Urteil vom Landgericht Paderborn - 3 O 246/12
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm zukünftig dadurch entstehen, dass die Beklagte zu I.) dem Kläger spätestens am 18.12.2008 den Rat erteilte, seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beenden und eine private Krankenversicherung bei der Beklagten zu 2) zur Versicherungsscheinnummer: … und zum Tarif KVE2 abzuschließen.
Die Beklagte zu I) wird verurteilt, an die I, zur Schaden-Nr: …, 1.469,41 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagte zu I) wird verurteilt, den Kläger von der Forderung für die Geschäftsgebühr der Rechtsanwälte X, i.H.v. 150,00 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Feststellung einer Schadensersatzpflicht, Zahlung und Freistellung.
3Der Kläger ließ sich im Jahre 2008 von einem Berater der Beklagten zu 1), deren langjähriger Kunde der Kläger ist, dem Zeugen L, über Möglichkeiten der Aufbesserung seiner privaten Altersversorgung beraten. Die Beklagte zu 1) ist als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO im Vermittlungsregister registriert und von der Beklagten zu 2) mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut.
4Zum Zeitpunkt der Beratung war der Kläger 56 Jahre alt und arbeitete nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit im 3. Berufsjahr freiberuflich als selbständiger, gesetzlicher Betreuer. Anlässlich dieses Beratungsgesprächs zeigte der Kläger auch Interesse an einer Beratung zum Thema private Krankenversicherung.
5In der Folge fanden dazu weitere Beratungsgespräche mit der Mitarbeiterin der Beklagten zu 1), der Zeugin I, in der Filiale der Beklagten zu 1) statt. Dabei ging es um Möglichkeiten zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es kam zu mehreren Beratungsgesprächen. Das 2. Beratungsgespräch fand unter dem 18.12.2008 statt. In diesem Beratungsgespräch äußerte der Kläger Bedenken hinsichtlich der Höhe, Entwicklung und Finanzierung der Beiträge zur PKV im Alter sowie die Risiken bei einer künftigen deutlichen Prämiensteigerung. Auch warf der Kläger die Frage auf, ob er sich aufgrund seiner persönlichen Situation die Beiträge für eine PKV im Alter leisten könne. Die Zeugin I wies darauf hin, dass die Beklagte zu 2) die Beiträge in den letzten 7 Jahren nicht erhöht habe, dass Beitragssteigerungen jedoch sowohl in der PKV wie auch der GKV wegen der allgemeinen Teuerung wahrscheinlich seien. Allerdings bestehe jederzeit die Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln, dessen Beitrag niedriger sei, als der Normaltarif der PKV. Über die konkrete Höhe der zu erwartenden Rente oder über die konkrete Höhe des dem Kläger im Alter zur Verfügung stehenden Einkommens wurde zwischen den Kläger und der Beklagten zu 1) nicht gesprochen. Von dem Gespräch fertigte die Zeugin I ein Beratungsprotokoll, welches als Anlage K1 vom Kläger zur Akte gereicht worden ist und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
6In der Folge kündigte der Kläger dann seine Mitgliedschaft in der GKV und schloss mit der Beklagten zu 2) einen Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn ab dem 01.03.2009 zu einem monatlichen Beitrag i.H.v. 484,38 € für den Normaltarif sowie die Tarife PS 2 und KH 50 ab.
7Im März 2011 legte der Kläger Beschwerde bei dem Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung wegen einer aus seiner Sicht durch die Beklagte zu 1) erfolgten Falschberatung im Zusammenhang mit dem Wechsel in die PKV ein. Die Beschwerde wurde mit Stellungnahme vom 04.08.2011 negativ beschieden. Eine daraufhin an die Beklagte zu 1) gerichtete Aufforderung durch den Kläger zur Abgabe einer Stellungnahme in dieser Angelegenheit und zum Ersatz des Schadens wies die Beklagte zu 1) mit Schreiben 09.08.2011 mit der Begründung zurück, dass aus ihrer Sicht weder Anzeichen für eine fehlerhafte Beratung noch eine unzureichende Aufklärung bestünden.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2011 forderte der Kläger die Beklagten auf, unter Fristsetzung bis zum 12.01.2012 eine Schadensersatzpflicht anzuerkennen. Mit Schreiben vom 11.01.2012 bzw. 25.01.2012 lehnten die Beklagten eine Haftung wegen Beratungsverschuldens ab.
9Der Kläger behauptet, ihm sei es sowohl auf eine verbesserte Leistungsstruktur seiner Krankenversicherung angekommen, als auch darauf, einen bezahlbaren Versicherungsschutz im Alter zu bekommen; seine privaten Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien der Beklagten zu 1), auch der Zeugin I bekannt gewesen. Den Wechsel in den Basistarif habe er so verstanden, dass er seinen aktuellen Tarif behalten werde und nur die Zusatzleistungen entfallen würden. Aufgrund der Beratung sei der Eindruck entstanden, mit dem Wechsel in die PKV seien keine Nachteile verbunden und insbesondere sichergestellt, dass er auf keinem Fall höhere, eher niedrigere Beiträge als bei einem Verbleib in der GKV zahlen müsse. Erstmals im März 2011 habe er durch den Zeugen X erfahren, wie das Kapitaldeckungsverfahren der PKV funktioniere und sei dort erstmals über das Prinzip der Altersrückstellung und dessen Bedeutung für die Beitragshöhe und die zukünftige Entwicklung der Beiträge aufgeklärt worden.
10Der Kläger ist daher der Ansicht, er sei von den Beratern der Beklagten zu 1) falsch beraten und aufgeklärt worden. Die Beklagte zu 1) habe in Hinblick auf seine zu erwartende niedrige Rente und dem Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Beratung bereits 56 Jahre alt gewesen sei, nach einer umfassenden Beurteilung der individuellen Sachlage vom Abschluss einer PKV abraten müssen.
11Weiter habe sie ihn vor der möglichen Entwicklung der Beiträge im Alter deutlich warnen müssen. Die geäußerten Befürchtungen hinsichtlich seiner materiellen Situation im Alter habe Veranlassung zu weiterer Aufklärung gegeben. Allein schon wegen des fortgeschrittenen Alters habe ihn die Beklagte zu 1) nach seinen voraussichtlichen Einkommensverhältnissen im Alter befragen und die ihrerseits bekannten Kredittilgungsverpflichtungen berücksichtigen müssen. Weiter habe der prognostizierte Beitrag bei einem Verbleib in der GKV mit dem voraussichtlich zu erwartenden Beitrag im Basistarif verglichen und die Leistungsspektren der jeweiligen Tarife verglichen werden müssen. Die Beklagte zu 1) habe ihn auch darüber aufklären müssen, dass der Betrag im Basistarif auf den allgemeinen Höchstbetrag in der GKV gedeckelt sei.
12Außerdem genüge das Beratungsprotokoll nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es lasse sich dem Protokoll weder etwas über den Inhalt des Gespräches, noch die geäußerten Bedenken hinsichtlich eines Wechsels in die PKV noch, ob eine Aufklärung über die mit einem Wechsel verbundenen erheblichen Risiken, entnehmen.
13Wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden – so behauptet der Kläger weiter-, hätte er sich in Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse im Alter nicht zu einem Wechsel in von der GKV in die PKV entschlossen.
14Den zu erwartenden Schaden schätzt der Kläger wie folgt: Wegen fehlender Rückkehrmöglichkeit in die GKV sei er ab dem Renteneinritt im Jahre 2017 deutlich höheren Beitragsbelastungen ausgesetzt, die durch Beitragsersparnisse bis zum Renteneintrittsalter nicht ausgeglichen seien. Ausweislich einer Rentenmitteilung vom 27.05.2011 werde er eine monatliche Rente i.H.v. 457,30 € erhalten. Bei einem Verbleib in der GKV liege der monatliche Beitrag bei 91,08 €. Hingegen liege der Beitrag zur PKV ausgehend von einer jährlichen Beitragssteigerung in Höhe von 5,2 %, als der durchschnittlichen Steigerung in den Jahren 2006 bis 2011, im Jahre 2017 bei 513,99 €. Bei einer Beitragsentwicklung bis zum 80 Lebensjahr ergäbe sich unter Zugrundelegung der jährlichen Steigerungsrate von 5,2 % ein monatlicher Beitrag i. H. v. 1.044,08 €. Darüber hinaus werde er im Alter in den Basistarif wechseln müssen, der zwar Leistungen vergleichbar mit denen der GVK biete, allerdings zu wesentlich höheren Beiträgen wegen der einkommensunabhängigen Kalkulation der GKV.
15Der Kläger hat zunächst beantragt,
161. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm zukünftig dadurch entstehen, dass die Beklagte zu I.) dem Kläger spätestens am 18.12.2008 den Rat erteilte, seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beenden und eine private Krankenversicherung bei der Beklagten zu 2) zur Versicherungsscheinnummer: … und zum Tarif KVE2 abzuschließen.
172. die Beklagte zu I) zu verurteilen, an die I, zur Schaden-Nr: …, 1.469,41 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
183. die Beklagte zu I) zu verurteilen, den Kläger von der Forderung für die Geschäftsgebühr der Rechtsanwälte X, i.H.v. 150,00 € freizustellen.
194. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte X, in Höhe der Gebühr für die Kostendeckungsanfrage bei der I vom 30.12.2011 freizustellen.
20Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Antrag zu 4 nicht weiterverfolgt.
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte zu 1) bestreitet eine Beratungspflichtverletzung. Sie behauptet, die Zeugin I habe den Kläger nach seinen Bedürfnissen und Motiven für den Wechsel befragt; dieser habe sein Interesse an einer PKV gegenüber dem Zeugen L ausschließlich mit einer besseren Leistung und Absicherung in der PKV begründet; dem Kläger sei es zudem darauf angekommen, einen Krankenversicherungsschutz zu einem bezahlbaren Beitrag zu erlangen und bereits zum damaligen Zeitpunkt Kosten für die GKV zu sparen, um diese frühzeitig für die Altersversorgung einsetzen zu können; über die jeweiligen Vor- und Nachteile der GKV und der PKV sowie die Beitragsproblematik sei ausführlich gesprochen worden, insbesondere habe die Zeugin I in den Gesprächen mehrfach betont, dass ein Wechsel zurück in die GKV nicht mehr möglich sei. Im Mittelpunkt des Beratungsgesprächs habe die Besorgnis gestanden, im Alter in der GKV nicht mehr ausreichend versorgt zu sein und deshalb einen besseren Versicherungsschutz zu bekommen. Dem Kläger sei es darauf angekommen, einen erheblich besseren Versicherungsschutz zu bekommen als ihm die GKV biete und er im Notfall die Möglichkeit habe, auf einen günstigeren Basistarif mit günstigeren Prämien zu wechseln. Der Kläger sei weiter darauf hingewiesen worden, dass wenn er später in den Basistarif wechsele, dieser auf den Höchstbeitrag zur GKV limitiert sei und dieser Beitrag sich aufgrund einer weiteren vom Gesetzgeber vorgesehenen Prämienreduktion um die Hälfte vermindere, wenn allein durch die Zahlung des Beitrags für den Basistarif Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII entstehen würde. Der Zeuge L habe auch nur Kenntnis über die Vermögensverhältnisse des Klägers im Hause der Beklagten zu 1) sowie über die Tatsache, dass der Kläger ein Haus besitze.
24Dass es dem Kläger maßgeblich auf eine verbesserte Leistung der PKV angekommen sei, zeige sich auch und insbesondere daran, dass er einen Beitrag zur PKV i.H.v. 484,37 € gewählt habe, wohingegen er zu diesem Zeitpunkt einen monatlichen Beitrag zur GKV i.H.v. ca. 380,00 € gezahlt habe. Eine Interessenlage der Klägers dahingehend, nur eine möglichst günstige Jahresprämie bei der Grunddeckung der GKV zahlen zu wollen, sei nicht erkennbar und fern liegend gewesen.
25Weiter sei der Kläger auf die unterschiedliche Struktur der GKV und der PKV ausdrücklich hingewiesen worden. Umfassende Informationen seien zudem in den überreichten Verbraucherinformationen der Beklagten zu 2) enthalten gewesen. Diese seien vor Vertragsschluss ausgehändigt worden. Zudem habe der Kläger den Vertrag erst 8 Monate nach den Gesprächen geschlossen und somit genug Bedenkzeit gehabt.
26Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, eine Pflicht zur Aufklärung, dass ein Eintritt in die PKV ab einem Alter über 50 nicht angebracht sei, bestehe nicht. Für sie sei weiter nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger von falschen Vorstellungen über die PKV ausgegangen ist. Insbesondere sei nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger als Rentner nur noch einen minimalisierten Versicherungsschutz zu einer möglichst günstigen Prämie habe zahlen wollen. Eine Pflicht, darauf aufmerksam zu machen, dass ein geringerer Beitrag, als dem bereits fälligen i. H. v. 484,37 €, nicht in Betracht kommen könne, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Für den Kläger sei offensichtlich gewesen, dass die Prämien in seinem Tarif nicht sinken würden. Daher sei sie bzw. die Zeugin I davon ausgegangen bzw. habe davon ausgehen dürfen, dass sich der Kläger im Alter entsprechend der Beitragsberechnung zumindest einen Betrag i. H. v. 500,00 € würde leisten können. Eine Pflicht zur Befragung über die Einkommensverhältnisse im Alter habe daher nicht bestanden, da zumindest mit dem Verweis auf den Basistarif unverkraftbare Prämiensteigerungen ausgeschlossen werden konnten. Auch habe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger die Prämie künftig nicht werde tragen können. Daher sei sie nicht verpflichtet gewesen, sämtliche Einkommensverhältnisse des Klägers im Alter zu erforschen. Eine nähere Auseinandersetzung hiermit wäre nur geboten gewesen, wenn der Kläger geäußert hätte, dass ihm im Alter nur ein Einkommen i.H.v. 500,00 € zur Verfügung stünde. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden, da er eine Versicherung entsprechend seinen Bedürfnissen mit der Wechseloption in den Basistarif abgeschlossen habe und sei für ihn daher besonders geeignet. Selbst wenn ein Schaden entstanden sei, beruhe dieser nicht kausal auf der Pflichtverletzung, da hier die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht gelte. Der Kläger hätte den Vertrag auch so abgeschlossen, da er vor Vertragsschluss die Verbraucherinformationen erhalten und somit in Kenntnis dieser Informationen den Vertrag gleichwohl geschlossen habe. Es habe auch keine Situation vorgelegen in der vernünftigerweise nur eine aufklärungsrichtige Entscheidung geboten gewesen wäre.
27Die Beklagte zu 1) ist weiter der Ansicht, eine Verwertung des Beratungsprotokolls vom 18.02.3008 stelle eine Umgehung der Voraussetzungen des hier nicht einschlägigen § 448 ZPO dar.
28Die Beklagte zu 1) bestreitet mit Nichtwissen, dass dem Kläger beim Eintritt ins Rentenalter nur eine Rente i. H. v. 457,30 € monatlich zustehe und er als Rentner einen Beitrag i.H.v. 500,00 € nicht leisten könne.
29Weiter bestreitet sie mit Nichtwissen die seitens des Klägers angestellten Berechnungen zu den Beitragszahlungen in der Zukunft, insbesondere einen Beitrag i. H. v. 91,08 € zur GKV.
30Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, eine Zurechnung komme mangels Vorliegens einer Pflichtverletzung durch die Beklagte zu 1) nicht in Betracht und nimmt hierzu vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen der Beklagten zu 1).
31Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.03.2013 haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen. Die Beklagte zu 1) hat den Vergleich zunächst mit Schriftsatz vom 05.04.2013 bestätigt, dann jedoch, nachdem die Beklagte zu 2) den Vergleich mit Schriftsatz vom 11.04.2013 widerrufen hat, mit Schriftsatz vom gleichen Tag ebenfalls den Widerruf erklärt.
32Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die zulässige Klage ist in dem verbleibenden Umfang begründet.
35I. Das Gericht konnte den Rechtsstreit vorliegend auch gegenüber der Beklagten zu 1) entscheiden, da die zunächst seitens der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 05.04.2012 abgegebene Bestätigung des Vergleichs vorliegend nicht zu einer einseitigen Bindung und damit zu einer Erledigung des Rechtsstreits im Verhältnis zur Beklagten zu 1) geführt hat.
36Im Falle eines Prozessvergleichs als Vertrag mit Doppelnatur, wonach die Prozesshandlung und das materielle Rechtsgeschäft miteinander verbunden sind (BGH v. 25.01.1980 - I ZR 60/78), ist das der Beklagten zu 1) eingeräumte Widerrufsrecht Prozesshandlung und zugleich materiell-rechtliche Vereinbarung des Vergleichs. Ein Verzicht auf diese Rechte teilt diese Doppelnatur und ist damit auch eine Willenserklärung, die der Auslegung zugänglich ist. Als solche kann sie unter eine Bedingung gem. § 158 BGB gestellt werden.
37Vorliegend muss die Prozesserklärung der Beklagten zu 1) gegenüber dem Gericht, der Vergleich werden nicht widerrufen, dahin ausgelegt werden, dass sie unter Bedingung erfolgt, dass der Vergleich auch von Seiten der Beklagten zu 2) rechtswirksam, d.h. nicht widerrufen werde. Dies folgt darauf, dass die in dem Vergleich vereinbarte Zahlungsverpflichtung als gemeinschaftliche Verpflichtung der Beklagten zu 1) und zu 2) zwischen den Beteiligten verhandelt und zur Grundlage der Vereinbarung gemacht worden ist. Die Beklagte zu 1) hat ihre Bereitschaft zur gütlichen Einigung von der gleichsam auf Seiten der Beklagten zu 2) bestehenden Bereitschaft abhängig gemacht.
38Dadurch, dass die Beklagte zu 2) den Vergleich letztlich widerrufen hat, ist auch die zunächst gegenteilige Erklärung der Beklagten zu 1) hinfällig geworden.
39II.
40Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
411. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO gegeben. Der Kläger hat vorliegend hinreichend dargelegt, dass ihm durch den erfolgten Wechsel von der GKV zur PKV künftig ein konkreter Schaden erwachsen kann, zum einen wegen einer unterschiedlichen Beitragsentwicklung in der GKV und der PKV und zum anderen durch einen späteren Wechsel in den Basistarif nach Renteneintritt. Im Falle des Wechsels in diesen Tarif erhielte der Kläger Leistungen, die mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar wären, müsste dafür aber aller Wahrscheinlichkeit nach höhere Beiträge als bei einem Verbleib in der GKV zahlen.
42Der Feststellungsantrag ist auch nicht subsidiär. Der Schaden ist derzeit weder eingetreten noch konkret berechenbar.
432. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beklagten zu 1) und 2) haften dem Kläger gesamtschuldnerisch für den Schaden, der diesem aufgrund des durch eine fehlerhafte Beratung der Beklagten zu 1) getätigten Versicherungswechsels zum 01.03.2009 künftig entstehen wird.
44Der Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1) folgt aus §§ 63 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1 VVG. § 63 VVG begründet insoweit eine gesetzliche Haftung des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers i. S. v. § 59 Abs. 2 VVG für einen dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung von Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten nach den §§ 60, 61 VVG entstandenen Schaden (Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, Rn. 1, 2).
45Die Beklagte zu 1) ist als Versicherungsvertreterin mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO im Vermittlungsregister registriert und damit Versicherungsvermittlerin im Sinne von § 59 Abs. 2 VVG.
46Gem. § 61 Abs. 1, Satz 1 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten.
47Diesen Anforderungen hat die Beratung des Klägers durch die Beklagte zu 1) nicht entsprochen. Die Beratung war fehlerhaft. Die Beklagte zu 1) hätte dem Kläger aufgrund der ihr vorliegenden Informationen keine Empfehlung zum Wechsel aussprechen dürfen.
48Einem Versicherungsvertreter obliegt dabei im Vergleich zu einem Versicherungsmakler nur eine eingeschränkte Pflicht zur Bedarfsermittlung. Den Versicherungsvertreter trifft gerade keine Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Risikoanalyse oder zu einer eingehenden Ermittlungs- oder Nachforschungstätigkeit. Grundsätzlich darf dieser davon ausgehen, dass ein Versicherungsnehmer, der sich an einen Versicherungsvertreter wendet, seinen Versicherungsbedarf selbst ermittelt und angibt, und das Risiko, für welches er Deckung begehrt, selbst einschätzt. Wünscht der Versicherungsnehmer Beratung zu einem konkreten Versicherungsprodukt, scheidet eine weitergehende Beratungspflicht im Grundsatz aus (Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, Rn. 8). Etwas anderes gilt dann, wenn im Einzelfall ein erhöhter Beratungsbedarf bei dem Versicherungsnehmer erkennbar wird. Abhängig vom Einzelfall kann sich ausgehend von dem Schutzbedürfnis und der Risikosituation des Versicherungsnehmers auf der einen Seite und der Fachkompetenz des Versicherungsvertreters auf der anderen Seite eine erhöhte Pflicht zur Aufklärung und Beratung ergeben. In jedem Fall hat aber auch ein Versicherungsvertreter über solche Punkte aufzuklären, die für den Abschluss des konkreten Vertrages üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind und muss insbesondere erkennbare Fehlvorstellungen des Versicherungsnehmers beseitigen (Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 61 Rn. 8).
49Gerade im Fall eines beabsichtigten Versicherungswechsels, etwa wenn der Versicherungsnehmer die gesetzliche Krankenkasse verlassen will, besteht ein erhöhter Beratungsbedarf und damit eine erhöhte Aufklärungsverantwortlichkeit (Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, Rn. § 61 Rn. 9; vgl. OLG München, Urteil vom 22.06.2012 – Az. 25 U 3343/11). Zwar betraf der entschiedene Fall einen Wechsel von einer PKV zur anderen PKV. Im Falle eines Wechsels von einer GKV zu einer PKV, wie im vorliegenden Fall, kann jedoch nichts anderes gelten. Denn auch hier besteht insbesondere wegen der grundlegenden Systemunterscheide ein entsprechendes erhöhtes Schutz- und Aufklärungsbedürfnis. Zudem hegt der Versicherungsnehmer auch in dieser Konstellation die Erwartung, einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz zu erhalten.
50Im vorliegenden Fall kann zunächst dahinstehen, von wem die erste Initiative zur Beratung ausging, welchen Inhalt die Beratungsgespräche im Einzelnen hatten und ob das Beratungsprotokoll den gesetzlichen Anforderungen genügt. Auch kommt es vorliegend auf die Frage der Beweislastverteilung für das Vorliegen einer Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung nicht an.
51Dass die Beratung durch die Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall den vorstehend aufgezeigten Anforderungen entsprach kann bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) verneint werden. Der Kläger wurde in Hinblick auf den Wechsel von der GKV in die PKV hinsichtlich der Problematik der Beitragsfinanzierung nach Eintritt in das Rentenalter nicht zutreffend beraten, obwohl er diesbezüglich nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien ausdrücklich Bedenken in dem Beratungsgespräch am 18.02.2009 geäußert hat. Selbst den Vortrag der Beklagten zu 1) zum Ablauf und Inhalt der Beratungen sowie zu den Motiven des Klägers als zutreffend unterstellt, hätte die Beklagte zu 1) ihren Pflichten nach § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht genügt. Die Beklagte zu 1) hätte, um dem Kläger eine bedarfsgerechte Produktempfehlung geben zu können, von sich aus Informationen über die finanzielle Leistungsfähigkeit, insbesondere die zu erwartende Höhe der Rentenleistungen erfragen und ihn darüber aufklären müssen, wie sich dazu die Versicherungsbeiträge in der GKV und der PKV verhalten. Dies ist so selbst nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) nicht erfolgt.
52Ausgehend von den im Verfahren vorgetragenen persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Klägers - zum Zeitpunkt der Beratung 56 Jahre alt, im 3. Berufsjahr nach jahrelanger Arbeitslosigkeit, Altersvorsorge bisher nicht getroffen, laufende Kreditverpflichtungen, die der Beklagten zu 1) bekannt waren - lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass hier ein erweiterter Beratungsbedarf auf Seiten des Klägers vor einem Wechsel von der GKV in die PKV in diesem Punkt bestand. Denn gerade dieser Umstand ist für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung üblicherweise von zentraler Bedeutung, da sich die Beiträge nach Eintritt in das Rentenalter in der PKV nicht, wie in der GKV am Einkommen orientieren. Hinzu kommt, dass der Kläger ausdrücklich Bedenken hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit im Alter geäußert hat und vor diesem Hintergrund unverständlich ist, dass sich die Beklagte zu 1) in dieser Situation nicht veranlasst gesehen hat, die voraussichtlich zu erwartenden Rentenleistungen des Klägers zu erfragen, sondern sich auf den bloßen Verweis auf den Basistarif beschränkt hat.
53Unabhängig davon, d.h. auch ohne dass der Kläger von sich aus Bedenken hinsichtlich der künftigen Finanzierbarkeit geäußert hätte, durfte die Beklagte zu 1) den Gesichtspunkt der Altersfinanzierung nicht als bekannt voraussetzen, vor allem deshalb nicht, weil der Kläger zuvor gesetzlich versichert war und gerade in diesem Punkt ein zentraler Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Vielmehr war sie von sich aus zur Nachfrage bei dem Kläger über seine künftig zu erwartende Rente verpflichtet, auch um sicherzustellen, dass dieser in diesem bedeutenden Punkt nicht von falschen Vorstellungen ausgegangen ist. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) lagen ihr jedoch keine Informationen über die Höhe der seitens des Klägers im Alter zu erwartenden Rentenbezüge vor. Aufgrund der persönlichen und finanziellen Situation des Klägers zum Zeitpunkt der Beratungen durfte sich die Beklagte zu 1) deshalb auch nicht darauf verlassen, dass der Kläger diese Umstände bereits bedacht habe und konnte auch nicht lediglich aus dem Umkehrschluss der finanziellen Leistungsfähigkeit zu dem Zeitpunkt der Beratungen auf die Leistungsfähigkeit im Alter schließen.
54Ebenso wenig kann sich die Beklagte zu 1) damit entlasten, der Kläger sei über die Möglichkeit des Wechsel in den Basistarif informiert und auf die weitere gesetzliche Reduzierung der Beitragshöhe hingewiesen worden, womit das Risiko unverkraftbarer Beitragsleistungen ausgeschlossen sei. Ohne vorherige genaue Kenntnis von der zu erwartenden finanziellen Situation des Klägers im Alter konnte sie diese Aussage nicht fehlerfrei treffen.
55Indem sie entsprechende Informationen nicht eingeholt bzw. sich nicht nochmals beim Kläger durch ausdrücklichen Hinweis auf diese Problematik über seine Vorstellungen rückversichert hat, konnte sie keine fehlerfreie Empfehlung zum Wechsel abgeben. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass es nach dem Vortrag der Beklagten dem Kläger vornehmlich auf eine bessere Krankenversorgung im Alter im Vergleich zu den Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung angekommen sei. Denn gerade diesem Interesse würde eine Rückstufung in den Basistarif zuwider laufen, da sich die Leistungen im Basistarif an denen der GKV orientieren und mit diesen vergleichbar sind.
56Mit der Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) ist zugleich eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) begründet. Die Haftung der Beklagten zu 2) folgt aus §§ 6 Abs. 5 VVG i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VVG, wonach deren Beratungs- und Schadensersatzpflicht entsprechend ausgestaltet ist. Die Beklagte zu 2) muss sich das Verhalten der Beklagten zu 1) als deren Versicherungsvertreterin im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Die Beklagten haften dem Kläger als Gesamtschuldner.
57Das Verschulden wird gem. § 63 Satz 2 VVG vermutet.
58Die pflichtwidrige Beratung war auch kausal dafür, dass sich der Kläger vorliegend zu einem Wechsel in die PKV zum 01.03.2009 entschlossen hat. Auch insoweit wird im Falle eines Versicherungsvertreters vermutet, dass der Kläger den Wechsel nicht vorgenommen hätte, wäre er richtig beraten worden (Dörner in: Prölss/Martin, VVG 28. Auflage 2010, § 59 Rn. 31). Die Angaben des Klägers dazu, dass er sich bei zutreffender, umfänglicher Aufklärung über die Beitragszahlung im Alter vor dem Hintergrund seiner persönlichen und finanziellen Situation für einen Verbleib in der GKV entschieden hätte, sind plausibel und nachvollziehbar. Anhaltspunkte die gegen diese Annahme sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Kausalität ist insbesondere nicht damit zu verneinen, dass dem Kläger vor Abschluss des Vertrages entsprechende Verbraucherinformationen ausgehändigt worden sind. Hierbei handelt es sich um allgemeine Informationen, während die Wechselentscheidung regelmäßig, wie auch hier, aufgrund der individuell geführten Beratungsgespräche anhand der jeweiligen Situation des Versicherungsnehmers erfolgt. Den Kläger trifft vorliegend auch kein etwaiges Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB. Anhaltspunkte die dafür sprechen sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere nicht der Umstand, dass dem Kläger vor Unterzeichnung die Versicherungsinformationen ausgehändigt wurden und ihm eine ausreichende Überlegungszeit zustand. Derjenige, der eine Beratung wünscht und mehrere Termine dazu wahrgenommen hat, darf darauf vertrauen, dass die Beratung vollständig erfolgt und muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er Informationen in schriftlicher Form zusätzlich bekommen hat.
59III.
60Aus der unter I. festgestellten Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) folgt die Begründetheit der Klageanträge 2 und 3.
61Die Beklagte zu 1) ist danach zur Freistellung und zum Ersatz der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Der Kläger konnte den Klageantrag zu 2) auch als fremdes Recht im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft i. S. v. § 51 ZPO geltend machen. Von einer entsprechenden Ermächtigung ist auszugehen. Dies wurde von der Beklagten zu 1) auch nicht beanstandet. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
62IV.
63Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3, 91 Abs. 1, Satz 1, 100 Abs. 4 ZPO. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich die Anträge 2) und 3) allein gegen die Beklagte zu 1) richten. Im Verhältnis zum Gesamtstreitwert macht dies jedoch lediglich einen Anteil i. H. v. 0,017 % aus, so dass von einer geteilten Kostenentscheidung abgesehen wurde.
64Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
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