Urteil vom Landgericht Ravensburg (2. Zivilkammer) - 2 O 296/23

Orientierungssatz

1. § 254 Abs. 1 BGB ist als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf die Tierhalterhaftung entsprechend anwendbar.(Rn.19)

2. Bei einem Reitfall kann sich die von einem Pony, das ein Gespann mit dem Geschädigten gezogen hat, ausgehende spezifische Gefahr sich gegenüber der Gefahr eines Hundes dadurch erhöht haben, dass sich der Halter des Ponys mit diesem flott (im Trab) fortbewegte, während der Hundehalter bei dem angeleinten Hund am Rand des Weges stand. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich mit dem Scheuen und Durchgehen des Ponys auch die besondere Sensibilität, die Pferden allgemein eigen ist, auswirkt.(Rn.19)

3. Wegen der mitwirkenden Tiergefahr des Ponys kann eine Mithaftung von zwei Dritteln anzurechnen sein.(Rn.19)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.199,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08.12.2023 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren und auch zukünftigen Leistungen der Klägerin im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach Anspruchsübergang gem. §116 SGB X aus dem Reitunfall vom 01.05.2021 jeweils zu einem Drittel zu ersetzen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 15.779,62

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gem. § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangene deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sozialleistungen für die Versicherte M. (im Folgenden: die Versicherte) aufgrund eines Reitunfalls vom 01.05.2021 geltend.

2

Unstreitig ist, dass die Versicherte am 01.05.2021 mit ihrem von einem Mini-Shetland-Pony gezogenen Sulky auf einem Waldweg bei L. einen Unfall hatte. Im Bereich des Unfallorts befand sich auch die Beklagte mit ihrem Hund, einer französischen Bulldogge. Als die Versicherte mit ihrem Gespann den Hund passierte, bewegte sich der Hund in Richtung des Gespanns. Etwa gleichzeitig scheute das Pony, verließ mit dem Gespann den Waldweg und stürmte in den Wald. Die Versicherte fiel dabei aus dem Sulky, wurde gegen einen Baum geschleudert und verletzte sich. Sie erlitt durch diesen Vorfall einen Bruch des Unterschenkels, des Schienenbeinkopfes und des Wadenbeines (proximale Unterschenkelfraktur mit Trümmerfraktur des Schienbeinkopfes und hoher Fibulafraktur rechts).

3

Die Versicherte wurde vom 01.05.2021 bis zum 11.05.2021 stationär behandelt, wobei eine Metallplatte eingesetzt wurde, die dann bei einem weiteren stationären Aufenthalt im Zeitraum 14.03./15.03.2022 wieder entfernt wurde. Im Zeitraum 28.10.2021 bis 16.05.2023 erbrachte die Beklagte Leistungen in Höhe von 27.599,33 €.

4

Die Klägerin meint, dass die Beklagte als Hundehalterin zu 50 % gem. § 833 BGB für die Unfallfolgen hafte. Sie lässt sich wegen der mitwirkenden Tiergefahr ihres Ponys eine Haftungsquote von 50 % anrechnen. Die Klägerin behauptet hierzu, dass sich der angeleinte Hund schnell auf das Pony zubewegt habe und das Pony gerade deshalb durchgegangen sei. Die Klägerin behauptet weiter, dass sämtliche geltend gemachten Aufwendungen auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien.

5

Die Klägerin beantragt:

6

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.779,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren und auch zukünftigen Leistungen der Klägerin im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach Anspruchsübergang gern. §116 SGB X aus dem Reitunfall vom 01.05.2021 jeweils zur Hälfte zu ersetzen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte geht von einem eigenverschuldeten Unfall der Versicherten der Klägerin aus. Sie behauptet hierzu, dass die Versicherte unerlaubt mit dem Gespann auf dem Waldweg gefahren sei. Durch entsprechende Verbotsschilder seien Motorfahrzeuge und Gespanne auf dem Waldweg verboten gewesen. Außerdem behauptet die Beklagte, die Versicherte habe es versäumt, dem Pony Scheuklappen anzulegen. Weiterhin behauptet die Beklagte, ihr Hund sei eher ein „Döggelchen", als eine Dogge, das sehe man in dem Lichtbild gem. Anlage B 3. Ferner behauptet die Beklagte, dass ihr Hund an der Leine nur „geruckt" habe und sie dann laut und resolut auf den Hund eingeredet habe. Die Beklagte stellt als streitige Möglichkeiten in den Raum, dass das Pony aufgrund dieses lauten Einredens der Beklagten auf den Hund erschreckt sei oder die Versicherte dem Pony einen falschen Befehl erteilt habe, etwa unter Nutzung der Reitpeitsche oder Ähnlichem, und daraufhin der Hund gescheut habe. Offensichtlich habe die Versicherte das Pony nicht im Griff gehabt.

11

Die Beklagte bestreitet außerdem, dass die Heilmaßnahmen gem. den eingeklagten Rechnungen sturzbedingt erforderlich, ortsüblich und der Höhe angemessen sind. Das Gericht hat die Beklagte informatorisch angehört und die Zeugen M. und K. (Ehemann der Beklagten) vernommen. Auf das Sitzungsprotokoll vom 05.03.2024 wird Bezug genommen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als Hundehalterin einen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB auf Erstattung eines Schadens von 9.199,78 € (ein Drittel von 27.599,33 €).

1.

14

Ansprüche § 833 Satz 1 BGB (Tierhalterhaftung) gegen die Beklagte sind gesetzlich nach § 116 SGB X mit Entstehung ihrer Leistungspflicht auf die Klägerin übergegangen.

2.

15

Der Hund der Beklagten hat den Sturz der Versicherten der Klägerin mitverursacht. Davon ist das Gericht überzeugt, da das Pony in geringem Abstand an dem Hund vorbeilief und der Hund etwa einen Meter in Richtung des Ponys und dem Sulky gelaufen ist, bis er an der Leine zurückgehalten wurde. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Pony auf die Bewegung des Hundes oder auf den plötzlichen lauten Befehl der Beklagten reagiert hat.

16

Entweder war das Nachvornelaufen des Hundes für das Pony wahrnehmbar und es hat direkt darauf reagiert. Das ist wahrscheinlich, denn nach der Darstellung der Beklagten hat sich der Hund mindestens ein Meter in Richtung des Gespanns nach vorne bewegt und der Ehemann der Beklagten will gesehen haben, wie der Hund sich auf Höhe des Rades des Sulky befand, nachdem er sich nach vorne bewegt hatte. Da das Pony trabte, sich also flott fortbewegte, war es vor dem „Rucken“ des Hundes und der daraufhin erfolgten Reaktion des Ehemanns der Beklagten (Blick in diese Richtung) wahrscheinlich noch in dessen Blickfeld.

17

Alternativ kommt in Betracht, dass das Pony wegen des lauten „Einredens" der Beklagten auf ihren Hund erschrocken ist und gescheut hat. Auch in diesem Fall wäre der Unfall auf die Tiergefahr des Hundes zurückzuführen. Denn das „laute Einreden" war eine direkte Reaktion der Beklagten auf das „Rucken" ihres Hundes, war also bedingt durch ein typisches Hundeverhalten. Auch in diesem Fall besteht ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem „Rucken" des Hundes, dem Scheuen des Pferdes und der Verletzung der Versicherten der Klägerin.

18

Die weitere von der Beklagten in den Raum gestellte Variante, dass das Pony unabhängig von der Anwesenheit des Hundes gescheut habe, zum Beispiel wegen eines fehlerhaften Verhaltens der Versicherten der Klägerin, kommt ernsthaft nicht in Betracht, dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkt.

3.

19

Die Klägerin muss sich eine Mithaftung ihrer Versicherten wegen der mitwirkenden Tiergefahr des Ponys von zwei Dritteln anrechnen lassen. § 254 Abs. 1 BGB ist als Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens auch auf die Tierhalterhaftung entsprechend anwendbar. Bei der nach §§ 833, 254 BGB vorgenommenen Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter ist die Versicherte der Klägerin mit der überwiegenden Tiergefahr belastet. Soweit die Klägerin eine Mitverursachung nur zur Hälfte annehmen will, erscheint dies zu gering. Die von dem Pony ausgehende spezifische Gefahr ist hier gegenüber der Gefahr des Hundes dadurch erhöht, dass sich die Versicherte der Klägerin mit dem Pony flott (im Trab) fortbewegte, während die Hundehalterin bei dem angeleinten Hund am Rand des Weges stand. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich mit dem Scheuen und Durchgehen des Ponys auch die besondere Sensibilität, die Pferden allgemein eigen ist, ausgewirkt hat. Es entsprach seiner spezifischen Tiergefahr, dass es - obwohl es von dem Hund nicht weiter gejagt wurde - dennoch davon und in den Wald stürmte.

20

Nicht haftungserhöhend berücksichtigt werden kann dagegen die Tatsache, dass die Versicherte der Klägerin trotz eines Verbotsschildes mit einem Gespann auf dem Waldweg unterwegs war. Denn dieses Verbot hat offenbar den Sinn, eine zusätzliche Belastung der Waldwege durch schwere Gefährte wie Kutschen und Motorkraftfahrzeuge zu verhindern und außerdem Haftungsansprüche derartiger Fahrzeugführer gegen den Eigentümer oder Pächter des Waldes wegen eines eventuell unzureichenden Zustands der Wege zu vermeiden. Es dient nach seiner Zielrichtung nicht allgemein zur Verhinderung von Unfällen, die sich mit derartigen Fahrzeugen im Wald ereignen.

4.

21

Die Höhe des Schadens richtet sich nach den Aufwendungen der Klägerin für die Heilmaßnahmen in Folge des streitgegenständlichen Unfalls.

22

Diese Aufwendungen sind von der Klägerin glaubhaft im Einzelnen dargelegt worden, sie wurden der Höhe nach auch nicht bestritten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Aufwendungen unfallbedingt waren, denn die Versicherte der Klägerin hat dies bei ihrer Zeugenvernehmung glaubhaft angegeben. Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass die Behandlungskosten ortsüblich und der Höhe angemessen waren, denn sonst hätte die Klägerin, die nach dem Gesetz nur notwendige Heilmaßnahmen erstattet, diese Beträge nicht bezahlt.

5.

23

Der zuerkannte Betrag ist ab Rechtshängigkeit gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Die Verzinsung läuft als ab 10.12.2023, denn die Zustellung der Klage erfolgte am 09.12.2023.

II.

24

Der Feststellungsantrag Ziff. 2 ist teilweise begründet, soweit nämlich die Beklagte dem Grunde nach für die Unfallfolgen haftet (mit der Haftungsquote von einem Drittel). Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt insoweit vor. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin für die Versicherte der Klägerin aufgrund des Unfallereignisses weitere Leistungen zu erbringen haben wird.

III.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.