Beschluss vom Landgericht Paderborn - 13 StVK 2/19
Tenor
Der Antrag der Vollzugsbehörde auf Genehmigung einer den Untergebrachten betreffenden 7-Punkt-Fixierung vom 12.02.2019 wird auf Kosten der Landeskasse als unzulässig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt
1
Gründe:
3I.
4Durch Urteil des Landgerichts Paderborn wurde der Untergebrachte am 29.07.2008 wegen Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und gemäß § 63 StGB zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt.
5Nach den Feststellungen wuchs er in Russland auf und arbeitete dort zuletzt als Lagerverwalter. Bereits dort zeigte er Symptome einer Psychose und wurde deshalb vom Militärdienst befreit. Er war dort auch schon 3-mal stationär in psychiatrischer Behandlung, u.a. wegen einer Angststörung. Mit 25 Jahren kam er 2002 zusammen mit seiner Mutter nach Deutschland, wo er praktisch durchgehend arbeitslos war und nur eine ABM-Stelle und einen Sprachkurs besuchte. Letzterer blieb erkennbar ohne Erfolg, denn eine Verständigung auf Deutsch war mit ihm in der Hauptverhandlung nicht möglich. Zwischen 2003 und 2008 war er 12-mal in psychiatrischen Krankenhäusern, weil er oftmals Leute angegriffen, sie mit Messern bedroht und gefüllte Mineralwasserflaschen auf Passanten geworfen hatte. Bereits in Russland hatte er mit intensivem Konsum von Alkohol, Haschisch und Opium begonnen. Er hatte mittlerweile eine Betreuerin erhalten, welche selbst muttersprachlich russisch sprach und mit der er sich unterhalten konnte. Er war 5-mal vorbestraft, im Wesentlichen wegen Diebstahls- und Körperverletzungsdelikten.
6Der Unterbringung liegt zugrunde, dass er am 13.02.2007 seine Mutter mit einem Messer bedrohte. Am 03.03.2007 warf er zunächst Bücher vom Balkon, und als seine Mutter dann die Wohnung betrat, saß er auf dem Boden und zerbrach CDs. Von seiner Mutter zur Rede gestellt, trat er ihr gegen den Brustkorb, so dass sie auf das Sofa fiel. Anschließend bedrohte er sie mit einem Kartoffelschälmesser, mit dem er sie „kaputt machen“ wolle. Sie konnte aber fliehen und die Polizei benachrichtigen. Für die zugrunde liegenden Taten wurden ihm die Voraussetzungen des § 21 StGB zuerkannt, da er nach dem Gutachten des Sachverständigen ... an einer Schizophrenie erkrankt war.
7Die angeordnete Maßregel wird seit dem 06.08.2008 vollzogen, und zwar zunächst in der LWL-Klinik Paderborn, jedoch wurde er am 19.03.2010 aufgrund fremdgefährdenden Verhaltens in das LWL-ZFP nach Eickelborn verlegt. Seit dem 28.06.2018 befindet sich der Untergebrachte wieder in Paderborn.
8Die – große – Kammer hat zuletzt durch Beschluss vom 25.07.2018 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und dabei zur Begründung ausgeführt, dass der Untergebrachte nach wie vor der stabilisierenden Struktur des Maßregelvollzuges und einer intensiven psychiatrischen Behandlung bedürfe, um zunächst seine Behandlungsbereitschaft und die regelmäßige und dauerhafte Medikamenteneinnahme sicherzustellen. Auch sehe die Kammer derzeit keine hinreichenden sozialen Strukturen, die den Untergebrachten in Freiheit auffangen und leiten könnten, insbesondere nicht bei der Familie des Untergebrachten in Russland.
9Unter dem 12.02.2019 hat die Vollzugsbehörde bei dem Amtsgericht Paderborn – Rufbereitschaft – die Genehmigung einer 7-Punkt-Fixierung des Untergebrachten beantragt und dabei zur Begründung angegeben, dass der Untergebrachte sich seit einigen Tagen massiv wesensverändert zeige und in deutscher Sprache nicht mehr ansprechbar sei. Die Einnahme der Medikation werde insgesamt verweigert und Mitarbeiter seien mit körperlichen Übergriffen bzw. dem Tode bedroht worden. Die Fixierung sei zur Gefahrenabwehr und Vermeidung von Fremdgefährdung das einzig denkbare Mittel. Insbesondere sei (nur) auf diese Weise eine beabsichtigte Rückverlegung des Untergebrachten in das LWL-ZFP Lippstadt realisierbar.
10Mit Beschluss vom 13.02.2019 hat sich das Amtsgericht Paderborn für unzuständig erklärt und die Sache mit der Begründung, dass es sich um einen Untergebrachten im Maßregelvollzug nach § 63 StGB handele, zur Entscheidung an die Kammer verwiesen.
11II.
12Der Antrag der Vollzugsbehörde vom 12.02.2019 war als unzulässig zurückzuweisen, da eine Entscheidungszuständigkeit der Kammer nicht besteht.
131.
14Die Kammer hat diesbezüglich aber von einer Zurückverweisung der Sache Abstand genommen, da sie – wie nachfolgend erörtert werden wird – auch eine Entscheidungszuständigkeit des verweisenden Amtsgerichts Paderborn für nicht offensichtlich hält. Einzelheiten zur Frage der Zulässigkeit dieser Verweisung können insoweit dahinstehen.
152.
16Die Kammer macht sich im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Antrages wie des vorliegenden der Vollzugsbehörde auf die Genehmigung einer Fixierung bei einem im Maßregelvollzug Untergebrachten die überzeugenden, lückenlosen, in sich widerspruchsfreien und rechtlich ohne Weiteres nachzuvollziehenden Ausführungen des Landgerichts Aachen – Strafvollstreckungskammer – aus dessen Beschluss vom 07.01.2019, Az. 33m StVK 22/19 (zit. bei juris, Rn. 5 ff.), ausdrücklich und in eigener Überzeugung zu eigen.
17Das LG Aachen führt in seiner genannten Entscheidung insbesondere aus:
18„[…] Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Gerichte nur im Rahmen gesetzlich zugewiesener Verfahren tätig werden dürfen und für einen Fixierungsantrag im Maßregelvollzug derzeit kein gerichtliches Verfahren vorgesehen ist - weder ein solches vor der Strafvollstreckungskammer noch ein solches vor einem anderen Gericht.
19Insbesondere sind die Regelungen der § 121 Nr. 6 StVollzG NRW i.V.m. § 109 ff. StVollzG Bund nicht anwendbar.
20Denn gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme [...] in seinen Rechten verletzt zu sein. Die §§ 138 Abs. 3, 109 bis 121 StVollzG regeln somit ausdrücklich nur den Fall, dass ein Betroffener sich nachträglich gegen eine Maßnahme wendet. Der Fall, dass sich die Vollzugsbehörde im Vorhinein eine ihrerseits beabsichtigte vollzugliche Maßnahme gerichtlich genehmigen lassen will, wird mithin von den §§ 109ff StVollzG ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht erfasst. Sie eröffnen lediglich eine Anfechtungs- und Überprüfungsmöglichkeit für den Betroffenen selbst (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.11.2018, Az.: 3 Ws 847/18, Rn 6). […]“
21Dieser zutreffenden Auffassung tritt die Kammer vollumfänglich bei.
22Soweit das LG Aachen in seinen weiteren Ausführungen in der gebotenen Kürze auf die anderslautende Auffassung des OLG Hamm (Beschl. v. 20.11.2018, Az. III-1 Vollz (Ws) 391/18) hinweist, sieht die Kammer – den entsprechenden Anmerkungen des LG Aachen grundsätzlich zustimmend – indes die Notwendigkeit weiterer Ausführungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das OLG Hamm diese Auffassung lediglich obiter dictum geäußert hat. Insofern ist fraglich, ob diese Erwägungen gemessen an den Voraussetzungen des vorliegenden Falles durchgreifen.
23Hiergegen spricht bereits das oben angeführte gesetzessystematische Argument der Ausgestaltung des Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG. Den Ausführungen des LG Aachen und des OLG Frankfurt in dessen herangezogener Entscheidung (Beschl. v. 13.11.2018, Az. 3 Ws 847/18) ist insoweit nichts hinzuzufügen.
24Der Gesetzgeber hätte, soweit er der jeweiligen Vollzugsbehörde ein eigenes Antragsrecht hätte einräumen wollen, spätestens mit der letzten Änderung der Vorschriften des §§ 109 ff. StVollzG im Rahmen des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2425) die Möglichkeit hierzu gehabt. In diesem Zuge ist nämlich ein derartiges Antragsrecht in § 119a Abs. 2 S. 1 StVollzG im entsprechenden Anwendungsbereich ausdrücklich kodifiziert worden (vgl. BR-Drs. 173/12, S. 40). Da dies für § 109 StVollzG (weiterhin) unterlassen wurde, kann jedenfalls von einer analogen Anwendbarkeit der Vorschriften nicht (mehr) ausgegangen werden.
25Die Kammer vermag daher dem daraus seitens des OLG Hamm gezogenen Schluss auf die – ebenfalls nur entsprechend anwendbare – Zuständigkeitsverteilung nach § 78a Abs. 1 S. 2 GVG nicht zu folgen. Insbesondere ergibt sich aus § 78a Abs. 1 S. 2 GVG eine bundesgesetzlich geregelte abschließende Aufzählung der Zuständigkeiten der (kleinen) Strafvollstreckungskammer. Zu Recht hat die Literatur diesbezüglich bislang keinen Grund gesehen, den dortigen Zuständigkeitskatalog um ungeschriebene Bereiche zu erweitern (vgl. BeckOK-GVG/Huber, § 78a Rn. 6; Kissel/Mayer, GVG, § 78a Rn. 1; MüKo-StPO/Schuster, § 78a GVG Rn. 1). Hierfür besteht auch keine Veranlassung. Denn der Gesetzgeber hat für diesen Fall die ausdrücklich in § 23 Abs. 1 S. 2 EGGVG geregelte Auffangzuständigkeit der Oberlandesgerichte geschaffen (vgl. Kissel/Mayer, GVG, § 78a Rn. 14).
26Ferner widerspräche die geäußerte Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, soweit ihr gefolgt würde, der ratio legis des § 109 StVollzG. Mit der Einführung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber insbesondere den Zweck verfolgt, den für Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen des Vollzugs gewährten Rechtsschutz restriktiv auszugestalten (vgl. BT-Drs. 7/918, S. 83 f.). Erst die weitere Rechtsprechungsentwicklung hat überhaupt zu einer Öffnung der Vorschrift bzw. der Antragsberechtigung auf bestimmte weitere Personenkreise geführt (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, § 109 Rn. 12; BeckOK-StVollzG/Euler, § 109 Rn. 14). Eine noch weitere Auslegung dieses Tatbestandes, insbesondere eine letztlich analoge Anwendung im umgekehrten Rubrum, würde diesen Gesetzeszweck konterkarieren. Zwar verkennt die Kammer in diesem Zusammenhang nicht, dass der Rückgriff der Vollzugsbehörde auf das Instrumentarium der §§ 109 ff. StVollzG letztlich eine vorbildliche Ausprägung des Rechtmäßigkeitsgrundsatzes aus Art. 20 Abs. 3 GG darstellt, indem sich die Vollzugsbehörde nämlich eines rechtmäßigen Handelns durch vorbeugende gerichtliche Prüfung bzw. Anordnung versichern will, indes besteht hierzu, wie nunmehr umfassend dargelegt, derzeit keine gesetzliche Veranlassung.
27Für die Kammer kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht mehr darauf an, ob das gegenständliche Verfahren schließlich einer grundsätzlichen Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte gemäß § 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO unterfällt (vgl. LG Aachen, a.a.O.). Hierfür sprechen in Ansehung der Unanwendbarkeit des § 109 StVollzG auf den vorliegenden Fall gute Gründe. Indes wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass zumindest der Rechtscharakter der Maßnahme als Ausprägung des Subordinationsverhältnisses zwischen Untergebrachtem und Vollzugsbehörde den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten begründen könne, wenn diese auch im Ergebnis mangels weiterer Voraussetzungen keine Sachentscheidung zu treffen vermögen (vgl. OLG Nürnberg, NStZ-RR 2002, 127; BeckOK-StVollzG/Euler, § 109 Rn. 2). So läge der Fall möglicherweise hier, weshalb die Kammer sich letztlich veranlasst gesehen hat, mangels eigener Zuständigkeit die Unzulässigkeit des Antrags auszusprechen. Vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 3 GG wird aber von einer abdrängenden Sonderzuweisung i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO eine gewisse Normenklarheit zu verlangen sein, die § 109 StVollzG für die hier zu entscheidende Fallkonstellation gerade nicht liefert.
28Die Kammer tritt ferner der Auffassung des OLG Hamm entgegen, wonach infolge der ausgeführten Erwägungen nunmehr Bereitschaftsdienste bei den Landgerichten zur Bearbeitung eventueller Anträge wie des vorliegenden einzurichten seien. Die von dem Oberlandesgericht in Bezug genommene Vorschrift des § 116 Abs. 1 StVollzG, wonach die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts geboten sei, ist nicht geeignet, eine derartige Anordnung zu stützen. Die Grenzen der Rechtsfortbildung sind in Bezug auf die Auslegung der bestehenden Regelungen, hier konkret des § 109 StVollzG, wie insbesondere durch das LG Aachen anschaulich aufgezeigt, in jeder Hinsicht erreicht. Weitergehend kann nur noch eine Rechtsetzung erfolgen, mithin aber ausschließlich eine Tätigkeit des Gesetzgebers.
29Dies kollidiert auch nicht mit der grundsätzlich gebotenen und möglichen unmittelbaren Anwendbarkeit des verfassungsrechtlichen Richtervorbehalts aus Art. 104 Abs. 2 GG. Das LG Aachen hat hierzu festgestellt:
30„[…] Der Kammer ist es auch verwehrt, die Fortgeltung einer verfassungswidrigen Regelung als lediglich unvereinbar mit der Verfassung anzuordnen oder an ihre Stelle im Wege richterlicher Rechtsfortbildung eine verfassungsmäßige zu setzen.
31Vielmehr obliegt es allein dem Gesetzgeber - bzw. für die Übergangszeit, bis der Gesetzgeber seinem Regelungsauftrag aus Art. 104 Abs. 2 GG nachgekommen ist, dem Bundesverfassungsgericht gemäß § 31 BVerfGG -, mit Gesetzeskraft den zuständigen, Richter zu bestimmen und ein Verfahren zu regeln, das auf die jeweils zur Entscheidung stehende Freiheitsentziehung abgestimmt ist, und sicherstellt, dass dem Betroffenen vor der Freiheitsentziehung alle diejenigen rechtsstaatlichen Sicherungen gewährt werden, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden sind (BVerfG, a.a.O., Rn 94). Diesbezüglich schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss vom 13.11.2018 an, wonach es den Gerichten verwehrt ist, eine mögliche Lücke hinsichtlich des gesetzlich nicht vorgesehenen Richtervorbehaltes bei der Anordnung oder Genehmigung von Fixierungen im Rahmen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB eigenmächtig zu schließen, weil damit die Grenzen zulässiger Auslegung überschritten werden würden. Dies obliegt allein dem Gesetzgeber (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.11.2018, Az.: 3 Ws 847/18, Rn 10; so auch LG Darmstadt, Beschluss vom 6.9.2018 - 33a StVK 1314/18).
32Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.7.2018 (a.a.O.) keine gesetzesgleichen Regelungen für Fixierungen im Geltungsbereich des MRVG NRW getroffenen, da diese nicht Gegenstand der dortigen Entscheidung waren.
33Anders als das Bundesverfassungsgericht ist die Kammer an die Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung gebunden und kann nicht von sich aus eine fortdauernde Anwendbarkeit bei Unvereinbarkeit mit der Verfassung anordnen. […]“
34Dem ist nichts hinzuzufügen. Letztlich ist auch die Justiz dem Grundsatz des rechtsstaatlichen Handelns nach Art. 20 Abs. 3 GG unterworfen, mithin gehalten, nur auf gesetzlicher Grundlage – dem Verfahrensrecht – zu handeln und in diesem Rahmen bestehende Gesetze – das Sachrecht – anzuwenden. Es ist daher schlicht nicht möglich, für einen Antrag wie den vorliegenden der Vollzugsbehörde auf Genehmigung einer Fixierung einen anwendbaren Rechtsrahmen zu finden, weshalb sich die beabsichtigte Maßnahme insoweit außerhalb des gesetzlich geregelten Bereichs bewegt. Sie dürfte damit nach bisherigem Stand der Rechtsentwicklung formal unanwendbar sein, was im Ergebnis eine konsequente Umsetzung des Verfassungsauftrags aus Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG darstellt, soweit die Kammer – wie hier – zumindest diese Feststellung trifft. Der Gesetzgeber ist angehalten, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, einstweilen eine verfahrensrechtlich geregelte Durchführung von Fixierungsmaßnahmen nicht gewährleistet werden kann.
353.
36Die Kammer vertritt aber hinsichtlich der seitens des Landgerichts Aachen abschließend geäußerten Tendenz, dass die derzeitige Rechtslage bzw. die systematische Einordnung des Verfahrensgegenstandes eine Zuständigkeit der Amtsgerichte als Betreuungsgerichte gemäß den einschlägigen Vorschriften des FamFG eröffnen könnte, die Auffassung, dass in konsequenter Fortführung der zuvor herausgearbeiteten Erwägungen auch eine solche Zuständigkeit letztlich nicht positiv zu begründen sein dürfte. Zwar ist der auch vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) vertretenen Auffassung zuzustimmen, dass die Verfahrensvorschriften der §§ 312 ff, 415 ff. FamFG und ihre praktische Einbettung in die sach- und ortsnäheren Rufbereitschaften der Amtsgerichte dem verfassungsrechtlichen Gebot der rechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Fixierungsverfahrens am nächsten kämen. Im Ergebnis muss aber auch diese Wertung der Entscheidungskompetenz des Gesetzgebers vorbehalten bleiben. Ohne die Schaffung eines entsprechenden Verfahrensrechts oder wenigstens einer ausdrücklichen Verweisungsnorm ist dem Amtsgericht zumindest nicht vorzuwerfen, dass es über den vorliegenden Antrag keine Sachentscheidung getroffen hat. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer, wie eingangs festgestellt, von einer Zurückverweisung abgesehen.
37Auch für die eventuelle Weiterverweisung, insbesondere in die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sieht die Kammer letztlich keinen Raum (vgl. LG Aachen, a.a.O.).
384.
39Von der vorherigen Durchführung einer Anhörung des Untergebrachten hat die Kammer wegen der für ihn günstigen Entscheidung einerseits, der hohen Eilbedürftigkeit andererseits und nicht zuletzt der – hierfür ebenfalls – fehlenden verfahrensrechtlichen Regelung abgesehen.
405.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
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