Urteil vom Landgericht Paderborn - 4 O 96/14

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.491,41 Euro Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel

- Farbunterschied in der Fassade der Häuser T … und … im Vergleich zur Fassade des Hauses T …, deren Farbton vereinbarungsgemäß ist,

- Klebereste von Abdeckfolien und –bändern im Bereich der Fensterrahmen und Verglasungen sowie an Abdeckungen der Raffstoreanlagen/Rollladen am Haus T …,

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 Euro.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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