Beschluss vom Landgericht Rostock (1. Zivilkammer) - 1 T 204/16

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgericht Wismar vom 01.07.2016, Az. 2 C 377/15 WEG, aufgehoben.

2. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung erneut zu bescheiden.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Amtsgericht im Rahmen seiner Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wismar vom 01.07.20115 (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zulässig und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.

2

Das Amtsgericht hat zu Unrecht zugunsten des Klägers eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG festgesetzt.

3

Für eine gem. § 104 ZPO festsetzbare Terminsgebühr reicht es nach Vorbemerkungen 3 Abs. 3 RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an einer - ggf. auch nur telefonischen - auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit ausreichendem Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit mitgewirkt hat; auf eine Beteiligung des Gerichts kommt es nicht an (allgemeine Ansicht); vgl. u.a. BGH NJW-RR 2007 286). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine durch eine außergerichtliche Besprechung entstandene Terminsgebühr müssen allerdings unstreitig oder gem. §§ 188 Abs. 3, 288 ZPO zugestanden sein (vgl. BGH NJW 2008, 2993 (2994)); hilfsweise können sie gem. §§ 104 Abs. 2 Satz 1 glaubhaft gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007, 2493).

4

An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu lediglich wie folgt vorgetragen: Er habe in Vertretung des Klägers am 29.12.2014 an der Eigentümerversammlung teilgenommen, die der Geschäftsführer der Beklagten geleitet habe. Sie habe nach Klageerhebung stattgefunden. Hintergrund hätten Erörterungen gebildet, die letztlich auch zur Erledigungserklärung geführt hätten.

5

Dieser Vortrag ist nicht schlüssig im Sinne von Vorbemerkungen 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG und zudem von der Beklagten bestritten.

6

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach der Kostenverteilung im Ausgangsverfahren und muss dem Amtsgericht vorbehalten bleiben.

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