Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 124/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Betreuerin vom 14.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21.02.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 22.06.2011 wurde für die Betroffene die Beschwerdeführerin als Betreuerin bestellt. Mit Schreiben vom 13.09.2012 wurde die Betreuerin aufgefordert, den Jahresbericht nebst Rechnungslegung einzureichen. Mit Verfügung vom 30.11.2012 wurde sie nochmals an die Einreichung erinnert. Nachdem keine Reaktion seitens der Betreuerin erfolgte, wurde ihr mit Schreiben vom 23.01.2013 ein Zwangsgeld von 250,00 Euro angedroht. Nach Ablauf der Frist wurde durch Beschluss vom 21.02.2013 ein Zwangsgeld von 250,00 Euro gegen die Betreuerin festgesetzt. Mit Schreiben vom 14.03.2013 legte die Betreuerin sofortige Beschwerde ein. Auf Antrag der Betreuerin wurde die Frist zur Einreichung der Unterlagen nochmals bis zum 18.03.2013 verlängert. Am 16.03.2013 reichte die Betreuerin den Jahresbericht nebst Rechnungslegung ein.
4Das Amtsgericht Paderborn hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt mit der Begründung, dass der Jahresbericht nebst Rechnungslegung nicht vollständig ist.
5II.
6Gegen den Beschluss, der die Festsetzung des Zwangsgeldes anordnet, ist nach § 35 V FamFG i.V.m. §§ 567-572 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft, die hier in zulässiger Weise eingelegt wurde.
7In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
8Nach § 1840 BGB ist der Betreuer verpflichtet, eine formell ordnungsgemäße Schlussrechnung vorzulegen. Erfüllt der Betreuer diese Verpflichtung nicht, kann gegen ihn gemäß § 1837 III BGB i.V.m. § 35 FamFG ein Zwangsgeld verhängt werden. Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung sein, d.h. die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den §§ 1843 I, 1837 III BGB nachkommen kann. Sie soll über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und sie soll ferner mit Belegen versehen sein, soweit solche erteilt zu werden pflegen. Die Beifügung von Belegen dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung. Die bloße Vorlage solcher Unterlagen und Belege, aus denen sich das Gericht erst selbst eine Übersicht erarbeiten muss, genügt deshalb nicht (BayObLG, BayObLGR 2001, 11-12; Palandt/Diederichsen, BGB 71. Aufl. § 1841 Rn. 1.). Auch wenn die Betreuerin innerhalb der ihr gewährten Fristverlängerung den Jahresbericht nebst Rechnungslegung einreichte, konnte ein Zwangsgeld verhängt werden, da nach den Feststellungen des Amtsgerichts die von der Betreuerin eingereichte Schlussrechnung den o.g. Anforderungen nicht genügte.
9Aus diesen Gründen war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
10Der Beschwerdewert wird auf 250,00 Euro festgesetzt.
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