Urteil vom Landgericht Paderborn - 4 O 243/18
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.125,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin führte als Veranstalterin für die Beklagte als Auftraggeberin ein Konzert durch, deren Abrechnung Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines ihrer Auffassung nach überzahlten Erlöses; wiederklagend macht die Beklagte geltend, dass ihr aus der Veranstaltung ein über den schon gezahlten Betrag hinausgehender Erlös zustehe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Bereits im Jahr 2016 traten die Parteien hinsichtlich der schließlich am … durchgeführten Konzertveranstaltung „E“ in Kontakt. So schlug die Beklagte mit E-Mail vom 23.05.2016 der Klägerin zur Durchführung der Veranstaltung verschiedene Termine – zwischen dem 12.07. und dem 27.07. – und mögliche Künstler vor, die seitens der Beklagten bereits kontaktiert worden waren (Anlage N13, Bl. 78). Die Parteien bestimmten in der Folge, dass die Veranstaltung im zeitlichen Zusammenhang zu einer von der Klägerin jährlich organsierten Veranstaltung, dem sogenannten „T“, durchgeführt werden solle, um Synenergieeffekte zu nutzen. Mit Verträgen vom 14.06.2016 konnten die Künstler U und H für die Veranstaltung gewonnen werden.
4In diesem zeitlichen Zusammenhang wurde seitens der Klägerin eine „Kostenplanung Konzert H / P“ erstellt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welcher Regelungsgehalt dieser Kostenplanung beizumessen ist. Die Kostenplanung sah Gesamtkosten in Höhe von 76.300,00 € netto vor. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B2, Bl. 41). Ferner legt die Klägerin eine Seite 2 zur Kostenplanung vor, ausweislich derer ein Angebot für eine Tribüne mit 1000 Plätze vorliege, der Kartenpreis auf der Basis von 2.500 Besuchern zu kalkulieren sei und noch zu klären sei, wer als Veranstalter auftrete. Wegen des konkreten Inhalts wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage N14, Bl. 79). Die Seite 1 der vorgenannten Kostenplanung ist später Teil der von den Parteien geschlossenen schriftlichen Konzertverträge geworden.
5Zwischen den Parteien bestand Einigkeit darüber, dass die Klägerin die Veranstaltung dem Grundsatz nach auf Kosten der Beklagten durchführen wird. Ob bzw. inwieweit später eine Begrenzung der seitens der Beklagten zu tragenden Kosten besprochen bzw. in die schriftlichen Verträge aufgenommen worden ist, ist zwischen den Parteien streitig bzw. wird von diesen unterschiedlich beurteilt.
6Unter dem 29.08.2016 unterzeichneten die Parteien sodann einen schriftlichen Konzertvertrag, der zuvor seitens der Beklagten verfasst worden war. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
72. Leistungen des Veranstalters
8Der Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche für das Konzert relevanten Dinge gemäß der erstellten Planung zu organisieren und durchzuführen (siehe angehängte Planung, die Teil dieses Vertrages ist).
9Hierzu zählen das Buchen und Bezahlen der Künstler samt Bands sowie die Unterbringung der Künstler laut Vertrag. Auch das Catering wird vom Veranstalter übernommen.
10Der Veranstalter sorgt für eine spielfertige Bühne. Das heißt: Die Bühne, Licht und Technik, LED-Wand sowie Tribüne werden vom Veranstalter besorgt und betreffendes Fachpersonal am Tag der Veranstaltung gestellt.
11Sicherheitspersonen und Rettungsdienste sind in ausreichender Zahl einzuteilen. Der Brandschutz wird gewährleistet. Außerdem wird für die Geländesicherung, das Brandschutzkonzept und das Sicherheitskonzept sowie deren Genehmigung Sorge getragen.
12Ferner ist der Veranstalter für eine ausreichende Stromversorgung sowie Wasser und Abwasser verantwortlich.
13Der Veranstalter sichert dem Auftraggeber eine ausreichende Getränke- und Essensversorgung für bis zu 5.000 Zuschauer zu. Außerdem müssen vom Veranstalter ausreichend Toilettenanlagen mit Personal zur Verfügung stehen.
14Der Veranstalter verpflichtet sich, die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden und die anfallenden Gebühren abzuführen.
15Der Veranstalter verpflichtet sich, das Konzert bei den zuständigen Behörden fristgemäß anzumelden und alle notwendigen Genehmigungen einzuholen.
16[…]
174. Erlöse / Gewinne
18Der Auftraggeber erhält eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 100 Prozent aus dem Kartenverkauf. Der Auftraggeber garantiert dem Veranstalter die Übernahme der veranschlagten Kosten für das Konzert (Kostensicherung), unabhängig von der Zahl der verkauften Eintrittskarten.
19[…]
20Die Erlöse aus Getränkeverkauf und Verzehr sowie Sponsoring und Werbung, die explizit das Konzert betreffen, werden zwischen Auftraggeber und Veranstalter im Verhältnis 50 : 50 aufgeteilt.
21Die Stadt H ist berechtigt, ihre Sponsoringpartner für das gesamte Jubiläumsjahr auf dem Konzert, in geeigneter Form und Weise, zu präsentieren.
22Der Veranstalter legt dem Auftraggeber im Rahmen der Gesamtabrechnung Belege über sämtliche getätigten Ausgaben vor.
236. Sonstiges
24Nebenabrede oder Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
25[…]
26Wegen der weitergehenden Vereinbarungen wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Vertrag Bezug genommen (Anlage B1, Bl. 39).
27Im November 2016 führten die Parteien per E-Mail eine Korrespondenz hinsichtlich des Abschlusses einer Veranstalterausfallversicherung.
28Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu weiteren Gesprächen zwischen den Parteien, die letztlich in der Unterzeichnung eines weiteren schriftlichen Konzertvertrags am 02.05.2017 mündeten. Die Vereinbarungen der Parteien weichen von dem ursprünglichen Vertrag wie folgt ab (diesseitige Hervorhebung):
292. Leistungen des Veranstalters
30[…]
31Der Veranstalter sichert dem Auftraggeber eine ausreichende Getränke- und Essensversorgung für bis zu 5.000 Zuschauer und darüber hinaus zu (max. 7.700 Zuschauer). Außerdem müssen vom Veranstalter ausreichend Toilettenanlagen mit Personal zur Verfügung stehen.
32Der Veranstalter verpflichtet sich, die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden und die anfallenden Gebühren (auch an die KSK) abzuführen.
334. Erlöse / Gewinne
34Der Veranstalter zahlt dem Auftraggeber eine Vergütung für das Recht die Veranstaltung durchführen zu dürfen.
35Dabei erhält der Auftraggeber eine Gewinnbeteiligung von 100 % aus dem Kartenverkauf bis zu 4.200 Karten. Der darüber hinausgehende Kartenverkauf wird im Verhältnis 50 : 50 zwischen Auftraggeber und Veranstalter aufgeteilt. Im Gegenzug garantiert der Auftraggeber dem Veranstalter die Übernahme der veranschlagten Kosten für das Konzert (Kostensicherung), unabhängig von der Zahl der verkauften Eintrittskarten.
36[…]
37Die Erlöse aus Getränkeverkauf und Verzehr sowie Sponsoring und Werbung, die explizit das Konzert betreffen, werden zwischen Auftraggeber und Veranstalter im Verhältnis 50 : 50 aufgeteilt.
38[…]
39Ziffer 6.) des vorherigen Vertrags wurde übernommen. Wegen des weitergehenden Inhalts der vertraglichen Regelungen wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Konzertvertrags Bezug genommen (Anlage N1 im Anlagenband).
40Mit E-Mail vom 10.05.2017 übersandte die Klägerin der Beklagten die Bühnenanweisungen der gebuchten Künstler und verwies darauf, dass sich Mehrkosten ergeben würden im Bereich Bühne / Licht / Ton um ca. 7.500,00 € (Anlage N16, Bl. 86). Mit weiterer E-Mail vom gleichen Tag übermittelte sie den vorläufigen Zeitplan der Veranstaltung (Anlage N15, Bl. 80).
41Zudem erhielt die Beklagte im Mai / Juni 2017 die Mitteilung der Klägerin, welche Kosten für den DJ L sowie L anfallen würden; zumindest Ersterer war auf Wunsch der Beklagten gebucht worden. Auch erörterten die Parteien eine Bewerbung der Veranstaltung durch die Städtewerbung T.
42Die Klägerin überwies – nach vorläufiger Abrechnung der Veranstaltung – an die Beklagte unter dem 24.10.2017 einen Betrag in Höhe von 22.000,00 € mit dem Verwendungszweck „KZ 0900.0000100 Zahlung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung“ (Anlage N4 im Anlagenband).
43Am 16.03.2018 erfolgte die Endabrechnung durch die Klägerin. Wegen des Inhalts wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage N5 im Anlagenband).
44An vorgenanntem Tag forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben auf, von einer gegen sie gerichteten Forderung in Höhe von 18.000,00 €, welche sich aus einem Forderungsbetrag in Höhe von 40.000,00 € unter Abzug des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 22.000,00 € zusammensetzt, Abstand zu nehmen (Anlage N7 im Anlagenband). Die Beklagte ihrerseits forderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2018 erfolglos auf, an sie bis zum 07.05.2018 einen Betrag in Höhe von 30.760,27 € zu zahlen (Anlage N9 im Anlagenband). Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2018 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung des mit der Klage begehrten Betrages bis zum 10.05.2018 auf (Anlage N10 im Anlagenband).
45Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung eines ihrer Auffassung nach überzahlten Erlöses mit 5.125,72 €; wegen der Berechnung dieses Betrages – gegen die die Beklagte sich nicht wendet – wird auf die klägerischen Ausführungen in der Klageschrift, Bl. 6ff. dA, Bezug genommen.
46Die Klägerin stellt in Abrede, dass die anfallenden Kosten im Vertrag festgeschrieben worden seien und darüber hinausgehende Kosten nicht ohne Absprache anzuerkennen seien. Sie behauptet, eine solche Absprache habe es nicht gegeben; dem Vertrag sei eine solche Absprache nicht zu entnehmen. Ein Betrag werde nicht genannt, durch die Bezugnahme werde lediglich eine Listung definiert. Nach Sinn und Zweck sei davon auszugehen, dass mit der Kostensicherung die für die Durchführung des Vertrages notwendigen Kosten gemeint seien. Dieser Satz der Kostensicherung beziehe sich – so meint die Klägerin – zudem nur auf den Fall, dass die Einnahmen nicht ausreichten, um die Kosten zu decken. Dem Kostenplan sei auch keine fixe Vereinbarung zu den Kosten zu entnehmen. Es handele sich um eine unverbindliche Planung. Konkrete Kostenpositionen hätten nicht vorher geplant werden können. Der Kostenplan sei zu einem Zeitpunkt erstellt worden, in welchem noch nicht klar gewesen sei, wer die Gesamtverantwortung für die Veranstaltung übernehme und im Übrigen der Plan für die Veranstaltung nur grob umrissen gewesen sei. Dem Kostenplan habe auch nur eine Zuschaueranzahl von 2.000 bis 2.500 Personen zugrunde gelegen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Beklagte selbst Abstand von Tribünenplätzen genommen habe und 400 Zelt- sowie 600 Sitzplätze vorgesehen habe; durch diese Änderungen seien schon Mehrkosten entstanden. Die Klägerin nimmt im Übrigen zu jeder der seitens der Beklagten aufgezeigten Kostenposition Stellung, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 25.10.2018, Bl. 69 ff. dA, wird Bezug genommen. Auch die Kosten des Sparkassenzeltes seien, so behauptet die Klägerin, ordnungsgemäß verbucht worden.
47Die Klägerin behauptet weiter, dass auch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages am 02.05.2017 die tatsächlichen Kosten noch nicht absehbar gewesen seien. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Beklagte diese Kosten als notwendige und erforderliche Kosten lediglich absegnen können und müssen.
48Ferner stände ihr, so meint die Klägerin, unter Berücksichtigung von § 824 BGB ein Anspruch auf Zahlung verauslagter Rechtsanwaltskosten zu. Der zugrunde zu legende Gegenstandswert bemesse sich nach einem von der Beklagten verlangten Kostenbetrag in Höhe von 40.000,00 € abzüglich des ihr, der Klägerin, zustehenden Betrages in Höhe von 5.125,72 €.
49Die Klägerin beantragt,
50die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5.125,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2018 zu erstatten;
51die Beklagte zu verurteilen, ihr vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.239,40 € zu ersetzen.
52Die Beklagte beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Widerklagend beantragt die Beklagte,
55die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 30.760,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € zu zahlen.
56Die Klägerin beantragt,
57die Widerklage abzuweisen.
58Die Beklagte verweist darauf, dass Grundlage der gesamten Kostenplanung zwischen den Parteien die seitens der Klägerin im Sommer 2016 erstellte Kostenplanung gewesen sei. Diese sei wesentlicher Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags gewesen. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei diese schon von eine durchschnittliche Besucherzahl von 5.000 Besuchern ausgegangen. Mit dem Kostenplan habe die Klägerin eine Garantie für den Kostenrahmen abgegeben. Im Rahmen des Vertrags sei ihrerseits, der Beklagten, sodann die Übernahme der veranschlagten Kosten in Höhe von 76.300,00 € netto garantiert worden. Die Garantie habe sich ausdrücklich nur auf Kosten in dieser Höhe bezogen und sei darauf beschränkt gewesen. Der Kostenrahmen sei damit durch die Parteien verbindlich festgelegt worden. Eine Veranlassung, von höheren Kosten auszugehen, habe für sie, die Beklagte, nicht bestanden. Eine etwaige von Beginn an fehlerhafte Kalkulierung der Klägerin könne nicht zu ihren Lasten gehen.
59Sie behauptet, dass die Parteien vereinbart hätten, dass sämtliche zusätzlichen Kosten welche anfallen, seitens der Klägerin vorab bekannt zu geben und durch die Beklagte zu genehmigen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin dem nicht nachgekommen sei; diese habe vor dem Vertragsschluss entsprechende Angebote eingeholt und in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Konzert beauftragt – ihr seien die höheren Kosten im Vergleich zur Kostenplanung im Mai 2017 mithin bekannt gewesen. Die Vereinbarungen der Parteien bedeuteten, dass die Beklagte nur verpflichtet sein könne, derartige Kosten zu übernehmen, soweit hierüber eine gesonderte Vereinbarung erzielt werde. Diese Vertragsergänzung sei durch die Parteien gelebt worden, nachdem teilweise seitens der Klägerin (Mehr-)Kosten bekannt gegeben worden seien.
60Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihr auch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung aufgrund der Nichtanzeige der wesentlich höheren Kosten zustehe. Der zu erwartende Gewinn sei dabei ihrerseits schon für diverse Veranstaltungen im Rahmen der Festwoche veranschlagt worden. Grundlage beider schriftlicher Verträge sei es gewesen, andere defizitäre Veranstaltungen während des Stadtjubiläums durch das Konzert zu finanzieren.
61Die Beklagte legt der Berechnung ihres Anspruchs zugrunde, dass ihrerseits Kosten in Höhe von 76.300,00 € netto = 90.797,00 € brutto sowie weitere Zusatzausgaben in Höhe von 16.386,01 € brutto genehmigt worden seien. Zu den abgerechneten Kosten ergebe sich eine Differenz von 52.760,27 € brutto, die Widerklageforderung errechne sich unter Abzug der bereits gezahlten 22.000,00 €. Die Beklagte verweist in ihrer schriftlichen Ausführungen auf die einzelnen erhöhten Kostenpositionen; wegen des diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung, Bl. 29 ff. dA, Bezug genommen. Beispielhaft verweist die Beklagte im Hinblick auf die Kosten der GEMA darauf, diese nicht im Rahmen der Kostenaufstellung der Klägerin berücksichtigt worden seien; sie, die Beklagte, sei davon ausgegangen, dass diese in den Künstlergagen enthalten gewesen sei. Ein eigenes Honorar, welches die Klägerin mit 5.265,00 € aufführe, sei – was unstreitig ist – nicht zwischen den Parteien vereinbart worden. Fehlerhaft sei in der Abrechnung auch nicht ein Betrag in Höhe von 1.000,00 € für das Sparkassen-Zelt enthalten.
62Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. Zudem hat es die Vertreter der Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2019 Bezug genommen.
63Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
64Entscheidungsgründe:
65Die zulässige Klage ist – bis auf einen Teil der Nebenforderungen – begründet; die Widerklage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
66I.
67Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
681.
69Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.
70a)
71Die Beklagte hat durch Leistung der Klägerin, d.h. die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, etwas – hier einen Geldbetrag in Höhe der Klageforderung – erhalten.
72b)
73Die Zahlung der Klägerin erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Nachweis des „Behaltendürfen“ ist der Beklagten nicht gelungen.
74Das Merkmal „ohne rechtlichen Grund“ bedeutet, dass der Empfänger den ihm zugeflossenen Vorteil nicht behalten darf. Der Empfänger darf das Geleistete nicht behalten, wenn und weil die Kausalbeziehung, welche der Leistung zugrunde liegt, unwirksam ist (MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 398). Für das Fehlen des Rechtsgrundes ist grundsätzlich der Bereicherungsgläubiger beweisbelastet (Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 812 Rn. 76). Hiervon ist allerdings dann eine Ausnahme zu machen, wenn in der Zahlung – wie hier – kein Anerkenntnis der Forderung liegt und diese unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt ist (OLG Hamm, Urteil vom 11. Dezember 2009 – 20 U 67/09, juris Rn. 48). Für diesen Fall hat der Empfänger, d.h. hier die Beklagte, das Bestehen der Forderung darzulegen und zu beweisen (MünchKomm-BGB, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 436; BGH, Urteil vom 08. Juni 1988 – IVb ZR 51/87, juris Rn. 22).
75(1)
76Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass ihr aus dem schriftlichen Konzertvertrag vom 02.05.2017 ein über den Betrag in Höhe von 16.874,28 € [Zahlbetrag in Höhe von 22.000,00 € abzgl. der Klageforderung mit 5.125,72 €] hinausgehender Betrag zusteht.
77Ein über den vorgenannten Betrag hinausgehender Betrag stände der Beklagten nur für den Fall zu, dass die Parteien im Rahmen des bzw. im Zusammenhang mit dem vorgenannten Vertrag(s) eine verbindliche Vereinbarung darüber getroffen hätten, dass Mehrkosten, über die die Beklagte nicht informiert wird bzw. die sie nicht genehmigt, zu Lasten der Klägerin gehen. Dies ist indes nicht der Fall.
78Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten – so wie diese meint – keine Garantie im Hinblick auf die Kosten des Konzerts übernommen hat. Für eine solche Annahme fehlen jegliche Anhaltspunkte. Soweit die Beklagte sich diesbezüglich auf den seitens der Klägerin aufgestellten Kostenplan bezieht, handelt es sich dabei erkennbar – wie schon der Wortlaut besagt – um eine Planung und nicht um die Bekanntgabe feststehender Kosten. Im Übrigen geht auch die Beklagte selbst davon aus, dass es sich bei diesen Kosten lediglich um eine Kalkulation handelt, nachdem nach ihrem Vorbringen der Kostenplan auf ihren Wunsch erstellt worden sei, um einen Überblick über die Kosten zu erhalten, mit denen zu rechnen sei. Dass es diesbezüglich zu Unwägbarkeiten kommen kann und auch gekommen ist, stellt die Beklagte ebenso nicht in Abrede.
79Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, sie habe ihrerseits eine Garantie dahingehend übernommen, dass „nur“ ein Betrag in Höhe von 76.300,00 € netto an die Klägerin gezahlt werde, kann dahinstehen, ob der gegenständlichen Formulierung mit Bezugnahme auf die „veranschlagten Kosten“ eine solche Garantie zu entnehmen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre – wegen der unterschiedlichen Darstellung der zuvor mündlich abgesprochenen Vereinbarung – auch das Vorliegen eines Dissens in Betracht zu ziehen. Fehlt es aber an einer Einigung der Parteien, besteht von vornherein kein Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines aus der Veranstaltung erzielten Erlöses. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, die Beklagte habe sich im Rahmen des Vertrages nur zur Übernahme eines solchen Betrages verpflichtet, kann sich diese jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie weitergehende Kosten – mit Ausnahme einiger weniger angezeigter Mehrkosten – nicht zu tragen habe. So lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, dass die Parteien einen „Pauschalpreis“ als Gegenleistung für die Veranstaltung des Konzertes, mithin eine bestimmte feststehende Kostendeckelung, vereinbart haben; für einen solchen Fall hätte es nahegelegen, die – wie der wechselseitige Vortrag der Parteien zeigt – missverständliche Formulierung des § 4 des Konzertvertrags deutlicher zu formulieren und die Gegenleistung der Beklagten auf einen festen Betrag zu begrenzen. So aber garantiert die Beklagte nur die Übernahme der „veranschlagten Kosten“. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beide Parteien bedacht haben, dass diese hätten überstiegen werden können und die Kosten der Veranstaltung grundsätzlich die Beklagte tragen sollte, lässt sich dem Vertragswerk nicht entnehmen, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Es fehlt insofern an einer hinreichenden schriftlichen Regelung der Parteien zu solchen Mehrkosten.
80Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt offen, ob bzw. welche Regelungen die Parteien – ergänzend mündlich – über mögliche Mehrkosten getroffen haben. Der Zeuge S hat im Rahmen der Beweisaufnahme zwar letztlich bekundet, dass Gegenstand der Gespräche mit der Klägerin gewesen sei, dass diese Mehrkosten hätte mitteilen und die Beklagte in der Folge ihr Einverständnis für diese Kosten hätte erteilen sollen. Allerdings ist diese Angaben erst auf weiteres Befragen des Zeugen von diesem abgegeben worden. Auf vorherige entsprechende allgemeine Nachfrage der Vorsitzenden hat der Zeuge vielmehr spontan angegeben, dass bei der Frage hinsichtlich Mehrkosten von seiner Seite aus mitgeteilt worden sei, „dass es gut wäre, wenn wir informiert würden, weil wir das Ganze ja bezahlen“. Daraus kann schon nicht geschlussfolgert werden, welche konkreten Absprachen die Parteien getroffen haben sollen. Letztlich vermag sich die Kammer nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge S im Lager der Beklagten steht, dieser jedoch – wie eine Partei – die Verhandlungen mit der Klägerin geführt hat, keine Überzeugung von der Richtigkeit des einen oder des anderen Vortrags zu bilden. Dass Mehrkosten seitens der Klägerin bekannt gegeben worden sind, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Geschäftsführer der Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass dies auch aus anderen Gründen, nämlich der nachträglichen Planung zusätzlicher, nicht notwendiger bzw. erforderlicher Kosten, erfolgt sei. Ob eine mündliche Absprache der Parteien wegen Ziffer 6.) des Vertrags wirksam wäre, braucht im Ergebnis nicht entschieden zu werden.
81Sollte es allerdings lediglich auf die Information der Beklagten ankommen, könnten in Betracht kommen, dass Mehrkosten schon deshalb nicht zu Lasten der Klägerin gehen, weil die Beklagte etwa durch die Aufnahme der Verpflichtung der Klägerin in den Vertrag, die GEMA Gebühren ab- sowie das Catering durchzuführen, hinreichend informiert gewesen ist, sie an den Besprechungen hinsichtlich Brandschutz- und Sicherheitskonzept teilgenommen – ihr der diesbezügliche Umfang mithin bekannt war – und sie letztlich auch die Bühnenanweisung der Künstler erhalten hat, aus denen sich weitergehende Mehrkosten, auch in Kleinstpositionen, ergeben. Dass die GEMA Gebühren nach den Angaben der Beklagten bereits in der Künstlergage enthalten gewesen sein soll, lässt sich nicht recht nachvollziehen, nachdem frühzeitig die diesbezüglichen Künstlerverträge vorgelegen haben.
82Unabhängig von Vorstehendem fehlt es jedoch letztlich an einer hinreichenden Absprache der Parteien, wie mit solchen Mehrkosten zu verfahren ist, die nicht an die Beklagte herangetragen werden oder – legt man das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten zugrunde – nicht von ihr genehmigt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin solche Mehrkosten, die zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten – nämlich Veranstaltung des Konzerts mit allen Maßnahmen – notwendig und erforderlich waren, nicht per se selbst zu tragen. Eine entsprechende Vereinbarung haben die Parteien auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht getroffen. Die vertraglichen Vereinbarungen sind daher ergänzend auszulegen. Die seitens der Beklagten vorgenommene Auslegung, die nicht mitgeteilten bzw. nicht genehmigten Mehrkosten habe die Klägerin zu tragen, erscheint zu kurz gegriffen. Aufgrund der weitreichenden finanziellen Konsequenzen für die Klägerin kann der hiesigen Entscheidung nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden, die Parteien hätten sich in jedem Fall auf eine solche Konsequenz verständigt. Zu berücksichtigen ist dabei auch – sollte der Vortrag der Beklagten zutreffen, sie hätte die Genehmigung für einzelne Mehrkosten erteilen müssen – es dieser die Möglichkeit eröffnet hätte, nach Gutdünken Mehrkostenpositionen zu genehmigen oder eben nicht. Zudem wäre auch eine Vereinbarung dahingehend denkbar, dass Mehrkosten nur für den Fall der fehlenden Notwendigkeit oder Erforderlichkeit von der Klägerin zu tragen sind oder aber ab einer bestimmten Kostenüberschreitung Konsequenzen zu ziehen sind. Im Ergebnis aber bleibt unklar, welche Vereinbarung die Parteien konkret getroffen hätten, hätten sie den Fall der Pflicht zur Tragung der Mehrkosten geregelt. Dies geht zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten.
83(2)
84Soweit die Beklagte das Behaltendürfen der Klageforderung auch auf einen Schadensersatzanspruch stützt, vermag die Kammer das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht festzustellen.
85Es erscheint zwar vorstellbar, dass der Klägerin im Hinblick auf Kostensteigerungen – insbesondere solchen im größeren Umfang – bzw. nicht bedachten Kostenpositionen eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, soweit keine Informationen seitens der Klägerin an die Beklagte erfolgt sind. Jedoch fehlt es, unabhängig von der Frage, ob eine Pflichtverletzung festgestellt werden kann, jedenfalls an der Darlegung eines kausalen Schadens:
86Soweit es den Vortrag der Beklagten betrifft, die Klägerin habe verschiedentlich Mehrkosten und Kostensteigerungen nicht mitgeteilt, fehlt es an einem Vorbringen der Beklagten, wie auf eine etwaige Anmeldung solcher Kosten reagiert worden wäre und welche wirtschaftlich nachteiligen Folgen sich daraus ergeben hätten.
87Auch bezüglich des Vorwurfs, die Klägerin habe die Kosten der Veranstaltung von Beginn an zu niedrig kalkuliert, fehlt es dem Vortrag der Beklagten an einer Darstellung, wie die Reaktion auf eine vermeintlich korrekte, d.h. höhere Kostenplanung ausgefallen wäre.
88Bei ihrem Vorbringen, die Änderungen im Vertrag vom 02.05.2017 seien nicht zustande gekommen, hätte die Klägerin die ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Mehrkosten mitgeteilt, berücksichtigt die Beklagte bei ihren Ausführungen zum kausalen Schaden nicht, dass weitergehende Änderungen im Vertrag vorgenommen worden sind, wie etwa die Streichung der Aufteilung der Einnahmen aus Sponsoring und Werbung.
89c)
90Der Berechnung der Höhe der klägerischen Forderung ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Soweit sie rügt, dass einzelne Positionen keine Berücksichtigung gefunden hätten oder aber Kosten nicht in die Abrechnung hätten eingestellt werden dürfen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist der Betrag für das Sparkassenzelt berücksichtigt worden, in der Anlage N5 unter Ziffer 13c) und in der Anlage N11 unter Ziffer 12f). Soweit sich die Beklagte gegen einen Kostenansatz für die Klägerin mit einem Betrag in Höhe von 5.265,00 € – der sich der Zusammenstellung der Klägerin indes schon nicht entnehmen lässt – wendet, ist ihr zuzugestehen, dass der Klägerin keine Vergütung für die Durchführung der Veranstaltung zugestanden hat. Allerdings lässt ihr Vorbringen eine Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen, bei diesen handele es sich – wie auch die Bezeichnung im Rahmen der Abrechnung nahelegt – um Tätigkeiten, die auch Dritten hätten in Rechnung gestellt werden können, vermissen. Weiteres Vorbringen zur fehlenden Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit der in die Abrechnung eingestellten Kosten fehlt.
912.
92Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus § 291 BGB. Die Kammer vermochte einen früheren Eintritt des Verzugs nicht festzustellen. Die Beklagte ist erstmals mit anwaltlichen Schreiben vom 03.05.2018 (Anlage N10) zur Zahlung eines Betrages in Höhe der Klageforderung aufgefordert worden. Eine verzugsbegründende Wirkung kommt diesem nicht zu. Soweit die Klägerin im Rahmen der Klageschrift auf ein anwaltliches Schreiben vom 16.03.2018 (Anlage N7) abstellt, handelt es sich dabei weder um ein diesbezügliches Aufforderungsschreiben, noch um eine Mahnung.
933.
94Ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht dagegen nicht.
95Die Kammer vermag die Voraussetzungen für das Bestehen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nicht festzustellen. Soweit sich die Klägerin pauschal auf § 824 BGB beruft, vermag dies nicht zu erklären, aus welchen Gründen die Beauftragung eines Rechtsanwalts in der konkreten Situation erforderlich gewesen ist.
96Soweit es die hiesige Forderung betrifft, befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht in Verzug.
97II.
98Die Widerklage ist zulässig, § 33 ZPO, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
991.
100Die Voraussetzungen für einen weitergehenden vertraglichen Anspruch – auch auf Zahlung von Schadensersatz – hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.
1012.
102Mangels Hauptforderung steht der Beklagten auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
103III.
104Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 709 ZPO.
105IV.
106Den Parteien war im Hinblick auf die kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Neuen, entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthielten diese nicht. Im Übrigen war den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme am Schluss der mündlichen Verhandlung gewährt worden. Soweit die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung Hinweise erteilt hat, bezog sich die begehrte Frist zur Stellungnahme ausdrücklich nicht auf diese.
107V.
108Der Streitwert wird auf insgesamt 35.885,99 € festgesetzt. Er setzt sich zusammen aus dem Wert der Klage mit 5.125,72 € und dem Wert der Widerklage mit 30.760,27 €.
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