Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 199/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.06.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21.04.2016 (11 XIV (B) 21/16) wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2A.
3Der Beschwerdeführer ist kamerunischer Staatsangehöriger. Am 10.03.2003 reiste er auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.04.2003 einen Asylantrag. Dieser wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.10.2003 (GZ: …) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der dagegen gerichtete Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.10.2003 abgelehnt (A 8 K 12366/03). Durch nachfolgenden Beschluss vom 18.12.2003 wurde das Verfahren eingestellt. Am 20.10.2010 wurde er aus dem Bundesgebiet abgeschoben.
4Am 06.05.2011 heiratete er die ghanaische Staatsangehörige G und meldete sich am 11.05.2011 mit Hauptwohnsitz unter der Anschrift seiner damaligen Ehefrau in E an. Die Ehe ist zwischenzeitlich geschieden. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29.08.2011 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Diesen Antrag lehnte die Beteiligte zu 2. mit Ordnungsverfügung vom 10.01.2012 ab. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen zu verlassen und drohte für den Fall der Weigerung die Abschiebung nach Kamerun an. Die gegen die Ordnungsverfügung eingereichte Klage auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 29.02.2012 (8 L 277/12) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 02.07.2013 (18 B 358/12) zurück. Das Verfahren wurde nach Klagerücknahme in der Hauptsache durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 05.08.2013 (8 K 1824/12) eingestellt.
5Mit Schreiben vom 03.07.2013 gab die Beteiligte zu 2. dem Beschwerdeführer letztmalig Gelegenheit freiwillig auszureisen. Sie forderte ihn auf, bis spätestens 19.07.2013 ein Flugticket vorzulegen, das einen Flug bis spätestens 26.07.2013 auswies.
6Da der Betroffene dieser Aufforderung nicht nachkam, buchte die Beteiligte zu 2. einen Abschiebungsflug für den 06.08.2013. Sie forderte ihn auf, sich an diesem Tag zur Abschiebung um 10:00 Uhr bei ihr einzufinden. Zum vereinbarten Termin stand der Beschwerdeführer jedoch nicht zur Verfügung, so dass der Flug storniert werden musste.
7Am 20.08.2013 meldete die Beteiligte zu 2. den Betroffenen „als nach unbekannt verzogen“ ab, nachdem dieser an seiner Wohnanschrift nicht mehr angetroffen werden konnte und unbekannten Aufenthalts war.
8Aufgrund von Erkenntnissen aus einer Strafanzeige wurde der Beschwerdeführer am 17.03.2016 in Mülheim an der Ruhr wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts vorläufig festgenommen. Noch am gleichen Tag beantragte die Beteiligte zu 2. beim Amtsgericht Mülheim die Anordnung der Sicherungshaft bis zum 21.04.2016. Das Amtsgericht Mülheim ordnete mit Beschluss vom 18.03.2016 (32 XIV (B) 3/16), wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 503 – 505 d. Ausländerakte Bezug genommen wird, Sicherungshaft bis zum 21.04.2016 an. Die Sicherungshaft wird in der Ufa C vollzogen. Ein Abschiebungstermin wurde für den 20.04.2016 vorbereitet. Die Staatsanwaltschaften Düsseldorf und Duisburg erteilten am 17.03.2016 und 20.04.2016 telefonisch ihr Einvernehmen mit der Abschiebung. Insoweit wird auf die Vermerke Bl. 17 und 68 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.04.2016 erfolgte die schriftliche Erklärung des Einvernehmens durch die Staatsanwaltschaft Duisburg (Bl. 551 d. Ausländerakte).
9Mit Verfügung vom 11.04.2016 befristete die Beteiligte zu 2. die geplante Abschiebung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom 20.04.2016 an. Mit Schreiben vom 14.04.2016 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers, ihren Mandanten zu dulden. Zur Begründung führten sie aus, der Beschwerdeführer sei Vater eines in Mülheim lebenden Kindes. Die Duldung sei erforderlich, für den Zeitraum, bis die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden sei. Dieses Ansinnen wies die Beteiligte zu 2. noch am 14.04.2016 zurück.
10Daraufhin stellten die Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Abschiebung zu untersagen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 19.04.2016 (8 L 1358/16) ab. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 62 - 66 d. A. Bezug genommen.
11Die ZAB E unternahm am 20.04.2016 den Versuch, den Beschwerdeführer über den Flughafen Düsseldorf abzuschieben. Die Abschiebung konnte jedoch nicht vollzogen werden, weil der Beschwerdeführer nicht nur schrie und sich sperrte sondern auch körperliche Gewalt einsetzte, die den Flugkapitän veranlasste, die Mitnahme des Beschwerdeführers zu verweigern. Wegen der näheren Einzelheiten des Ablaufs wird auf Bl. 607 der Ausländerakte Bezug genommen.
12Daraufhin stellte die Beteiligte zu 2. einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft um 8 Wochen (bis 16.06.2016). Gleichzeitig beantragte sie beim Amtsgericht Mülheim die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Paderborn. Das Amtsgericht Mühlheim gab das Verfahren mit Beschluss vom 21.04.2016 (Bl. 74 a d. A.) an das Amtsgericht Paderborn ab. Das Amtsgericht Paderborn hörte den Beschwerdeführer noch am 21.04.2016 persönlich an. Mit Beschluss vom gleichen Tag ordnete es die Sicherungshaft bis zum 16.06.2016 an. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 77 und 78 d. A. Bezug genommen. Wann der Beschluss dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Es findet sich allerdings ein Vermerk, wonach der Beschluss mit Übersetzung am 10.05.2016 an den Beschwerdeführer abgesandt wurde.
13Gegen den Beschluss des Amtsgerichts wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 10.06.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.
14Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2016 (Bl. 103 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
15Die Kammer hat den Beschwerdeführer am 16.06.2016 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls vom 16.06.2016 (Bl. 131 f. d. A.) Bezug genommen.
16Ferner waren die Ausländerakten der kommunalen Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf beigezogen. Auf diese wird ebenfalls Bezug genommen.
17B.
18Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet.
19I.
20Das Amtsgericht Paderborn war für die Entscheidung über die Haftverlängerung zuständig. Denn das Amtsgericht Mühlheim hat das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss vom 21.04.2016 gem. §§ 106 Abs. 2 AufenthG, 4 S. 1 FamFG an das Amtsgericht Paderborn, das Gericht in dessen Bezirk die Ufa C liegt, abgegeben. Der Betroffene hatte Gelegenheit zu diesem Gesichtspunkt in der persönlichen Anhörung vor der Kammer Stellung zu nehmen.
21II.
22Der Haftantrag der Beteiligten zu 2. ist formell nicht zu beanstanden.
231.
24Es liegt ein vollständiger Antrag vor, für den die Beteiligte zu 2. zuständig war. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich insoweit aus § 71 AufenthG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NW. Denn der Betroffene hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Ergreifung in N unter der Anschrift …, wodurch die (fortbestehende) Zuständigkeit der Beteiligten zu 2. begründet wurde.
252.
26Der Haftantrag der Beteiligten zu 2. ist auch im Übrigen zulässig. Diese Voraussetzung hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Aus Sicht der Kammer ist der Haftantrag gemäß § 417 Abs. 2 S. 1 FamFG hinreichend begründet worden.
27Erforderlich sind insoweit - worauf die Beschwerdebegründung zutreffend hinweist - neben Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebevoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zur der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Entsprechend ausreichende Darlegungen sind im Erstantrag vom 17.03.2016, auf den die Beteiligte zu 2. Bezug genommen hat und im Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2. vom 20.04.2016 enthalten.
28Der Antrag benennt die Identität des Betroffenen und den vor seinem Aufgriff bekannten Wohnsitz in E als Aufenthaltsort (vgl. Bl. 18, 19 d. A.) und macht hinreichend deutlich, dass Sicherungshaft beantragt wird.
29Desweiteren hat die Beteiligte zu 2. ausreichende Angaben zur Erforderlichkeit und Dauer der Freiheitsentziehung gemacht. Es wird im Einzelnen ausgeführt, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits mit Ordnungsverfügung vom 10.01.2012 abgewiesen worden ist und der Betroffene aufgefordert wurde, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen zu verlassen. Der hiergegen erhobene Rechtsbehelf wurde im Ergebnis mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 02.07.2013 zurückgewiesen. Dem Betroffenen wurde anschließend im Juli 2013 nochmals Gelegenheit gegeben freiwillig auszureisen. Dem kam er hingegen nicht nach. Vielmehr musste er von Amts wegen abgemeldet werden, weil er keinen Aufenthaltsort angab und in der Folgezeit untergetaucht war. Da er sich zur geplanten Abschiebung nicht eingefunden habe, seien die Voraussetzungen der §§ 62 Abs. 3 Z. 2 und 5 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 Z. 6 AufenthG erfüllt. Nachdem der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Rahmen der geplanten Abschiebung am 20.04.2016 die Abschiebung vereitelt habe, werde eine weitere Bearbeitungszeit von bis zu acht Wochen benötigt. Dies hänge damit zusammen, dass zunächst ein Ersuchen an das Bundespolizeipräsidium zu richten sei, dieses unter Angabe eines Referenzroutings und einer Auslandsdienstreisenummer an eine Bundespolizeiflughafendienststelle zur weiteren Bearbeitung zu übermitteln sei und von dort das erforderliche Begleitpersonal angefordert werde, dass sich um Impfungen und Beantragung der Visa kümmern müsse.
30Ferner hat die Beteiligte zu 2. auch hinreichende Ausführungen zur Verlassenspflicht des Betroffenen sowie zu den Voraussetzungen und der Durchführbarkeit der Abschiebung gem. §§ 58, 59 AufenthG gemacht. Denn die Beteiligte zu 2. beruft sich unter Angabe der Aktenzeichen im Einzelnen auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Oberverwaltungsgerichts Münster, mit denen der begehrte vorläufige Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen worden ist. Ferner ist im Einzelnen aufgeführt, dass der Beschwerdeführer zunächst zur freiwilligen Ausreise aufgefordert wurde und im Anschluss das Abschiebungsverfahren eingeleitet wurde. Der notwendige Zeitrahmen wurde unter Darstellung des Procedere erläutert und hat sich letztlich auch bestätigt, was daraus ersichtlich ist, dass für den 14.06.2016 ein Flug gebucht werden konnte. Ferner wird im Einzelnen ausgeführt, warum die Abschiebung am 20.04.2016 scheiterte. Daraus lässt sich auch die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ableiten. Letztlich hat die Beteiligte zu 2. auch dargelegt, dass das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft herbeigeführt worden ist.
31Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 17.03.2016 (Bl. 18 - 23 der Akte) und den Haftverlängerungsantrag vom 20.04.2016 (Bl. 1 - 4 der Akte) Bezug genommen.
32II.
33Der Haftantrag der Beteiligten zu 2. ist auch materiell begründet.
341.
35Der Beschwerdeführer ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, denn er verfügt nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde durch Ordnungsverfügung der Beteiligten zu 2. bestandskräftig zurückgewiesen. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG. Denn der gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde im Beschwerdeverfahren bestandskräftig durch das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 02.07.2013 (18 B 358/12) zurückgewiesen.
36Der Beschwerdeführer meldete sich am 11.05.2011 unter der Anschrift seiner Ehefrau in E an, ohne im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung zu sein, die er als kamerunischer Staatsangehöriger bereits vor Einreise hätte einholen müssen, §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 AufenthG.
37Die Ausreisepflicht ist auch entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht verbraucht, denn der (Eil-)Antrag, die Abschiebung wegen des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu untersagen, wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.04.2016 (8 L 1358/16) zurückgewiesen.
382.
39Abschiebungshindernisse im Sinne der §§ 60, 60 a AufenthG bestehen nicht und sind auch nicht vorgetragen. Insbesondere der vom Beschwerdeführer angesprochene Gesichtspunkt, (angeblich) Vater eines in Deutschland lebenden Kindes zu sein, steht der Abschiebung nicht entgegen, wie sich bereits aus dem vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ergibt.
403.
41Der am 08.06.2016 gestellte Asylantrag (Bl. 674 d. Ausländerakte) steht der Anordnung der Sicherungshaft ebenfalls nicht entgegen. Denn § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AsylG bestimmt ausdrücklich, dass die Asylantragstellung in den Fällen des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegensteht. So liegt der Fall hier. Denn der Beschwerdeführer befindet sich in Sicherungshaft in der UfA C und hat den Asylantrag aus der Haft heraus an das Bundesamt gestellt. Ein erster Asylantrag ist im Übrigen bereits im Jahr 2003 bestandskräftig zurückgewiesen worden.
424.
43Es bestehen auch Haftgründe im Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG.
44Zunächst besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG. Denn die Beteiligte zu 2. hatte dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich am 06.08.2013 bei ihr einzufinden, um einen Abschiebungsflug nach Kamerun wahrzunehmen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer diesen Termin aber nicht wahrgenommen sondern ist untergetaucht.
45Daneben besteht auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG. Denn wie sich der Ausländerakte entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer die ursprüngliche Wohnanschrift in E verlassen ohne eine neue Anschrift anzugeben. Vielmehr hat er unter Angabe falscher Personalien, nämlich der Personalien seines Bruders B, unter einer Anschrift in N einen Mietvertrag abgeschlossen und dort gewohnt. Dies lässt sich der polizeilichen Vernehmung des Beschwerdeführers (Bl. 470, 471 d. Ausländerakte) entnehmen. Insoweit kann die Beschwerde auch nicht damit gehört werden, der Beschwerdeführer sei über die Notwendigkeit der Mitteilung eines Ortswechsels nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Denn im Rahmen seiner Anhörung vor der Kammer hat er mehrmals deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Illegalität seines Aufenthalts absolut bewusst war.
46Schließlich besteht - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG. Denn zum einen liegt eine Identitätstäuschung im Sinne von § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG vor, in dem der Beschwerdeführer unter Angabe falscher Personalien lebte; zum anderen hat er durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass er sich einer Abschiebung entziehen will (§ 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG). Die Kammer nimmt insoweit auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug. Der Ausländerakte lässt sich diesbezüglich ergänzend entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktiven körperlichen Widerstand gegen die Abschiebung leistete. Er verletzte einen der begleitenden Beamten und sperrte sich aktiv gegen die Maßnahme. Der Flugkapitän verweigerte daraufhin die Mitnahme des Betroffenen, so dass die Abschiebung scheiterte. Die Anhörung des Beschwerdeführers vor der Kammer hat im Übrigen ergeben, dass dieser sich derzeit jedenfalls einer Abschiebung entziehen würde. Nach seiner eigenen Äußerung wird er sich so lange gegen eine Abschiebung sperren, wie nicht das Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Amtsgericht Mülheim abgeschlossen ist.
475.
48Auch ein Verstoß der Beteiligten zu 2. gegen das sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende Beschleunigungsgebot ist nicht ersichtlich. Dass der ursprünglich für den 20.04.2016 gebuchte Flug storniert werden musste, beruht allein auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Abschiebung verhindert hat. Verfahrensverzögerungen im Zusammenhang mit der erneuten Vorbereitung der Abschiebung ergeben sich aus der Akte nicht. Vielmehr wird aus der Ausländerakte deutlich, dass die Beteiligte zu 2. unmittelbar im Anschluss mit der Vorbereitung eines weiteren Termins begonnen hat. Es bestand unmittelbar telefonischer Kontakt mit der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) E über eine erneute Flugbuchung (Bl. 636 der Ausländerakte). Bereits am 24.04.2016 wurde die ZAB E im Wege der Amtshilfe gebeten, die Flugbuchung durchzuführen. Diesbezüglich wurde am 04.05.2016 nachgefragt, weil noch der Erlass einer Abschiebungsbefristung notwendig war. Am 18.05.2016 teilte die ZAB L mit, dass entsprechende Heimreisedokumente beschafft werden konnten und am 12.05.2016 erfolgte die Flugbestätigung der ZAB C vom 10.05.2016 für den 14.06.2016. Hieraus wird deutlich, dass alle erforderlichen Formalitäten jedenfalls parallel betrieben worden sind. Eine Beiziehung der Akte der zentralen Flugabschiebung bedurfte es insoweit nach Auffassung der Kammer nicht.
49Die Anordnung der Verlängerung der Haft durch das Amtsgericht überschreitet auch einen Zeitraum von drei Monaten nicht. Die Erstanordnung erfolgte am 18.03.2016; die verlängerte Haftanordnung endet am heutigen Tag und somit am 16.06.2016. Insoweit hat sich die zu treffende Prognoseentscheidung im Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG bestätigt, da ein entsprechender Flug für den 14.06.2016 gebucht werden konnte.
506.
51Das notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaften Duisburg und Düsseldorf gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist erteilt (Bl. 17, 68 d. A. und Bl. 551 d. Ausländerakte). Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich die entsprechenden Unterlagen im Anhörungstermin anzusehen.
527.
53Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung ist nicht erkennbar. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebungshaft unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist ein solches Mittel hier nicht ersichtlich. Insbesondere hält die Kammer eine Meldeauflage und Erhebung einer Kaution nicht für ausreichend. Denn der Beschwerdeführer hat hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass eine freiwillige Ausreise nicht in Betracht kommt. Dies ist auch nachvollziehbar angesichts seiner Behauptung, Vater des am … geborenen Kindes E zu sein, das sich bei seiner Mutter in N aufhalte. Angesichts der beabsichtigten Abschiebung und im Rahmen seiner Anhörung durch die Kammer hat er ausgeführt, Deutschland nicht ohne seine Tochter verlassen zu wollen. Durch den Aufenthalt unter falschen Personalien und sein Verhalten ist ausreichend belegt, dass ohne entsprechende Haftanordnung mit einem erneuten Untertauchen des Beschwerdeführers zu rechnen ist.
548.
55Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, es mangele an einem ordnungsgemäßen Nichtabhilfeverfahren im Sinne des § 68 FamFG, war dem Antrag auf Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 FamFG (und Ausssetzung) nicht nachzukommen, da Mängel des amtsgerichtlichen Abhilfeverfahrens der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegenstehen. Zum einen ist das Beschwerdegericht zu einer eigenen Entscheidung befugt (vergleiche BGH, Beschluss vom 17.06.2010 – V ZB 13/10; Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 68 Rn. 34); zum anderen räumt die Beschwerde selbst ein, dass die Anforderungen an die Begründungsintensität auch vom Inhalt der Beschwerdebegründung abhängen. Vorliegend ist dem Amtsgericht aber bis zur Nichtabhilfe keine ausführliche Beschwerdebegründung eingereicht worden. Zeit, dies abzuwarten, bestand wegen der Eilbedürftigkeit nicht.
56Das weitere Verfahren des Amtsgerichts ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde persönlich angehört, Haftverlängerungsantrag und Entscheidung wurden ihm bekanntgegeben und vorsorglich übersetzt. Über die Möglichkeit der Benachrichtigung der Kameruner Botschaft wurde er informiert. Auf seinen Wunsch wurde die entsprechende Information veranlasst. Soweit die Beschwerde einwendet, dies sei nicht der Fall gewesen, lässt sich dem Akteninhalt etwas anderes entnehmen. Auf Bl. 79 Rückseite der Akte findet sich die Verfügung des Richters „Mitteilung von Haft an Konsulat Kamerun“. Diese Verfügung ist ausweislich des daneben befindlichen Stempelabdrucks und Namenskürzel am 25.04.2016 ausgeführt worden.
57Gegenüber der Kammer hat der Beschwerdeführer geäußert, dass eine entsprechende Benachrichtigung nicht gewünscht sei.
589.
59Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG; die Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG.
60Rechtsbehelfsbelehrung:
61Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
62Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
63Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
641. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
652. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
663. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
67- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
68- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
69Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
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