Beschluss vom Landgericht Paderborn - 01 Qs-34 Js 1251/14-143/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 10.12.2014 wird die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Paderborn angewiesen, von ihren bisherigen Bedenken gegenüber einer Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts des Betroffenen abzusehen sowie über den Kostenfestsetzungsantrag vom 11.9.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens erneut zu entscheiden.


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