1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung 10.652,35 EUR nebst 4 % Zinsen jährlich hieraus vom 26.08.1997 bis zum 28.10.2003 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 29.10.2003 sowie vorprozessuale Mahnkosten in Höhe von 3,- EUR zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 10.652,35 EUR.
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückzahlung einer am 25.08.1997 in Höhe von 10.629,63 EUR (= 20.789,74 DM) erbrachten Versicherungsleistung sowie weiterer 22,72 EUR (= 44,44 DM) Schadensersatz (Kosten für Akteneinsicht in die Ermittlungsakte).
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Die Klägerin hat für einen Verkehrsunfall vom 14.07.1997 ihres Versicherungsnehmers, des Zeugen P, am 25.08.1997 Versicherungsleistungen in Höhe von 19.113,61 DM zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.676,13 DM, insgesamt 20.789,74 DM, an den Beklagten erbracht. Mit Schreiben vom 22.07.1997 hatte die damalige Bevollmächtigte des Beklagten dessen Vertretung angezeigt und Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 14.07.1997 geltend gemacht. Sie gab hierzu an, dass an jenem Tag gegen 21.30 Uhr der Bruder des Beklagten, Herr M, mit dessen Fahrzeug aus Hardt kommend in S auf der K-straße in Richtung Ortsmitte gefahren sei. Jener habe nach rechts in die H-straße abbiegen wollen, dies durch Setzen des rechten Blinklichts angezeigt und auch die Geschwindigkeit verringert. Auf das abbiegende Fahrzeug sei Herr P mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen RW aufgefahren. Der Schaden des Beklagten betrage 19.113,61 DM. Auf die Kopie des Schreibens der Bevollmächtigten des Beklagten vom 22.07.1997 wird Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 20 - 22 d. A.). Ein Gutachten der D vom 16.07.1997 zu den Fahrzeugschäden und zum Minderwert war beigefügt.
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Diesem Gutachten der D lag, wovon der Beklagte Kenntnis hatte, die Angabe einer Kilometerleistung des Fahrzeugs des Beklagten von 84.504 km zugrunde, tatsächlich hatte das Fahrzeug jedoch eine Laufleistung von 148.500 km.
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Zusammen mit den geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.676,13 DM überwies die Klägerin den Betrag von 19.113,61 DM. Des weiteren wendete sie 44.44 DM für die Erlangung von Einsicht in die Unfall-/Ermittlungsakten auf.
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Der Beklagte hatte mit seinem Fahrzeug schon zuvor am 09.06.1997 einen weiteren Unfall gehabt. Zu diesem Unfall existiert ein Kostenvoranschlag der Firma R GmbH vom 10.06.1997 über 1.376,20 DM netto. Wegen der einzelnen aufgeführten Reparaturmaßnahmen wird auf die Kopie des Kostenvoranschlags Bl. 64 der Strafakten Bezug genommen. Ob der Schaden aus diesem Unfall am 14.07.1997 repariert war, ist streitig. Jedenfalls war eine Lackierung der hinteren Stoßstange, welche Kratzer vom Unfall vom 09.06.1997 aufwies, nicht erfolgt, was vom Beklagten nicht mitgeteilt worden war.
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In der Folgezeit wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten eingeleitet und von der Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 19.07.2001 Anklage u. a. gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs, der Unfall am 14.07.1997 sei in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken des Beklagten mit seinem Bruder vorsätzlich herbeigeführt worden. Das Verfahren gegen den Beklagten wurde am 15.04.2002 gem. § 153 a Abs. 2 StPO mit der Auflage einer Zahlung von 5.000 EUR vorläufig eingestellt. Nach Erfüllung der Auflage erfolgte eine endgültige Verfahrenseinstellung. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Strafakten Bezug genommen.
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Die Übersendung der Versicherungsakten durch die Klägerin an die Polizei erfolgte auf deren Anforderung am 03.05.2000. Die Abgabe der Strafanzeige von der Polizei an die Staatsanwaltschaft erfolgte am 23.11.2000. Die Klägerin hat Einsicht in die Strafakten mit Schreiben vom 01.10.2002 beantragt und im Anschluss hieran erhalten. Mit Schreiben vom 29.08.2002 hat die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der Versicherungsleistung aufgefordert. Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte am 28.10.2003.
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Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
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Die Klägerin trägt vor, beim Verkehrsunfall vom 14.07.1997 habe der Fahrer des Fahrzeugs des Beklagten plötzlich und ohne vorherige Ankündigung ohne verkehrsbedingten Anlass bis zum Stillstand abgebremst, der Unfall sei dadurch absichtlich herbeigeführt worden.
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Sie trägt weiter vor, das Fahrzeug des Beklagten habe am Unfalltag 14.07.1997 einen Vorschaden vom 09.06.1997 am Heck des Fahrzeugs gehabt, welcher noch nicht repariert gewesen sei, außerdem habe der Beklagte zur Verschleierung des Vorschadens dem Heck seines Fahrzeugs einen weiteren Schaden nach dem Schadensereignis vom 14.07.1997 zugefügt. Der am Fahrzeug vorhandene und ihr gegenüber geltend gemachte Gesamtschaden sei bei mindestens drei voneinander unabhängigen Unfallereignissen entstanden. Insbesondere die Beschädigungen im oberen Bereich der Kofferraumklappe und der hinteren linken Beleuchtungseinheit könnten nicht durch das Unfallereignis mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw des Herrn P verursacht worden sein.
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Die Klägerin beantragt (nach teilweiser Klagerücknahme bezüglich höher geltend gemachter Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten):
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin - u. a. aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB - 10.652,35 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus vom 26.08.1997 bis zum 28.10.2003 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.10.2003 sowie vorprozessuale Mahnkosten in Höhe von 3,00 EUR zu zahlen.
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Der Beklagte trägt vor, sein Fahrzeug sei am Unfalltag 14.07.1997 ordnungsgemäß repariert gewesen. Einen weiteren Vorschaden gebe es nicht. Er behauptet weiter, er habe bei seinem Versicherungsmakler, Herrn X, sich erkundigt, ob der (falsche) Kilometerstand für die Schadensregulierung von Interesse sei, was dieser verneint habe.
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Es wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.02.2004 (Bl. 56 - 59 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen P und des Zeugen Z sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) R. Eine Vernehmung des Zeugen X erfolgte nicht, da der Beklagte auf dessen Vernehmung nach Verkündung des Beweisbeschlusses verzichtete und auch den Auslagenvorschuss für den Zeugen X nicht einbezahlte. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird bezüglich des Zeugen P auf das Protokoll vom 01.04.2004 (Bl. 78 - 81 d. A.), bezüglich des Zeugen Z auf das Protokoll vom 16.08.2004 (Bl. 120 - 121 d.A.) und bezüglich des mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen R auf das Protokoll vom 06.07.2004 (Bl. 100 - 103 d. A.) Bezug genommen.
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Die Akten des AG wurden beigezogen. Die Unfallskizze Bl. 97 der Ermittlungsakten und die Lichtbilder von der Unfallstelle betreffend den Unfall vom 14.07.1997 (Bl. 57 - 61 der Ermittlungsakten) wurden im Rahmen der Vernehmung des Zeugen P, die Lichtbilder betreffend die Unfallschäden am Fahrzeug des Beklagten (Bl. 67 - 70 und Bl. 152 d. A.) sowie die Skizze Bl. 151 der Ermittlungsakten im Rahmen der Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen R in Augenschein genommen.
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I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 10.652,35 EUR nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB (und nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB in Höhe von 10.629,63 EUR) zu. Denn der Beklagte hat die Versicherungsleistung von der Klägerin dadurch erlangt, dass er vorsätzlich den größtenteils nicht, im Übrigen nicht fachgerecht reparierten Vorschaden seines Fahrzeugs vom 09.06.1997 sowie einen weiteren, nicht auf den Unfall vom 14.07.1997 zurückzuführenden erheblichen Schaden an seinem Pkw verschwiegen und zudem bei der Geltendmachung des Schadens wissentlich eine falsche Kilometerleistung (84.504 km statt der tatsächlichen Laufleistung von 148.500 km) angegeben hat.
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Die Leistungen der Klägerin an den Beklagten sind zurückzugewähren. Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.07.1997 steht dem Beklagten gem. §§ 823 BGB, 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Klägerin nicht zu. Denn die Klägerin hat bewiesen, dass der Beklagte durch betrügerisches Verhalten die Auszahlung der Versicherungsleistung herbeigeführt hat, und der Beklagte hat den ihm bei vorliegender Sachlage obliegenden Nachweis, in welchem Umfang die Schäden an seinem Fahrzeug vom Unfall vom 14.07.1997 herrühren und ihm ein Anspruch tatsächlich zusteht, nicht erbracht.
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1. Allerdings steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - dem Beklagten dem Grunde nach - vom Nachweis der Höhe des Schadens abgesehen - ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG zu. Der Auffahrunfall vom 14.07.1997 wurde durch den Versicherungsnehmer der Klägerin, dem Zeugen P, schuldhaft verursacht. Den Nachweis eines provozierten, d. h. absichtlich vom Fahrer des Fahrzeugs des Beklagten herbeigeführten Auffahrunfalls, hat die Klägerin nicht geführt. Vielmehr steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin, P, den Unfall infolge Unachtsamkeit verschuldet hat. Wie der Zeuge glaubhaft angegeben hat, hat er auf den vorausfahrenden Verkehr, da er mit der Bedienung seines Kassettenrekorders beschäftigt war, nicht geachtet und ein Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs gar nicht bemerkt. Der Zeuge P konnte auch nicht angeben, ob das vorausfahrende Fahrzeug den Blinker gesetzt hatte.
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Ein Mitverschulden des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs ist nicht erwiesen. Allein der Umstand, dass der Beklagte schon bezüglich anderer Unfälle im Verdacht stand, diese fingiert bzw. absichtlich herbeigeführt zu haben, und dass er bei der Schadensregulierung in betrügerischer Weise (Verschweigen Vorschäden, falsche Angabe der Kilometerleistung) vorgegangen ist, ist ebenso wenig geeignet, den Beweis eines absichtlich herbeigeführten Unfalls zu führen wie die im Strafverfahren AG O. erfolgte Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO gegen Auflage einer Zahlung von 5.000,- EUR.
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2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zu. Der Beklagte hat in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen der Klägerin dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher und durch Unterdrückung wahrer Tatsachen sie veranlasst hat, die Versicherungsleistung auszuzahlen.
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a) Der Beklagte hat verschwiegen, dass sein Fahrzeug am Unfalltag (14.07.1997) einen nicht reparierten, allenfalls notdürftig ausgebesserten Unfallschaden vom 09.06.1997 am Heck gehabt hatte und außerdem ein weiterer Vorschaden am Heck vorhanden war, der nicht auf das Schadensereignis vom 14.07.1997 zurückzuführen ist.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der am Fahrzeug des Beklagten vorhandene Gesamtschaden bei mindestens drei voneinander unabhängigen Unfallereignissen entstanden ist. Das Gericht folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen R. Aus einem Vergleich der Lichtbilder, die den Unfallschaden vom 09.06.1997 dokumentieren (Bl. 68 und 70 der Strafakten), auf denen am hinteren Stoßfänger Anstoßspuren, rechts des D-Schildes waagrechte Spuren, links des D-Schildes ein deutlicher Kratzer und weiter links vier waagrechte Abdruckspuren zu sehen sind, mit den nach dem Unfall vom 14.07.1997 von der D gefertigten Lichtbildern (Vergrößerungen Bl. 152 der Strafakten) ist ersichtlich, dass die Spuren von Bl. 68 und 70 der Strafakten exakt noch vorhanden sind (Bild 1, Bl. 152 der Strafakten). Da diese Vorspuren noch vorhanden sind, muss auf jeden Fall die alte Stoßfängerschale noch vorhanden gewesen sein. Auch war eine Lackierung nicht vorgenommen worden.
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Dies wird durch die glaubhafte Aussage des Zeuge Z bestätigt. Er hat weder die Stoßfängerschale ausgetauscht noch Lackierungen am Fahrzeug vorgenommen, sondern lediglich zwei Stoßstangenhalter ausgetauscht und die Stoßstange etwas ausgebeult.
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Aus einem Vergleich von Front- und Heckpartie der Fahrzeuge P und des Beklagten (Skizze Bl. 151 der Strafakten) ergibt sich zudem, dass je nach Bremsung der Fahrzeuge entweder ein Anstoß Stoßfänger/Stoßfänger oder Stoßfänger/Grill erfolgt sein muss. Auf jeden Fall erfolgte jedoch der Anstoß unterhalb der Rückleuchte vom Fahrzeug des Beklagten.
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Die Beschädigung oberhalb des Rücklichts links am Fahrzeug des Beklagten ist nicht mit dem Anstoß mit dem Fahrzeug P in Einklang zu bringen, gleichgültig ob der Anstoß versetzt oder mit 100 %iger Deckung erfolgte. Durch den Anstoß des Fahrzeugs P können nur Beschädigungen im unteren Bereich eingetreten sein. Der Sachverständige hat dargelegt, dass, sofern im oberen Bereich Schadenswirkungen vorhanden wären, ein viel stärkerer Anstoß erfolgt sein müsste; eine solche Intensität liegt jedoch nicht vor. Auch ist der obere Anstoß über der linken Rückleuchte nicht mit den Konturen des Fahrzeugs P vereinbar.
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Die Beschädigung oberhalb des Rücklichts links am Fahrzeug des Beklagten muss durch einen harten Anstoß erfolgt sein. Der Sachverständige hat erläutert, dass diese harte Beschädigung auch zu den Schäden an der linken Seitenwand und zu der auf den Lichtbildern sichtbare Einknickung bzw. Stauchung auf dem Fahrzeugdach oberhalb der linken B-Säule geführt hat.
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b) Dass eine Beseitigung der Lackschäden an der Stoßstange nicht erfolgt war, hat der Beklagte zudem bei seiner Anhörung im Termin vom 01.04.2004 eingeräumt.
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Aufgrund der Vernehmung des Zeugen Z steht zudem fest, dass die im Kostenvoranschlag der Firma O für eine fachgerechte Reparatur als erforderlich angesehenen Arbeiten nicht durchgeführt worden, insbesondere auch kein Tausch des Trägers erfolgt ist, wozu der Sachverständige R keine Feststellungen hatte treffen können. Denn dem Zeugen Z war weder der Kostenvoranschlag bekannt noch hat er nach seiner Aussage die dort vorgesehenen Arbeiten am Fahrzeug des Beklagten durchgeführt. Anhaltspunkte, den Angaben des Zeugen nicht zu folgen, haben sich keine ergeben.
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c) Der Beklagte hat zudem eine falsche Kilometerleistung bei der Geltendmachung des Schadens angegeben, was sich auf die Höhe der von der Klägerin gezahlten Wertminderung ausgewirkt hat. Für seine Behauptung, er habe sich bei seinem Versicherungsmakler X erkundigt, ob der Kilometerstand für die Schadensregulierung von Interesse sei, was dieser verneint habe - bei einer Richtigkeit dieser Behauptung würde der Vorsatz, sich insoweit einen Vermögensvorteil zu verschaffen, fehlen - ist der Beklagte durch Verzicht auf den Zeugen beweisfällig geblieben.
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3. a) Dem Beklagten steht gegen die Klägerin, obwohl der Versicherungsnehmer der Klägerin den Unfall (wohl allein - was jedoch dahinstehen kann - ) verschuldet hat, kein Schadensersatz zu.
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Denn Voraussetzung für einen materiellen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin wäre, dass er darlegen und beweisen kann, dass durch das Unfallgeschehen vom 14.07.1997 der geltend gemachte Schaden in Höhe von 10.629,63 EUR insgesamt verursacht worden ist (OLG Köln VersR 1999, 865, 866). An dieser Verteilung der Beweislast zu Lasten des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin die Zahlungen geleistet hat.
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Zwar hat der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs und eines Bereicherungsanspruchs grundsätzlich die Voraussetzungen seines Anspruchs darzulegen und zu beweisen. Er muss beweisen, dass die Verbindlichkeit, auf die er geleistet hat, nicht bestand. Es gibt keine Beweiserleichterung, z.B. auch nicht für die Kaskoversicherung, die eine wegen eines vorgetäuschten Diebstahls an den Versicherungsnehmer bezahlte Entschädigung zurückfordert (BGHZ 123, 127). Anderes muss jedoch dann gelten, wenn, wie hier, der Beweis geführt ist, dass jedenfalls ein (erheblicher) Teil des Schadens bzw. der Leistung ohne Rechtsgrund durch betrügerisches Verhalten des Beklagten (Leistungsempfängers) herbeigeführt worden ist und lediglich die Frage des Umfangs - ganze Leistung bzw. welcher Teil der Leistung - nicht festgestellt werden kann, weil es auf Grund des betrügerischen Verhaltens des Beklagten - wahrheitswidriges Bestreiten jeglicher Vorschäden - nicht möglich ist, eine Zuordnung der Schäden zum Unfallereignis vorzunehmen. Diese Unaufklärbarkeit fällt bei derartiger Fallgestaltung in die Risikosphäre des Beklagten, dem die Beweislast für den Umfang des Schadens auch oblegen hätte, wenn er nicht durch seine Täuschungshandlungen, die den Betrugstatbestand des § 263 StGB erfüllen, die Klägerin zu einer freiwilligen Versicherungsleistung bestimmt hätte. Insoweit unterscheidet sich die hier zur Entscheidung stehende Fallgestaltung von BGHZ 123, 217 und auch den anderen vom Beklagten im Schriftsatz vom 16.08.2004 angeführten Entscheidungen. In jenen geht es jeweils um die Frage der Beweislast dafür, ob überhaupt zu Unrecht geleistet worden ist.
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Diesen ihm hiernach obliegenden Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Er hat auch nicht schlüssig dargetan, geschweige denn bewiesen, dass wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des Schadens auf die Kollision mit dem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug zurückzuführen ist. Ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Beklagte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten (OLG Köln VersR 1999, 885). Vorliegend kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, welche Schäden auf das Unfallereignis vom 14.07.1997, welche Schäden auf die beiden anderen Schadensereignisse, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie dargestellt, feststehen und vom Beklagten verschwiegen worden sind, zurückzuführen sind. (vgl. hierzu nachstehend b).
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b) Es kann nach der Beweisaufnahme nicht sicher festgestellt werden, welche Schäden auf das Unfallereignis am 14.07.1997, welche auf das Ereignis vom 09.06.1997 und welche auf das dritte, zeitlich nicht exakt einordenbare, aber vor Erstellung des DEKRA-Gutachtens vom 16.07.1997 erfolgte Ereignis zurückzuführen sind.
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Der Sachverständige R hat überzeugend dargelegt, dass sich bezüglich der Schadenshöhe nicht exakt sagen lässt, was bei dem Auffahrunfall P entstanden ist. Der Schaden lässt sich - jedenfalls ohne substantiierten Ausführungen des Beklagten zum Entstehen des dritten Schadens - nicht auseinanderdividieren. Feststeht nur, dass der Schaden an der Rückleuchte, die Beschädigung am Dach der linken Seitenwand und des Dachrahmens links nicht auf den Unfallschaden vom 14.07.1997, sondern das dritte Ereignis zurückzuführen ist. Insoweit ist mindestens ein Schaden in Höhe von 2.000,- DM entstanden und zu Unrecht von der Klägerin ausgeglichen worden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass durch dieses dritte Schadensereignis auch weit größere Schäden verursacht worden sind, insbesondere die indirekten Beschädigungen am Kofferraumboden, die Schäden im Kofferraumbodenbereich, welche aber auch vom Auffahrunfall P herrühren könnten.
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Feststeht darüber hinaus auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen R in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Z auch , dass die Schäden vom Unfall vom 09.06.1997 in vollem Umfang nicht (ordnungsgemäß) repariert waren, also (nach dem Kostenvoranschlag der Firma O) weitere 1.376,20 DM zuviel von der Klägerin bezahlt worden sind.
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Entsprechendes gilt auch noch für die durch den Unfall vom 14.07.1997 herbeigeführte Wertminderung. Diese wurde wegen der falschen Kilometerangabe durch den Beklagten und des Verschweigens des Vorschadens vom 09.06.1997, wie der Sachverständige ausgeführt hat, wenigstens um 600 DM überhöht geleistet. Je nachdem, inwieweit das dritte Schadensereignis Folgen hatte, ob dies vor oder nach dem Unfall vom 14.07.1997 sich ereignete, kann die Wertminderung durch den Unfall vom 14.07.1997 jedoch auch gegen Null gehen.
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4. Der Schaden der Klägerin beträgt 10.652,35 EUR (§ 249 Satz 1 BGB). Der Schaden besteht in der ohne Rechtsgrund erbrachten Schadensersatzleistung in Höhe von 20.789,74 DM (= 10.629,63 EUR) und der für die Akteneinsicht aufgewandten Kosten von 44,44 DM (= 22,72 EUR).
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5. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Sowohl nach § 852 Abs. 1 BGB a. F. als auch nach §§ 195, 199 BGB n. F. (vgl. hierzu die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 6 EGBGB zu den ab 01.01.2002 geltenden neuen Verjährungsvorschriften) ist Verjährung nicht eingetreten. Bei Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.) durch Zustellung des Mahnbescheids am 28.10.2003 (§ 696 Abs. 3 ZPO) war die dreijährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen. Denn sowohl § 847 BGB a. F. als auch § 199 BGB n. F. setzen für den Verjährungsbeginn voraus, dass der Geschädigte vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Kenntnis von den die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB begründenden Umständen hat die Klägerin jedoch erst durch die Einsicht in die Strafakten nach dem 01.10.2002 erhalten.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 10.652,35 EUR nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB (und nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB in Höhe von 10.629,63 EUR) zu. Denn der Beklagte hat die Versicherungsleistung von der Klägerin dadurch erlangt, dass er vorsätzlich den größtenteils nicht, im Übrigen nicht fachgerecht reparierten Vorschaden seines Fahrzeugs vom 09.06.1997 sowie einen weiteren, nicht auf den Unfall vom 14.07.1997 zurückzuführenden erheblichen Schaden an seinem Pkw verschwiegen und zudem bei der Geltendmachung des Schadens wissentlich eine falsche Kilometerleistung (84.504 km statt der tatsächlichen Laufleistung von 148.500 km) angegeben hat.
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Die Leistungen der Klägerin an den Beklagten sind zurückzugewähren. Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.07.1997 steht dem Beklagten gem. §§ 823 BGB, 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Klägerin nicht zu. Denn die Klägerin hat bewiesen, dass der Beklagte durch betrügerisches Verhalten die Auszahlung der Versicherungsleistung herbeigeführt hat, und der Beklagte hat den ihm bei vorliegender Sachlage obliegenden Nachweis, in welchem Umfang die Schäden an seinem Fahrzeug vom Unfall vom 14.07.1997 herrühren und ihm ein Anspruch tatsächlich zusteht, nicht erbracht.
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1. Allerdings steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - dem Beklagten dem Grunde nach - vom Nachweis der Höhe des Schadens abgesehen - ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG zu. Der Auffahrunfall vom 14.07.1997 wurde durch den Versicherungsnehmer der Klägerin, dem Zeugen P, schuldhaft verursacht. Den Nachweis eines provozierten, d. h. absichtlich vom Fahrer des Fahrzeugs des Beklagten herbeigeführten Auffahrunfalls, hat die Klägerin nicht geführt. Vielmehr steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin, P, den Unfall infolge Unachtsamkeit verschuldet hat. Wie der Zeuge glaubhaft angegeben hat, hat er auf den vorausfahrenden Verkehr, da er mit der Bedienung seines Kassettenrekorders beschäftigt war, nicht geachtet und ein Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs gar nicht bemerkt. Der Zeuge P konnte auch nicht angeben, ob das vorausfahrende Fahrzeug den Blinker gesetzt hatte.
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Ein Mitverschulden des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs ist nicht erwiesen. Allein der Umstand, dass der Beklagte schon bezüglich anderer Unfälle im Verdacht stand, diese fingiert bzw. absichtlich herbeigeführt zu haben, und dass er bei der Schadensregulierung in betrügerischer Weise (Verschweigen Vorschäden, falsche Angabe der Kilometerleistung) vorgegangen ist, ist ebenso wenig geeignet, den Beweis eines absichtlich herbeigeführten Unfalls zu führen wie die im Strafverfahren AG O. erfolgte Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO gegen Auflage einer Zahlung von 5.000,- EUR.
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2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zu. Der Beklagte hat in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen der Klägerin dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher und durch Unterdrückung wahrer Tatsachen sie veranlasst hat, die Versicherungsleistung auszuzahlen.
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a) Der Beklagte hat verschwiegen, dass sein Fahrzeug am Unfalltag (14.07.1997) einen nicht reparierten, allenfalls notdürftig ausgebesserten Unfallschaden vom 09.06.1997 am Heck gehabt hatte und außerdem ein weiterer Vorschaden am Heck vorhanden war, der nicht auf das Schadensereignis vom 14.07.1997 zurückzuführen ist.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der am Fahrzeug des Beklagten vorhandene Gesamtschaden bei mindestens drei voneinander unabhängigen Unfallereignissen entstanden ist. Das Gericht folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen R. Aus einem Vergleich der Lichtbilder, die den Unfallschaden vom 09.06.1997 dokumentieren (Bl. 68 und 70 der Strafakten), auf denen am hinteren Stoßfänger Anstoßspuren, rechts des D-Schildes waagrechte Spuren, links des D-Schildes ein deutlicher Kratzer und weiter links vier waagrechte Abdruckspuren zu sehen sind, mit den nach dem Unfall vom 14.07.1997 von der D gefertigten Lichtbildern (Vergrößerungen Bl. 152 der Strafakten) ist ersichtlich, dass die Spuren von Bl. 68 und 70 der Strafakten exakt noch vorhanden sind (Bild 1, Bl. 152 der Strafakten). Da diese Vorspuren noch vorhanden sind, muss auf jeden Fall die alte Stoßfängerschale noch vorhanden gewesen sein. Auch war eine Lackierung nicht vorgenommen worden.
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Dies wird durch die glaubhafte Aussage des Zeuge Z bestätigt. Er hat weder die Stoßfängerschale ausgetauscht noch Lackierungen am Fahrzeug vorgenommen, sondern lediglich zwei Stoßstangenhalter ausgetauscht und die Stoßstange etwas ausgebeult.
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Aus einem Vergleich von Front- und Heckpartie der Fahrzeuge P und des Beklagten (Skizze Bl. 151 der Strafakten) ergibt sich zudem, dass je nach Bremsung der Fahrzeuge entweder ein Anstoß Stoßfänger/Stoßfänger oder Stoßfänger/Grill erfolgt sein muss. Auf jeden Fall erfolgte jedoch der Anstoß unterhalb der Rückleuchte vom Fahrzeug des Beklagten.
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Die Beschädigung oberhalb des Rücklichts links am Fahrzeug des Beklagten ist nicht mit dem Anstoß mit dem Fahrzeug P in Einklang zu bringen, gleichgültig ob der Anstoß versetzt oder mit 100 %iger Deckung erfolgte. Durch den Anstoß des Fahrzeugs P können nur Beschädigungen im unteren Bereich eingetreten sein. Der Sachverständige hat dargelegt, dass, sofern im oberen Bereich Schadenswirkungen vorhanden wären, ein viel stärkerer Anstoß erfolgt sein müsste; eine solche Intensität liegt jedoch nicht vor. Auch ist der obere Anstoß über der linken Rückleuchte nicht mit den Konturen des Fahrzeugs P vereinbar.
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Die Beschädigung oberhalb des Rücklichts links am Fahrzeug des Beklagten muss durch einen harten Anstoß erfolgt sein. Der Sachverständige hat erläutert, dass diese harte Beschädigung auch zu den Schäden an der linken Seitenwand und zu der auf den Lichtbildern sichtbare Einknickung bzw. Stauchung auf dem Fahrzeugdach oberhalb der linken B-Säule geführt hat.
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b) Dass eine Beseitigung der Lackschäden an der Stoßstange nicht erfolgt war, hat der Beklagte zudem bei seiner Anhörung im Termin vom 01.04.2004 eingeräumt.
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Aufgrund der Vernehmung des Zeugen Z steht zudem fest, dass die im Kostenvoranschlag der Firma O für eine fachgerechte Reparatur als erforderlich angesehenen Arbeiten nicht durchgeführt worden, insbesondere auch kein Tausch des Trägers erfolgt ist, wozu der Sachverständige R keine Feststellungen hatte treffen können. Denn dem Zeugen Z war weder der Kostenvoranschlag bekannt noch hat er nach seiner Aussage die dort vorgesehenen Arbeiten am Fahrzeug des Beklagten durchgeführt. Anhaltspunkte, den Angaben des Zeugen nicht zu folgen, haben sich keine ergeben.
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c) Der Beklagte hat zudem eine falsche Kilometerleistung bei der Geltendmachung des Schadens angegeben, was sich auf die Höhe der von der Klägerin gezahlten Wertminderung ausgewirkt hat. Für seine Behauptung, er habe sich bei seinem Versicherungsmakler X erkundigt, ob der Kilometerstand für die Schadensregulierung von Interesse sei, was dieser verneint habe - bei einer Richtigkeit dieser Behauptung würde der Vorsatz, sich insoweit einen Vermögensvorteil zu verschaffen, fehlen - ist der Beklagte durch Verzicht auf den Zeugen beweisfällig geblieben.
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3. a) Dem Beklagten steht gegen die Klägerin, obwohl der Versicherungsnehmer der Klägerin den Unfall (wohl allein - was jedoch dahinstehen kann - ) verschuldet hat, kein Schadensersatz zu.
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Denn Voraussetzung für einen materiellen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin wäre, dass er darlegen und beweisen kann, dass durch das Unfallgeschehen vom 14.07.1997 der geltend gemachte Schaden in Höhe von 10.629,63 EUR insgesamt verursacht worden ist (OLG Köln VersR 1999, 865, 866). An dieser Verteilung der Beweislast zu Lasten des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin die Zahlungen geleistet hat.
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Zwar hat der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs und eines Bereicherungsanspruchs grundsätzlich die Voraussetzungen seines Anspruchs darzulegen und zu beweisen. Er muss beweisen, dass die Verbindlichkeit, auf die er geleistet hat, nicht bestand. Es gibt keine Beweiserleichterung, z.B. auch nicht für die Kaskoversicherung, die eine wegen eines vorgetäuschten Diebstahls an den Versicherungsnehmer bezahlte Entschädigung zurückfordert (BGHZ 123, 127). Anderes muss jedoch dann gelten, wenn, wie hier, der Beweis geführt ist, dass jedenfalls ein (erheblicher) Teil des Schadens bzw. der Leistung ohne Rechtsgrund durch betrügerisches Verhalten des Beklagten (Leistungsempfängers) herbeigeführt worden ist und lediglich die Frage des Umfangs - ganze Leistung bzw. welcher Teil der Leistung - nicht festgestellt werden kann, weil es auf Grund des betrügerischen Verhaltens des Beklagten - wahrheitswidriges Bestreiten jeglicher Vorschäden - nicht möglich ist, eine Zuordnung der Schäden zum Unfallereignis vorzunehmen. Diese Unaufklärbarkeit fällt bei derartiger Fallgestaltung in die Risikosphäre des Beklagten, dem die Beweislast für den Umfang des Schadens auch oblegen hätte, wenn er nicht durch seine Täuschungshandlungen, die den Betrugstatbestand des § 263 StGB erfüllen, die Klägerin zu einer freiwilligen Versicherungsleistung bestimmt hätte. Insoweit unterscheidet sich die hier zur Entscheidung stehende Fallgestaltung von BGHZ 123, 217 und auch den anderen vom Beklagten im Schriftsatz vom 16.08.2004 angeführten Entscheidungen. In jenen geht es jeweils um die Frage der Beweislast dafür, ob überhaupt zu Unrecht geleistet worden ist.
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Diesen ihm hiernach obliegenden Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Er hat auch nicht schlüssig dargetan, geschweige denn bewiesen, dass wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des Schadens auf die Kollision mit dem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug zurückzuführen ist. Ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Beklagte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten (OLG Köln VersR 1999, 885). Vorliegend kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, welche Schäden auf das Unfallereignis vom 14.07.1997, welche Schäden auf die beiden anderen Schadensereignisse, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie dargestellt, feststehen und vom Beklagten verschwiegen worden sind, zurückzuführen sind. (vgl. hierzu nachstehend b).
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b) Es kann nach der Beweisaufnahme nicht sicher festgestellt werden, welche Schäden auf das Unfallereignis am 14.07.1997, welche auf das Ereignis vom 09.06.1997 und welche auf das dritte, zeitlich nicht exakt einordenbare, aber vor Erstellung des DEKRA-Gutachtens vom 16.07.1997 erfolgte Ereignis zurückzuführen sind.
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Der Sachverständige R hat überzeugend dargelegt, dass sich bezüglich der Schadenshöhe nicht exakt sagen lässt, was bei dem Auffahrunfall P entstanden ist. Der Schaden lässt sich - jedenfalls ohne substantiierten Ausführungen des Beklagten zum Entstehen des dritten Schadens - nicht auseinanderdividieren. Feststeht nur, dass der Schaden an der Rückleuchte, die Beschädigung am Dach der linken Seitenwand und des Dachrahmens links nicht auf den Unfallschaden vom 14.07.1997, sondern das dritte Ereignis zurückzuführen ist. Insoweit ist mindestens ein Schaden in Höhe von 2.000,- DM entstanden und zu Unrecht von der Klägerin ausgeglichen worden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass durch dieses dritte Schadensereignis auch weit größere Schäden verursacht worden sind, insbesondere die indirekten Beschädigungen am Kofferraumboden, die Schäden im Kofferraumbodenbereich, welche aber auch vom Auffahrunfall P herrühren könnten.
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Feststeht darüber hinaus auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen R in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Z auch , dass die Schäden vom Unfall vom 09.06.1997 in vollem Umfang nicht (ordnungsgemäß) repariert waren, also (nach dem Kostenvoranschlag der Firma O) weitere 1.376,20 DM zuviel von der Klägerin bezahlt worden sind.
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Entsprechendes gilt auch noch für die durch den Unfall vom 14.07.1997 herbeigeführte Wertminderung. Diese wurde wegen der falschen Kilometerangabe durch den Beklagten und des Verschweigens des Vorschadens vom 09.06.1997, wie der Sachverständige ausgeführt hat, wenigstens um 600 DM überhöht geleistet. Je nachdem, inwieweit das dritte Schadensereignis Folgen hatte, ob dies vor oder nach dem Unfall vom 14.07.1997 sich ereignete, kann die Wertminderung durch den Unfall vom 14.07.1997 jedoch auch gegen Null gehen.
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4. Der Schaden der Klägerin beträgt 10.652,35 EUR (§ 249 Satz 1 BGB). Der Schaden besteht in der ohne Rechtsgrund erbrachten Schadensersatzleistung in Höhe von 20.789,74 DM (= 10.629,63 EUR) und der für die Akteneinsicht aufgewandten Kosten von 44,44 DM (= 22,72 EUR).
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5. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Sowohl nach § 852 Abs. 1 BGB a. F. als auch nach §§ 195, 199 BGB n. F. (vgl. hierzu die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 6 EGBGB zu den ab 01.01.2002 geltenden neuen Verjährungsvorschriften) ist Verjährung nicht eingetreten. Bei Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.) durch Zustellung des Mahnbescheids am 28.10.2003 (§ 696 Abs. 3 ZPO) war die dreijährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen. Denn sowohl § 847 BGB a. F. als auch § 199 BGB n. F. setzen für den Verjährungsbeginn voraus, dass der Geschädigte vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Kenntnis von den die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB begründenden Umständen hat die Klägerin jedoch erst durch die Einsicht in die Strafakten nach dem 01.10.2002 erhalten.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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