Urteil vom Landgericht Rottweil - 2 O 265/03

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.

- Streitwert: 11.043,91 EUR -

Tatbestand

 
Die Klägerin hat am 11.03.2002 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wegen einer Hauptforderung in Höhe von 11.043,91 EUR aus "ungerechtfertigter Bereicherung" gestellt. Am 15.03.2002 wurde der Mahnbescheid erlassen; dieser wurde den Beklagten am 19.03.2002 zugestellt. Am 21.03.2002 ging der Widerspruch der Beklagten ein. Am 06.06.2002 erfolgte die Abgabe des Verfahrens nach Gesamtwiderspruch an das Landgericht Rottweil.
Mit Schriftsatz vom 27.11.2002, eingegangen beim Landgericht Rottweil am 29.11.2002, haben die Beklagten die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt eine Anspruchsbegründung nicht eingegangen war.
Mit Verfügung vom 02.12.2002 wurde Termin zur Güteverhandlung und früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf 05.05.2003. Zugleich wurde der Klägerin eine Frist zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs von drei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung gesetzt. Zugestellt wurde die Verfügung am 05.12.2002. Eine Anspruchsbegründung der Klägerin ist bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht eingegangen.
Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Ein Antrag wurde nicht gestellt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
Abweichend von der Regel, dass grundsätzlich bei Säumnis der Klagepartei die Klage nicht auf Schlüssigkeit und Begründetheit geprüft wird, sondern Versäumnis-Urteil nach § 330 ZPO ergeht, hat vorliegend ein nicht auf die Versäumnis, sondern auf unbehobene Verfahrensmängel gestütztes klagabweisendes Prozessurteil zu ergehen. Es fehlt an einer Anspruchsbegründung. Hierbei handelt es sich um eine von Amts wegen anzustellende Prüfung der Prozessvoraussetzungen. Der Klägerin war mit Verfügung vom 02.12.2002 aufgegeben worden, ihren im Mahnbescheid bezeichneten Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen (§ 697 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Anspruchsbegründung stellt eine fehlende Prozessvoraussetzung dar. Denn die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist eine von Amts wegen zu prüfende zwingende Prozessvoraussetzung, deren Fehlen die Klage unzulässig macht (OLG München MDR 1988, 973; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage 2002, § 697 Rdnr. 8 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO i.V.m. § 711 ZPO.

Gründe

 
Die Klage ist durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
Abweichend von der Regel, dass grundsätzlich bei Säumnis der Klagepartei die Klage nicht auf Schlüssigkeit und Begründetheit geprüft wird, sondern Versäumnis-Urteil nach § 330 ZPO ergeht, hat vorliegend ein nicht auf die Versäumnis, sondern auf unbehobene Verfahrensmängel gestütztes klagabweisendes Prozessurteil zu ergehen. Es fehlt an einer Anspruchsbegründung. Hierbei handelt es sich um eine von Amts wegen anzustellende Prüfung der Prozessvoraussetzungen. Der Klägerin war mit Verfügung vom 02.12.2002 aufgegeben worden, ihren im Mahnbescheid bezeichneten Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen (§ 697 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Anspruchsbegründung stellt eine fehlende Prozessvoraussetzung dar. Denn die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist eine von Amts wegen zu prüfende zwingende Prozessvoraussetzung, deren Fehlen die Klage unzulässig macht (OLG München MDR 1988, 973; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage 2002, § 697 Rdnr. 8 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO i.V.m. § 711 ZPO.

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