Urteil vom Landgericht Rottweil - 1 O 26/04

Tenor

1. Die Klage wird, soweit über sie nicht durch das Teil-Anerkenntnisurteil vom 10.11.2004 erkannt ist, abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die ihre Dienste auf dem Mobiltelefonnetzmarkt anbietet, verlangt von dem Beklagten die Bezahlung mehrerer Telefonrechnungen.
Der Beklagte schloss mit der Klägerin im April 2003 einen Mobilfunknetzvertrag. Dabei erhielt er eine T-D1 Karte (sog. SIM-Karte) mit der Nummer 00 ausgehändigt unter gleichzeitiger Zuweisung der Rufnummer xy. Im Juni oder Juli 2003 nahm der Beklagte telefonisch Kontakt zu der Klägerin auf und bat um Abschluss eines Ergänzungsvertrages für eine zweite Telefonkarte. Die Klägerin übersandte diese zweite Telefonkarte mit der Nummer 11 an die im Ausgangsvertrag angegebene Adresse des Beklagten; als Telefonnummer wurde dieser Karte die Nummer zz zugewiesen. In der Folgezeit wurde die erste Karte mit der Rufnummer xy vom Beklagten selbst, die weitere Karte mit der Rufnummer zz von dessen Ehefrau benutzt.
Die von der Klägerin verlangten Telefonentgelte ergeben sich aus vier Rechnungen:
1. Rechnung vom 08.10.2003 (Blatt 13/14 d. A.) über 1134,91 Euro,
Rufnummer xy
62,84 Euro
Rufnummer zz
1067,07 Euro
2. Rechnung vom 05.11.2003 (Blatt 15/16 d. A.) über 2055,55 Euro
Rufnummer xy
104,57 Euro
Rufnummer zz
1950,88 Euro
3. Rechnung vom 08.12.2003 (Blatt 17/18 d. A.) über 1941,61 Euro
Rufnummer xy
85,77 Euro
Rufnummer zz
1854,34 Euro
10 
4. Rechnung vom 09.01.2004 (Blatt 11/12 d. A.) über 289,14 Euro
11 
Rufnummer xy
172,69 Euro
Rufnummer zz
114,95 Euro
12 
(Während bei den Rechnungen vom 08.10.2003 und 05.11.2003 die Gesamtsummen jeweils der Addition der auf die beiden Rufnummern entfallenden Entgelte entsprechen, sind den Beträgen der Rechnungen vom 08.12.2003 und 09.01.2004 jeweils die nicht näher erläuterte Position „Zahlung ohne Bankeinzug“ zugeschlagen).
13 
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Summe der vier genannten Rechnungsbeträge zuzüglich 20 Euro als Verzugsschaden deklarierter Kosten für mehrere Mahnschreiben.
14 
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte auch zur Bezahlung der auf die Telefonnummer zz entfallenden Telefonentgelte selbst dann verpflichtet sei, wenn diese Nummer entgegen dessen Willen von der Ehefrau des Beklagten verwendet worden sei, wie dieser behaupte. Der Beklagte müsse sich nämlich eine etwaige unberechtigte Verwendung der zweiten SIM-Karte durch seine Ehefrau aus mehreren Gründen zurechnen lassen. Zum einen über die Vorschrift des § 1357 Abs. 1 BGB, weil ein Geschäft des täglichen Lebensbedarfes vorliege und zum anderen, weil es dem Beklagten oblegen habe, für einen ausschließlichen Zugang von Postsendungen an ihn selbst zu sorgen.
15 
Die Klägerin beantragt
16 
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5456,49 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5436,49 Euro seit dem 12.02.2004 sowie vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 12,50 Euro zu zahlen.
17 
Der Beklagte hat den Klageanspruch in Höhe der auf die Nummer xy entfallenden Telefonentgelte anerkannt, im Übrigen beantragt er
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Der Beklagte trägt vor:
20 
Die zweite telefonisch bei der Klägerin von ihm beantragte Telefonkarte sei zur Benutzung durch seinen Sohn gedacht gewesen. Damals habe er bereits von seiner Ehefrau getrennt gelebt, wenn auch nur innerhalb der ehelichen Wohnung. Nachdem er von der Klägerin wegen der beantragten zweiten SIM-Karte keine Nachricht erhalten habe sei er von einer Ablehnung einer entsprechenden Vertragsergänzung durch die Klägerin ausgegangen, denn damals sei er schon überschuldet gewesen. Erst nachdem er eine neue Wohnung bezogen gehabt habe, habe ihn eine Gesamtrechnung der Klägerin von über 5000 Euro erreicht. Auf Nachfrage habe seine Ehefrau eingeräumt, die übersandte Telefonkarte abgefangen und die entsprechenden Monatsrechnungen der Klägerin unterdrückt zu haben.
21 
Der Beklagte ist der Auffassung, für die von seiner Ehefrau unberechtigter Weise durchgeführten Telefonate nicht einstehen zu müssen.
22 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2004 entsprechend dem vom Beklagten abgegebenen Anerkenntnis ein Teil-Anerkenntnisurteil (Blatt 61/62 d. A.) erlassen.
23 
Außerdem hat die Kammer als Zeugin die Ehefrau des Beklagten vernommen. Wegen des Ergebnisses der Vernehmungen wird auf die Niederschrift vom 22.12.2004 (Bl.67/70 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Das über das Anerkenntnisurteil hinausgehende Klagebegehren ist abzuweisen, denn die Klage ist insoweit unbegründet.
25 
Dem aus der Verwendung der zweiten Telefonkarte resultierenden Entgeltanspruch (1) kann der Beklagte einen sich aus der Verletzung einer Schutzpflicht (§ 280 Abs. 1 BGB) ergebenden Schadensersatzanspruch entgegenhalten (2).
26 
Der Beklagte ist als Vertragspartner des mit der Klägerin geschlossenen Mobilfunknetzvertrages verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Telefonentgelte zu bezahlen, und zwar sowohl die auf der Benutzung der Erst- als auch der Zweitkarte entfallenden, denn der Beklagte ist bezüglich beider Telefonkarten ausschließlicher Vertragspartner. Eine, wie von beiden Parteien erwogene, Heranziehung der Bestimmung des § 1357 BGB ist schon deshalb verfehlt, weil die Benutzung der Zweitkarte keinen rechtsgeschäftlichen, sondern lediglich einen rein tatsächlichen Vorgang beinhaltet.
27 
2. Der aus der Benutzung der Zweitkarte resultierende Entgeltanspruch entfällt jedoch, wegen des auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruches des Beklagten.
28 
Gemäß § 280 Abs. 1 BGB steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Schutzpflicht durch die Klägerin zu.
29 
Nach den Regeln des Allgemeinen Schuldrechts hat jede Partei ihre Rechte schonend auszuüben. Sie hat sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (BGH NJW-RR 2004,481; BGH NJW 1983,2813). Das Bedürfnis nach derartigen Schutzpflichten besteht umso mehr in Fällen, in denen auf Grund der Ausgestaltung des Leistungsgegenstandes ein Missbrauch durch Dritte zum Nachteil des anderen Vertragspartners in Betracht kommt. Vorliegend hat die Klägerin bei der Übersendung der Zweitkarte auf der Hand liegende, elementare Schutzvorkehrung außer Acht gelassen und daher den Missbrauch dieser Telefonkarte durch die Ehefrau des Beklagten schuldhaft ermöglicht.
30 
Den vom Beklagten vorgetragenen Kartenmissbrauch hat die Ehefrau des Beklagten als Zeugin in vollem Umfang eingeräumt. Nach ihren Angaben wurde ihr eines Tages von einem Zustellunternehmen ein von der Klägerin stammendes Briefkuvert übergeben. Der an ihren Ehemann adressierte Brief sei ihr gegen Unterschrift aber ohne irgendwelche weiteren Nachweise (eigene Identität, Vollmacht) ausgehändigt worden. In dem übergebenen Kuvert habe sich eine Telefonkarte (SIM-Karte) mit der dazugehörigen PIN-Nummer befunden. Da auch noch die Telefonnummer angegeben gewesen sei, über die die Freischaltung habe veranlasst werden können, habe sie mit der Telefonkarte das von einer Freundin ihr überlassene Handy ohne weiteres in Betrieb nehmen können. Anschließend habe sie dann das Handy zu umfangreichen Telefonaten mit ihrem Freund benützt. Ihrem Mann, von dem sie damals schon getrennt gelebt habe, habe sie die Vorgänge verheimlicht, später von der Klägerin übersandte Rechnungen habe sie beiseite geschafft. Erst als die aufgelaufenen Telefonentgelte die jetzt in Rede stehende Betragshöhe erreicht gehabt hätten, sei der Anschluss von der Klägerin gesperrt worden.
31 
Diese Bekundungen der Ehefrau sind glaubwürdig, denn zum einen wirft das eingeräumte Verhalten alles andere als ein positives Licht auf die Zeugin, zum anderen ist angesichts des Getrenntlebens der Zeugin von ihrem Ehemann kein Motiv für eine wahrheitswidrige Begünstigung des Beklagten ersichtlich.
32 
Durch die für die Kammer sonach erwiesene, völlig unkontrollierte Aushändigung der zweiten SIM-Karte zusammen mit der PIN-Nummer hat die Klägerin jegliche einen Missbrauch verhindernde Kontrolle vermissen lassen. Die Versendung einer Telefonkarte zusammen mit der PIN-Nummer trägt ein ganz erhebliches Gefahrenpotenzial für den Vertragspartner in sich. Wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt, kann eine missbräuchliche Verwendung von Telefonkarten exorbitant hohe, mehrere tausend Euro betragende Telefonkosten verursachen. Davor muss der Mobilfunknetzbetreiber seinen Vertragspartner soweit als möglich zu schützen trachten. Solche Schutzmaßnahmen sind bei vergleichbaren Gefahrentatbestände zu geradezu selbstverständlichen Verhaltensweisen geworden. So werden etwa EC-Karten von den ausgebenden Sparkassen nur an den Karteninhaber persönlich unter Nachweis seiner Identifikation ausgegeben. Auch bei der Ausgabe von Kreditkarten (VISA, American Express etc.) werden Karten und PIN-Nummer von den Anbietern durchweg getrennt und zeitlich versetzt übersandt. Selbst bei der Abholung einer auch geringwertigen Postsendung verlangt die Deutsche Post AG vom Abholer einen Identitätsnachweis. Keine dieser, wie aufgezeigt überall dort wo eine Missbrauchsgefahr besteht, üblichen Schutzmaßnahmen hat die Klägerin in Betracht gezogen. Nach Auffassen der Kammer wäre es das Mindeste gewesen, dass sich die Klägerin bei Übersendung der Telefonkarte wenigstens des Postident-Dienstes bedient hätte, durch das eine sichere Identifikation des Empfängers (mittels Personalausweis/Reisepass und Unterschriftsleistung) gewährleistet wird. Da die Klägerin keine der aufgezeigten Schutzvorkehrungen getroffen hat, hat sie ihre vertragliche Schutzpflicht gegenüber dem Beklagten (gröblich) verletzt, was zur Freistellung von den die zweite Telefonkarte betreffenden Telefonentgelte führt. Dies gilt auch für die Position „Zahlung ohne Bankeinzug“ in Höhe von netto jeweils 1,29 Euro und für die Mahnkosten. Diese Kosten sind ebenfalls auf die aus dem Kartenmissbrauch resultierende Höhe der Telefonentgelte zurückzuführen.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91,92 Abs. 2 ZPO; Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
24 
Das über das Anerkenntnisurteil hinausgehende Klagebegehren ist abzuweisen, denn die Klage ist insoweit unbegründet.
25 
Dem aus der Verwendung der zweiten Telefonkarte resultierenden Entgeltanspruch (1) kann der Beklagte einen sich aus der Verletzung einer Schutzpflicht (§ 280 Abs. 1 BGB) ergebenden Schadensersatzanspruch entgegenhalten (2).
26 
Der Beklagte ist als Vertragspartner des mit der Klägerin geschlossenen Mobilfunknetzvertrages verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Telefonentgelte zu bezahlen, und zwar sowohl die auf der Benutzung der Erst- als auch der Zweitkarte entfallenden, denn der Beklagte ist bezüglich beider Telefonkarten ausschließlicher Vertragspartner. Eine, wie von beiden Parteien erwogene, Heranziehung der Bestimmung des § 1357 BGB ist schon deshalb verfehlt, weil die Benutzung der Zweitkarte keinen rechtsgeschäftlichen, sondern lediglich einen rein tatsächlichen Vorgang beinhaltet.
27 
2. Der aus der Benutzung der Zweitkarte resultierende Entgeltanspruch entfällt jedoch, wegen des auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruches des Beklagten.
28 
Gemäß § 280 Abs. 1 BGB steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Schutzpflicht durch die Klägerin zu.
29 
Nach den Regeln des Allgemeinen Schuldrechts hat jede Partei ihre Rechte schonend auszuüben. Sie hat sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (BGH NJW-RR 2004,481; BGH NJW 1983,2813). Das Bedürfnis nach derartigen Schutzpflichten besteht umso mehr in Fällen, in denen auf Grund der Ausgestaltung des Leistungsgegenstandes ein Missbrauch durch Dritte zum Nachteil des anderen Vertragspartners in Betracht kommt. Vorliegend hat die Klägerin bei der Übersendung der Zweitkarte auf der Hand liegende, elementare Schutzvorkehrung außer Acht gelassen und daher den Missbrauch dieser Telefonkarte durch die Ehefrau des Beklagten schuldhaft ermöglicht.
30 
Den vom Beklagten vorgetragenen Kartenmissbrauch hat die Ehefrau des Beklagten als Zeugin in vollem Umfang eingeräumt. Nach ihren Angaben wurde ihr eines Tages von einem Zustellunternehmen ein von der Klägerin stammendes Briefkuvert übergeben. Der an ihren Ehemann adressierte Brief sei ihr gegen Unterschrift aber ohne irgendwelche weiteren Nachweise (eigene Identität, Vollmacht) ausgehändigt worden. In dem übergebenen Kuvert habe sich eine Telefonkarte (SIM-Karte) mit der dazugehörigen PIN-Nummer befunden. Da auch noch die Telefonnummer angegeben gewesen sei, über die die Freischaltung habe veranlasst werden können, habe sie mit der Telefonkarte das von einer Freundin ihr überlassene Handy ohne weiteres in Betrieb nehmen können. Anschließend habe sie dann das Handy zu umfangreichen Telefonaten mit ihrem Freund benützt. Ihrem Mann, von dem sie damals schon getrennt gelebt habe, habe sie die Vorgänge verheimlicht, später von der Klägerin übersandte Rechnungen habe sie beiseite geschafft. Erst als die aufgelaufenen Telefonentgelte die jetzt in Rede stehende Betragshöhe erreicht gehabt hätten, sei der Anschluss von der Klägerin gesperrt worden.
31 
Diese Bekundungen der Ehefrau sind glaubwürdig, denn zum einen wirft das eingeräumte Verhalten alles andere als ein positives Licht auf die Zeugin, zum anderen ist angesichts des Getrenntlebens der Zeugin von ihrem Ehemann kein Motiv für eine wahrheitswidrige Begünstigung des Beklagten ersichtlich.
32 
Durch die für die Kammer sonach erwiesene, völlig unkontrollierte Aushändigung der zweiten SIM-Karte zusammen mit der PIN-Nummer hat die Klägerin jegliche einen Missbrauch verhindernde Kontrolle vermissen lassen. Die Versendung einer Telefonkarte zusammen mit der PIN-Nummer trägt ein ganz erhebliches Gefahrenpotenzial für den Vertragspartner in sich. Wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt, kann eine missbräuchliche Verwendung von Telefonkarten exorbitant hohe, mehrere tausend Euro betragende Telefonkosten verursachen. Davor muss der Mobilfunknetzbetreiber seinen Vertragspartner soweit als möglich zu schützen trachten. Solche Schutzmaßnahmen sind bei vergleichbaren Gefahrentatbestände zu geradezu selbstverständlichen Verhaltensweisen geworden. So werden etwa EC-Karten von den ausgebenden Sparkassen nur an den Karteninhaber persönlich unter Nachweis seiner Identifikation ausgegeben. Auch bei der Ausgabe von Kreditkarten (VISA, American Express etc.) werden Karten und PIN-Nummer von den Anbietern durchweg getrennt und zeitlich versetzt übersandt. Selbst bei der Abholung einer auch geringwertigen Postsendung verlangt die Deutsche Post AG vom Abholer einen Identitätsnachweis. Keine dieser, wie aufgezeigt überall dort wo eine Missbrauchsgefahr besteht, üblichen Schutzmaßnahmen hat die Klägerin in Betracht gezogen. Nach Auffassen der Kammer wäre es das Mindeste gewesen, dass sich die Klägerin bei Übersendung der Telefonkarte wenigstens des Postident-Dienstes bedient hätte, durch das eine sichere Identifikation des Empfängers (mittels Personalausweis/Reisepass und Unterschriftsleistung) gewährleistet wird. Da die Klägerin keine der aufgezeigten Schutzvorkehrungen getroffen hat, hat sie ihre vertragliche Schutzpflicht gegenüber dem Beklagten (gröblich) verletzt, was zur Freistellung von den die zweite Telefonkarte betreffenden Telefonentgelte führt. Dies gilt auch für die Position „Zahlung ohne Bankeinzug“ in Höhe von netto jeweils 1,29 Euro und für die Mahnkosten. Diese Kosten sind ebenfalls auf die aus dem Kartenmissbrauch resultierende Höhe der Telefonentgelte zurückzuführen.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91,92 Abs. 2 ZPO; Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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