Urteil vom Landgericht Paderborn - 3 O 246/12

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm zukünftig dadurch entstehen, dass die Beklagte zu I.) dem Kläger spätestens am 18.12.2008 den Rat erteilte, seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beenden und eine private Krankenversicherung bei der Beklagten zu 2) zur  Versicherungsscheinnummer: … und zum Tarif KVE2 abzuschließen.

Die Beklagte zu I) wird verurteilt, an die I, zur Schaden-Nr: …, 1.469,41 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte zu I) wird verurteilt, den Kläger von der Forderung für die Geschäftsgebühr der Rechtsanwälte X, i.H.v. 150,00 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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