Beschluss vom Landgericht Rottweil - 1 T 106/04

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 18.5.2004 wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 1.3.2004 sprach das Amtsgericht Freudenstadt die Annahme des Beteiligten Ziff. 1 als Kind des Beteiligten Ziff. 2 aus und bestimmte unter Ziff. 4, dass der Geburtsname des Anzunehmenden der Familienname des Annehmenden ist.
Die Beteiligte Ziff. 4 legte mit Schriftsatz vom 17.3.2004 über die Beteiligte Ziff. 3 dem Amtsgericht Rottweil gemäß § 45 Abs. 2 PStG die Frage vor, ob auch der unter Ziff 4 des Tenors enthaltene Ausspruch, wonach der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden erhält, in das Familienbuch einzutragen ist oder nicht. Die Beteiligte Ziff. 3 vertrat in ihrem Vorlageschreiben die Ansicht, dass der Adoptionsbeschluss hinsichtlich der namensrechtlichen Folge nichtig sei mit der Folge, dass das Kind den bisherigen Namen weiter führe. Vorliegend sei nämlich nur adoptionsrechtlich gemäß Art. 22 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, namensrechtlich gelte hingegen mazedonisches Recht.
Am 18.5.2004 beschloss das Amtsgericht Rottweil, dass der Familienname des Beteiligten Ziff 1 durch den Adoptionsbeschluss des Vormundschaftsgerichts Freudenstadt vom 1.3.2004 wirksam in den Familiennamen des Beteiligten geändert worden ist.
Hiergegen richtet sich die am 16.6.2004 eingegangene Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3. Dieser hat der Amtsrichter mit Beschluss vom 17.6.2004 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht vorgelegt.
II.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rottweil ist gemäß § 49 PStG die Beschwerde statthaft. Diese ist durch die zuständige und beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde eingelegt worden.
III.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht geht mit dem Amtsgericht Rottweil davon aus, dass durch den Adoptionsbeschluss des Vormundschaftsgerichts der Familiennamen wirksam geändert worden ist.
Es kann offen bleiben, ob sich im vorliegenden Falle der Familienname des Angenommenen nach deutschen oder nach dem mazedonischen Heimatrecht richtet. Entscheidend ist, dass das Amtsgericht Freudenstadt in seinem Adoptionsbeschluss ausgesprochen hat, dass der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen seiner Adoptiveltern erhält. Dieser Beschluss ist nicht angegriffen worden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung vom 1.12.1978 (STA 1979,121 (Hier zitiert nach Juris) ausgeführt: "Die Festlegung des Namens des Adoptivkindes nach § 1757 Abs. 2 BGB durch das Vormundschaftsgericht ist konstitutiv... und für jedes Gericht bindend, bindet damit auch jedes andere Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also auch die Gerichte im gegenwärtigen Rechtszug...Diese Bindung setzt lediglich voraus, dass die sie bewirkende Verfügung wirksam und nicht nichtig ist"..(BayObLG STA 1980, 65-67, zitiert nach Juris).
Eine solche Nichtigkeit ist im vorliegenden Falle nicht gegeben.
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Grundsätzlich ist auch im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit davon auszugehen, dass fehlerhafte Entscheidungen, die gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen oder das materielle Recht verletzen, nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sind (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt § 1 Anm. 44). Nichtig sind z.B. Entscheidungen gegenüber Gerichtsfreien oder solche Entscheidungen, die eine Rechtsfolge aussprechen, die ihrer Art nach dem geltenden Recht unbekannt ist oder die aus tatsächlichen Gründen keine ihrem sachlichen Inhalt entsprechende Wirkung haben können, weil sie z.B. unverständlich oder widerspruchsvoll sind oder die ein Rechtsverhältnis gestalten sollen, das nicht mehr besteht (Keidel u.a.a.a.O.).
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Die Entscheidung des Amtsgerichts Freudenstadt zur Namensänderung ist allenfalls anfechtbar, nicht aber nichtig.
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Nach Art. 22 EGBGB unterliegt die Annahme des Kindes dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört. Da der Annehmende deutscher Staatsangehöriger ist, hat das Amtsgericht zutreffend adoptionsrechtlich deutsches Recht angewandt.
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Ob das Amtsgericht auch hinsichtlich der Namensführung deutsches Recht anwenden durfte, ist nicht ohne weiteres feststellbar.
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§ 1757 Abs. 1 BGB bestimmt, dass das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden erhält.
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Nach Art 23 EGBGB unterliegen die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes.. zu einer Abstammungserklärung, Namenserteilung ... zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört.
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Im vorliegenden Falle kommt nun die Problematik hinzu, dass das mazedonische Recht eine Adoption Volljähriger nicht anerkennt und deshalb auch keine namensrechtlichen Regelungen vorsieht.
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Allerdings kann auch nicht übersehen werden, das nach Art. 23 EGBGB, soweit es zum Wohle des Kindes erforderlich ist, statt dessen das deutsche Recht anzuwenden ist.
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Das Beschwerdegericht ist nicht aufgerufen, eine abschließende Entscheidung darüber zu treffen, welches Recht insoweit anwendbar ist. Insoweit ist die Feststellung ausreichend, dass angesichts der vorstehend aufgezeigten Bewertungsschwierigkeiten jedenfalls nicht die Aussage möglich ist, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Freudenstadt soweit von der Rechtslage abweicht, dass sie als nichtig zu bewerten ist.
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Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, der Entscheidung mangele es deshalb an einer Bindungswirkung, weil sie den Namen nicht gestalte. Die Entscheidung enthält den Ausspruch über den Namen. Dass sie sich dabei an die Vorschrift des § 1757 BGB hält, nimmt ihr nicht die Gestaltungswirkung.
IV.
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Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Nach § 13 a FGG kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht.

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