Beschluss vom Landgericht Rostock (3. Große Strafkammer) - 13 Qs 221/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 13.08.2012, Az.: 34 Gs 575/12, aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19.04.2012 auf die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g Abs. 1 S. 1 StPO gegen den Betroffenen als unbegründet abgelehnt.

Die dem Betroffenen durch das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde gegen den Beschwerdeführer die zwangsweise Entnahme von Körperzellen durch eine Blutprobe gemäß § 81g Abs. 1 S. 1 StPO angeordnet, obwohl das DNA-Muster des Beschwerdeführers bereits mit acht Merkmalssystemen aufgrund der Abgabe einer früheren Speichelprobe gespeichert ist.

3

Diese Entscheidung hält einer Nachprüfung nicht stand. Wie jede hoheitliche Maßnahme steht auch die Anordnung der Entnahme von Körperzellen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dagegen verstößt die Anordnung, weil die Wiederholung der Untersuchung zur Speicherung eines DNA-Musters mit 13 oder 14 Merkmalsystemen nach dem neuen EU-Standard (Auftypisierung) nach dem Zweck der DNA-Datei nicht erforderlich ist (vgl. AG Hamburg, Beschl. v. 21.06.2012, Az.: 166 Gs 553/12 unter Verweis auf LG Hamburg, Beschl. v. 12.03.2012, Az.: 616 Qs 2/12). Auch die bisher gespeicherten acht Merkmalssysteme des Betroffenen gewährleisten, dass der Betroffene bei zukünftigen Straftaten als Spurenleger ermittelt oder ausgeschlossen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem sog. DNA-Treffer selbst bei einer Speicherung nach dem neuen EU-Standard regelmäßig eine Verifizierung nötig wäre.

4

Aus den Beratungen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu § 81g Abs. 1 StPO ergibt sich im Übrigen, dass der ehemals geplante Halbsatz "die Entnahme von Körperzellen ist unzulässig, wenn bereits ein ausreichendes DNA-Identifizierungsmuster auf Grund einer Untersuchung nach § 81e StPO vorliegt" wegen Entbehrlichkeit gestrichen wurde (BT-Drucksache 13/11116, Seite 7), was dafür spricht, dass es der Gesetzgeber abgelehnt hätte, jedem Betroffenen erneut zwangsweise Körperzellen abnehmen zu lassen, wenn er sich mit der Möglichkeit der Einführung eines neuen Standards zur Speicherung der DNA-Muster auseinander gesetzt hätte.

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