Urteil vom Landgericht Rostock (4. Zivilkammer) - 4 O 59/09

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 7.327,53 €

Tatbestand

1

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht einen Amtshaftungsanspruch wegen einer Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht geltend.

2

Die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung auf Gehwegen ist im Gebiet der beklagten amtsangehörigen Gemeinde durch § 4 der Straßenreinigungssatzung vom 21.09.2001 auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Eigentümer des Grundstücks ...straße 6 - 7 in L. die winterliche Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß erledigten und ob dies durch die beklagte Gemeinde bzw. das Amt G. ausreichend kontrolliert wurde. Die Beklagte beschäftigt kein Personal für die Erledigung der winterlichen Räum- und Streupflicht.

3

Die Klägerin ist Krankenversichererin des Geschädigten H.. Dieser erlitt am 08.02.2006 in L. eine unfallbedingte Sprunggelenksfraktur rechts. Die Einzelheiten des Unfalles sind streitig. Der Geschädigte H. wurde vom 08. bis zum 22.02.2006 im Klinikum G. stationär behandelt. Danach musste er sich im Zeitraum vom 28.02. bis 01.11.2006 regelmäßig in physiotherapeutische Behandlung begeben. Der Geschädigte H. war im Zeitraum 01.03. bis 28.03. und 10.05. bis 09.06.2006 krankgeschrieben und erhielt Krankengeld. Zur Behandlung der Verletzung des Versicherten entstanden der Klägerin Aufwendungen in Höhe von 9.491,30 €; wegen der Einzelheiten wird auf die Klagschrift vom 06.03.2009 (S. 3 - 7) verwiesen. Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht 2/3 des Schadens geltend. Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten zahlte die Klägerin in Höhe von 891,31 € (Anlage K 6).

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Die Klägerin behauptet, der Zeuge H. sei am 08.02.2006 um 20.30 Uhr auf dem Gehweg vor dem Grundstück ...straße 6 -7 in L. aufgrund der herrschenden Glätte gestürzt. Auf dem gesamten Gehweg sei eine geschlossene, ca. 1 cm starke Schneedecke vorhanden gewesen, so dass starke Glätte geherrscht habe. Die Anlieger hätten den Gehweg weder geräumt noch gestreut, und zwar weder am 07./08.02.2006 noch irgendwann davor. Die Beklagte habe die fortdauernde Vernachlässigung des Winterdienstes durch die Anlieger zu keinem Zeitpunkt kontrolliert und sei dagegen nicht eingeschritten. Es habe sich am 08.02.2006 auch um älteren Schnee aus den Vortagen gehandelt, da es am 07. und 08.02.2006 nicht geschneit habe. Vielmehr habe es tags bei Temperaturen von 1 bis 5 ° C geregnet, nachts hätten Temperaturen unter 0 ° C geherrscht. Die Sprunggelenksfraktur des Zeugen H. sei durch den Sturz auf dem glatten Gehweg verursacht worden (Zeugen H., S. und Ha. ), dazu wäre es bei ordnungsgemäßer Überwachung der Anlieger nicht gekommen.

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Die Klägerin beantragt:

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I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 6.327,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2007 zu zahlen.

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II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 891,31 € für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

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III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Zukunftsschäden, die dem Versicherten der Klägerin H. aus der unerlaubten Handlung vom 08.02.2006 resultieren und auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X übergehen, dieser zu einer Quote in Höhe von 2/3 zu ersetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Eigentümer des Grundstücks ...straße 6 - 7 in L. hätten ihre winterliche Räum- und Streupflicht seit 10 Jahren ordnungsgemäß erfüllt (Zeuge B.). Der Leiter des Ordnungsamtes des Amtes G., der Zeuge T., sei von Zeit zu Zeit mit dem Winterdienstfahrzeug des mit der Fahrbahnberäumung beauftragten privaten Unternehmers mitgefahren. Dabei seien in der Vergangenheit hinsichtlich des Gehweges vor dem Grundstück ...straße 6 -7 keine Auffälligkeiten bemerkbar gewesen. Am 08.02.2006 habe auf den Gehwegen in L. keine allgemeine Glätte bestanden, vielmehr seien nur noch vereinzelt glatte Gehwegstellen aufgetreten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers H. kein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG gegen die Beklagte wegen einer Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht zu.

13

Zwar ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann nicht anwendbar, wenn eine Gemeinde die ihr obliegende winterliche Räum- und Streupflicht durch Satzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt hat und ein Amtsträger die ihm als hoheitliche Aufgabe obliegende Pflicht verletzt, die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen (BGHZ 118, 368).

14

Die Beklagte ist indes nicht passivlegitimiert, denn für eine etwaige Amtspflichtverletzung durch mangelhafte Kontrolle der Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger ist das Amt G. verantwortlich.

15

Gemäß Art. 34 Satz 1 GG haftet für Amtspflichtverletzungen - auch bezüglich der Straßenverkehrs-sicherungspflicht bzw. der Erfüllung der winterlichen Räum- und Streupflicht - die Anstellungskörperschaft des fehlsam handelnden Beamten bzw. Angestellten (vgl. BGHZ 99, 326).

16

Die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht inkl. der winterlichen Räum- und Streupflicht obliegt hier nicht der amtsangehörigen beklagten Gemeinde, sondern wegen der in § 127 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassung (KV) M-V geregelten gesetzlichen Aufgabendelegation für die laufende Verwaltung (vgl. hierzu VG Schwerin, Urt. v. 30.5.05 - 3 A 851/02, juris; auch OVG Lüneburg, OVGE 26, 499) dem Amt G., einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Durch §§ 11 - 14, 50 Abs. 4 StrWG M-V wird lediglich bestimmt, welche Gebietskörperschaft verantwortlich ist; in § 127 f. KV M-V ist indes geregelt, wann das Amt für die durch das Fachrecht als zuständig bestimmte Gemeinde die Aufgabe wahrnimmt (vgl. Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand 12/06, § 10 Rn. 31). Für Amtspflichtverletzungen bei Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht inkl. der winterlichen Räum- und Streupflicht im Gebiet amtsangehöriger Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern haftet wegen dieser gesetzlichen Aufgabendelegation deshalb das Amt und nicht die amtsangehörige Gemeinde (vgl. Kammer, Urt. v. 26.4.07 - 4 O 326/06, VersR 2007, 1564 mit zust. Anm. Lühmann, NJ 2007, 422; Urt. v. 12.11.08 - 4 O 189/08, juris; Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der KV M-V, 3. Aufl. [2005], § 127 Rn. 5; Schröter/ Willner/Wollenteit/u.a., KV M-V, 17. Lief. 7/08, § 127 Anm. 7; (für SH) von Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht SH, Bd. II, 6. Aufl., § 3 AO Rn. 2 und 6; a.A. OLG Rostock, Urt. v. 4.4.08 - 5 U 10/08, OLGR Rostock 2008, 459; Urt. v. 24.9.98 - 1 U 174/97, OLGR Rostock 1999, 112). Die Passivlegitimation des Amtes gem. Art. 34 S. 1 GG kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, das Amt sei nach § 127 Abs. 1 Satz 6 KV M-V lediglich Vertreter der Gemeinde, denn zum einen gibt es im Bereich der deliktischen Haftung schon keine Stellvertretung und zum anderen bezieht sich diese Vertretungsbefugnis ausdrücklich nur auf gerichtliche Verfahren, an denen die amtsangehörige Gemeinde beteiligt ist, während die amtsangehörige Gemeinde - wie die amtsfreie Gemeinde - ansonsten durch ihren Bürgermeister vertreten wird (§ 39 Abs. 2 S. 1 KV M-V). Selbst wenn man die gesetzliche Aufgabendelegation einmal ausblendet und davon ausgeht, die amtsangehörige Gemeinde "bediene" sich des Verwaltungsapparates des Amtes, so haftet auch beim Zusammenwirken mehrerer Behörden gem. Art. 34 S. 1 GG die Anstellungskörperschaft des jeweils fehlsam handelnden Beamten/Angestellten; maßgeblich ist also, ob der Fehler bei der Ausführung durch die eine Behörde oder im Übertragungsvorgang der anderen Behörde liegt (vgl. Staudinger-Wurm, BGB [2007], § 839 Rn. 66 ff.).

17

Der Ortsamtsleiter T. ist ebenso wie die weiteren Angestellten des Sozial- und Ordnungsamtes, die für den Winterdienst zuständig sind, beim Amt G. angestellt. Dies ergibt sich - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - schon aus der Homepage des Amtes G., die den Zeugen T. als Amtsleiter des Sozial- und Ordnungsamtes ausweist (www.xxx.de). Darüber hinaus ist es der beklagten amtsangehörigen Gemeinde wegen der gesetzlichen Aufgabendelegation gem. § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V ohnehin untersagt, in Konkurrenz zum Amt insoweit eigenes Personal zu beschäftigten. Hinsichtlich der Anstellung des Zeugen T. beim Amt G. hilft der Klägerin auch kein Bestreiten mit Nichtwissen, denn die Klägerin ist für den Vortrag der anspruchsbegründenden Tatsachen selbst verantwortlich. Anspruchsbegründende Tatsache wäre hier, dass der für den Winterdienst bzw. dessen Überwachung tätige Beamte/Angestellte bei der beklagten Gemeinde angestellt wäre; dies trägt die Klägerin nicht vor und bietet insoweit auch keinen Beweis an. Da die Beklagte kein Personal für die Erledigung der winterlichen Räum- und Streupflicht beschäftigt, kann es auch die persönliche Haftung eines Beamten/Angestellten der Beklagten aus § 839 BGB, die gem. Art. 34 S. 1 GG dann auf die Beklagte als Anstellungskörperschaft überginge, in diesem Bereich der laufenden Verwaltung nicht geben.

18

Die streitige Erfüllung der winterlichen Räum- und Streupflicht durch die Anlieger, der Umfang der gebotenen Kontrolle des Winterdienstes, die Erfüllung dieser Kontrollen durch das Amt G. und der streitige Glätteunfall können offenbleiben.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

20

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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