Urteil vom Landgericht Rottweil - 2 O 553/02

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

- Streitwert: 14.871,17 EUR -

Tatbestand

 
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Nachzahlung von Umsatzsteuer für das Jahr 1998 in Höhe von 14.871,17 EUR gegen die Beklagte, ihre Vertragspartnerin bei so genannten „Selbstwerbungsgeschäften“, geltend, nachdem die Finanzverwaltung eine entsprechende Umsatzsteuer-Nachforderung bei ihr erhoben hat.
I. Die Klägerin führt den Rechtsstreit als Musterverfahren. Sie hat mit zahlreichen ihrer Geschäftspartner vereinbart, sich wechselseitig der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung dieses Rechtsstreits zu unterwerfen.
Die Klägerin betreibt ein Forstunternehmen, das sich mit der Holzernte, dem Holztransport und der Holzlogistik, der kompletten Aufarbeitung von Stamm- und Industrieholz sowie dem An- und Verkauf von Rohholz befasst.
Die Klägerin ist unter gleicher Handelsregisternummer Rechtsnachfolgerin der beim Amtsgericht V zu HRA verzeichneten Firma KS GmbH & Co. KG, Sitz in V. Am 03.08.2000 ist die Komplementärin jenes Unternehmens, die Firma KS Verwaltungs GmbH, aus der Gesellschaft ausgeschieden. Seither führt der frühere Kommanditist KS, der die persönliche Haftung selbst übernommen hat, sein Unternehmen unter der Firma der Klägerin als einzelkaufmännisches Unternehmen. Der Rechtsformwechsel von der Kommanditgesellschaft auf den im Handelsregister eingetragenen Kaufmann war bei der Klägerin zur Beseitigung des Insolvenzgrundes der Überschuldung (§§ 19 Abs. 3, Abs. 1, 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) erforderlich. Denn der Kommanditgesellschaft drohte Überschuldung wegen Rückstellungen, die für die Inanspruchnahme aus Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Jahre 1993 bis 1998 zu bilden gewesen wären.
Die Beklagte ist Eigentümerin von Kommunalwald und verkauft Holz an Forstunternehmen. Sie versteuert ihre Umsätze aus dem Holzverkauf im Wege der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Steuersatz betrug bis 30.06.1998 5 %, für den Rest des Jahres 6 %. Vorsteuerbeträge, die den betreffenden Umsätzen zuzurechnen waren, wurden nach der genannten gesetzlichen Vorschrift mit dem jeweils gleichen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage pauschalisiert. Hieraus ergibt sich, dass bei der Beklagten aus dem Verkauf von Holz nie eine Umsatzsteuerzahllast entsteht, sie aber auch etwa nachzuzahlende Umsatzsteuer nicht im Wege des Vorsteuerabzugs ausgleichen kann, sondern diese sich als Erlösschmälerung auswirken würde. Nach der mit der Klage erhobenen Forderung würde sich die Erlösschmälerung der Beklagten auf rd. 5,1 % belaufen.
Die Parteien haben in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von so genannten „Selbstwerbungsgeschäften“ abgewickelt. Inhalt dieser Geschäfte war, dass die Klägerin die Verpflichtung zur Aufarbeitung bestimmter, örtlich beschriebener Holzbestände übernommen und sodann abfuhrbereites Holz nach Sorte und Menge vom Waldbesitzer zu einem kalkulatorischen Preis (so genannte Anerkennungsgebühr) angekauft hat, der die von der Klägerin erbrachte Aufarbeitungsleistung (Schlagen, Rücken und Abfuhrbereit machen des Holzes im Wald) bereits berücksichtigt. Umsatzsteuer ist bei diesen Geschäften - nach jahrelanger Übung - nur auf den um die Aufarbeitungskosten verminderten Holzpreis berechnet worden. Die Finanzverwaltung hat dies nun beanstandet und, da das Selbstwerbungsgeschäft steuerlich in zwei Rechtsgeschäfte (Veräußerung von Holz einerseits, Aufarbeitungsleistung andererseits) zu zerlegen sei, in der Aufarbeitungsleistung einen tauschähnlichen Umsatz gesehen, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung (Aufarbeitung) in einer Lieferung (Holz) besteht, wodurch ein steuerbarer Umsatz ausgelöst werde (§§ 3 Nr. 12, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Finanzverwaltung hat daher gegen die Klägerin aus Geschäften der Jahre 1993 bis 1998 Umsatzsteuernachforderungen von 7.242 TDM festgesetzt. Die Finanzverwaltung hat gegenüber der Klägerin die Ansicht vertreten, dass ein Erlass der Umsatzsteuer-Nachforderung nicht möglich sei, da ihr ein zivilrechtlicher Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer gegenüber den Waldbesitzern zustünde (vgl. Schreiben der Oberfinanzdirektion S vom 15.08.2000, Anlage K 1, Bl. 14 - 16 d. A.).
II. 1. Zwischen der Klägerin und der Beklagten existiert kein schriftlicher (Rahmen-) Vertrag über die Abwicklung der Selbstwerbungsgeschäfte. Alle Geschäfte im streitigen Zeitraum des Jahres 1998 wurden unter Geltung des Vordrucks HR 56 (10.93) der Staatlichen Forstverwaltung abgewickelt.
Das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B.W. hat mit Erlass vom 06.04.1993 die Rechtsbeziehungen des Staatsforstes zum Selbstwerbe-Unternehmen neu geregelt und insbesondere den neuen Selbstwerbe-Kaufvertrag auf Vordruck HR 56 entwickelt, um einheitliche Vertragsbedingungen sicherzustellen. Im Erlass heißt es am Ende:
„Die Forstdirektionen werden gebeten, die Forstämter zu informieren. Körperschaftlich und private Forstbetriebe sind gleichlautend zu beraten. ... Die Forstdirektion empfiehlt die Anwendung des Selbstwerbungs-Kaufvertrags zur Sicherstellung einheitlicher Vertragsbedingungen bei allen Waldbesitzern.“
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Wegen der Einzelheiten wird auf den MLR-Erlass vom 06.04.1993 (Anlage K 3, Bl. 18 - 21 d. A.) Bezug genommen.
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Durch Rundschreiben vom 06.10.1993 unterrichtete die zuständige Forstdirektion F. u. a. auch das Forstamt R., welche die Beklagte bei der Verwaltung des Waldbesitzes unterstützt, über die Erlasslage und führte ergänzend aus:
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„3. Abrechnungspreise
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Vereinbart und abgerechnet werden Nettopreise. Diese errechnen sich aus den sortenspezifischen Bruttoerlösen abzüglich der Gesamtaufarbeitungs- und Rückekosten gemäß „Kostentabelle mechanisierte Nadelschwachholzaufarbeitung“ (vgl. FD-Erlass vom 05.10.1993, Az. 8641.11). Die so ermittelten Preise sind Mindestpreise, höhere Erlöse sind anzustreben. ...“
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In dem Schreiben werden die Forstämter angewiesen, die kommunalen und privaten Waldbesitzer entsprechend zu informieren und zu beraten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Forstdirektion F. vom 06.10.1993 (Anlage K 4, Bl. 22 - 24 d. A.) Bezug genommen.
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Auf diese Weise ist zwischen der Klägerin und der Beklagten in langjähriger Zusammenarbeit verfahren worden.
16 
2. In dem bis 1998 verwendeten Formularvertrag über Selbstwerbungsgeschäfte der Staatlichen Waldeigentümer - Vordruck HR 56 (10.93) - heißt es u. a.:
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„Der Waldbesitzer, im folgenden „Verkäufer“ genannt, ... verkauft an ... mit Ermächtigung der Forstdirektion die nachstehend näher bezeichnete, unaufgearbeitete Holzmenge zur Aufarbeitung in Selbstwerbung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und Preise:
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1. Aufarbeitungsort und geschätzte Holzmenge
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3. Abrechnungspreise
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Vorstehende Preise sind Nettopreise; die zum Zeitpunkt der Abrechnung geltende gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
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4. Bestandteile des Vertrages sind die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LFV Baden-Württemberg für die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten (AGB-F) sowie für die Betriebsarbeiten folgende als Anlagen beigefügte „N“ Anforderungen von Forstbetriebsarbeiten: Mechanisierte Holzaufbearbeitung.
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In den rückseitig abgedruckten Bestimmungen des Selbstwerbungs-Kaufvertrags heißt es:
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„5. Abrechnung
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5.1 Die aufgearbeiteten Erzeugnisse sind unverzüglich nach Beendigung der Aufarbeitung und vor dem Abtransport abfuhrbereit gelagert, dem Beauftragten des Verkäufers vorzuzeigen. ...
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5.2 Nach dem Ergebnis der Kontrolle wird aufgrund der ermittelten Sorten und Mengen dem Selbstwerber eine Rechnung gestellt. Die Abrechnungspreise richten sich nach Ziffer 3 dieses Vertrages. Grundlage für die Rechnungsstellung ist die tatsächlich aufgearbeitete Menge.“
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Wegen der Einzelheiten des Vertragstextes, der der Abrechnung der zwischen den Parteien untereinander getätigten Selbstwerbungsumsätze zugrunde gelegt worden ist, wird auf das Formular HR 56 (10.93) (Anlage K 5, Bl. 25 f. d. A.) Bezug genommen.
27 
Auf der Grundlage der in Ziffer 3 vereinbarten Anerkennungsgebühr stellte die Beklagte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis gem. § 24 UStG zum reduzierten Steuersatz. Diese Rechnungen hat die Klägerin bezahlt.
28 
3. Im Jahr 1998 hat die Klägerin insgesamt 4.136,06 fm Holz unterschiedlicher Sorte und Güte zum Nettokaufpreis von 277.438,22 DM bezogen.
29 
Auf dieser Grundlage hat die Klägerin der Beklagten mit Rechnung vom 04.10.2002 die Umsatzsteuer für den Werkvertragsteil des Selbstwerbungsgeschäfts (Räumarbeiten im Wald der Beklagten) mit 14.871,17 EUR nachberechnet (Anlage K 6, Bl. 28 d. A.). Die Höhe der in der Rechnung nachgeforderten Umsatzsteuer, die den Gegenstand der Klage bildet, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte erkennt den Rechnungsbetrag als sachlich richtig, rechtlich aber nicht geschuldet an.
30 
4. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
31 
III. Die Klägerin trägt vor, die Parteien seien fälschlicherweise von einer Steuerfreiheit ausgegangen. Sie hätten die Umsatzsteuerproblematik erkennbar falsch eingeschätzt.
32 
Die Klägerin ist der Ansicht, dass dann, wenn die Parteien ihre Vertragsbeziehung als tauschähnliche Leistung mit Umsatzsteuerpflicht auf den Dienstleistungsteil der Klägerin bedacht hätten, die Umsatzsteuer in den Vertrag miteinbezogen hätten, und zwar zu Lasten der Beklagten als Empfängerin der Leistung. Denn es entspreche dem System der Umsatzsteuer, dass sie vom Endverbraucher getragen werde.
33 
Die Klägerin ist der Meinung, der mit der Klage geltend gemachte Anspruch stehe ihr aus ergänzender Vertragsauslegung zu.
34 
Sie ist der Auffassung, der Nachforderungsanspruch für das Jahr 1998 sei nicht verjährt. Die Bewirtschaftung des Kommunalwaldes durch die Beklagte sei eine klassische fiskalische Vermögensverwaltung, wie sie auch von Privatwaldbesitzern betrieben werden könne. Hierbei weist sie - von der Beklagten unbestritten - darauf hin, dass die Beklagte in ihrem Forsthaushalt für das Jahr 2003 mit Erlösen aus dem Holzverkauf von 1.074 TEUR kalkuliere. Aus Selbstwerbungsgeschäften erwarte die Beklagte einen Erlös von 120 TEUR.  Der Forsthaushalt der Beklagten sei auf Gewinnerzielung aus Holzverkauf zur Erwirtschaftung eines möglichst hohen Deckungsbeitrags zum Ausgleich ihres Forsthaushalts mit einem Gesamtvolumen von ca. 1.300 TEUR angewiesen.
35 
Die Klägerin beantragt:
36 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.871,17 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 05.11.2002 zu bezahlen.
37 
Die Beklagte beantragt,
38 
die Klage abzuweisen.
39 
Sie trägt vor, die Parteien hätten sich nicht geirrt, sondern die Frage, ob Umsatzsteuer auf die Aufarbeitungsleistung der Klägerin entfallen könnte, gar nicht bedacht. Der vereinbarte Preis sei das Ergebnis von Verhandlungen; für die Beklagte sei nicht die Kalkulation, sondern nur der letztlich gezahlte Preis von Interesse. Die Erlösschmälerung von ca. 5,1 % hätte sie auf keinen Fall hingenommen.
40 
Die Beklagte trägt weiter vor, nach Bekanntwerden der streitgegenständlichen Eingebung der Finanzbehörden werde landesweit von allen Waldbesitzern und Forstunternehmen ein angepasstes Vertragsmuster verwendet, das dazu führe, dass im Verhältnis vom Forstunternehmer zum Waldbesitzer kein steuerbarer Umsatz entstehe und es insgesamt bei der bisherigen Nettobesteuerung verbleibe. Auf das neue Vertragsformular Bl. 56 - 58 d. A. wird Bezug genommen. Alternative sei nur eine Preiserhöhung auf Seiten der Waldbesitzer gewesen, die von den Forstunternehmern in Ermangelung einer Ausweichmöglichkeit - unter Weitergabe an die eigenen Kunden - hinzunehmen gewesen wäre.

Entscheidungsgründe

 
41 
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Nachforderungsanspruch auf Zahlung der von der Finanzverwaltung nachträglich zusätzlich erhobenen Umsatzsteuer gegen die Beklagte zu. Eine ausdrückliche Regelung, wonach die Beklagte die (von der Finanzverwaltung nachträglich geforderte) Umsatzsteuer auf die Aufarbeitungsleistung der Klägerin zu zahlen hat, haben die Parteien nicht getroffen.

Gründe

 
41 
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Nachforderungsanspruch auf Zahlung der von der Finanzverwaltung nachträglich zusätzlich erhobenen Umsatzsteuer gegen die Beklagte zu. Eine ausdrückliche Regelung, wonach die Beklagte die (von der Finanzverwaltung nachträglich geforderte) Umsatzsteuer auf die Aufarbeitungsleistung der Klägerin zu zahlen hat, haben die Parteien nicht getroffen.

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