Urteil vom Landgericht Rostock (3. Zivilkammer) - 3 O 507/15 (3)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht einen wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafenanspruch geltend.

2

Der Kläger ist die ...... Der Beklagte betrieb im Oktober 2014 unter www.....de einen Onlinehandel mit Waffen.

3

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 30.10.2014 unter Fristsetzung zum 12.11.2014 wegen der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und fehlerhafter allgemeiner Geschäftsbedingungen ab ( Anlage K1, GA 15). Der Beklagte unterzeichnete am 10.11.2014 die von dem Kläger geforderte Unterlassungserklärung, welche am 12.11.2014 beim Kläger einging. Danach war der Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet (Anlage K2, GA 18).

4

Wegen der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in seinem Internetauftritt am 03.03.2015 ( Anlage K3, GA 19) und 27.03.2015 ( Anlage K4, GA 23) forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 27.03.2015 auf, bis spätestens zum 20.04.2015 eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 x 4.000,00 EUR gleich 8.000,00 EUR zu zahlen (Anlage K 5, GA 26).

5

Der Beklagte wies das Zahlungsverlangen zurück.

6

Der Kläger beantragt,

7

wie erkannt.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte macht geltend, eine Vertragsstrafenvereinbarung sei frühestens zum 27.03.2015 zustande gekommen. Die Abmahnung des Klägers vom 30.10.2014 mit der beigefügten Unterlassungserklärung sei kein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages, sondern enthalte nur einen Entwurf ohne Rechtsbindungswillen. Erst die von dem Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung vom 10.11.2014 stelle ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages dar, welches der Kläger mit seinem Vertragsstrafenverlangen vom 27.03.2015 angenommen habe. Es gelte deshalb nur für Verstöße nach dem 27.03.2015.

11

Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf deren Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist begründet.

13

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Unterlassungsvertrag. Das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages war in der Abmahnung des Klägers vom 30.10.2014 enthalten und ist mit der Unterlassungserklärung des Beklagten vom 10.11.2014, welche fristgerecht am 12.11.2014 bei dem Kläger einging, angenommen worden.

14

Grundsätzlich kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist (BGH, Urteil vom 17.09.2009, I ZR 217/07, Textziffer 18). Der BGH hat in der genannten Entscheidung ein Angebot zum Abschluss einer Unterlassungsvereinbarung angenommen, weil dem Abmahnschreiben eine entsprechend vorformulierte Erklärung beigefügt war. So liegen die Dinge auch hier. In dem Abmahnschreiben des Klägers ist ausgeführt, dass ein wegen eines begangenen Gesetzesverstoßes bestehender Unterlassungsanspruch nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne. Diese Unterlassungserklärung müsse geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen. Sodann heißt es wörtlich:" Eine Unterlassungserklärung, die diesen Voraussetzungen genügt, haben wir entworfen und als Anlage beigefügt. Für den Fall, dass keine die Wiederholungsgefahr vollständig ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung bei uns bis zum 12.November 2014 eingegangen ist, werden wir unseren Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen."

15

Die Argumentation des Beklagten, aus der Verwendung der Wörter "haben wir entworfen" ergäbe sich, dass es sich lediglich um einen Entwurf des Klägers ohne Rechtsbindungswillen handele, überzeugt nicht. Der Kläger hat es nach seinem Vereinszweck übernommen, wettbewerbswidriges Verhalten zu bekämpfen, insbesondere Verletzer abzumahnen und durch Aufforderung zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen zu wettbewerbsgerechtem Verhalten zu veranlassen. Verletzer abzumahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern gehört zum täglichen Geschäft des Klägers. Das wissen auch und insbesondere Marktteilnehmer wie der Beklagte, wenn sie die geforderte und der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Dass sich der Abgemahnte als derjenige sieht, der dem Kläger ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages macht, obwohl er nur der Aufforderung des Klägers Folge leistet, ist fernliegend. Es spricht deshalb alles dafür, dass der Kläger bei Ausspruch der Abmahnung verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Rechtsbindungswillen gehandelt hat. Die Verwendung des Wortes "entworfen" lässt den Rechtsbindungswillen nicht entfallen; es steht synonym für die Wörter " vorformuliert" oder " vorgefertigt".

16

Die unstreitigen Verletzungshandlungen des Beklagten liegen nach Abschluss des Unterlassungsvertrages, sodass er die klagegegenständlichen Vertragsstrafen verwirkt hat und zur Zahlung verpflichtet ist.

17

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.1 BGB.

18

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.