdrücklich bestehe. Ich bitte Sie, F auf seine rechtlichen Pflichten hinzuweisen und erwarte somit eine zeitnahe Klärung.
137Letztendlich erlauben Sie mir eine kurze Anmerkung. Ich gehe davon aus, dass die Kanzlei L das Rechtsgutachten für die T KG und deren Gesellschafter gefertigt hat. Andererseits drohen Sie ihren mittelbaren Auftraggebern mit Feststellungsklagen. Muss ich an der Objektivität und Ausgeglichenheit des Rechtsgutachtens Zweifel haben? Ich bitte um Klärung.“
138In der diesem Schreiben beigefügten Anlage ist folgendes zu lesen.
139„Erklärung zur gemeinschaftlichen Bevollmächtigung F bzgl. der F Erben in der T KG
140Laut notarieller Urkunde des Notars N vom 17. Juni 2002 (UR-Nr. 87/2002) wurde Herr F als gemeinschaftlicher Bevollmächtigter der Erbengemeinschaft F bis zu einem eventuellen Widerruf durch die Erben gemäß § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der T GmbH & Co.KG bestellt. Der genaue Wortlaut ist der vorgenannten Urkunde zu entnehmen.
141Während der Beurkundung wurde seitens des Notars N den Beteiligten ausdrücklich versichert, dass die Bevollmächtigung jederzeit von jedem einzelnen Beteiligten widerrufen werden könne. Bedenken einiger Beteiligter an der Befähigung und Treuepflicht von F wurden zunächst zurückgestellt, zumal aufgrund der Zusage des Notars N die Bevollmächtigung jederzeit widerrufen werden könne. Im Vorfeld wurde den Beteiligten vorab ein Vertragsentwurf ohne Beteiligung von T und F vorgelegt, da diese ihre Bedenken äußerten und der Beurkundung fernbleiben wollten. Erst auf ausdrückliche Zusage des Notars N bezüglich des Widerrufs wurde der jetzige Vertrag beurkundet.
142Laut dem Rechtsgutachten der Kanzlei P vom 24.03.2009, das im Auftrag der Geschäftsführung für die T GmbH & Co.KHG und somit deren Gesellschafter gefertigt wurde (Anmerkung: Die Kanzlei P steht für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit gegenüber den Gesellschaftern in der Verantwortung) haben die Geschwister F eine Innengesellschaft gegründet. Für diese Innengesellschaft (nachfolgend Innen-GbR genannt) gelten die Regeln des BGB bzgl. der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
143Mit dem Begehren des F nach einer Bestätigung seiner Bevollmächtigung aus dem Schreiben der Kanzlei P vom 07.04.2010 unterwirft sich F den gesetzlichen Regeln des BGB in allen Rechten und Pflichten. Da F auf eine Bestätigung der Bevollmächtigung unter Heranziehung eines Rechtsbeistandes besteht, ist davon auszugehen, dass ihm die Rechte und Pflichten beruhend auf dem BGB genauestens bekannt sind und er sich für die Bevollmächtigungen als geeignet sieht. In diesem Zusammenhang unterstelle ich, dass der hier F vertretende Rechtsbeistand ihn bzgl. seiner Pflichten explizit beraten hat. Demnach ist bei offensichtlichem Fehlverhalten nicht mehr von Fahrlässigkeit, sondern von Vorsatz auszugehen.
144In diesem Zusammenhang wird auf folgende Fakten hingewiesen:
1451.
146Unstrittig hat F in der Vergangenheit eine Vielzahl von Beschlüssen in der T KG mitgetragen.
1472.
148Unstrittig hat F in einer Vielzahl von Fällen die Mitgesellschafter der Innen-GbR nicht über die anstehenden und gefassten Beschlüsse informiert.
1493.
150Unstrittig hat F in allen Fällen keine Beschlussfassung in der Innen-GbR herbeigeführt und die Beschlüsse ohne Rückversicherung mitgetragen.
1514.
152Unstrittig hat F in einigen Fällen trotz gegenteiliger Anweisung seitens der Mitgesellschafter der Innen-GbR Beschlüsse in der Hauptgesellschaft mitgetragen. Hier seien insbesondere das ungeklärte Familiendarlehen, das T an sich ausgezahlt hat, sowie die mangelnde Transparenz in der steuerlichen Gewinnermittlung zu erwähnen. Die Entlastungsbeschlüsse wurden seitens F trotz Hinweis auf die von der Geschäftsführung vorgelegten falschen Gutachten und der mangelnden Transparenz in der steuerlichen Gewinnermittlung und trotz erheblichen Protesteinwandes seitens Mitgesellschaftern mitgetragen.
1535.
154F hat durch eigenmächtige Entnahmen aus der Erbmasse, die er nur unter gerichtlicher Anordnung offenlegte, der Evers Erbengemeinschaft in erheblichem Umfang geschadet.
1556.
156F wurde u.a. wegen mangelnder Befähigung und Schädigung der Erbengemeinschaft aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen.
1577.
158T legte den Gesellschaftern falsche Gutachten vor.
1598.
160T verweigert eine Korrektur eines erneut vorgelegten falschen Gutachtens.
1619.
162T entzieht der Gesellschaft ein Darlehen, von dem die Zugehörigkeit mangels Nachweis von Vertragsunterlagen (nach eigener Aussage von T) nicht festgestellt werden kann.
16310.
164T zahlt einen Zins von 10 % für ein bisher nicht geklärtes Darlehen an sich selbst aus. Gleichzeitig werden die anderen Gesellschafterkonten nur mit 6 % verzinst.
16511.
166T erlaubt den Gesellschaftern nur einen einmaligen Blick in die Jahresabschlüsse. Danach sind sie für die Gesellschafter nicht mehr einsehbar. Abschriften werden im krassen Gegensatz zu § 166 HGB und zum Gesellschaftervertrag verweigert.
16712.
168T schränkt das Einsichtsrecht gemäß § 166 HGB der Mitgesellschafter zu einem erheblichen Teil ein, so dass diese ihre Gewinnansprüche nicht überprüfen können (keine Vorlage der Steuerbilanzen).
16913.
170F beschränkt durch Anweisung an Mitarbeiter der T KG das Einsicht- und Informationsrecht von Mitgesellschaftern.
171Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie zeigt lediglich in seiner Auswahl das Verhalten seitens F sowie T.
172Aus diesen Fakten leite ich folgende Ansprüche ab:
173Unstrittig sind fast alle Beschlussfassungen in der Vergangenheit nicht entsprechend den Erfordernissen gefasst worden. Unstrittig hatte T Kenntnis von den unterschiedlichen Auffassungen der Mitgesellschafter. Demnach sind sämtliche Beschlüsse in den Gesellschafterversammlungen seit 2002 zu benennen und auf Gültigkeit zu prüfen. Des Weiteren sind Inhalte der Beschlüsse, Beschlussvorlagen sowie die entsprechenden Unterlagen, die diese Beschlüsse betreffen, offenzulegen. Auch Beschlüsse, die nach Auskunft der Geschäftsführung außerhalb der Gesellschafterversammlung getroffen wurden, sind zu benennen und auf Gültigkeit zu prüfen.
174Um zunächst den Umfang einzugrenzen, fordere ich F und damit gleichzeitig T auf, die folgenden Unterlagen bereitzustellen:
175Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen von 2002 bis 2003
176Jahresabschlüsse 2001 bis 2008, hier Steuer- und Handelsbilanz
177Protokolle der Gesellschafterversammlungen 2002 bis 2003
178Protokolle und Benennungen aller Beschlüsse außerhalb der Gesellschafterversammlungen
179Kontoauszüge des sogenannten Familiendarlehens, das von der Geschäftsführung ohne Nachweis der Zugehörigkeit an sie ausgezahlt wurde.
180Vom Einzahlungsbeginn bis- 2008 (wegen falscher Gutachten!)
181Geschäftsführerverträge im Original
182Tantiemeberechnung und damit Gewinnverteilung an die Gesellschafter.
183Durch die Einforderung der Bevollmächtigung laut Schreiben vom 07.04.2010 übernimmt F die Verantwortung für alle Schäden, die der Innen-GbR durch seine fehlerhaften Aktionen entstanden sind und entstehen werden, sofern T nicht zur Rechenschaft herangezogen werden kann. Es bleibt festzustellen, dass die Geschäftsführung von der divergierenden Willensbildung der Mitgesellschafter zu jeder Zeit detailliert informiert war.
184Insgesamt sind alle Handlungen unter dem Aspekt einer fehlenden Vertretungsmacht insbesondere auch des Missbrauch der Vertretungsmacht (hier auch Kollision) zu klären.
185Ich gehe hierbei von zeitnaher Erledigung aus und behalte mir ausdrücklich vor, meine Forderungen auf dem Klageweg ohne weiteres Anschreiben durchzusetzen.
186Ob und inwieweit die Vollmacht einzeln oder nur gemeinsam widerrufen werden kann, kann ich nicht beurteilen. Ich muss mich als Nichtjuristin auf die Aussage der für die Gesellschaft und somit für uns Gesellschafter tätigen Kanzlei P verlassen. Demzufolge akzeptiere ich zur Abwehr einer Feststellungsklage die Feststellung der Kanzlei P, dass sich die F Erben mit Urkunde des Notars N zu einer Innen-GbR zusammengeschlossen haben. Nach BGB sind damit für alle Mitgesellschafter und insbesondere den Bevollmächtigten F verbindliche Regeln und Gesetze verbunden. Dies beinhaltet bzgl. des Stimmrechts in der Hauptgesellschaft das Einstimmigkeitsprinzip. Unstrittig ist, dass F sich nicht an diese Regeln und Gesetze gehalten hat.
187Ich stelle ausdrücklich fest, dass F in der Vergangenheit von mir nicht bevollmächtigt war, Beschlüsse, von denen ich keine Kenntnis hatte oder Beschlüsse, gegen die ich ausdrücklich votiert habe, mitzutragen.
188Ausdrücklich wird auf die Weisungsgebundenheit hingewiesen. Bezüglich des Stimmrechts in der Hauptgesellschaft ist in der Innen-GbR ein einstimmiger Beschluss zu erwirken (siehe auch Gutachten P). Sofern F Erklärungen gegenüber Dritten in meinem Namen abgeben sollte oder abgegeben hat, so hatte er und hat er strikt meinen Weisungen zu folgen. Ansonsten war er und ist er nicht befugt, in meinem Namen Erklärungen irgendwelcher Art ohne vorhergehende Absprache abzugeben. Jeder Dritte war und ist bei Erklärungen in meinem Namen auf diese Einschränkung hinzuweisen. Diese Einschränkung auf das Notwendigste gebieten schon die bisherigen Veruntreuungen und Schädigungen seitens F und dient zur Abwehr weiterer Schäden. F kann somit lediglich die Rechte der Innen-GbR und der Gesellschafter im Außenverhältnis weisungsgebunden vertreten. Somit stelle ich fest, dass sämtliche Beschlüsse, denen F ohne Herbeiführung eines einstimmigen Beschlusses in der Innen-GbR zugestimmt hat, geprüft werden müssen, ob sie im Sinne der Innen-GbR sowie der Einzelgesellschafter sind und ihnen keinen Schaden zugefügt haben und letztendlich überhaupt Gültigkeit erlangt haben. Mit der Einforderung der Bestätigung seiner Bevollmächtigung stellt F klar, dass er für alle Handlungen im Namen der Innen-GbR die volle rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung trägt. Ausdrücklich sei auch auf den möglichen Straftatbestand der Untreue (StGB § 266) hingewiesen.
189Aus persönlicher Sicht halte ich F wegen mangelnder Befähigung, Veruntreuungen, Vertrauensbruch und Schädigungen der F Erben für ungeeignet, als Bevollmächtigter der F Geschwister im Außenverhältnis gegenüber der T KG aufzutreten.
190Diese Erklärung umfasst 3 Seiten (paraphiert) und darf nur komplett und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung auszugsweise kopiert und anderweitig verwendet werden. Zitate sind nur mit Hinweis auf und gleichzeitiger Aushändigung der kompletten Erklärung zulässig.“
191Hinsichtlich der abverlangten Bestätigungserklärung ließ der Beklagte zu 1.) mit Anwaltsschriftsatz vom 26.04.2010 um Fristverlängerung bitten.
192Die Beklagte zu 2.) schrieb unter dem 30.04.2010 die Prozessbevollmächtigten des Klägers noch wie folgt an:
193„Sehr geehrter Herr I,
194zur Klarstellung und zur Vermeidung von Missverständnissen sei nochmals deutlich gesagt:
195Ich widerspreche allen Beschlussfassungen im Grunde nicht. Die angeforderten Unterlagen dienen dazu, um mögliche Schadensersatzforderungen an F festzustellen. Gleichzeitig muss ich in Kenntnis darüber gesetzt werden, inwieweit ich gegenüber Dritten durch die Handlungen von F verpflichtet werden kann. Dazu benötige ich zur Prüfung aller Beschlussfassungen die entsprechenden Beschlussvorlagen wie zunächst im Schreiben vom 24.04.2010 angefordert.
196Da ich von vielen Beschlussfassungen nicht in Kenntnis gesetzt wurde oder nicht die Möglichkeit zur Prüfung hatte, muss ich zunächst intern klären, inwieweit mich die Beschlüsse tangieren und inwieweit F die gemeinschaftliche Bevollmächtigung ordnungsgemäß verwendet hat. Zur Klärung meiner Rechtsstellung im Außenverhältnis ist die uneingeschränkte Informationsbereitschaft des gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zwingend erforderlich.
197Meine Erklärung ist somit nicht als Widerspruch zu werten, sondern als Aufforderung zur Aufklärung und Information an den gemeinschaftlichen Bevollmächtigten. Für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen und Informationen habe ich mir
198Freitag, den 28.05.2010
199vorgemerkt.
200Vielen Dank für Ihr Verständnis“
201Unter dem 11.05.2010 lud der Beklagte zu 1.) seine 5 Geschwister wie folgt zu einer außerordentlichen Versammlung der Kommanditistengruppe F aus wichtigem Grund ein:
202„Bekanntermaßen vertrete ich die Ansicht, dass G nicht mehr berechtigt ist, als Bevollmächtigter des Familienstammes F in der T GmbH & Co.KG aufzutreten.
203Diese Rechtsauffassung vertrete ich, da ich sämtliche Vollmachten, die ich einmal F erteilt habe, in der Zwischenzeit widerrufen habe. Als Nachweis verweise ich auf mein Schreiben vom 01.02.2003, das ich noch einmal für alle zur Kenntnisnahme mit beifüge. Fotokopie 1
204Nachdem insbesondere die Rechtsanwälte P die Auffassung vertreten haben, es handele sich bei dem Familienstamm F GmbH & Co.KG um eine GbR, habe ich diese GbR auch ergänzend vorsorglich gekündigt. Ich teile die Auffassung, dass es sich dabei um eine GbR handelt, nicht, habe jedoch aus Gründen der Vorsicht auch die Kündigung ausgesprochen. Wegen der Kündigung verweise ich auf das in Fotokopie beigefügte Schreiben vom 24.11.09. Fotokopie 2
205Da die T GmbH & Co.KG die Auffassung vertritt, wir könnten als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Frau F in Anlehnung von § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nur mit einer Stimme sprechen, besteht aus unserer aller Sicht ein erhebliches Interesse daran, dass ein solcher gemeinsamer Vertreter neu bestimmt wird, um die Gesellschafterrechte ausüben zu lassen. Ob die Auffassung der T GmbH & Co.KG zur Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages richtig ist, ist für die Bestimmung des Bevollmächtigten zunächst einmal unerheblich. Auch hier teile ich die Auffassung der Rechtsanwälte P nicht.
206Aus diesem Grund lade ich zu einer
207außerordentlichen Versammlung des Familienstammes F aus wichtigem Grund
208ein. Die Gesellschaftersammlung soll am
20927.05.2010 um 15:00 im Hotel C
210stattfinden.
211Sollten zu diesem Termin nicht alle Kommanditisten anwesend sein, soll am 27.05.2010 um 15:30 Uhr im Hotel C
212eine Folgeversammlung mit gleicher Tagesordnung stattfinden.
213Für die Versammlung ist folgende
214Tagesordnung
215vorgesehen:
2161.
217Begrüßung der Mitglieder des Familienstammes F
2182.
219Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
2203.
221Bestimmung eines neuen Bevollmächtigten des Familienstammes F in der T GmbH & Co.KG
222Wie ich schon eingangs ausgeführt habe, gehe ich aufgrund der Kündigung der GbR davon aus, dass sich die GbR aufgelöst hat. Eine entsprechende GbR besteht daher nicht mehr. In der Zusammenkunft ist es daher notwendig, dass sich die GbR neu konstituiert und darüber hinaus einen gemeinsamen Bevollmächtigten bestimmt, da die T GmbH & Co.KG davon ausgeht, dass wir nur mit einer Stimme sprechen dürfen. Ob dies richtig ist, mag einmal dahinstehen. Damit wir keine Nachteile erleiden, muss daher vorsorglich ein gemeinsamer Bevollmächtigter bestimmt werden.“
223Der Kläger selbst reagierte auf diese Einladung unter dem 17.05.2010 wie folgt:
224„Hallo N,
225auch wenn Du immer wieder Dinge behauptest, die nicht stimmen, so werden diese auch nicht wahrer.
226Genauso sind Deine Versuche, irgendwelche Einladungen zu Kommanditistenbesprechungen zu versenden, doch nur vergebliche Mühen.
227Es ist überhaupt nicht zu erkennen, warum Du legitimiert bist, derartige Einladungen auszusprechen, Inhalte festzulegen und Abstimmungen durchzuführen.
228Hiermit teile ich Dir mit, dass ich keinerlei Beschlüsse akzeptieren werde.
229Die mit Hilfe von E und Dir kreierten Mehrheitsbeschlüsse werde ich ebenfalls nicht anerkennen, dazu gibt es auch keine Rechtsgrundlage.
230Abschließend möchte ich an die von mir eingeleitete Feststellungsklage erinnern, denn deren Ergebnis wird die Frage der Vertretungsberechtigung endgültig klären.“
231Ebenfalls unter dem 17.05.2010 teilte C dem Beklagten zu 1.) folgendes mit:
232„Nl,
233Deine erneute Einladung zu einer Versammlung der Kommanditistengruppe F habe ich erhalten.
234Ich kann nach wie vor nicht erkennen, dass Du in irgendeiner Art und Weise legitimiert bist, eine solche Versammlung einzuberufen, geschweige denn Tagesordnungspunkte vorzugeben. Noch weniger kann ich eine Berechtigung für offensichtlich von Dir und E vorgesehene „Mehrheitsbeschlüsse“ erkennen, die offensichtlich von Euch Beiden geplant sind.
235Ich weise deshalb Deine „Einladung“ zurück und weise noch einmal darauf hin, dass irgendwelche Entscheidungen oder Beschlüsse, die Du und E selbst treffen wollen, für nicht gültig sind oder anerkannt werden.
236Die Grundlagen der Bestellung von G als Bevollmächtigter des Familienstammes F sind bekannt und nach wie vor gültig. Wenn Du meinst, dass er für Dich nicht mehr auftreten kann oder darf, steht es Dir frei, dies überprüfen zu lassen. Deine Meinung kannst Du mir oder den übrigen nicht, wie offenbar geplant, mit einer solchen Veranstaltung aufzwingen.“
237Mit E-Mail vom 22.05.2010 schrieb F den Beklagten zu 1.) wie folgt an:
238„Hallo N,
239vielen Dank für Deine Einladung, die ich erst vor 2 Tagen bekommen habe.
240Leider muss ich sagen, dass ich Dir widersprechen muss, was Deinen Antrag betrifft. Ich sehe keinen Grund für mich, diesen langen Reiseweg zu unternehmen, um diese Punkte der Tagesordnung zu besprechen.
241Zu diesem Zeitpunkt lehne ich diese Abstimmungen ab und bestätige die Position von G als Bevollmächtigten. Ferner kann ich Deine Beschlüsse nicht akzeptieren, da ich nicht der Meinung bin, dass es sich um das Interesse aller Kommanditisten handelt.“
242Mit Telefax vom 26.05.2010 schrieb F den Beklagten zu 1.) wie folgt an:
243„Hallo N,
244zu der o.g. von Dir anberaumten Versammlung werde ich nicht erscheinen.
245Mir ist es vor allem nicht bekannt, mit welcher Berechtigung von Dir Gesellschafterversammlungen mit dieser Tagesordnung einberufen werden können. Aus diesem Grund widerspreche ich vorab der Tagesordnung sowie den möglicherweise dort gefassten Beschlüssen.
246In Bezug auf die Vertretung des Familienstammes F möchte ich das Ergebnis der eingereichten Feststellungsklage abwarten.“
247Ob und mit welchem Ergebnis am 27.05.2010 eine Gesellschafterversammlung durchgeführt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Zur Akte gereicht ist allerdings ein Protokoll, das wie folgt lautet.
248„15:00 Uhr Eröffnung der Versammlung durch F
249Top 1 Begrüßung
250Anwesend: T
251F
252Top 2 F bittet T, ein Protokoll zu
253führen.
254Es wird festgestellt, dass ordnungsgemäß geladen wurde.
255F legte Schreiben von F, F, F und F vor (siehe Anlage).
256Es wird festgestellt, dass die Versammlung nicht beschlussfähig ist.
25715:10 Uhr Die Versammlung wird geschlossen.
25815:33 Uhr Eröffnung der Folgeversammlung
259Top 1 Begrüßung
260Anwesend: T
261F
262Top 2 Es wird festgestellt, dass zur Folgeversammlung ordnungsgemäß geladen wurde. Es wird festgestellt, dass die Geschwister G, C, F und Q durch ihr Schreiben dokumentieren, dass sie ihre Mitwirkung verweigern und somit gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen, zumal keiner einen wichtigen Grund für sein Fernbleiben vorgebracht hat.
263F und T sind der Meinung, dass die Folgeversammlung beschlussfähig ist.
264Top 3 Bestimmung eines Bevollmächtigten.
265N erklärt:
266„Bekannterweise vertrete ich die Ansicht, dass F nicht mehr berechtigt ist, als Bevollmächtigter des Familienstammes F aufzutreten, da ich sämtliche Vollmachten, die ich einmal G erteilt habe, in der Zwischenzeit widerrufen habe.
267Nachdem insbesondere die Rechtsanwälte P die Auffassung vertreten, es handele sich bei dem Kommanditisten F GmbH & Co.KG um eine GbR, habe ich diese GbR ergänzend vorsorglich gekündigt.
268Da die T GmbH & Co.KG die Auffassung vertritt, wir könnten als Mitglieder Erbengemeinschaft F in Anlehnung an den § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags nur mit einer Stimme sprechen, besteht aus unserer aller Sicht ein erhebliches Interesse daran, dass ein solcher gemeinsamer Vertreter neu bestimmt wird, um unsere Gesellschafterrechte ausüben zu können. Ob die Auffassung der T GmbH & Co.KG richtig ist, will G in einer Feststellungsklage klären lassen.
269Da ich die GbR rechtswirksam gekündigt habe und diese sich aufgelöst hat, hätten wir keinen Sprecher (Bevollmächtigten), falls wider Erwarten die Auffassung von P bzw. der T GmbH & Co.KG gerichtlich bestätigt wird.“
270Da T sich nicht mehr als Bevollmächtigte zur Verfügung stellt, unterbreitet sie folgenden Beschlussvorschlag:
271„F, wohnhaft B wird zum gemeinsamen Bevollmächtigten des Familienstammes bzw. der Kommanditisten F ernannt.
272Abstimmung:
273F wurde von den anwesenden Gesellschaftern einstimmig zum gemeinsamen Bevollmächtigten der GbR „Kommanditisten des F- Stammes“ ernannt.
274Top 4 Vorsorgliche Abberufung von F als Bevollmächtigter
275des Familienstammes in der T GmbH & Co.KG
276F stellt aus o.g. Gründen der Vorsicht den Antrag, F als Bevollmächtigten des Familienstammes bzw. Kommanditistengruppe aus wichtigem Grund abzuberufen. Als Begründung führt er auf, dass das Vertrauensverhältnis zu G aufgrund seiner zahlreichen Verfehlungen, die allen Geschwistern bekannt sind, nachhaltig zerstört ist. Es ist nicht zumutbar, dass G weiterhin der Vertreter bzw. Sprecher des Familienstammes ist. Beispielhaft führt er folgende Verfehlungen auf:
2771.
278G fasst innerhalb von Gesellschafterversammlungen der T GmbH & Co.KG eigenmächtig Beschlüsse, ohne diese vorher mit den anderen Kommanditisten abzusprechen.
2792.
280G fasst Beschlüsse in seinem eigenen bzw. im Interesse des F-Stammes zum Nachteil des F-Stammes. Hier verletzt er seine Treuepflicht und damit das Stimm- und Mitwirkungsrecht der anderen.
2813.
282G weigert sich seit Jahren, Informationen an die Kommanditisten zu geben.
2834.
284G verbietet der Geschäftsführung der T GmbH & Co.KG, Auskunft über das „Familiendarlehen und über das „Gesellschaftskonto F“ an die Kommanditisten zu geben.
2855.
286G wurde wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten vom Amtsgericht als Testamentsvollstrecker entlassen.
2876.
288Die Kontoauszüge des Kontos F bei der I Volksbank zeigen, dass G erhebliche Geldbeträge dem Nachlass entzogen hat.
289Abstimmung:
290Es wurde von den anwesenden Gesellschaftern einstimmig beschlossen, dass G mit sofortiger Wirkung als Bevollmächtigter abberufen wird.
291Es wird festgestellt, dass es in dem Fall, dass die GbR nicht rechtswirksam durch F gekündigt wurde, keinen Bevollmächtigten mehr gibt.
292Abstimmung:
293Es wurde von den anwesenden Gesellschaftern einstimmig beschlossen, einen Bevollmächtigten zu bestellen, der mit sofortiger Wirkung alle Rechte und Pflichten von F übernimmt und die anstehende Gesellschafterversammlung der T GmbH & Co.KG vorbereitet.
294E schlägt N vor.
295Abstimmung:
296F wurde von den anwesenden Gesellschaftern einstimmig zum Bevollmächtigten gewählt.
297Top 5 Es wird festgestellt, dass bezüglich der Bestellung eines Bevollmächtigten aus der Gruppenverbundenheit heraus eine Zustimmungspflicht der anderen Gesellschafter besteht. Das Gleiche gilt für die Abberufung von G aus wichtigem Grund.
298Die nicht anwesenden Gesellschafter werden aufgefordert, ihre Zustimmung zu geben.
299Top 6 F führt aus, dass in Kürze eine Gesellschafterversammlung der T GmbH & Co.KG stattfinden müsste. Es wurde beschlossen, dass aus diesem Grund eine weitere Gesellschafterversammlung einberufen wird. Alle Gesellschafter werden erstmalig die Gelegenheit haben, Informationen über die Firma T vor einer Beschlussfassung zu bekommen. Keiner sollte bei der Beschlussfassung mehr übergangen werden. F wird die entsprechenden Unterlagen bzw. Vorinformationen beim Geschäftsführer T anfordern. Die Gesellschafterversammlung der GbR wird im Juni 2010 nach Einsicht in die Geschäftsunterlagen stattfinden.
30016:18 Uhr
301Die Versammlung wird geschlossen.“
302Mit Anwaltsschriftsatz vom 04.06.2010 teilte der Beklagte zu 1.) seinen Geschwistern mit, dass der Kläger zumindest nach dem Ergebnis der Gesellschafterversammlung vom 27.05.2010 nicht mehr berechtigt sei, in der T GmbH & Co.KG den Familienstamm F zu vertreten. Zugleich wurden die Geschwister aufgefordert, eine vorformulierte Zustimmungserklärung zu unterzeichnen. Eine Zustimmungserklärung durch den Kläger und die in seinem Lager stehenden Geschwister unterblieb.
303Kurz vor Eingang der vorliegenden Klage, nämlich unter dem 11.06.2010 schrieb die Beklagte zu 2.) die T GmbH & Co.KG zum Thema Beteiligungsverhältnisse, Jahresabschlüsse und Vertretung der Gesellschaft an. In dem Schreiben ist u.a. folgendes vermerkt:
304„Bzgl. des allgemeinen Bevollmächtigten seitens der F Kommanditisten sei nochmals darauf hingewiesen, dass jedem vom Bevollmächtigten mitgetragenen Beschluss laut Gutachten P eine einstimmige Zustimmung aller F-Gesellschafter vorausgehen muss. Der Bevollmächtigte ist entsprechend weisungsgebunden.“
305Noch vor Zustellung der Klage, nämlich mit Schreiben vom 22.06.2010 teilte die Beklagte zu 2.) dem Kläger u.a. folgendes mit:
306„Wie ich der Kanzlei P mitgeteilt habe, habe ich Dich als allgemeinen Bevollmächtigten zur Abwehr einer Feststellungsklage akzeptiert. Gleichzeitig habe ich auf die Weisungsgebundenheit hingewiesen.“
307In einem weiteren Schreiben der Beklagten zu 2.) an den Kläger vom 06.07.2010 ist u.a. folgendes zu lesen:
308„Lieber G,
309ich habe Dir mehrfach und auch Deiner Rechtsvertretung, der Kanzlei P mitgeteilt, dass ich Deine Bevollmächtigung zur Abwehr einer Feststellungsklage akzeptiere, da laut Gutachten P jede Beschlussfassung in einer GbR einstimmig gefasst werden muss. Daher habe ich kein Verständnis, dass Du eine unsinnige Klage gegen mich einreichst.“
310Mit derselben Begründung forderte die Beklagte zu 2.) zwei Tage nach Zustellung der Klage den Kläger zur unverzüglichen Rücknahme auf.
311Das Verfahren zur Entlassung von F als Testamentsvollstreckerin wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.11.2010 abgeschlossen. Die landgerichtliche Entscheidung wurde bestätigt.
312Mit Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 03.03.2011 wurde sodann der Rechtsanwalt E zum 3. Testamentsvollstrecker über den Nachlass von F bestellt. Auch dieser Beschluss wurde angefochten, und zwar vom Beklagten zu 1.) im vorliegenden Rechtsstreit und seiner Schwester F. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.10.2011 wurde sodann der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers wurde abgelehnt. Diese Entscheidung wurde u.a. wie folgt begründet:
313„Die Ernennung eines weiteren Mitglieds der Erbengemeinschaft zum Testamentsvollstrecker kommt nicht in Betracht. Die Erbengemeinschaft ist inzwischen völlig zerstritten. Die Beteiligten zu 3.) und 4.) (angesprochen sind die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits) haben erfolgreich die Entlassung der Beteiligten zu 1.) und 2.) (angesprochen sind der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits und seine Schwester F) betrieben. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) einerseits und die Beteiligten zu 3.) und 4.) andererseits sind verfeindet. Die Beteiligten zu 5.) und 6.) (angesprochen sind F und F) stehen im Lager der Beteiligten zu 1.) und 2.) und werden von den Beteiligten zu 3.) und 4.) im Übrigen als etwaige Testamentsvollstrecker abgelehnt. Ob und inwieweit einzelne Miterben in vorwerfbarer Weise zu der Zerrüttung der persönlichen Beziehungen beigetragen haben, ist hier nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Fortführung der Testamentsvollstreckung durch einen vom Gericht bestimmten Miterben unweigerlich zu weiteren Konflikten führen würde.
314Darüber hinaus bestehen innerhalb der Erbengemeinschaft auch objektive Interessengegensätze. Die Beteiligten zu 3.) und 4.) sehen eine wesentliche Aufgabe des künftigen Testamentsvollstreckers gerade darin, Ansprüche gegen die Miterben zu prüfen und durchzusetzen. Eine derartige Interessenkollision steht der Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers aus dem Kreis der Miterben entgegen.
315Denkbar wäre somit allenfalls die Fortführung der Testamentsvollstreckung durch einen neutralen Dritten. Dieser wird allerdings auch von dem Beteiligten zu 4.) vehement abgelehnt. Es erscheint unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung auch nicht mehr zweckmäßig. Bereits wenige Monate nach dem Amtsantritt des Beteiligten zu 7.) (gemeint ist Rechtsanwalt E) haben die Beteiligten zu 3.) und 4.) gegen diesen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Vorwürfe erhoben. Es ist damit zu rechnen, dass auch ein anderer außenstehender Dritter auf Ablehnung stoßen wird und dass im vorliegenden Fall jede Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers letztlich ein Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB nach sich ziehen wird.“
316Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Feststellung, dass die ihm mit Urkunde des Notars N vom 17. Juni 2002 erteilte Vollmacht zur Vertretung des Familienstammes F gegenüber der T GmbH & Co.KG nicht durch die Beklagten wirksam widerrufen worden ist. Soweit es um die Beklagte zu 2.) geht, ist insoweit bereits am 15.09.2010 ein entsprechendes Anerkenntnisteilurteil ergangen.
317Der Kläger begehrt weiter Feststellung dazu, dass der von den Beklagten unter Top 4 des Protokolls der behaupteten Gesellschafterversammlung vom 27.05.2010 angeblich gefasste Beschluss über seine Abberufung als Bevollmächtigter mit sofortiger Wirkung unwirksam ist.
318Der Beklagte zu 1.) begehrt mit der Widerklage folgendes:
319Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs zur transmortalen Vollmacht der Mutter der Parteien vom 30.09.1999
320Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs zu der am 17.06.2002 erteilten Handelsregistervollmacht
321Herausgabe der Vollmachtsurkunden zur transmortalen Vollmacht vom 30.09.1999, zur Urkunde Nr. 87/2002 des Notars N vom 17.06.2002 und zur Registervollmacht von demselben Tag.
322Der Kläger ist der Ansicht, dass sich sein Feststellungsinteresse aus der von den Beklagten geschaffenen Unsicherheit zur Fortdauer seines Rechts ergibt, den Familienstamm F in der T GmbH & Co.KG zu vertreten. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der aktuellen Fassung des Gesellschaftsvertrags beim Übergang des Anteils eines Gesellschafters auf mehrere Erben diese gezwungen sind, ihre Rechte durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aus ihrer Mitte wahrnehmen zu lassen und dass ihre Verwaltungsrechte, insbesondere ihre Stimmrechte ruhen, solange ein Bevollmächtigter nicht bestimmt ist.
323Der Kläger behauptet, dass eine entsprechende Regelung bereits in der Ursprungsfassung des KG-Vertrags vom 21.06.1972 enthalten gewesen sei.
324Der Kläger wiederholt seine schon vorprozessual geäußerte Ansicht, dass es sich bei dem Familienstamm F bezogen auf die T GmbH & Co.KG um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Die Tatsache, dass er nicht alle Geschwister auf Feststellung der Fortdauer seiner Befugnisse in Anspruch nimmt, rechtfertigt der Kläger damit, dass, was unstreitig ist, von den weiteren Geschwistern diese Befugnisse nicht in Zweifel gezogen werden.
325Der Kläger wiederholt ebenfalls seine vorprozessual geäußerte Ansicht, dass im vorliegenden Fall das aus § 709 Abs. 1 BGB folgende Einstimmigkeitsprinzip einem Vollmachtswiderruf durch die Beklagten allein entgegenstehe. Die von den Beklagten behauptete gegenteilige Erklärung des Notars könne daran nichts ändern. Die bestrittene Zusicherung des Notars stehe im Widerspruch zum Gesetz.
326Die „Gesellschafterversammlung vom 27.05.2011“ bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Im Übrigen macht der Kläger geltend, dass der behauptete Beschluss schon aus formellen Gründen unwirksam sei. Die aus dem Familienstamm F bestehende Innengesellschaft habe einen derartigen Beschluss nur einstimmig fassen können. In Ermangelung eines Statuts für die Willensbildung der Innengesellschaft seien die weiteren Geschwister auch nicht gehalten gewesen, sich zur Stimmabgabe in das Hotel C nach F zu begeben. Sie hätten, wie geschehen, ihre gegenteiligen Vorstellungen schriftlich äußern können.
327Soweit ihm Pflichtverletzungen vorgeworfen werden, beschränkt sich der Kläger auf ein Recht pauschales Bestreiten. Im Übrigen macht er geltend, dass den behaupteten Pflichtverletzungen die Relevanz fehle.
328Der Kläger beantragt,
3291.
330gegenüber dem Beklagten zu 1.) festzustellen, dass die ihm durch notarielle Urkunde des Notars N vom 17. Juni 2002 (Nr. 87 der Urkundenrolle für das Jahr 2002) erteilte Vollmacht zur Vertretung der Kommanditisten der T GmbH & Co.KG (AG Paderborn, HRA 3430), namentlich F, F geborene F, T, geborene F, F, F und F nicht durch die Beklagten wirksam widerrufen worden ist,
3312.
332hinsichtlich beider Beklagten festzustellen, dass der von ihnen unter Top 4 des „Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 27.05.2010“ gefasste Beschluss, wonach der Kläger „mit sofortiger Wirkung als Bevollmächtigter abberufen wird“, unwirksam ist.
333Die Beklagten beantragen,
334die Klage abzuweisen.
335Der Beklagte zu 1.) beantragt darüber hinaus widerklagend,
3361.
337festzustellen, dass die notarielle Vollmacht des Notars L vom 30.09.1999 (Urkundenrolle Nr. 167/99) wirksam widerrufen wurde;
3382.
339den Kläger zu verurteilen, die ihm aufgrund der im Widerklageantrag zu Ziff. 1.) genannten Vollmacht ausgehändigten Vollmachtsurkunden herauszugeben;
3403.
341den Kläger zu verurteilen, die ihm aufgrund der notariellen Vollmacht vom 17.06.2002 des Notars N mit dem Amtssitz in C (Urkundenrolle Nr. 87/2002) ausgehändigten Vollmachtsurkunden herauszugeben;
3424.
343festzustellen, dass die von ihm an den Kläger erteilte Handelsregistervollmacht vom 17.06.2002 wirksam widerrufen wurde;
3445.
345den Kläger zu verurteilen, die ihm aufgrund der im Widerklageantrag zu Ziff. 4.) genannten Vollmacht ausgehändigten Vollmachtsurkunden herauszugeben.
346Der Kläger beantragt,
347die Widerklage abzuweisen.
348Der Beklagte zu 1.) ist der Ansicht, dass die von ihm am 17.06.2002 beim Notar N in C erteilten beiden Vollmachten frei widerruflich gewesen seien. Trotz der Vertretungsklausel im KG-Vertrag für Erbfälle sei durch den Familienstamm F keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden. Von einer GbR-Versammlung sei am 17.06.2002 auch nicht die Rede gewesen. Im Gegenteil habe der Notar ausdrücklich versichert, dass die von ihm beurkundeten Vollmachten für die einzelnen Vollmachtgeber frei widerruflich seien.
349Beide Beklagten meinen, dass der von ihnen am 27.05.2010 gefasste Beschluss wirksam sei. Alle Geschwister seien zur Teilnahme an der Versammlung verpflichtet gewesen. Eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren sei nicht möglich gewesen.
350Zudem machen die Beklagten geltend, dass alle Geschwister aus folgenden Gründen dazu verpflichtet gewesen seien, dem beschlossenen Vertreterwechsel zuzustimmen:
351Drängen des Klägers am 17.06.2002 auf die Anmeldung der Eintragung der Kommanditanteile entgegen den Quoten des Testaments.
352Nichteinberufung von Besprechungen der Geschwister zur Abklärung des
353Abstimmungsverhaltens vor Gesellschafterversammlungen in der T GmbH & Co.KG.
354Unterlassung der vertieften Einsichtnahme in die Bücher der T GmbH & Co.KG, u.a. zum Thema Familiendarlehen.
355Unzureichende Weitergabe von Auskünften der Firma
356Abstimmung in Gesellschafterversammlungen der T GmbH & Co.KG entgegen Anweisungen
357Verfehlungen schon zu Zeiten der Amtsführung als Testamentsvollstrecker
358Finanzierung der Rechtsberatung durch die Rechtsanwälte P durch seinen Geschwister nicht gestattete Entnahmen vom Gesellschafterkonto in der T GmbH & Co.KG
359Die Beklagte zu 2.) behauptet darüber hinaus, dass der Kläger seine Rechtsanwälte mit Geldern der Erbengemeinschaft/Kommanditistengruppe habe bezahlen lassen.
360Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
361Das Gericht hat die Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts gehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T.
362Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 11.09.2012 verwiesen.
363Entscheidungsgründe
364Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif (§ 300 ZPO)
365Der Sach- und Streitstand ist in der Kammersitzung umfassend erörtert worden.
366Bedarf für eine Ergänzung der Beweisaufnahme hat sich nicht ergeben.
367Die von den Beklagten zu 1.) beantragte Vernehmung der Beklagten zu 2.) als Zeugin zum Ablauf der Verhandlung am 17.06.2002 bei dem Notar N in C kommt nicht in Betracht. Die Beklagte zu 2.) ist als Partei am Rechtsstreit beteiligt. Soweit sie das Feststellungsbegehren des Klägers anerkannt hat, ist noch streitig über die Kosten zu befinden. Eine sachliche Entscheidung ist geboten, soweit es um den Klageantrag zu Ziff. 2.) geht.
368Eine Vertagung zum Zwecke der Vernehmung des Notars N als Zeuge kam ebenfalls nicht in Betracht. Nach Erteilung des Hinweises vom 18.04.2012 sind nur eingeschränkt Schweigepflichtsentbindungen, nämlich nur von den Parteien und dem Zeugen T vorgelegt worden. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, zu der Vernehmung eines Notars die erforderliche Genehmigungen zu beschaffen. Die Vorschrift des § 376 Abs. 3 ZPO findet keine Anwendung (vgl. MK-Damrau, Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, § 376 ZPO, RdNr. 8).
369Soweit es um eine Ladung der Geschwister der Parteien geht, sei darauf hingewiesen, dass im Schriftsatz des Beklagten zu 1.) –Bl. 600 ff. d.A.- lediglich folgendes zu lesen ist:
370„Es wird daher beantragt, sämtliche an der Beurkundung beteiligten Personen als Zeugen zu laden und sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung die Schweigepflichtsentbindung einzuholen, soweit diese überhaupt erforderlich ist. Bisher nicht bekannt, dass sich der Zeuge N auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätte.“
371Die Ladung einer Person als Zeuge soll danach dazu missbraucht werden, auf ihre Entscheidung zur Entbindung eines Notars von seiner Verschwiegenheitspflicht Einfluss zu nehmen
372Letztlich kann auch nicht der Beklagte zu 1) zum Ablauf und dem Ergebnis des Notartermins gemäß § 448 ZPO von Amts wegen als Partei vernommen werden. Der insoweit erforderlich Anbeweis (vgl. Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl., § 448 ZPO RdNr. 4) ist nicht geführt.
373Nach der damit maßgeblichen Aktenlage ist zunächst davon auszugehen, dass das für die Erhebung der Klage und der Widerklage zu Ziff. 1.) und 4.) erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Der Kläger hat ein Recht, dass gerichtlich geklärt wird, ob er weiterhin befugt ist, die Interessen des Familienstammes F gegenüber der T GmbH & Co.KG wahrzunehmen. Dieses Interesse wird durch die gesellschaftsvertragliche Regelung der T GmbH & Co.KG erhöht, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seit ihrer Gründung zweifelsfrei dahin geht, dass in Erbfällen die Rechtsnachfolger ihre Rechte nur über einen gemeinsamen Vertreter aus ihrer Mitte ausüben können. Da derartige Regelungen in Gesellschaftsverträgen nicht ungewöhnlich sind, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Aussage des Zeugen T zu zweifeln.
374Dem Interesse des Klägers steht das Interesse des Beklagten zu 1.) gegenüber, dass gerichtlich geklärt wird, ob er nicht in der Lage gewesen ist, die Vertretung des Familienstammes F in der T GmbH & Co.KG zu blockieren und so Einfluss auf die Entscheidungen seiner Geschwister zu nehmen.
375Nach Auffassung der Kammer hätte der Kläger auch nicht alle seine Geschwister verklagen müssen. Ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 30, 195, 200).
376Die Klage ist, soweit sie noch zur Entscheidung ansteht, nicht nur zulässig. Sie ist auch uneingeschränkt begründet. Der Widerklage kann demgegenüber nur zu Antrag 1.) entsprochen werden.
377Gegen die Passivlegitimation beim Klageantrag zu 1.) ist entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1.) nicht zu erinnern. Gegenstand des Klageantrags zu Ziff. 1.) ist nicht die Feststellung, dass die notarielle Vollmacht vom 17.06.2002 auch im Verhältnis zu F, F und F fortbesteht.
378Bei dem Streit der Parteien über die Wirksamkeit des Widerrufs der beiden Vollmachten vom 17.06.2002 bleibt der Beklagte zu 1.) beweisfällig mit seiner Behauptung, dass der Notar bei der Beurkundung zum Ausdruck gebracht habe, die Vollmachten seien für einzelne Kommanditisten frei widerruflich. Das bedeutet, dass die Widerruflichkeit der Vollmachten sich nach den Regeln beurteilt, die die Rechtsprechung beim Vorhandensein von Vertreterklauseln für Erben- Kommanditisten entwickelt hat. Danach (vgl. BGHZ 46, S. 291, 295) entsteht in derartigen Fällen ein besonderes gesellschaftsähnliches Verhältnis. Teilweise wird in der Literatur (vgl. Baumbach/Hopt Komm. zum HGB, 34. Auflage, § 163, RdNr. 10) auch für die Anwendung von Gemeinschaftsrecht plädiert. Wie dem auch sei, muss für die Abberufung eines Vertreters zumindest eine Mehrheitsentscheidung vorliegen, die hier nicht herbeigeführt worden ist, auch nicht in der behaupteten Gesellschafterversammlung vom 27.05.2010. Der Kläger verweist zu Recht darauf, dass es in der Kommanditistengruppe F kein Statut für die Willensbildung gibt. Die Beklagten konnten daher ihre Geschwister nicht zwingen, sich zum Hotel C nach F zu begeben, nur um ihre Ablehnung gegenüber der Auswechslung des Vertreters zum Ausdruck zu bringen. Dazu kommt, dass hier ein Einladungs- und Abstimmungsverfahren gewählt worden ist, für das in einem geregelten Bereich, nämlich dem der GmbH die Unzulässigkeit anerkannt ist. Danach kann zu einer Folgeversammlung nicht schon vor Durchführung der ersten Versammlung eingeladen werden (vgl. Baumbach/Hueck Komm. zum GmbH-Gesetz, 19. Auflage, § 48 GmbHG, RdNr. 4).
379Vor diesem Hintergrund war auch dem Klageantrag zu Ziff. 2.) zu entsprechen. Die Frage, ob die weiteren Geschwister der Parteien aufgrund von Verfehlungen des Klägers verpflichtet sind, einem Vertreterwechsel zuzustimmen, ist in einem anderen Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. BGHZ 46, S. 291, 297). Insoweit sei zu dem angeblich gewichtigsten Fehler allerdings darauf hingewiesen, dass die Beklagten an der Eintragung des Klägers mit einem geringfügig höheren Kommanditanteil selbst mitgewirkt haben. Sie sollten sich daher hier nicht über die Folgen ihrer eigenen Mündigkeit beklagen.
380Weiterhin ist festzustellen, dass die Beklagten auch selbst die Möglichkeit gehabt hätten, vor Gesellschafterversammlungen der T GmbH & Co. KG Zusammenkünfte der Geschwister zu arrangieren.
381Die von dem Beklagten zu 1.) erteilte Registervollmacht stellt nach Auffassung der Kammer lediglich einen Annex zur Vollmacht gemäß Urkunde Nr. 87/02 dar. Ein wirksamer Widerruf ist also auch insoweit nicht erfolgt.
382Dem mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsbegehren des Beklagten zu 1.) war lediglich zu entsprechen, soweit es um seine Bindung an die von der Mutter der Parteien dem Kläger erteilte transmortale Generalvollmacht vom 30.09.1999 geht. Eine derartige transmortale Vollmacht kann jeder Miterbe einzeln und mit Wirkung nur für sich widerrufen (vgl. MK Schramm, Komm. zum BGB, 6. Auflage, § 168 BGB, RdNr. 36). Diese Ansicht wird regelmäßig damit begründet, dass mit einer transmortalen Vollmacht auch Neugeschäfte mit einer Bindung der Erben außerhalb des Nachlasse abgeschlossen werden können.
383Da sich der Widerruf des Beklagten zu 1.) hinsichtlich der Vollmacht vom 30.09.1999 nur auf ihn selbst bezieht, besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Vollmachtsurkunde gemäß § 175 BGB (vgl. Palandt-Ellenberger, Komm. zum BGB, 71. Auflage, § 175 BGB, RdNr. 1). Ein Antrag, dass auf der Vollmachtsurkunde ein einschränkender Vermerk erfolgt, ist nicht gestellt. Mit Ausnahme des Antrags zu Ziff. 1.) war daher die Widerklage abzuweisen.
384Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 93, 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.
385Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte zu 2.) keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, soweit es um den Antrag zu Ziff. 1.) geht. Sie hat im zitierten vorprozessualen Schriftwechsel mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Unwirksamkeit der Widerrufs ausgeht, sich allerdings wegen eventueller Fehler bei der Geschäftsführung alle Regressmöglichkeiten vorbehalten will.
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