Urteil vom Landgericht Ravensburg (5. Strafkammer) - 5 NBs 27 Js 1020/25

Leitsatz

(1) Die Betitelung als "Affe" stellt eine (Formal)Beleidigung iSd. § 185 StGB dar.

(2) Die Bezeichnung "Du hast doch was am Hirn" ist, wenn sie einen Sachbezug hat, von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt und nicht strafbar.

(3) Zur Ausführung einer Konstanzanalyse in der Beweissituation Aussage gegen Aussage sind die vorherige dienstliche Erklärung des (Belastungs)Zeugen und seine Vernehmung vor dem Amtsgericht nach § 249 StPO zu verlesen.

(4) Haben die Einzelgeldstrafen unterschiedliche Tagessatzhöhen, so darf bei der Gesamtgeldstrafbildung nach § 55 StGB die zu bildende Gesamtgeldstrafe weder die Summe der Einzelstrafen überschreiten noch die höchste Einzelstrafe unterschreiten. Andernfalls ist eine Anpassung der Tagessatzhöhe vorzunehmen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Biberach, 27. August 2025, 2 Cs 25 Js 624/25
vorgehend AG Biberach, 1. April 2025, XX

Tenor

1. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 01.04.2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus der Entscheidung des AG Biberach vom 27.08.25 (2 Cs 25 Js 624/25) eine Gesamtgeldstrafe von

60 Tagessätzen à 20 Euro

festgesetzt wird.

2. Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Gesamtgeldstrafe in monatlichen Raten zu je 100 Euro zu zahlen, beginnend in dem auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monat, jeweils zum 15. eines jeden Monats. Die Zahlungserleichterung entfällt, wenn der Angeklagte eine Rate nicht rechtzeitig zahlt.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§ 55 StGB

Gründe

1

I. Prozessgeschichte

2

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 01.04.2025 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt worden. Dagegen wandte sich der Angeklagte mit der Berufung. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

3

Es war unter Einbeziehung der Entscheidung des AG Biberach vom 27.08.25 (2 Cs 25 Js 624/25) nach § 55 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.

4

II. Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

5

6

Strafrechtlich ist er dreimal in Erscheinung getreten. Am 05.10.2020 verurteilte das Amtsgericht Biberach den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro, weil er am 20.04.2020 gegen 15:11 Uhr eine Polizeibeamtin am Telefon mit "Lecken Sie mich am Arsch, sind Sie zu blöd zum Lesen" beleidigte. … Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Biberach vom 27.08.2025 (2 Cs 25 Js 624/25) wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt; Hintergrund ist ein Verkehrsunfall sowie eine dabei verursachte fahrlässige Körperverletzung, was der Angeklagte eingestanden hatte. Die Entscheidung ist rechtskräftig, die Strafe aber derzeit noch nicht vollständig bezahlt.

7

III. Feststellungen

8

Am 29.04.2024 gegen 08:45 Uhr begab sich der Zollbeamte N. zum vom Angeklagten bewohnten Hof in O., um einen Titel auf Zahlung von Kraftfahrzeugsteuer zu vollstrecken. Der Beamte stellte seinen Wagen ab und ging zum Haus. Als der Angeklagte das Fenster öffnete, stellte sich der Zeuge vor und erklärte den Grund seines Besuches. Der Angeklagte sagte, dass die Forderung schon bezahlt sei, worauf der Zeuge erwiderte, dass die Forderung noch offen sei. Unvermittelt betitelte der Angeklagte den Zeugen mit dem Wort "Affe", um den Zeugen dadurch in seiner Ehre zu verletzen. Der Zeuge bot dem Angeklagten einen zweiten Termin an, damit der Angeklagte die Forderung prüfen könne. Der Zeuge ging dann zu seinem Fahrzeug, um einen neuen Termin anzusetzen, und setzte sich in dieses, die Tür ließ er geöffnet, um einen zweiten Termin zu notieren. Sodann trat die Ehefrau an das Dienstfahrzeug des Zeugen heran und betitelte den Zeugen ebenfalls mit Affe, Scheißstaat und "wir werden es euch zeigen". Der Zeuge empfand dies als bedrohliche Situation. Der Sohn des Angeklagten rief aus dem Fenster zum Angeklagten, was denn dort los sei, er komme gleich runter und schlage den Zeugen zusammen. Sowohl der ebenfalls herausgekommene Angeklagte, die Ehefrau und der Sohn warfen dem Angeklagten weiter die Worte "Affe" und Scheißstaat entgegen. Der Zeuge wies den Angeklagten, der ihm zuvor noch Unterlagen vorgezeigt hatte, darauf hin, dass die Bedrohung des Sohnes nicht okay gewesen sei, worauf der Angeklagte entgegnete, dass man mit 24 Jahren schon mal ausrasten könne. Sodann sagte der Angeklagte zum Zeugen: "Du hast doch was am Hirn." Der Zeuge konnte zunächst nicht wegfahren, weil die Personen im Bereich des Pkw standen. Der gesamte Vorgang auf dem Hof des Angeklagten, bis der Zeuge wegfahren konnte, dauerte ca. 6-8 Minuten. Die Steuerforderung, die Gegenstand des Vollstreckungsauftrages war, wurde ca. 3 Wochen später erfüllt.

9

Der Dienstvorgesetzte des Zeugen hat am 11.06.2024 Strafantrag wegen Beleidigung gestellt.

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IV. Beweiswürdigung

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Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die schlüssig, folgerichtig, widerspruchsfrei und damit überzeugend waren.

12

Die Feststellungen zu den Vorbelastungen beruhen auf dem BZR-Auszug sowie den Angaben des Angeklagten zur gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung.

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Die Feststellungen zum Tathergang stehen zur Überzeugung des Gerichts aus folgenden Gründen fest:

14

Der Angeklagte hat bestritten, den Zeugen beleidigt zu haben. Vielmehr habe der Zeuge ihn beleidigt und gesagt, dass er solche Klugscheißer wie den Schuldner zur Genüge kenne. Der Zeuge habe ihm mit einer Hausdurchsuchung gedroht. Er habe entgegnet, dass er den Zeugen nicht hineinlasse. Der Angeklagte habe den Zeugen gefragt, ob er, der Zeuge, denke, dass er, der Angeklagte, einen Hirnschaden habe, weil er meinte, der Zeuge würde ihm für einen Deppen halten. Er sei dann ins Büro gegangen, um Unterlagen zu holen. Der Zeuge sei danach weg gewesen. Er habe den Zeugen zu keiner Zeit beleidigt. Vielmehr habe der Zeuge ihn beleidigt. Der Zeuge sei zornig gewesen und habe versucht, ihn, den Angeklagten, einzuschüchtern. Der Zeuge habe mit der Polizei gedroht. So frech wie der Zeuge sei bislang kein Beamter ihm gegenüber gewesen. Was seine Frau gesagt habe, das wisse er nicht. Sein Sohn sei nicht da gewesen. Er wisse, was sich gehöre.

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Diese Einlassung wird widerlegt und der festgestellte Sachverhalt wird bewiesen durch die Aussage des Zeugen N. Dieser hat den Vorgang so geschildert, dass er zur Vollstreckung der Kfz-Steuer zum Angeklagten gefahren sei. Vor der Tür habe er sich dem Angeklagten gegenüber vorgestellt und den Grund seines Erscheinens geschildert. Der aus dem Fenster schauende Angeklagte habe eingewandt, dass die Forderung nicht mehr bestehe. Er habe entgegnet, dass die Forderung noch bestehe. Dann habe der Angeklagte ihn mit Affe betitelt. Er habe dem Angeklagten einen zweiten Termin angeboten. Er sei dann zu seinem Auto gegangen, um den zweiten Termin zu notieren. Dann sei die Ehefrau an das Auto herangetreten und habe ihn mit Affen, Scheißstaat, wir werden es Euch zeigen, betitelt. Der Sohn habe aus dem Fenster geschaut und gerufen, was ist denn da los, er komme gleich runter und schlage den Zeugen zusammen. Schließlich seien auch der Angeklagte und der Sohn an seinem Auto herangetreten und hätten ihn weiter mit Affe beschimpft. Sohn und Ehefrau seien dann zurück ins Haus gegangen. Er habe den Angeklagten darauf hingewiesen, dass die Aussage des Sohnes nicht in Ordnung gewesen sei, worauf der Angeklagte entgegnet habe, dass man mit 24 Jahren so was schon einmal ausrasten könne. Der Angeklagte habe ihm gesagt: Du hast doch was am Hirn, wir werden es Euch zeigen. Erst habe der Zeuge nicht wegfahren können, weil die Personen zu nah am Auto gestanden hätten. Der gesamte Vorgang habe 6-8 Minuten gedauert.

16

Steht Aussage gegen Aussage oder liegt eine vergleichbar schwierige Beweislage vor, ergeben sich hieraus gesteigerte Darstellungsanforderungen, namentlich in Bezug auf die Wiedergabe des Inhalts einer Zeugenaussage und deren Würdigung in den schriftlichen Urteilsgründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23, Rn. 13; vom 22. November 2022 – 2 StR 311/22, Rn. 9 f.; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – 6 StR 685/24 –, Rn. 7, juris). In Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht vorzunehmen. Erforderlich sind vor allem eine gründliche Inhaltsanalyse, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – 2 StR 340/24 –, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 2 StR 304/23 -, juris Rn. 7). Weiter müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten beeinflussen können (BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – 2 StR 340/24 –, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 1 StR 176/24 -, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 4 StR 37/23 –, juris Rn. 6). Die Konstanzanalyse als wesentliches methodisches Element der Aussageanalyse bezieht sich insbesondere auf aussageübergreifende Qualitätsmerkmale, die sich aus dem Vergleich von Angaben über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben. Falls ein Zeuge mehrfach vernommen worden ist, ist ein Aussagevergleich in Bezug auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen vorzunehmen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 1 StR 293/24 –, juris Rn. 17; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. August 2025 – 203 StRR 332/25 –, juris; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 2 StR 367/19 –, Rn. 3 - 6, juris; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – 6 StR 232/24 – , Rn. 5 - 6, juris).

17

Die Aussage des Zeugen N. war detailliert bzw für den wenigen Minuten dauernden Vorgang auf dem Hof des Angeklagten entsprechend detailliert. Sie stellte sich als Wiedergabe eines erlebten Vorfalles dar. Sie war widerspruchsfrei, folgerichtig und für die Kammer überzeugend. Der ca. 6-8 Minuten dauernde Vorgang auf dem Hof des Angeklagten hat der Zeuge detailliert beschrieben. Seine Angaben waren vollauf plausibel. Sie fügen sich in einen derartigen Vollstreckungsvorgang, wie sie in der Vollstreckungspraxis ständig vorkommen, wie sie vom Zeugen beschrieben worden sind und wie sie dem Vorsitzenden als früherer Vollstreckungsrichter auch bekannt sind, auch ohne weiteres ein. So hat der Zeuge für alle Beteiligten beschrieben, wie derartige Vorgänge regelmäßig ablaufen; ohne Durchsuchungsbeschluss gehe er nicht in ein Haus rein. Zur Anzeige gebracht worden sei der Vorfall wegen seiner Ungewöhnlichkeit.

18

Die Aussage des Zeugen überzeugt vor allem vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des Vorfalles. Der Zeuge ist Vollstreckungsbeamter des Hauptzollamts und seit 22 Jahren mit der Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Titeln betraut. Er sucht die Schuldner unangekündigt auf, um die Vollstreckungsforderung einzutreiben, zu besprechen, Ratenzahlungsvereinbarungen zu schließen. Dem Zeugen war die Möglichkeit, dass eine Durchsuchung stattfinden könnte, bewusst, auch wusste er vom Erfordernis einer richterlichen Anordnung (Durchsuchungsbeschluss). Dem Zeugen war der Angeklagte und seine Familie vorher unbekannt. Der Zeuge hat in seiner Zeit als Vollstreckungsbeamter 2-3 derartige Vorfälle zur Anzeige gebracht. Er machte den Eindruck eines erfahrenen und kundigen Vollstreckungsbeamten, der die Vollstreckungsfälle entsprechend den gesetzlichen Vorgaben pflichtgemäß abarbeitet. Er hatte überhaupt keine Veranlassung, dem Angeklagten zu drohen oder über die sofortige Nichteintreibung der Forderung zornig oder wütend zu sein, wie es der Angeklagte behauptet hat. In derartigen Fällen wird regelmäßig - nach Abstimmung mit dem Innendienst - ein zweiter Termin bestimmt. Sodann wird entschieden, ob das Vollstreckungsverfahren durch einen Durchsuchungsbeschluss weiterbetrieben wird. Dies ist der gewöhnliche Ablauf und für den Vollstreckungsbeamten auch nichts Besonderes. Vor diesem Hintergrund erschien der Vorwurf des Angeklagten, der Zeuge sei zornig und bedrohlich gewesen, aus der Luft gegriffen. Nicht einmal konnte angenommen werden, dass der Angeklagte die etwaige Mitteilung des Zeugen, dass auch eine Durchsuchung stattfinden könnte, möglicherweise als bedrohlich verstanden haben könnte, denn der Angeklagte wusste sehr gut, dass zur Durchsuchung ein richterlicher Beschluss erforderlich ist. Somit spielen auch die Hinweise auf der Mitteilung vom 29.04.2024 zum zweiten Termin vom 27.05.2024 zur Durchsuchung keine weitere Rolle.

19

Der Zeuge hatte überhaupt keinen Anlass, den Angeklagte zu Unrecht zu bezichtigen. Es ist kein Motiv des Zeugen erkennbar, den Angeklagten zu Unrecht einer Beleidigung zu bezichtigen. Dem Zeugen verschafft das Strafverfahren nur Unannehmlichkeiten, das zu seinem normalen Dienstgeschäft dazu kommt. Dass er eine Anzeige in derartigen Fällen nicht aufs gerade Wohl hinaus macht, liegt auf der Hand. Derartige Vorfälle hat er bisher 2-3 Mal zur Anzeige gebracht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge selbst gar keinen Strafantrag gestellt hat.

20

Die Aussage des Zeugen war im Kerngeschehen konstant und stimmt mit seinen Angaben in seiner dienstlichen Erklärung vom 03.05.2024 und der vor dem Amtsgericht protokollierten Aussage vom 01.04.2025 überein. Die Konstanz der Aussage des Zeugen wurde anhand der nach § 249 ZPO verlesenen dienstlichen Stellungnahme vom 03.05.2024 und Aussage vor dem Amtsgericht vom 01.04.2025 (vgl. RGSt 37, 317; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 253 Rn. 2) geprüft. Abweichungen ergaben sich dahingehend, dass der Zeuge vor dem Amtsgericht das anfängliche Gespräch über die Zahlung der Forderung nicht erwähnt hat, weiter, ob der Angeklagte die herbeigeholten Unterlagen noch vor der Tür dem Zeugen gegeben hat oder zum Auto gebracht hat, ob der Zeuge die Mitteilung vom 29.04.2024 über den zweiten Termin vom 27.05.2024 vor Ort da gelassen oder nachträglich dort hingesandt hat; sonst waren die Angaben des Zeugen vom 03.05.2025, 01.04.2025 und 19.01.2026 zum (recht kurzen) Vorfall vom 29.04.2024 deckungsgleich. Diese Abweichungen betreffen Randbereiche, sie stellen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen im Übrigen nicht in Zweifel. Es handelt sich um Randnotizen, die keine wesentliche Bedeutung haben.

21

V. Rechtliche Bewertung

1)

22

Durch die Bezeichnung als Affe hat der Angeklagte den Zeugen beleidigt (§ 185 StGB). Es liegt eine Formalbeleidigung vor (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 205 StRR 323/24 –, juris: Affenbande).

23

Sofern - wie hier - die Bezeichnung "Affe" in Bezug auf Menschen gebraucht wird, bringt der Sprecher damit zum Ausdruck, dass es sich bei diesem Menschen um ein besonders dummes, tierähnlich intellektuell beschränktes Wesen der Gattung "Mensch" handelt. Hier wird die Erklärungsempfänger demnach als wie Tiere geistig minderbemittelte Wesen bezeichnet. Eine derartige Bezeichnung ist gesellschaftlich absolut missbilligt und tabuisiert. Sie hatte den einzigen Zweck, den Empfänger ohne Bindung an die konkrete Situation verächtlich zu machen (vgl. BayObLG aaO zu Rn. 26). Die Bezeichnung richtet sich nicht gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, sondern gegen die Person und deren Würde als solche (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 22, juris mit Nachw.).

24

Bei einer Formalbeleidigung handelt es sich um besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörter, etwa aus der Fäkalsprache. Auch dort ist es - wie bei der Schmähkritik - im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten. In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 21, juris mit Nachw.).

25

Die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer Formalbeleidigung schließt eine – hilfsweise Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht aus. Ein solches Vorgehen bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2014 – 1 Ss 599/13 –, juris Rn. 21; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 205 StRR 323/24 –, Rn. 27, juris). Ob ein solcher Grenzfall vorliegt, mag hier dahinstehen, denn die Abwägung streitet für den Persönlichkeitsschutz.

26

Das Persönlichkeitsrecht des Zeugen hat hier maßgebliche Bedeutung, weil der Ausdruck Affe grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche verletzt und das soziale Ansehen der betroffenen Zeugen geschmälert hat. Der Zeuge hatte dem Angeklagten keinen Anlass für die Verwendung des Ausdrucks gegeben.

27

Das Gewicht der Meinungsfreiheit des Angeklagten ist im vorliegenden Fall schon deshalb gering anzusetzen, weil der hier gegenständliche Ausdruck keinen Beitrag zur Meinungsbildung oder Auseinandersetzung über das Bestehen der zu vollstreckenden Forderungen oder die Berechtigung der Vollstreckung darstellte, sondern ausschließlich auf die Diffamierung des Zeugen abzielte. Zwar fiel die Aussage nach der Behauptung des Angeklagten, die Forderung sei bezahlt, und der Erwiderung des Zeugen, dass die Forderung noch bestehe. Einen Sachbezug dazu aber hat die Betitelung Affe nicht; die Kammer hat dies zwar erwogen, musste dies aber vor dem Hintergrund des Ablaufs und der konkreten Äußerung des Angeklagten verneinen. Ein objektiver Empfänger in der Person des Zeugen kann die Betitelung mit der auf die Person des Zeugen bezogene Bezeichnung als Affe nicht als Ausdruck, dass das Verhalten oder die Mitteilung des Zeugen falsch sei, verstehen, eine solche Auslegung oder Umdeutung erscheint nicht möglich.

28

Zu sehen war weiter, dass die strafrechtliche Sanktion nicht die Freiheit des Angeklagten berührte, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen. Die Unterstellung dieser Aussage unter Strafe schränkt den Angeklagten auch nicht in seiner Meinungsfreiheit unzumutbar ein. Es hätte durchaus alternative Äußerungsmöglichkeiten zur Sache gegeben, die die Person des Zollbeamten nicht herabgewürdigt hätten. Anhaltspunkte für eine beschränkte Ausdrucksfähigkeit des Angeklagten, welche möglicherweise in der Lage gewesen wäre, den verwendeten Ausdruck zu relativieren, sind nicht vorhanden, der Angeklagte ist Akademiker und ohne weiteres in der Lage, sich entsprechend auszudrücken. Die Äußerung fiel zwar nicht mit Vorbedacht, aber auch nicht im spontanen Rahmen einer hitzigen Diskussion. Sie fiel auch nur mündlich, also als flüchtiges Wort, das sich nicht perpetuierte.

29

Bei wertender Betrachtung dieser Umstände insgesamt überwiegt das Interesse am Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Zollbeamten. Dabei war vor allem von Bedeutung, dass der verwendete Ausdruck kein Beitrag zu einer seriösen Meinungsbildung war, sondern lediglich den Beamten herabsetzen sollte.

30

Ein form- und fristgerechter Strafantrag (§ 194 Abs. 3 S. 1 StGB) des Dienstvorgesetzten lag vor. Dass der Zeuge selbst keinen Strafantrag stellte, ist ohne Bedeutung.

2)

31

Die Aussage, "Du hast doch was am Hirn", sah die Kammer als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt an und nicht als strafbar.

32

Der Satz "Du hast doch was am Hirn" ist eine umgangssprachliche Beleidigung, die ausdrückt, dass jemand dumm, unlogisch oder verrückt handelt, indem man impliziert, es gäbe ein Problem oder eine Störung in seinem Gehirn, und wird oft in Situationen verwendet, in denen jemand sich irrational verhält. Es ist eine Form der Schmähkritik oder Herabsetzung und zählt rechtlich als Beleidigung, wenn sie jemanden in seiner Ehre verletzt, ähnlich wie Ausdrücke "Idiot", "Hohlkopf" oder "Arschloch" (vgl. google-Recherche vom 19.01.2026).

33

Wird ein sachlicher Ansatz nur vorgegeben oder als Vorwand benutzt, handelt es sich also um Äußerungen, bei denen die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, so handelt es sich um eine sogenannte Schmähkritik, die wiederum den Vorrang der Meinungsfreiheit einschränkt. Bei dem vorzunehmenden Abwägungsprozess gibt es in der Rechtsprechung eine klare Tendenz: Auf die Methode eines konkreten Handelns, auf eine Maßnahme oder ein Verfahren abzielende, kritische – auch überpointiert formulierte – Äußerungen sind als nicht die Person individuell und allumfassend in ihrem Wesen schmähend und damit nicht automatisch als Schmähkritik anzusehen. Solange also eine Äußerung nicht jeder sachlichen Grundlage entbehrt und nicht überwiegend böswillig sowie gehässig ist, liegt keine Schmähkritik vor. Wegen des Verdrängungseffekts gegenüber der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen. Einem effektiven Grundrechtsschutz ist hier daher nicht erst bei § 193 StGB, sondern schon auf der Tatbestandsebene Rechnung zu tragen (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 185 Rn. 9, beck-online mit Nachw.)

34

Einschränkungen kennt der Vorrang der Meinungsfreiheit nur noch in zwei Konstellationen: bei Schmähkritik und bewusst unrichtigen Tatsachenbehauptungen. Der Begriff der Schmähkritik ist eng definiert. Sie liegt nicht bereits bei überzogener oder gar ausfälliger Kritik vor; vielmehr muss die Diffamierung der Person im (absoluten) Vordergrund stehen. Erst wenn es einer ehrenrührigen Äußerung an jeglichem Sachbezug zu einer vorherigen Auseinandersetzung fehlt, soll Schmähkritik in Betracht kommen. In diesen Fällen steht das grundlose Verächtlichmachen einer Person im Vordergrund und eine vorherige Auseinandersetzung wird erkennbar nur zum äußerlichen Anlass genommen, um über eine Person herzuziehen oder sie niederzumachen. Wenn die Diffamierung so erheblich ist, dass die Aussage in jeder Hinsicht nur als bloße Herabsetzung erscheint und losgelöst vom konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, insbesondere bei schwerwiegenden Schimpfworten aus der Fäkalsprache, gilt das Gleiche. Sofern ein offizieller Kontakt des Beleidigenden gegenüber einem Amtswalter dem Konflikt vorausgegangen ist, wird in der Regel ein irgendwie gearteter Sachbezug vorliegen, der der Annahme eines ausschließlichen Verächtlichmachens entgegensteht, um dem besonderen Schutz der "Machtkritik" und des "Kampfes um das Recht" zu genügen. Liegt (ausnahmsweise) eine Schmähkritik vor, tritt die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück. Die reine Aggressionsabfuhr ist unter keinem Vorzeichen ein Gut, das durch die Kommunikationsgrundrechte verteidigt werden müsste. Angriffe auf die Menschenwürde werden von Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt. Dabei soll sich nach Auffassung des BVerfG eine solche Schmähkritik eher auf so genannte Privatfehden beschränken (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 193 Rn. 47, beck-online).

35

Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (BVerfGE 93, 266, 295; KG NStZ-RR 2013, 8, 9). Dagegen spielt weder die Intention des Täters noch das subjektive Empfinden des Betroffenen eine Rolle. Unhöfliche Verhaltensweisen oder (misslungene) Scherze sind regelmäßig noch keine Beleidigungen (Kindhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB / Kindhäuser / Hilgendorf, 10. Aufl. 2025, StGB § 185 Rn. 6, beck-online).

36

Hier war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte und der Zeuge vor der Aussage "Du hast doch was am Hirn" über das Bestehen der Forderung gesprochen hatten und der Angeklagte Unterlagen vorgelegt hatte, die seiner Meinung nach gegen die Berechtigung der Forderung sprachen. Somit ist ein gewisser Sachbezug der Aussage "was am Hirn" durchaus nicht von der Hand zu weisen. Die Aussage des Angeklagten hat vor diesem Hintergrund die Bedeutung, dass der Angeklagte zum Ausdruck bringen wollte, der Zeuge liege sachlich falsch. Die Grenze zur reinen Aggressionsabfuhr hielt die Kammer als noch nicht erreicht an.

37

VI. Strafzumessung

38

Es war vom Strafrahmen des § 185 StGB auszugehen.

39

Zugunsten des Angeklagten sprach, dass die Aussage in einer Vollstreckungssituation gefallen ist, die für Betroffene belastend sein kann.

40

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte einschlägig vorbelastet ist. So wurde er am 20.04.2020 wegen Beleidigung einer Polizeibeamtin zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiter war das bedrohliche, aggressive Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, weiter, dass er den Zeugen zweimal als Affe betitelt hat.

41

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschien eine Einzelstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro für tat- und schuldangemessen (§ 331 StPO).

42

Mit der Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Biberach vom 27.08.2025 war nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 55 StGB), weil dieses Straferkenntnis rechtskräftig war und derzeit noch nicht vollständig vollstreckt ist. Die Vorstrafe (25 Tagessätze zu je 30 Euro) wegen fahrlässiger Körperverletzung aus einem Unfall im Straßenverkehr beruht auf einem Strafbefehl, den der Angeklagte akzeptiert hat, der Angeklagte hat diesen strafrechtlichen Vorwurf angenommen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer eine Gesamtgeldstrafe von

43

60 Tagessätzen zu je 20 Euro

44

für tat- und schuldangemessen.

45

Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus § 40 Abs. 2 StGB nach den aktuellen Verhältnissen des Angeklagten. Weil die neu gebildete Gesamtgeldstrafe zwischen der höchsten Einzelgeldstrafe und der Summe der Einzelgeldstrafen (50 Tagessätzen zu je 15 Euro, 25 Tagessätze zu je 30 Euro) liegt, wurde weder die Summe der Einzelgeldstrafen überschritten noch blieb sie hinter einer Einzelstrafe zurück; deshalb war im Hinblick auf § 54 Abs. 2 S. 1 StGB keine weitere Anpassung der Tagessatzhöhe vorzunehmen (vgl. BGHSt 28, 360, 362; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 55 Rn. 41).

46

VII. Kostenentscheidung

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