Beschluss vom Landgericht Rostock (3. Zivilkammer) - 3 O 320/13

Tenor

1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Rostock vom 01.10.2013, 3 O 320/13 (1), enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen,

Versicherungsnehmern der K. Versicherungs AG Nachlässe, Rabatte, Auslagenerstattungen oder sonstige geldwerte Vorteile jeglicher Art auf Reparaturkosten zu gewähren, die nicht in der Abrechnung der Reparaturleistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer ausdrücklich als solche erkennbar sind,

ein Ordnungsgeld i. H. v. 2.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € einen Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Schuldnerin, verhängt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, ist nach § 890 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.

2

Die Schuldnerin hat der im Anerkenntnisurteil auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwider gehandelt.

3

Die Gläubigerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, ihr Versicherungsnehmer E. habe die Schuldnerin im August 2014 mit dem Austausch der Windschutzscheibe seines Fahrzeuges beauftragt. Die Schuldnerin habe die Leistungen gemäß Rechnung vom 06.08.2014 gegenüber dem Versicherungsnehmer E. abgerechnet. Sie habe dem Versicherungsnehmer der Gläubigerin E. dabei einen Nachlass auf die in Rechnung gestellten Reparaturkosten in Höhe der von dem Versicherungsnehmer E. gegenüber der Gläubigerin zu übernehmenden Selbstbeteiligung von 150,00 € gewährt und diesem ausdrücklich mitgeteilt, dass er die Selbstbeteiligung i. H. v. 150,00 € nicht zu tragen habe.

4

Dem ist die Schuldnerin nicht substantiiert entgegengetreten, so dass der Vortrag als zugestanden gilt. Die Schuldnerin hat insbesondere nicht in Abrede genommen, dass sie die von der Gläubigerin behauptete Vereinbarung über die Übernahme der Kosten der Selbstbeteiligung getroffen habe. Soweit sie geltend macht, die Schuldnerin habe mit der Gläubigerin nicht abgerechnet, ist das unerheblich. Nach dem Anerkenntnisurteil hatte sie es zu unterlassen, Nachlässe, Rabatte, Auslagenerstattungen oder sonstige geldwerte Vorteile jeglicher Art auf Reparaturkosten zu gewähren, die nicht in der Abrechnung der Reparaturleistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer ausdrücklich als solche erkennbar sind. In der Rechnung vom 06.08.2014 ist der aus den genannten Gründen als unstreitig vereinbart zu behandelnde Nachlass in Höhe der Selbstbeteiligung nicht ausgewiesen. Es kommt nicht darauf an, ob die Schuldnerin selbst oder der Versicherungsnehmer diese nicht wahre Rechnung bei der Versicherung einreicht. Entscheidend für den Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ist, dass die Schuldnerin trotz Vereinbarung eines Nachlasses dies in ihrer Rechnung nicht ausweist.

5

Der Schuldnerin fällt jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last, wobei ein vorsätzliches Verhalten durchaus nahe liegt.

6

Das Gericht hält zunächst ein Ordnungsgeld i. H. v. 2.000,00 € für angemessen, um die Schuldnerin zur künftigen Einhaltung des Unterlassungsgebotes anzuhalten.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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