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Die Klägerin, die ihre Dienste auf dem Mobiltelefonnetzmarkt anbietet, verlangt von dem Beklagten die Bezahlung mehrerer Telefonrechnungen.
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Der Beklagte schloss mit der Klägerin im April 2003 einen Mobilfunknetzvertrag. Dabei erhielt er eine T-D1 Karte (sog. SIM-Karte) mit der Nummer 00 ausgehändigt unter gleichzeitiger Zuweisung der Rufnummer xy. Im Juni oder Juli 2003 nahm der Beklagte telefonisch Kontakt zu der Klägerin auf und bat um Abschluss eines Ergänzungsvertrages für eine zweite Telefonkarte. Die Klägerin übersandte diese zweite Telefonkarte mit der Nummer 11 an die im Ausgangsvertrag angegebene Adresse des Beklagten; als Telefonnummer wurde dieser Karte die Nummer zz zugewiesen. In der Folgezeit wurde die erste Karte mit der Rufnummer xy vom Beklagten selbst, die weitere Karte mit der Rufnummer zz von dessen Ehefrau benutzt.
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Die von der Klägerin verlangten Telefonentgelte ergeben sich aus vier Rechnungen:
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1. Rechnung vom 08.10.2003 (Blatt 13/14 d. A.) über 1134,91 Euro,
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2. Rechnung vom 05.11.2003 (Blatt 15/16 d. A.) über 2055,55 Euro
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3. Rechnung vom 08.12.2003 (Blatt 17/18 d. A.) über 1941,61 Euro
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4. Rechnung vom 09.01.2004 (Blatt 11/12 d. A.) über 289,14 Euro
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(Während bei den Rechnungen vom 08.10.2003 und 05.11.2003 die Gesamtsummen jeweils der Addition der auf die beiden Rufnummern entfallenden Entgelte entsprechen, sind den Beträgen der Rechnungen vom 08.12.2003 und 09.01.2004 jeweils die nicht näher erläuterte Position „Zahlung ohne Bankeinzug“ zugeschlagen).
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Die Klägerin begehrt mit der Klage die Summe der vier genannten Rechnungsbeträge zuzüglich 20 Euro als Verzugsschaden deklarierter Kosten für mehrere Mahnschreiben.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte auch zur Bezahlung der auf die Telefonnummer zz entfallenden Telefonentgelte selbst dann verpflichtet sei, wenn diese Nummer entgegen dessen Willen von der Ehefrau des Beklagten verwendet worden sei, wie dieser behaupte. Der Beklagte müsse sich nämlich eine etwaige unberechtigte Verwendung der zweiten SIM-Karte durch seine Ehefrau aus mehreren Gründen zurechnen lassen. Zum einen über die Vorschrift des § 1357 Abs. 1 BGB, weil ein Geschäft des täglichen Lebensbedarfes vorliege und zum anderen, weil es dem Beklagten oblegen habe, für einen ausschließlichen Zugang von Postsendungen an ihn selbst zu sorgen.
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5456,49 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5436,49 Euro seit dem 12.02.2004 sowie vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 12,50 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte hat den Klageanspruch in Höhe der auf die Nummer xy entfallenden Telefonentgelte anerkannt, im Übrigen beantragt er
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Die zweite telefonisch bei der Klägerin von ihm beantragte Telefonkarte sei zur Benutzung durch seinen Sohn gedacht gewesen. Damals habe er bereits von seiner Ehefrau getrennt gelebt, wenn auch nur innerhalb der ehelichen Wohnung. Nachdem er von der Klägerin wegen der beantragten zweiten SIM-Karte keine Nachricht erhalten habe sei er von einer Ablehnung einer entsprechenden Vertragsergänzung durch die Klägerin ausgegangen, denn damals sei er schon überschuldet gewesen. Erst nachdem er eine neue Wohnung bezogen gehabt habe, habe ihn eine Gesamtrechnung der Klägerin von über 5000 Euro erreicht. Auf Nachfrage habe seine Ehefrau eingeräumt, die übersandte Telefonkarte abgefangen und die entsprechenden Monatsrechnungen der Klägerin unterdrückt zu haben.
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Der Beklagte ist der Auffassung, für die von seiner Ehefrau unberechtigter Weise durchgeführten Telefonate nicht einstehen zu müssen.
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Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2004 entsprechend dem vom Beklagten abgegebenen Anerkenntnis ein Teil-Anerkenntnisurteil (Blatt 61/62 d. A.) erlassen.
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Außerdem hat die Kammer als Zeugin die Ehefrau des Beklagten vernommen. Wegen des Ergebnisses der Vernehmungen wird auf die Niederschrift vom 22.12.2004 (Bl.67/70 d. A.) verwiesen.
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