Beschluss vom Landgericht Rostock (Rehabilitierungskammer) - 16 Rh 38/13

Tenor

1. Der Beschluss der Kammer vom 03.01.2012 - Az.: 16 Rh 141/09 -, mit dem der Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung hinsichtlich ihrer Heimunterbringung in den Jahren 1951 bis 1958 zurückgewiesen wurde, wird

a u f g e h o b e n .

2. Die vermutlich vom Referat Jugendhilfe des Rates der Stadt Greifswald im Jahr 1951 getroffene Anordnung der Heimerziehung der Betroffenen sowie ihre anschließende Unterbringung in Kinder- und Jugendheimen in der Zeit vom 28.08.1951 bis August 1958 werden für rechtsstaatswidrig erklärt.

Die Betroffene wird

r e h a b i l i t i e r t.

Sie hat in dem oben genannten Zeitraum zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Die Betroffene hatte im Jahre 2009 einen Rehabilitierungsantrag wegen ihrer Heimunterbringung gestellt. Als Zeitraum der Heimunterbringung hatte sie damals 1948 bis 1958 angegeben. Diesen Antrag wies die Kammer mit dem Beschluss vom 03.01.2012 zurück mit der Begründung, es sei nicht nachgewiesen, dass die Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient habe. Insbesondere sei ein Zusammenhang mit der wegen eines politischen Vergehens erfolgten Inhaftierung ihrer Mutter nicht gegeben, da diese erst später erfolgt sei. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss vom 03.01.2012 verwarf das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 06.09.2012 als unbegründet.

2

Mit Schreiben vom 07.05.2013 beantragte die Betroffene die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens. Sie macht geltend, sie sei entgegen der Annahme des Landgerichts und auch des Oberlandesgerichts in deren Entscheidungen vom 03.01.2012 und vom 03.09.2012 erst ab 1951 im Heim untergebracht worden, und zwar, nachdem ihre Mutter auf einer Zugfahrt nach Berlin, bei der sie - die Betroffene - dabei gewesen sei, aus politischen Gründen festgenommen worden sei. Die Mutter der Betroffenen, T. S., geb., war am 22.11.1951 vom Landgericht Greifswald wegen "fortgesetzten Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach der Wirtschafts-Strafverordnung" zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Sie war in der Sache am 28.08.1951 festgenommen und am 01.10.1953 vorzeitig aus der Haft entlassen worden. T. S. wurde hinsichtlich dieser Verurteilung mit Beschluss der Kammer vom 30.10.2012 - Az.: 16 Rh 129/12 - in vollem Umfang rehabilitiert.

3

Die Staatsanwaltschaft beantragt,

4

den Wiederaufnahmeantrag der Betroffenen als unzulässig zurückzuweisen.

II.

5

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung der §§ 359 ff StPO zulässig und begründet. Es liegen neue Beweismittel vor, die geeignet sind, die Rehabilitierung zu begründen.

6

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte im Beschwerdeverfahren nach der Ablehnung des Rehabilitierungsantrages der Betroffenen die über ihre Mutter geführten Stasi-Unterlagen angefordert. Diese Unterlagen waren der Kammer zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom 03.01.2012 nicht bekannt und sind auch vom OLG bei seiner Beschwerdeentscheidung vom 06.09.2012 nicht berücksichtigt worden. Es handelt sich folglich um neue Beweismittel.

7

Die Stasi-Unterlagen enthalten mehrere Hinweise darauf, dass die Betroffene tatsächlich, anders als offenbar von ihr selbst im Rehabilitierungsverfahren zunächst angenommen, nicht bereits 1948, sondern erst wegen der aus politischen Gründen im Jahre 1951 erfolgten Inhaftierung ihrer Eltern im Heim untergebracht worden ist. So ist einem nicht genau datierten, seinem Inhalt nach vermutlich aus dem Jahr 1963 stammenden Protokoll einer Zeugenvernehmung der Betroffenen zu entnehmen, dass diese dabei äußerte: "Zu der Frage nach dem Verhältnis mit meiner Mutter muss ich sagen, dass sie ihre Kinder wegen ihrer Straftaten seit 1951 sehr vernachlässigt hat. Ich selber wie auch meine Schwestern sind deswegen seit dieser Zeit in Kinderheimen aufgewachsen". In gleicher Weise äußerte sich auch die jüngere Schwester der Betroffenen, G. K. laut deren Vernehmungsprotokoll: "Seit 1951 bin ich in Kinderheimen aufgewachsen, woran praktisch meine Mutter schuld ist. Sie wurde 1951 straffällig ..... so dass meine Aufnahme in einem Kinderheim notwendig war". In einem vom 16.11.1954 datierenden Bericht eines Unteroffiziers des Staatssekretariats für Staatssicherheit, der Vorgängerbehörde des MfS heißt es: "Der Grund des Umstandes warum die Kinder überhaupt ins Heim gekommen sind ist folgender: Im Jahre 1951 wurde Frau K. auf frischer Tat gefasst, als sie sich gegen die Gesetze unserer DDR im Bezug des innerdeutschen Handels verging und somit für die westlichen Kriegstreiber Handlangerdienste leistete".

8

Die aufgeführten Zitate lassen es glaubhaft erscheinen, dass die Heimunterbringung der Betroffenen tatsächlich, anders als bei den vorangegangenen Entscheidungen von der Kammer und vom OLG angenommen, erst im Jahre 1951 erfolgte und zwar als direkte eine Folge der Inhaftierung ihrer Eltern. Diese war gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i) StrRehaG grob rechtsstaatswidrig, weil sie der politischen Verfolgung diente. Aus diesem Grund wurde die Mutter der Betroffenen auch mit Beschluss der Kammer des Landgerichts Rostock vom 30.12.2012 rehabilitiert. Es ist davon auszugehen, dass es ohne die rechtsstaatswidrige Inhaftierung ihrer Eltern nicht zur Anordnung der Heimerziehung der Betroffenen gekommen wäre. Die Heimunterbringung ist deshalb als Folge der politischen Verfolgung der Eltern ebenfalls als rechtsstaatswidrig anzusehen (vgl. OLG Jena v. 17.05.2011, 1 Ws Reha 7/11, zitiert nach Juris). Zwar wurde die Mutter der Betroffenen bereits am 01.10.1953 aus der Haft entlassen und die Betroffene verblieb weiterhin im Heim. Angesichts der vorangegangenen Verurteilung ihrer Mutter aus politischen Gründen liegt es allerdings äußerst nahe, dass der Grund hierfür die weiterhin angenommene politische Unzuverlässigkeit der Mutter gewesen ist. Dass in der Zwischenzeit andere, nicht sachfremde Gründe für die Fortdauer der Heimerziehung eingetreten sein könnten ist nicht ersichtlich.

9

Die Betroffene war daher nunmehr zu rehabilitieren.

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