1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 30.677,51 EUR.
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Der Kläger begehrt Ersatz für Aufwendungen, die er auf das Haus der Beklagten getätigt hat.
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Der Kläger ist der Sohn der im Jahre 1919 geborenen Beklagten. Er nahm in dem Zeitraum von 1974 bis 1995 am Haus der Beklagten Arbeiten vor und machte finanzielle Aufwendungen zur Erhaltung, Verbesserung und zum Ausbau des Hauses und des Grundstückes. Während dieses Zeitraumes wohnte er auch mietfrei in dem Haus der Beklagten.
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Am 29.06.1995 schlossen die Parteien gemeinsam mit der damaligen Ehefrau des Klägers, Frau H., sowie den beiden Kindern des Klägers M. und S., einen notariellen „Übergabe- und Pflegevertrag“. Darin wurde die Übergabe des Grundbesitzes der Beklagten (Flst. im Grundbuch von W.) an die Kinder M. und S. vereinbart. In diesem Vertrag heißt es unter Ziff. I unter anderem:
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„Der Veräußerer [die Beklagte] bzw. nach seinem Ableben Herr R. [Kläger] sind berechtigt, die jeweilige Zuwendung an einen Erwerber zurückzufordern, sofern
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a) ein Erwerber gegen dieses Verfügungsverbot verstößt;
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b) ein Erwerber sich durch Verfehlungen gegenüber dem Veräußerer oder seinen Eltern oder einem Elternteil als undankbar erweist.“
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In Ziffer III des Vertrages heißt es unter der Überschrift „Abfindungsvereinbarung“:
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„R. [Kläger] hat in den zurückliegenden Jahren, und zwar seit 1974, in erheblichem Umfang durch Aufwand an Arbeitszeit und Geld Aufwendungen zur Erhaltung, Verbesserung und zum Ausbau von Haus und Grundstück getätigt.
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Die Vertragsschließenden veranschlagen den Wert dieser Leistungen mit 60.000,- DM.
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J. [Beklagte] und R. [Kläger] erklären sich darin einig, dass mit den Zuwendungen gemäß Teil I. dieser Urkunde diese Leistungen von R. [Kläger] abgegolten sind.“
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Aufgrund von behaupteten Verfehlungen forderte die Beklagte mit Klage vom 23.09.1996 von den Kindern M. und S. des Klägers die Rückübertragung des Grundstücks. Mit Versäumnisurteil vom 03.04.1997 des Landgerichts R. wurden die Kinder zur Rückübertragung verurteilt. In Folge des Versäumnisurteils wurde das Grundstück auf die Beklagte zurückübertragen. Mit notariellem Vertrag vom 17.10.2002 übertrug die Beklagte das Grundstück auf ein weiteres Enkelkind. Der Kaufpreis entsprach der Höhe der valutierten Grundpfandrechte und wurde zur Ablösung von Handwerkerrechnungen verwendet.
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Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
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Der Kläger behauptet, bei den im notariellen Vertrag zugesicherten 60.000,00 DM handle es sich um Eigenleistungen des Klägers, die er in das Haus gesteckt habe, und nicht um Fremdleistungen von Werkunternehmen.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass mit der Zuwendung des Grundbesitzes an seine Kinder seine Arbeitsleistungen und finanziellen Leistungen abgegolten sein sollten. Mit der Rückabwicklung durch das Versäumnisurteil sei die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung weggefallen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.677,51 EUR nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz an Zinsen seit dem 19.01.2006 zu bezahlen.
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Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Aufwendungen auf das Haus nicht selbst, sondern durch Werkunternehmen erbracht, die er nicht bezahlt habe.
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Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei entreichert, da sie das Haus auf ein anderes Enkelkind übertragen habe.
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Die Klage ist am 02.01.2006 beim Landgericht R. eingegangen und der Beklagten am 05.01.2006 zugestellt worden.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die Klage ist zulässig. Das Landgericht R. ist sachlich und örtlich zuständig (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, 12, 13 ZPO).
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Die Klage ist nicht begründet. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger aufgrund der Rückübertragung des Eigentums an dem Haus von seinen Kindern auf die Beklagte ein Anspruch zusteht. Ein solcher ist, bestünde er, jedenfalls verjährt.
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1. Zum Zeitpunkt des notariellen Vertrages im Jahr 1995 stand dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 60.000,00 DM zu. Dies steht fest aufgrund des Anerkenntnisses im notariellen Vertrag. Die Parteien konkretisierten die erbrachten Leistungen des Klägers in der Abfindungsvereinbarung dahingehend, dass sie sich einig waren, dass die vom Kläger in der Zeit von 1974 bis 1995 erbrachten Leistungen einen Wert von 60.000,00 DM haben. Der Umstand, dass die Parteien diese Leistungen in dem notariellen Vertrag erwähnten, zeigt auch, dass die Parteien nicht davon ausgingen, dass es sich bei den erbrachten Leistungen um bloße Gefälligkeiten handelte. Durch die notarielle Erwähnung haben die Parteien vielmehr klar stellen wollen, dass ein entsprechender Anspruch bestand.
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2. Die Parteien haben mit der Abfindungsvereinbarung in dem notariellen Vertrag einen Erlassvertrag gemäß § 397 Abs. 1 BGB geschlossen. Sie haben damit über den in derselben Urkunde festgestellten Anspruch des Klägers über 60.000,00 DM verfügt.
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3. Aufgrund der Rückübertragung des Grundstückes an die Beklagte durch das Versäumnisurteils aus dem Jahr 1997 könnte dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Erlassvertrages zustehen. Ein solcher Anspruch ergäbe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, die einem Anspruch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorgeht. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, wird hier jedoch offen gelassen, da er jedenfalls verjährt ist (siehe unten).
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4. Der mögliche Anspruch auf Rückabwicklung des Erlassvertrages ist verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährung beurteilt sich nicht nach § 196 BGB, sondern nach § 195 BGB.
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a. Nach § 196 BGB verjähren in zehn Jahren die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung. Die Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis für das Grundstück, kann aber auch ein anderes Entgelt sein (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 196 Rn. 4). Es kann hier offen bleiben, ob der zwischen den Parteien im Jahr 1995 vereinbarte Erlass eine Gegenleistung in diesem Sinne für die Übertragung des Grundstücks an die Kinder des Klägers darstellt. Die zehnjährige Verjährungsdauer des § 196 BGB ist nämlich nach Sinn und Zweck auf Ansprüche aus einer Rückabwicklung eines Grundstücksgeschäfts nicht anzuwenden.
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Vom Wortlaut her fallen Ansprüche aus der Rückübertragung eines Grundstückes, zu denen der Schuldner aufgrund von Störungen des ursprünglichen Leistungsverhältnisses verpflichtet ist, unter die Regelung des § 196 BGB. Es handelt sich nämlich auch bei den Rückübertragungsansprüchen um „Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück“ und die korrespondierenden „Ansprüche auf die Gegenleistung“. Der Anspruchsinhalt ändert sich nicht dadurch, dass es sich um einen Sekundäranspruch handelt. Zum Teil wird daher in der Kommentarliteratur vertreten, dass auch die Rückgewähransprüche beider Seiten durch § 196 BGB abgesichert werden (Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung 2004, § 196 Rn. 11; Palandt/Heinrichs, aaO, § 196 Rn. 5; MüKo/Grothe, BGB, 4. Aufl. 2003, § 196 Rn. 4; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl. 2004, § 196, Rn. 4).
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Richtigerweise ist jedoch § 196 BGB für Rückabwicklungsansprüche einschränkend auszulegen, da die zehnjährige Verjährungsdauer nach Sinn und Zweck lediglich für solche Fälle gelten soll, bei denen sich der Vollzug des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus Gründen verzögern kann, auf die der leistungsbereite Schuldner keinen Einfluss hat (Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung Januar 2005, § 196 Rn. 3).
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Mit der Zehnjahresfrist soll insbesondere den Besonderheiten von Verträgen Rechnung getragen werden, die Grundstücke oder Rechte an Grundstücken zum Inhalt haben. Bei diesen Verträgen besteht die Besonderheit, dass der zur Erfüllung führende Leistungserfolg nicht ausschließlich von der Leistungshandlung des Schuldner abhängt. Vermessungen und Katastereintragungen können zu erheblichen Zeitverzögerungen führen. Hinzu kommen Verzögerungen im Zusammenhang mit der vom Finanzamt zu erteilenden Unbedenklichkeitsbescheinigung, wenn der Käufer über die Höhe der Grunderwerbssteuer mit dem zuständigen Finanzamt streitet und deshalb die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt wird (BT-Drucks. 14/6040, S. 105; MüKo/Grothe, BGB, 4. Aufl. 2003, § 196 Rn. 1). Bei Rückübertragungen können derartige Probleme nicht mehr auftreten. Für die Ansprüche aus der Rückübertragung ist daher die Verjährungsdauer nicht dem § 196 BGB zu entnehmen, vielmehr gilt die Regelverjährung des § 195 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückübertragung aufgrund einer Störung des ursprünglichen Leistungsverhältnisses vorgenommen wird oder weil der Schuldner aufgrund eines vertraglichen Rücktrittsrechts zur Rückübertragung verpflichtet ist (Bamberger/Roth, aaO, § 196 Rn. 3).
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b. Soweit im Jahr 1997 ein Anspruch auf Rückabwicklung des Erlassvertrages bestand, unterliegt dieser somit der Regelverjährung des § 195 BGB. Dieser Anspruch ist gemäß Art. 229, § 6 EGBGB spätestens zum Jahreswechsel 2004/2005 verjährt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die Klage ist zulässig. Das Landgericht R. ist sachlich und örtlich zuständig (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, 12, 13 ZPO).
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Die Klage ist nicht begründet. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger aufgrund der Rückübertragung des Eigentums an dem Haus von seinen Kindern auf die Beklagte ein Anspruch zusteht. Ein solcher ist, bestünde er, jedenfalls verjährt.
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1. Zum Zeitpunkt des notariellen Vertrages im Jahr 1995 stand dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 60.000,00 DM zu. Dies steht fest aufgrund des Anerkenntnisses im notariellen Vertrag. Die Parteien konkretisierten die erbrachten Leistungen des Klägers in der Abfindungsvereinbarung dahingehend, dass sie sich einig waren, dass die vom Kläger in der Zeit von 1974 bis 1995 erbrachten Leistungen einen Wert von 60.000,00 DM haben. Der Umstand, dass die Parteien diese Leistungen in dem notariellen Vertrag erwähnten, zeigt auch, dass die Parteien nicht davon ausgingen, dass es sich bei den erbrachten Leistungen um bloße Gefälligkeiten handelte. Durch die notarielle Erwähnung haben die Parteien vielmehr klar stellen wollen, dass ein entsprechender Anspruch bestand.
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2. Die Parteien haben mit der Abfindungsvereinbarung in dem notariellen Vertrag einen Erlassvertrag gemäß § 397 Abs. 1 BGB geschlossen. Sie haben damit über den in derselben Urkunde festgestellten Anspruch des Klägers über 60.000,00 DM verfügt.
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3. Aufgrund der Rückübertragung des Grundstückes an die Beklagte durch das Versäumnisurteils aus dem Jahr 1997 könnte dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Erlassvertrages zustehen. Ein solcher Anspruch ergäbe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, die einem Anspruch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorgeht. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, wird hier jedoch offen gelassen, da er jedenfalls verjährt ist (siehe unten).
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4. Der mögliche Anspruch auf Rückabwicklung des Erlassvertrages ist verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährung beurteilt sich nicht nach § 196 BGB, sondern nach § 195 BGB.
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a. Nach § 196 BGB verjähren in zehn Jahren die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung. Die Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis für das Grundstück, kann aber auch ein anderes Entgelt sein (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 196 Rn. 4). Es kann hier offen bleiben, ob der zwischen den Parteien im Jahr 1995 vereinbarte Erlass eine Gegenleistung in diesem Sinne für die Übertragung des Grundstücks an die Kinder des Klägers darstellt. Die zehnjährige Verjährungsdauer des § 196 BGB ist nämlich nach Sinn und Zweck auf Ansprüche aus einer Rückabwicklung eines Grundstücksgeschäfts nicht anzuwenden.
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Vom Wortlaut her fallen Ansprüche aus der Rückübertragung eines Grundstückes, zu denen der Schuldner aufgrund von Störungen des ursprünglichen Leistungsverhältnisses verpflichtet ist, unter die Regelung des § 196 BGB. Es handelt sich nämlich auch bei den Rückübertragungsansprüchen um „Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück“ und die korrespondierenden „Ansprüche auf die Gegenleistung“. Der Anspruchsinhalt ändert sich nicht dadurch, dass es sich um einen Sekundäranspruch handelt. Zum Teil wird daher in der Kommentarliteratur vertreten, dass auch die Rückgewähransprüche beider Seiten durch § 196 BGB abgesichert werden (Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung 2004, § 196 Rn. 11; Palandt/Heinrichs, aaO, § 196 Rn. 5; MüKo/Grothe, BGB, 4. Aufl. 2003, § 196 Rn. 4; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl. 2004, § 196, Rn. 4).
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Richtigerweise ist jedoch § 196 BGB für Rückabwicklungsansprüche einschränkend auszulegen, da die zehnjährige Verjährungsdauer nach Sinn und Zweck lediglich für solche Fälle gelten soll, bei denen sich der Vollzug des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus Gründen verzögern kann, auf die der leistungsbereite Schuldner keinen Einfluss hat (Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung Januar 2005, § 196 Rn. 3).
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Mit der Zehnjahresfrist soll insbesondere den Besonderheiten von Verträgen Rechnung getragen werden, die Grundstücke oder Rechte an Grundstücken zum Inhalt haben. Bei diesen Verträgen besteht die Besonderheit, dass der zur Erfüllung führende Leistungserfolg nicht ausschließlich von der Leistungshandlung des Schuldner abhängt. Vermessungen und Katastereintragungen können zu erheblichen Zeitverzögerungen führen. Hinzu kommen Verzögerungen im Zusammenhang mit der vom Finanzamt zu erteilenden Unbedenklichkeitsbescheinigung, wenn der Käufer über die Höhe der Grunderwerbssteuer mit dem zuständigen Finanzamt streitet und deshalb die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt wird (BT-Drucks. 14/6040, S. 105; MüKo/Grothe, BGB, 4. Aufl. 2003, § 196 Rn. 1). Bei Rückübertragungen können derartige Probleme nicht mehr auftreten. Für die Ansprüche aus der Rückübertragung ist daher die Verjährungsdauer nicht dem § 196 BGB zu entnehmen, vielmehr gilt die Regelverjährung des § 195 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückübertragung aufgrund einer Störung des ursprünglichen Leistungsverhältnisses vorgenommen wird oder weil der Schuldner aufgrund eines vertraglichen Rücktrittsrechts zur Rückübertragung verpflichtet ist (Bamberger/Roth, aaO, § 196 Rn. 3).
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b. Soweit im Jahr 1997 ein Anspruch auf Rückabwicklung des Erlassvertrages bestand, unterliegt dieser somit der Regelverjährung des § 195 BGB. Dieser Anspruch ist gemäß Art. 229, § 6 EGBGB spätestens zum Jahreswechsel 2004/2005 verjährt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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