Urteil vom Landgericht Paderborn - 4 O 420/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Az. 4 OH 22/13.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist selbständiger Landwirt in M und führt seit 1989 einen ökologisch wirtschaftenden Betrieb unter Einhaltung der EG-Ökoverordnung. Bei den Beklagten handelt es sich ebenfalls um Landwirte, die konventionell wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe führen.
3An der von dem Kläger abgesetzten Bio-Ware wurden im Oktober 2013 Herbizitrückstände festgestellt und zwar insbesondere der Wirkstoff Pendimethalin. Der Kläger musste deshalb die Vermarktung der Bio-Ware zwischenzeitlich einstellen. Der Kläger bemühte sich in diesem Zusammenhang darum, Auskünfte der konventionellen Landwirte über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln einzuholen, die in der Nähe seiner Flächen wirtschafteten. Hierbei teilte ihm der Beklagten zu 1.) mit, dass er am 14.10.2013 das Pflanzenschutzmittel Malibu auf seinem östlich der klägerischen Fläche „T“ befindlichen und mit Wintergerste bestellten Feld ausgebracht hatte. Der Beklagten zu 2.) informierte den Kläger darüber, dass er am 24.10.2013 das Pflanzenschutzmittel Malibu auf seinem westlich der klägerischen Fläche „V“ gelegenen und mit Wintergerste bestellten Feld ausgebracht hatte. Der Beklagten zu 3.) teilte mit, dass er am 18.10.2013 die Pflanzenschutzmittel Malibu und Arelon auf seinem westlich des klägerischen Feldes „S“ ausgebracht hatte sowie am 09.10.2013 auf seinem Feld "T" Der Beklagte zu 4.) teilte mit, dass er am 22.10.2013 bzw. am 30.09/01.10.2013 Malibu auf seiner Fläche „H“ ausgebracht hatte.
4Der Kläger behauptet, dass die auf seinen landwirtschaftlichen Flächen festgestellten Herbizitrückstände durch die von den Beklagten vorgenommenen Bespritzungen ihrer Flächen mit Pflanzenschutzmittel verursacht worden seien. Hierdurch sei es nicht mehr möglich gewesen, die Ware als Bio-Ware abzusetzen.
5Hinsichtlich der vom Beklagten zu 1.) verursachten Belastung der Fläche „T“ sei ihm zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 Euro insgesamt ein Schaden in Höhe von 40.239,45 Euro entstanden. Er habe 50.000 Staudensellerie nicht mehr vermarkten können, so dass sich bei einem Ertragsausfall von 0,637 Euro pro Staudensellerie ein Nettoschaden in Höhe von 31.500,00 Euro netto bzw. 35.257,95 Euro brutto ergebe. Durch die notwendig gewordenen Beweisaufnahme habe er zudem die betroffene Fläche nicht wie beabsichtigt mit Winterdinkel bestellen können, sondern die ertragsschwächere Ackerbohne anpflanzen müssen, so dass ihm dadurch ein weiterer Schaden in Höhe von 4.500,00 Euro netto bzw. 4.981,50 Euro brutto entstanden sei.
6Hinsichtlich der vom Beklagten zu 2.) verursachten Belastung der Fläche „V“ sei ihm zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 Euro ein Schaden in Höhe von insgesamt 21.541,98 Euro entstanden. Er habe 19.842,4 kg Wirsing nicht mehr vermarkten können, so dass sich bei einem Ertragsausfall von 0,65 Euro pro kg ein Nettoschaden in Höhe von 12.897,56 Euro netto ergebe. Der ebenfalls auf der Fläche angebaute Bio-Blumenkohl sei bereits abgeerntet und in Kisten verpackt gewesen. Der Schaden liege bei 3.164,65 Euro netto. Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergebe sich für den Wirsing und den Blumenkohl ein Bruttoschaden von 17.780,87 Euro. Durch die notwendig gewordenen Beweisaufnahme habe er zudem die betroffene Fläche nicht wie beabsichtigt mit Winterdinkel bestellen können, sondern eine ertragsschwächere Sommerung anbauen müssen, so dass ihm dadurch ein weiterer Schaden in Höhe von 4.500,00 Euro netto bzw. 4.981,50 Euro brutto entstanden sei.
7Hinsichtlich der vom Beklagten zu 3.) verursachten Belastungen der Flächen „S“ und „B,“ sei ihm ein Gesamtschaden von 37.472,41 Euro entstanden. Er habe auf der Fläche „B, T“ 25.472 kg Bio-Fenchel nicht mehr vermarkten können, so dass sich bei einem Ertragsausfall von 0,88 Euro pro kg ein Nettoschaden von 22.415,36 Euro ergebe. Durch die notwendig gewordenen Beweisaufnahme habe er zudem die betroffene Fläche nicht wie beabsichtigt mit Winterdinkel bestellen können, sondern ertragsschwächere Kulturen, u.a. Ackerbohnen, anpflanzen müssen, so dass ihm dadurch ein weiterer Schaden in Höhe von 1.876,00 Euro entstanden sei. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergebe sich ein Schaden von 26.890,54 Euro. Auf der Fläche „S“ habe er 13.000 Stck. Bio-Staudensellerie nicht mehr vermarkten können, so dass sich bei einem Ertragsausfall von 0,637 Euro pro Pflanze ein Schaden in Höhe von 8.073,97 Euro netto bzw. 8.937,89 Euro brutto ergebe. Durch die notwendig gewordenen Beweisaufnahme habe er zudem die betroffene Fläche nicht wie beabsichtigt mit Winterdinkel bestellen können, sondern eine ertragsschwächere Sommerung anbauen müssen, so dass ihm dadurch ein weiterer Schaden in Höhe von 1.618,98 Euro brutto entstanden sei, zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 Euro ergebe sich ein Betrag von 10.581,87 Euro.
8Hinsichtlich der vom Beklagten zu 4.) verursachten Belastung der Fläche „F“ sei ihm zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 Euro insgesamt ein Schaden in Höhe von 16.175,02 Euro entstanden. Er habe 17.887 Stück Bio-Staudensellerie nicht mehr vermarkten können, so dass sich bei einem Ertragsausfall von 0,637 Euro pro Staudensellerie ein Schaden in Höhe von 11.394,00 Euro netto bzw. 12.613,16 Euro brutto ergebe. Zudem habe er einen Folgeschaden in Höhe von 3.536,86 Euro brutto.
9Schließlich seien ihm Kosten in Höhe von 6.663,80 Euro für Kontrolluntersuchungen entstanden, die von den Beklagten gesamtschuldnerisch getragen werden müssten.
10Der Kläger hat am 19.11.2013 gegen die Beklagten jeweils selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Paderborn eingeleitet, welche unter dem Aktenzeichen 4 OH 22/13 verbunden wurden und welches seitens des Klägers zwischenzeitlich um einen weiteren Antragsgegner, einem Herrn O, erweitert wurde. Der Kläger hat die bei Gericht am 17.11.2014 eingegangene Klage zunächst nur gegen die Beklagten zu 1.) bis 3.) gerichtet, diese mit Schriftsatz vom 26.03.2015 sodann auf den Beklagten zu 4.) erweitert und mehrfach umgestellt.
11Der Kläger beantragt zuletzt,
121. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an den Kläger 40.264,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 07.12.2013 sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.590,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
132. den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, an den Kläger 21.541,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 07.12.2013 sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.100,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
143. den Beklagten zu 3.) zu verurteilen, an den Kläger 37.472,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2013 sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.590,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
154. die Beklagte zu 1.) bis 4.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.663,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
165. den Beklagten zu 4.) zu verurteilen, an den Kläger 16.175,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.12.2013 sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 808,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Die Beklagten beantragen,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagten behaupten, dass die auf den klägerischen Flächen festgestellten Herbizitrückstände nicht von ihren Bespritzungen verursacht worden seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger nicht selbst im streitgegenständlichen Zeitraum Pestizide oder Herbizide verwendet habe. Sie selbst hätten in technischer Hinsicht beim Spritzen sach- und vorschriftsmäßig gehandelt und insbesondere abdriftmindernde Düsen verwendet.
20Die auf den klägerischen Flächen festgestellte Belastung könnte ebenso durch Bespritzungen anderer Landwirte an denselben oder anderen Tagen hervorgerufen worden sein. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch starke Luftbewegungen und thermische Vorgänge Pflanzenschutzmittel von anderen - unter Umständen sogar weiter entfernt liegenden - Flächen auf die klägerischen Flächen gelangt seien. Der Umstand, dass der Sachverständige in seinen Gutachten hinsichtlich einiger Flächen der Beklagten ausdrücklich eine Verursachung durch Abdrift verneint habe, auf den klägerischen Feldern aber gleichwohl Belastungen festgestellt worden seien, lasse darauf schließen, dass die Belastung auf andere Ursachen zurückzuführen sei, als der behaupteten Abdrift anlässlich der durch die Beklagten vorgenommenen Bespritzungen.
21Die Beklagten bestreiten zudem auch den vom Kläger bezifferten Schaden dem Grunde und der Höhe nach. Die Beklagten bestreiten insbesondere mit Nichtwissen, dass die von dem Kläger behaupteten Berechnungsgrundlagen zutreffen und behaupten, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, auch die belastete Ware jedenfalls auf dem konventionellen Markt abzusetzen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Akten des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Paderborn, Az. 2 OH 22/13 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ergänzend hat es den Sachverständigen N im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.01.2016 zur Erläuterung seiner Gutachten angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird im Übrigen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2016 Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Schadensersatz- oder sonstige Ausgleichsansprüche.
25I.
261.
27Der Kläger hat gegenüber den Beklagten zu 1.) bis 4.) keinen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 BGB analog.
28Zwar kann ein solcher nach vorbenannter Vorschrift unter anderem dann bestehen, wenn die von einem Grundstück auf das benachbarte Grundstück ausgehende Einwirkung nicht geduldet werden braucht, der betroffene Eigentümer aber aus besonderen Gründen gehindert ist, diese Einwirkungen zu unterbinden und er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß der entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigungen übersteigen.
29Die Voraussetzungen für eine (analoge) Anwendung der Vorschrift liegen hier aber nicht vor. Denn nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts bereits nicht fest, dass die auf den Feldern des Klägers festgestellten Rückstände jeweils von den Beklagten herrühren bzw. die jeweils festgestellten Kontaminationen von ihnen verursacht wurden.
30Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die streitige Behauptung des Klägers als erwiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist nach der Beweisaufnahme, insbesondere bei sachgerechter Bewertung der sachverständigen Feststellungen in seinem schriftlichen Gutachten sowie seiner ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Denn neben der Kontamination der klägerischen Flächen infolge der Bespritzungsmaßahmen der Beklagten zu den von diesen angegebenen Zeiten kommen ebenso andere Ursachen und Verursacher hierfür in Betracht, insbesondere kann nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass die Kontamination nicht durch andere im Umkreis der klägerischen Flächen wirtschaftenden konventionellen Landwirte verursacht wurde.
31a)
32Bei der klägerischen Fläche „F“ ist der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fläche ausweislich der entnommenen Pflanzenproben mit dem Wirkstoff Pendimethalin, welches in dem von dem Beklagten zu 4.) verwendeten Pflanzenschutzmittel Malibu enthalten sei, belastet gewesen sei. In einer Pflanzenprobe, die vom nördlichen Feldrand gezogen worden sei, habe die Konzentration 0,059 mg/kg betragen, in einer vom südlichen Rand gezogenen Pflanzenprobe 0,047 mg/kg. Die ermittelten Windverhältnisse zum 22.10.2013 würden als Erklärung für die schadensverursachende Abdrift aber nicht in Frage kommen. Bei einer Bespritzung am 22.10.2013 in der Zeit vom 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr durch den Beklagten zu 4.) könne die Abdrift bei herrschendem Südwind nicht von der Fläche „H“ ausgegangen sein. Auch bei Bespritzungen am 30.09.2013 bzw. 01.10.2013 scheide die Abdriftwirkung als Erklärung aufgrund der herrschenden Windverhältnisse, die nicht auf die klägerische Fläche gerichtet gewesen seien, aus. Es sei zu vermuten, dass der Schadeintrag auf die Pflanzen „F“ von benachbart liegenden Flächen ausgegangen sei.
33b)
34Auch bei der klägerischen Fläche „T“ hat der Sachverständige eine Belastung mit dem Wirkstoff Pendimethalin ausweislich der Proben an unterschiedlichen Stellen des Feldes festgestellt. Dabei sei bei der an der Grenze zum Feld „T“ des Beklagten zu 3.) entnommenen Pflanzenproben im Abstand von 5 Metern eine Konzentration von 0,027 mg/kg sowie bei der im Abstand von 15 Metern zum Feldrand gezogenen Pflanzenprobe eine Konzentration von 0,026 mg/kg festgestellt worden, während auf der anderen Seite des klägerischen Feldes Konzentrationen von 0,018 und 0,019 mg/kg im Abstand von 5 bis 15 Metern zum Feldrand festgestellt worden seien. Es treffe, so der Sachverständige, für die angegebenen Spritzdaten des Beklagten zu 3.) am 09.10.2013 und 10.10.2013 nicht zu, dass die Schädigung der Pflanzen von einer Abdrift der benachbarten Fläche des Beklagten zu 3.) „T“ ausgegangen sei. Bei einer vorhandenen Windrichtung aus südwestlicher Richtung scheide Abdrift vom Feld des Beklagten zu 3.) als Ursache der Belastung aus. Möglicherweise seien die festgestellten hohen Wirkstoffrückstände von anderen benachbart liegenden Feldern ausgegangen.
35Bei der klägerischen Fläche „S“ hat der Sachverständige im Bereich der Grenze zur Fläche „H“ des Beklagten zu 3.) bei den Pflanzenproben Konzentrationen von 0,354 mg/kg im Abstand von 5 Metern und 0,148 mg/kg im Abstand von 15 Metern zum Feldrand festgestellt. Für den Fall, so der Sachverständige, dass eine Bespritzung am 18.10.2013 in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 15:30 Uhr stattgefunden habe, sei die schadensverursachende Abdrift bei vorhandenem West- bis Nordwestwind von der Fläche „H“ des Beklagten zu 3.) auf die klägerische Fläche „S“ getroffen, wofür die ermittelten Wirkstoffrückstände sprechen würden. Sollte die Bespritzung des Beklagten zu 2.) nach 15:30 Uhr stattgefunden haben, könne die Ursache für die aufgefundenen Wirkstoffrückstände nach jetzigem Kenntnisstand nicht aufgeklärt werden. Der Sachverständige kommt deshalb zu der Einschätzung, dass bei einer Bespritzung bis 15:30 Uhr höchstwahrscheinlich die Windrichtung und -geschwindigkeit für die schadensverursachende Abdrift ausgereicht habe. Die Wirkstoffrückstände seien zudem in der Konzentration abnehmend von 5 bis 15 Metern vom Feldrand in den Pflanzen- und Bodenproben festgestellt worden.
36c)
37Bei der klägerischen Fläche „T“ hat der Sachverständige im Bereich der Grenze zur Fläche „I“ des Beklagten zu 1.) bei den gezogenen Proben Konzentrationen von 0,068 mg/kg im Abstand von 5 Metern und von 0,053 mg/kg im Abstand von 15 Metern zum Feldrand festgestellt. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass es bei südöstlicher Windrichtung und einer Windgeschwindigkeit von ca. 2,5 bis 2 m/sec am 14.10.2013 zutreffe, dass die Abdrift von der Fläche „I“ des Beklagten zu 1.) auf die klägerische Fläche „T“ des Klägers getroffen sei. Dies stimme mit der Feststellung überein, dass der festgestellte Wirkstoffrückstand Pendimethalin in einer Pflanzenprobe im Abstand von 5 Metern vom Feldrand höher sei, als in 15 Metern Abstand.
38d)
39Bei der klägerischen Fläche „P“ hat der Sachverständige im Bereich der Grenze zur Fläche „M“ des Beklagten zu 2.) bei den Proben eine Konzentration von 0,015 mg/kg bei einer Pflanzenprobe sowie eine Konzentration von <0,010 mg/kg im Abstand von 15 Metern zum Feldrand bei einer Bodenprobe festgestellt. Bei den festgestellten Windrichtungen und bei einer Windgeschwindigkeit am 24.10.2013 von ca. 1,4 m/sec bis 18:00 Uhr sei die Abdrift von der nordwestlich gelegenen Fläche „M“ des Beklagten zu 2.) ausgegangen und auf die klägerischen Fläche „P“ getroffen.
40e)
41Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten erläutert und weiterführende Angaben zur Verursachung getroffen. Hierbei hat er zunächst nochmals bekräftigt, dass es beim klägerischen Feld "T" möglich sei, dass die Abdrift von benachbarten Felder der Landwirte M und T stamme, welche nach seinen Informationen seinerzeit ebenfalls gespritzt hätten. Insgesamt könne er keine Angaben dazu machen, in wie fern bei den übrigen benachbarten Feldern des Klägers möglicherweise ebenfalls Spritzmaßnahmen stattgefunden hätten.
42Darüber hinaus könne er nicht ausschließen, dass aufgrund thermischer Vorgänge, bei denen Herbizide von weiter entfernt liegenden Flächen und Feldern über Verdunstungen und späteren Ablagerungen auch über weitere Strecken transportiert würden, Belastungen eingetreten seien. Derartige Vorgänge hingen von ganz unterschiedlichen Faktoren ab, wie der Witterung, der Luftfeuchtigkeit, der Temperatur und des niedergehenden Regens.
43Die Problematik der Thermik und des Ferntransportes bestünde aus einer Sicht allerdings eher im Frühjahr, als im Herbst des Jahres. Für den Fall eines warmen Herbsttages könne Ferntransport durch Thermik deshalb nicht ausgeschlossen werden. Es sei auch nicht auszuschließen, dass durch Änderungen der Windrichtung und der Windgeschwindigkeit in Kombination mit der Thermik es zur Kontamination der Felder des Klägers gekommen sei. Dies gelte auch in Bezug auf die Felder der Beklagten zu 1.) bis 3.). Aufgrund der Windstärken und der Ergebnisse der Proben im Zusammenhang mit dem Umstand, dass vom Feldrand zur Feldmitte eine höhere Belastung des klägerischen Feldes festzustellen gewesen sei, ergebe aus seiner Sicht aber ein Indiz dafür, dass die Belastung durch Abdrift eingetreten sei. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 18.01.2016 hat der Sachverständige mit Schreiben vom 01.02.2016 ergänzend ausgeführt, dass er nach Recherche der Wetterdaten für den Monat Oktober 2013 seine Aussagen im Termin dahingehend zu relativieren habe, als dass angesichts der damals herrschenden deutlichen Temperaturschwankungen, dem teils frühlingshaften Wetter und der hohen Temperaturen Thermik als schadbringende Ursache höchstwahrscheinlich gewesen sei.
44f)
45Das Gericht verkennt nicht, dass der Sachverständige ausweislich der vorbenannten Ausführungen jedenfalls hinsichtlich der klägerischen Flächen „V“, "T“ und „S“ eine Verursachung durch die jeweiligen Beklagten bei Vornahme der Bespritzungen zu den angegebenen Zeiträumen angenommen bzw. teilweise als hochwahrscheinlich angesehen hat, während er hinsichtlich der klägerischen Flächen „F“ und "T“ eine Verursachung durch Abdrift bereits nach seinen schriftlichen Ausführungen nicht festzustellen vermochte. Gleichwohl kann gerade im Zusammenhang mit den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlungen sowie seines Nachtrages mit Schreiben vom 01.02.2016 nicht mit einer zu einer Verurteilung erforderlichen Überzeugung eine Verursachung durch die Beklagten zu 1.) bis 4.) festgestellt werden.
46Denn so hat der Sachverständige bereits in der mündlichen Verhandlung die Verursachung der auf den klägerischen Flächen festgestellten Kontaminationen mit dem Wirkstoff Pendimethalin aufgrund eines Ferntransportes auch von weiter entfernt liegenden Feldern als Alternativsachverhalt nicht ausschließen können und nach der mündlichen Verhandlung im Nachtrag vom 01.02.2016 aufgrund der seinerzeit hohen Temperaturen sogar als höchstwahrscheinlich eingestuft. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass neben den Beklagten im Umkreis der klägerischen Flächen unstreitig Flächen anderer konventioneller Landwirte gelegen sind, auf denen ebenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum derartige Herbizide ausgebracht wurden, kann eine Verursachung der Kontamination durch Abdrift und/oder im Rahmen thermischer Gegebenheiten gerade durch die Beklagten nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich insbesondere hinsichtlich der klägerischen Flächen „V“, „F“ und „T“. Zu den Flächen „F“ und „T“ hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung insoweit selbst angegeben, dass Feldnachbarn, die ebenfalls von ihm verdächtigt worden seien, Bespritzungen durchgeführt zu haben, keine Angaben gemacht hätten. Aus den Gutachten des Sachverständigen ergibt sich weiter, dass die Fläche „V“ ihrerseits in unmittelbarer Nähe zur Fläche „F“ und den dortigen Felder der konventionellen Landwirte liegt.
47Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Sachverständige bei den Flächen „V“, T“ und „S“ eine zur Feldmitte abnehmende Belastung mit dem Wirkstoff Pendimethalin festgestellt hat. Allein dieser Umstand kann für die Feststellung der Verursachung durch die hierfür herangezogenen Beklagten zu 1.) bis 3.) nicht als hinreichend angesehen werden. Denn dass dieses Phänomen bei einer Belastung der klägerischen Flächen infolge thermischer Vorgänge und des Ferntransports nach Bespritzungen umliegender Felder ebenfalls festzustellen wäre, ist für das Gericht schon nicht ersichtlich und wurde vom Sachverständigen auch ersichtlich nicht behauptet. Darüber hinaus lässt sich den Gutachten des Sachverständigen entnehmen, dass das Phänomen der absteigenden Belastung zur Feldmitte hin auch bei der Fläche „T“ festgestellt wurde, hier aber die Ursache für den Schadeintrag insgesamt wegen der hierfür ungeeigneten Windverhältnisse als ungeklärt eingestuft worden ist, zumal das Phänomen hier auch auf der von dem Feld „T“ des Beklagten zu 3.) abgewandten Seite festgestellt werden konnte.
48Dem Kläger kommen schließlich – entgegen seiner Auffassung – auch nicht die Regeln über den Anscheinsbeweis zugute. Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen, also Sachverhalten, bei denen aufgrund der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann, die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs oder des Verschuldens. Ein derartiger typischer Geschehensablauf liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Dies ergibt sich bereits schon aus den ergänzenden Feststellungen des Sachverständigen zur Möglichkeit eines Schadensbefalls aufgrund eines Ferntransports.
492.
50Schadensersatzansprüche ergeben sich auch nicht aus anderen Vorschriften, insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, § 830 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 PflanzenschutzG.
51Derartige Ansprüche scheitern bereits daran, dass die Verursachung einer Eigentumsverletzung durch die Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht festgestellt werden kann. Darüber hinaus steht auch nicht fest, dass den Beklagten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Der Sachverständige hat insoweit auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der „guten fachlichen Praxis“ kein sach- oder vorschriftswidriges Verhalten der Beklagten feststellen können.
523.
53Mangels Hauptanspruches hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der weiter angefallenen Analysekosten, auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die geltend gemachten Zinsen.
54II.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 711 ZPO.
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