Beschluss vom Landgericht Paderborn - 3 O 146/15
Tenor
Das Landgericht Paderborn erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin mit Zustimmung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das - Familiengericht-
Amtsgericht Paderborn.
1
Gründe:
2Das Amtsgericht Paderborn ist für den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ausschließlich sachlich zuständig.
3Nach § 23a Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG fallen alle Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts.
4Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Amtsgerichte – anders als nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des FamFG-Reform-Gesetz zum 01.09.2009 und der damit einhergehenden Einführung des sog. „Großen Familiengerichts“ – auch für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts zuständig sein (BT-Drucks. 16/6308, S. 263; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.05.2010 - 4 W 6/10, NJW 2010, 3173).
5Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. Auszuscheiden sind allein die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist dabei vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG dagegen nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 05.12.2012 − XII ZB 652/11, NJW 2013, 616). Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Verfahren die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten, Dispositionen im Hinblick auf die Verbindung oder Vorgänge anlässlich ihrer Beendigung betrifft (OLG Stuttgart, Beschl. v. 10. 1. 2011 – 13 W 69/10, NJW-RR 2011, 876).
6Hierunter fallen auch Ansprüche der Ehegatten im Zusammenhang mit der Auflösung einer GbR, auch einer Außen-GbR (Zöller/Lorenz, 30. Aufl. 2014, FamFG, § 266 Rn. 18). Dies gilt sogar dann, wenn die Gesellschaft erst zu Beginn der Trennung gegründet wurde (OLG Stuttgart, Beschl. v. 10. 1. 2011 – 13 W 69/10, NJW-RR 2011, 876). Auch der Streit über die Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung (Drittwiderspruchsklage) fällt in den Anwendungsbereich des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (BeckOK-FamFG/Schlünder, 15. Edition, § 266 Rn. 15). Dies muss nach dem Vorgesagten jedenfalls dann gelten, wenn das eingewandte, die Veräußerung hindernde Recht in der vermögensrechtlichen Verflechtung der Ehegatten wurzelt bzw. mit dieser in inhaltlichem Zusammenhang steht.
7Ein zeitlicher Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe ist nicht erforderlich (Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 266 Rn. 14 mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
8Danach ist vorliegend eine Streitigkeit im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben. Die gesellschaftsrechtliche Verbindung der Parteien, die vom Kläger behauptet wird und die er nunmehr der Vollstreckung entgegenhält, ist zwischen den Parteien jedenfalls faktisch aufgrund der ehelichen Verbundenheit bzw. im Zusammenhang hiermit entstanden. Auch die von der Beklagten betriebene Auseinandersetzung bzw. die Ablehnung einer entsprechenden Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens – in welcher Form dieses auch bestehen mag – ist im Sinne der zitierten BGH-Rechtsprechung eine naheliegende und häufig vorkommende Folge oder Begleiterscheinung der Beendigung einer Ehe gegeben.
9Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts wäre darüber hinaus auch nach dem Vortrag der Beklagten gegeben, da der Streit über die Teilung von Miteigentum zwischen Ehegatten ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG fällt (soweit ersichtlich allgemeine Meinung, vgl nur Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 266 Rn. 15).
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Referenzen
- FamFG § 266 Sonstige Familiensachen 6x
- 13 W 69/10 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit 1x
- XII ZB 652/11 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 23a 1x
- 4 W 6/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG 1x (nicht zugeordnet)