Beschluss vom Landgericht Rottweil - 1 T 156/05

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Vollstreckungsgericht-Freudenstadt vom 15.08.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1172,27 Euro.

Gründe

 
I.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt ist gemäß § 793, 567 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Diese ist auch fristgerecht eingelegt worden.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Gläubigerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines klarstellenden Beschlusses.
Das Amtsgericht Freudenstadt hat dem Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im beantragten Umfange stattgegeben. Dieser ist damit mit der Bestimmung wirksam geworden, dass sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c Abs 3 ZPO (in der Fassung des siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.2001 BGBL Teil 1, S 3638) ergebe.
Durch diesen Bezug auf die Fassung des siebten Gesetzes wird eine Festschreibung vorgenommen; richtigerweise hätte angeordnet werden müssen, dass die jeweils gültige Tabelle zu § 850 c ZPO Anwendung finden sollte.
Das Beschwerdegericht hält sich nun nicht für berechtigt, diese Bestimmung abzuändern. Weder die Gläubigerin noch der Schuldner haben bisher die Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses selber angegriffen.
Solange aber diese Anordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthalten ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die von der Gläubigerin beantragte Klarstellung.
III.
Die Beschwerde wird deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen.

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