1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
danach: 1.799,86 EUR.
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| Die Klägerin begehrt, nachdem sie als Versicherer den Schaden aus einem Verkehrsunfall ihrem Versicherungsnehmer gegenüber reguliert hat, Schadensersatz aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) mit der Begründung, die Beklagte Ziff. 2 habe den Unfall durch die Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) maßgeblich verursacht. |
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| Am 13.03.2006 ereignete sich auf der K. in R. am Kreisverkehr zwischen den Kreuzungen M. und S. um 8.00 Uhr ein Verkehrsunfall. Die K. ist in Fahrtrichtung des Versicherungsnehmers der Klägerin vor Beginn des Kreisverkehrs geradlinig verlaufend, breit ausgebaut und ohne ein Gefälle oder eine Steigung sowie gut einsehbar und weithin übersichtlich. Die K. gehört, hierüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit, zu den verkehrswichtigen Straßen von R.. |
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| Der Unfall ereignete sich dadurch, dass Herr D., Versicherungsnehmer der Klägerin und ein ortskundiger Fahrer, vor dem Kreisverkehr, vor dem bereits zwei Fahrzeuge angehalten hatten, auf das vor ihm befindliche Fahrzeug von Frau G. auffuhr. Das Fahrzeug von Frau G. wurde auf das davorstehende Fahrzeug aufgeschoben. Herr D. hatte vergeblich versucht zu bremsen, konnte aber nicht rechtzeitig anhalten. |
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| Zum Unfallzeitpunkt herrschten in R. Temperaturen um den Gefrierpunkt. Die Unfallstelle war am Unfalltag nicht mit Salz gestreut worden. Die gesamten Streusalzvorräte der Beklagten waren aufgebraucht. |
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| Die Klägerin hat die bei der Unfallgegnerin Frau G. aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden reguliert, nämlich Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 351,25 EUR (Rechnung vom 21.03.2006, Bl. 50 d. A.), Reparaturkosten in Höhe von 2.254,80 EUR (Anlage 3, Bl. 11 d. A.), Mietwagenkosten in Höhe von 768,67 EUR gemäß Rechnung vom 31.03.2006 (Anlage 4, Bl. 12 d. A.), Ersatz für Wertminderung des Fahrzeugs der Geschädigten G. in Höhe von 200 EUR (Gutachten des Sachverständigen B. vom 21.03.2006, Bl. 51 ff. d. A.) und eine Kostenpauschale von 25 EUR, mithin zusammen 3.599,72 EUR. |
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| Die Klägerin erkennt ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers am Unfall in Höhe von 50 % an und hat mit Schreiben vom 30.03.2006 an die Beklagte (Anlage 6, Bl. 44 d. A.) Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Mit Schreiben vom 31.03.2006 (Anlage 7, Bl. 46 d. A.) hat die Beklagte Ziff. 2 die Klägerin an die Beklagte Ziff. 1 verwiesen. Mit Schreiben vom 18.05.2006 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte Ziff. 1 zur Zahlung von 1.687,36 EUR (50 % von 3.374,72 EUR, nämlich der Summe aus Reparaturkosten, Gutachterkosten und Mietwagenkosten) zuzüglich ihrer Gebühren bis zum 29.05.2006 aufgefordert. Weder die Beklagte Ziff. 1 noch die Beklagte Ziff. 2 zahlten. |
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| Die Klägerin behauptet, der Bremsversuch ihres Versicherungsnehmers sei aufgrund von Glatteis an der Unfallstelle gescheitert. Die Beklagte habe den Bereich im Vorfeld des Kreisverkehrs nicht abgestreut, obwohl es sich dabei nicht nur um eine verkehrswichtige, sondern auch gefährliche Stelle handele und daher für sie eine Streupflicht bestehe. Die Beklagte Ziff. 2 treffe die Verpflichtung, solche Stellen mit Streusalz abzustreuen. Sie treffe auch die Verpflichtung, für das Bestreuen solcher Stellen ausreichend Streumaterial vorzuhalten. Gegen diese Pflicht habe die Beklagte Ziff. 2 verstoßen. |
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| Weiter trägt die Klägerin vor, sie sei verpflichtet gewesen, die an die Geschädigte G. getätigten Zahlungen zu leisten, da ein Schaden in dieser Höhe, insbesondere auch bezüglich der Mietwagenkosten, entstanden sei. |
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| Da die Beklagte Ziff. 2 sich aufgrund des Schreibens vom 18.05.2006 spätestens seit dem 30.05.2006 im Zahlungsverzug befunden habe, schuldeten die Beklagten auch Kosten der Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Diese beliefen sich auf 229,55 EUR unter Zugrundelegung des Streitwerts von 1.687,36 EUR. |
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| Nachdem die Klägerin zunächst den Beklagten Ziff. 1 verklagt hatte, danach die Klage auf die Beklagte Ziff. 2 erweitert und schließlich am 30.10.2007 die Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 zurückgenommen hatte (Bl. 29 d. A.), beantragt sie zuletzt: |
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| Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin 1.799,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2006 aus einem Betrag von 1.687,36 EUR sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 EUR zu zahlen. |
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| Die Beklagte Ziff. 2 beantragt, |
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| Die Beklagte Ziff. 2 behauptet, die K. sei zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle nicht glatt gewesen. Die beiden anderen Fahrzeuge vor Herrn D. hätten anhalten können. |
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| Die Beklagte Ziff. 2 trägt weiter vor, dass an der Unfallstelle am Tag vor dem Unfall geräumt und gestreut worden sei. Auch am Unfalltag sei sie mit Splitt gestreut worden. Ein Streuen mit Streusalz sei nicht mehr möglich gewesen, da dieses ausgegangen und eine Nachlieferung nicht möglich gewesen sei. Die Salzlieferanten der Beklagten hätten aufgrund der in der Wintersaison 2005/2006 krass erhöhten Bedarfs einen Lieferstopp verhängt und nur noch Straßenmeistereien beliefern können. Sie habe das noch vorhandene Streusalz nach Gefährlichkeit der Straßen im Stadtgebiet eingesetzt. |
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| Die Beklagte Ziff. 2 behauptet, in der Wintersaison 2005 habe der Salzverbrauch bei mehr als dem Doppelten der Wintersaison 2003 und mehr als dem Dreifachen der Wintersaison 2004, nämlich 1.205,8 t gelegen. In der Wintersaison (jeweils November bis Frühjahr) 2003 habe der Verbrauch 592,2 t Salz und 714,9 t Splitt betragen, in der Wintersaison 2004 habe die Salzmenge 425,7 t und die Splittmenge 130,9 t betragen. |
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| Die Beklagte Ziff. 2 habe im Zeitraum 30.11.2005 bis 22.02.2006 bei der Firma S. etwa 230 t Salz geliefert bekommen. Nach dem 22.02.2006 sei die Firma S. nicht mehr in der Lage gewesen, die Beklagte Ziff. 2 zu beliefern. Im Zeitraum vom 19.10.2005 bis 07.03.2006 habe die Beklagte Ziff. 2 von der Firma W. GmbH etwa 880 t Streusalz geliefert erhalten. Nach dem 07.03.2003 sei auch die Firma W. GmbH nicht mehr fähig gewesen, die Beklagte Ziff. 2 zu beliefern. Weitere lieferbereite Streusalzverkäufer für Großabnehmer seien nicht zur Verfügung gestanden. Wegen des weiteren Vortrags zur Bestellung und Lieferfähigkeit betreffend Streusalz wird Bezug genommen auf den Vortrag der Beklagten Ziff. 2 im Schriftsatz vom 29.11.2007 nebst Anlagen (Bl. 71 - 108 d. A.). |
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| Die Beklagte Ziff. 2 ist der Ansicht, dass es sich bei der Unfallstelle nicht um eine gefährliche Stelle handele und somit dort keine Streupflicht bestanden habe. Kreisverkehre seien generell weniger gefährlich als sonstige Kreuzungen, da sie auf ein möglichst ungehindertes Fließen des Verkehrs ausgerichtet seien. |
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| Die Beklagte Ziff. 2 trägt weiter vor, die geltend gemachten Mietwagenkosten hätten von der Klägerin gegenüber der Geschädigten nicht in der jetzt geltend gemachten Höhe erstattet werden dürfen. Insbesondere sei ein unzulässiger so genannter „Unfallersatztarif“ abgerechnet worden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten Ziff. 2 vom 29.11.2007 unter Ziff. 5 (Bl. 73 f. d. A.) und im Schriftsatz vom 30.10.2007 unter Ziff. 4 (Bl. 33 f. d. A.). |
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| Im Übrigen macht die Beklagte Ziff. 2 geltend, dass, sofern von einem Verschulden ihrerseits ausgegangen werden sollte, dies im Vergleich zum Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin so gering sei, dass es vollkommen zurücktrete. |
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| Die Klägerin hat die Klage zunächst beim Amtsgericht R. erhoben. Mit Beschluss vom 24.09.2007 des Amtsgerichts R. (Bl. 19 d. A.) wurde der Rechtsstreit gem. §§ 281, 128 Abs. 2 ZPO an das Landgericht R. verwiesen. |
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| Das Gericht hat die Parteien angehört. Es hat Frau Verena G., H. und Herrn M. als Zeugen vernommen zu den Beweisthemen gemäß Verfügung vom 19.11.2007 (Bl. 47 d. A.) und Verfügung vom 07.12.2007 (Bl. 75 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2007 (Bl. 77 - 85 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 86 - 91 d. A.) Bezug genommen. |
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| Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht R. sachlich zuständig. Die Streupflicht ist auf öffentlichen Straßen in Baden-Württemberg nach §§ 41, 59 Straßengesetz Baden Württemberg (LStrG BW) als Amtspflicht ausgestaltet. Gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG i. V. m. Art. 34 GG, § 839 BGB ist das Landgericht für Amtspflichtverletzungen sachlich ausschließlich zuständig. Zudem ist das Landgericht R. gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an die Verweisung des Amtsgerichts R. (Beschluss vom 24.09.2007, Bl. 19 d. A.) gebunden. |
|
| Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte materielle Schadensersatzanspruch aus Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB, § 67 VVG nicht zu. Der Beklagten Ziff. 2 fällt keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zur Last. Ein Amtshaftungsanspruch besteht nicht. |
|
| 1. Der Beklagten Ziff. 2 obliegt die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Räum- und Streupflicht, für die innerörtlichen Straßen (§§ 41 Abs. 1, 59 LStrG BW). Die Straße ist so herzustellen und zu erhalten, dass sie keine unvorhergesehenen Gefahren birgt. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach der Bedeutung des Verkehrswegs und nach Art und Häufigkeit seiner Benutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (Palandt-Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, § 823 Rnr. 224 ff.; Münchener Kommentar-Wagner, BGB, 4. Auflage 2004, § 823 Rnr. 416 ff., 424, 426 ff.). Die Streupflicht der Gemeinde besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, so weit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist (vgl. § 41 Abs. 1 LStrG BW). Innerhalb geschlossener Ortschaften sind nur verkehrswichtige und gefährliche Straßen zu streuen. Dem Inhalt nach ist der Schnee wegzuräumen, bei Glätte gegebenenfalls zudem mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, bei besonders belebten Straßen und besonderen Umständen mit auftauenden Streumitteln (BGHZ 112, 74; BGH NJW 1991, 33; OLG Hamm NJW-RR 189, 611; Palandt-Sprau, a. a. O., § 823 Rnr. 226 ff.). Der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist dabei so gering wie möglich zu halten (§ 41 Abs. 1 LStrG BW). Ein Straßenbenutzer muss sich regelmäßig den Straßenverhältnissen anpassen und eine Straße so hinnehmen, wie sie sich vor ihm erkennbar darbietet. |
|
| Die Beweislast für ein Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen und für die Ursächlichkeit einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Geschädigte, der einen Anspruch geltend macht. Der Verkehrssicherungspflichtige muss an der Sachaufklärung, so weit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, mitwirken (Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 254 Rnr. 74). |
|
| 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte Ziff. 2 vorliegend ihrer Räum- und Streupflicht genügt. Sowohl die Organisation des Räum- und Streudienstes durch die Beklagte Ziff. 2 wie auch die tatsächliche Durchführung am 13.03.2006 erfüllen die an die Beklagte Ziff. 2 als Verkehrssicherungspflichtige zu stellenden Anforderungen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Die gebotene Mitwirkung an der Sachaufklärung (vgl. II 1 am Ende) hat die Beklagte Ziff. 2 geleistet. |
|
| a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich der Vernehmung des Zeugen M., der glaubhafte Angaben machte, und der Einsicht in den Original-Räum- und Streuplan der Beklagten Ziff. 2, steht fest, dass es sich bei der Kreisverkehrskreuzung K./ S. um eine verkehrswichtige Straße - hierüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit - handelt, die wegen ihrer Gefährlichkeit bei Glätte auch gestreut werden muss. Die K. ist auch heute noch, nachdem die B X auf einer Umgehungsstraße um die Stadt herumgeführt wird, eine zentrale Verbindungsstraße zwischen der Innenstadt von R. und R.-Altstadt und dient über ihren weiteren Verlauf wie auch über die S. der Anbindung des innerörtlichen Verkehrs an die überörtlichen Verkehrswege; sie wird neben dem Individualverkehr regelmäßig auch von den Bussen des ÖPNV befahren. Die Kreuzung, an der der Unfall stattfand, ist eine zentrale Kreuzung und, auch wenn sie (unstreitig) in Fahrtrichtung des Versicherungsnehmers der Klägerin übersichtlich und ohne Gefälle ist, den gefährlichen Straßen zuzuordnen. Die Beklagte Ziff. 2 selbst hat in ihrem Räum- und Streuplan die Straße und die Kreuzung in der Priorität weit oben angesiedelt. Sie ist bezüglich ihrer Gefährlichkeit den in R. zahlreich vorhandenen Steilstrecken verkehrswichtiger Straßen allerdings nachgeordnet. |
|
| b) Die hieraus folgende Verpflichtung der Beklagten Ziff. 2, die Straße als vorrangig beim Räumen und Streuen im Winterdienst einzustufen, ist erfüllt. Die K. ist - gleichrangig mit anderen Hauptverkehrsstraßen in R. - eingestuft worden. Dies zeigt der Räum- und Streuplan der Beklagten Ziffer 2 und wurde vom Zeugen P. zudem bestätigt. |
|
| Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte Ziff. 2 die sich hieraus ergebende Räum- und Streupflicht nicht erfüllt hat. Die Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugen D. und Verena G. - hat nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Unfallstelle am Unfalltag zum Unfallzeitpunkt noch nicht geräumt und (mit Splitt) gestreut war. Dass an der Einfahrt zum Kreisverkehr eine glatte Stelle war, spricht nicht zwingend dafür, dass nicht gestreut war. Die Zeugin G. konnte nicht sagen, ob gestreut war. Sie schließt nur aus der glatten Stelle, dass dies wohl nicht der Fall gewesen sei. Der Zeuge D. konnte ebenfalls sich nicht erinnern, ob gestreut war. Er war in Eile und hat den Straßenverhältnissen allgemein ersichtlich keine Beobachtung geschenkt. Er hat zudem bekundet, dass er nicht mit Glatteis gerechnet habe, da er in R. die Untere H.-Straße hochgefahren sei und dort keine Glätte gewesen sei. Für die Untere H.-Straße war jedoch dasselbe Streufahrzeug zuständig wie für die K. (Räum- und Streunachweis, Anlage B 2, Bl. 75 d. A.). Dafür, dass bereits gestreut war, spricht der Räum- und Streuplan der Beklagten Ziff. 2 und das Protokoll (Räum- und Streunachweis) vom 13.03.2006 (Anlage B 6, Bl. 75 d. A.), wonach das Streufahrzeug ab 7.00 Uhr mit Räumen und Splittstreuen im Einsatz war. Da ausweislich des Auszugs aus dem Streubuch (Anlage B 1, Bl. 35 d. A.) nur 1 cm Neuschnee lag, liegt es nahe, dass zum Unfallzeitpunkt das Streufahrzeug die Unfallstelle bereits abgefahren hatte. Weiteren Beweis für ihre Behauptung, es sei gar nicht gestreut gewesen, etwa durch Vernehmung des Zeugen GA. oder des Straßenbauamtschefs B. (vgl. Bl. 9 d. A.), hat die beweisbelastete Klägerin nicht - auch nicht im (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 21.01.2008 - angetreten. |
|
| Eine Pflicht zum Streuen mit Streusalz bestand nicht. Eine solche Verpflichtung besteht, wie sich aus § 41 Abs. 1 LStrG BW und der zitierten Rechtsprechung (vgl. II 1) ergibt, allenfalls an Gefällstrecken. Eine solche liegt nicht vor. Angesichts der erheblichen Umweltprobleme, die das Streuen mit Salz verursacht, ist es jedenfalls bei innerörtlichen Straßen dem Streupflichtigen nicht verwehrt, auf andere Streumittel (Splitt, Granulat) auszuweichen (Münchener Kommentar - Wagner, a. a. O., § 823 Rnr. 430). Dass die Beklagte Ziff. 2 üblicherweise die Straße mit Streusalz, sofern sie welches zur Verfügung hat, abstreut, ändert an der fehlenden Verpflichtung zur Salzstreuung nichts. |
|
| 3. Selbst wenn man eine Verpflichtung zum Streuen mit Streusalz annehmen würde, wäre eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten Ziff. 2 zu verneinen. Denn die Beklagte Ziff. 2 hat das ihr Mögliche und Zumutbare getan. Sie hatte kein Streusalz mehr. Sie konnte (unverschuldet) auch keines käuflich erwerben. |
|
| Zu einer umfangreicheren Vorratshaltung war die Beklagte Ziff. 2 - jedenfalls bis zu den Erfahrungen im Winter 2005/2006 - nicht verpflichtet. Wie die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M. ergeben hat, lagen ganz außergewöhnliche Verhältnisse vor. Der Salzverbrauch der Beklagten Ziff. 2 in der Wintersaison 2005/2006 war krass erhöht, er lag mehr als das Doppelte über der Wintersaison 2003/2004 und mehr als das Dreifache der Wintersaison 2004/2005. Die Beklagte Ziff. 2 konnte, wie der Zeuge M. glaubhaft dargelegt hat, kein weiteres Streusalz rechtzeitig erlangen. Sie hat das ihr Mögliche versucht und, wie dem vom Zeugen M.. vorgelegten Schreiben vom 25.02.2006 (Bl. 87 - 89 d. A.) zu entnehmen ist, auch rechtzeitig reagiert, insbesondere den Salzeinsatz auf die besonders gefährlichen Strecken konzentriert bzw. beschränkt, um Salz, als die Lieferschwierigkeiten offenkundig wurden, zu sparen. Die Aussage des Zeugen M.. hat auch ergeben, dass auch bei der Straßenmeisterei kein Salz zu erlangen war. Der Eindruck, der durch den vorgelegten Zeitungskommentar (Bl. 9 d. A.) geweckt wurde, ist damit widerlegt. |
|
| 4. Ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine Haftung der Beklagten Ziff. 2 auch bei unterstelltem Nichtstreuen mit Splitt, unterstellter Streupflicht mit Streusalz und unterstelltem Organisationsverschulden bezüglich der rechtzeitigen Bestellung bzw. umfangreicherer Lagerung von Streusalz nicht bestehen würde. Denn das Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin am Unfall ist bei der vorzunehmenden Abwägung so hoch zu bewerten, dass das Mitverschulden der Beklagten Ziff. 2 zurücktritt. Bei beidseitiger Verursachung und beidseitigem Verschulden eines Schadensereignisses ist eine Abwägung der Verantwortlichkeiten unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles vorzunehmen. Dies führt vorliegend zu einem Wegfall der (unterstellten) Verantwortlichkeit der Beklagten Ziff. 2, denn das Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin ist die weit überwiegende Schadensursache. Er (bzw. die Klägerin als seine Versicherung) hat deshalb den Schaden allein zu tragen. Der Versicherungsnehmer der Klägerin ist ein ortskundiger Fahrer, dem neben dem Straßenverlauf die winterlichen Verhältnisse, wie die Zeugin G. bestätigt hat, offenkundig sein mussten. Gleichwohl hat er nach seiner Aussage mit Glatteis gar nicht gerechnet. Zentrale Ursache des Unfalls waren offensichtlich mangelnde Aufmerksamkeit und den Straßenverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit, möglicherweise verbunden mit verspäteter Reaktion. Denn die beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge konnten trotz der punktuellen Glätte vor dem Kreisverkehr ohne ernsthafte Probleme anhalten. Der Versicherungsnehmer der Klägerin war in besonderer Eile, da er in seine Praxis zu einem OP-Termin unterwegs war. |
|
| Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die vor dem zunächst angegangenen Amtsgericht R. erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht R. behandelt (§ 281 Abs. 3 Satz 1). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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|
| Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht R. sachlich zuständig. Die Streupflicht ist auf öffentlichen Straßen in Baden-Württemberg nach §§ 41, 59 Straßengesetz Baden Württemberg (LStrG BW) als Amtspflicht ausgestaltet. Gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG i. V. m. Art. 34 GG, § 839 BGB ist das Landgericht für Amtspflichtverletzungen sachlich ausschließlich zuständig. Zudem ist das Landgericht R. gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an die Verweisung des Amtsgerichts R. (Beschluss vom 24.09.2007, Bl. 19 d. A.) gebunden. |
|
| Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte materielle Schadensersatzanspruch aus Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB, § 67 VVG nicht zu. Der Beklagten Ziff. 2 fällt keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zur Last. Ein Amtshaftungsanspruch besteht nicht. |
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| 1. Der Beklagten Ziff. 2 obliegt die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Räum- und Streupflicht, für die innerörtlichen Straßen (§§ 41 Abs. 1, 59 LStrG BW). Die Straße ist so herzustellen und zu erhalten, dass sie keine unvorhergesehenen Gefahren birgt. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach der Bedeutung des Verkehrswegs und nach Art und Häufigkeit seiner Benutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (Palandt-Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, § 823 Rnr. 224 ff.; Münchener Kommentar-Wagner, BGB, 4. Auflage 2004, § 823 Rnr. 416 ff., 424, 426 ff.). Die Streupflicht der Gemeinde besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, so weit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist (vgl. § 41 Abs. 1 LStrG BW). Innerhalb geschlossener Ortschaften sind nur verkehrswichtige und gefährliche Straßen zu streuen. Dem Inhalt nach ist der Schnee wegzuräumen, bei Glätte gegebenenfalls zudem mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, bei besonders belebten Straßen und besonderen Umständen mit auftauenden Streumitteln (BGHZ 112, 74; BGH NJW 1991, 33; OLG Hamm NJW-RR 189, 611; Palandt-Sprau, a. a. O., § 823 Rnr. 226 ff.). Der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist dabei so gering wie möglich zu halten (§ 41 Abs. 1 LStrG BW). Ein Straßenbenutzer muss sich regelmäßig den Straßenverhältnissen anpassen und eine Straße so hinnehmen, wie sie sich vor ihm erkennbar darbietet. |
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| Die Beweislast für ein Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen und für die Ursächlichkeit einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Geschädigte, der einen Anspruch geltend macht. Der Verkehrssicherungspflichtige muss an der Sachaufklärung, so weit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, mitwirken (Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 254 Rnr. 74). |
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| 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte Ziff. 2 vorliegend ihrer Räum- und Streupflicht genügt. Sowohl die Organisation des Räum- und Streudienstes durch die Beklagte Ziff. 2 wie auch die tatsächliche Durchführung am 13.03.2006 erfüllen die an die Beklagte Ziff. 2 als Verkehrssicherungspflichtige zu stellenden Anforderungen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Die gebotene Mitwirkung an der Sachaufklärung (vgl. II 1 am Ende) hat die Beklagte Ziff. 2 geleistet. |
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| a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich der Vernehmung des Zeugen M., der glaubhafte Angaben machte, und der Einsicht in den Original-Räum- und Streuplan der Beklagten Ziff. 2, steht fest, dass es sich bei der Kreisverkehrskreuzung K./ S. um eine verkehrswichtige Straße - hierüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit - handelt, die wegen ihrer Gefährlichkeit bei Glätte auch gestreut werden muss. Die K. ist auch heute noch, nachdem die B X auf einer Umgehungsstraße um die Stadt herumgeführt wird, eine zentrale Verbindungsstraße zwischen der Innenstadt von R. und R.-Altstadt und dient über ihren weiteren Verlauf wie auch über die S. der Anbindung des innerörtlichen Verkehrs an die überörtlichen Verkehrswege; sie wird neben dem Individualverkehr regelmäßig auch von den Bussen des ÖPNV befahren. Die Kreuzung, an der der Unfall stattfand, ist eine zentrale Kreuzung und, auch wenn sie (unstreitig) in Fahrtrichtung des Versicherungsnehmers der Klägerin übersichtlich und ohne Gefälle ist, den gefährlichen Straßen zuzuordnen. Die Beklagte Ziff. 2 selbst hat in ihrem Räum- und Streuplan die Straße und die Kreuzung in der Priorität weit oben angesiedelt. Sie ist bezüglich ihrer Gefährlichkeit den in R. zahlreich vorhandenen Steilstrecken verkehrswichtiger Straßen allerdings nachgeordnet. |
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| b) Die hieraus folgende Verpflichtung der Beklagten Ziff. 2, die Straße als vorrangig beim Räumen und Streuen im Winterdienst einzustufen, ist erfüllt. Die K. ist - gleichrangig mit anderen Hauptverkehrsstraßen in R. - eingestuft worden. Dies zeigt der Räum- und Streuplan der Beklagten Ziffer 2 und wurde vom Zeugen P. zudem bestätigt. |
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| Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte Ziff. 2 die sich hieraus ergebende Räum- und Streupflicht nicht erfüllt hat. Die Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugen D. und Verena G. - hat nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Unfallstelle am Unfalltag zum Unfallzeitpunkt noch nicht geräumt und (mit Splitt) gestreut war. Dass an der Einfahrt zum Kreisverkehr eine glatte Stelle war, spricht nicht zwingend dafür, dass nicht gestreut war. Die Zeugin G. konnte nicht sagen, ob gestreut war. Sie schließt nur aus der glatten Stelle, dass dies wohl nicht der Fall gewesen sei. Der Zeuge D. konnte ebenfalls sich nicht erinnern, ob gestreut war. Er war in Eile und hat den Straßenverhältnissen allgemein ersichtlich keine Beobachtung geschenkt. Er hat zudem bekundet, dass er nicht mit Glatteis gerechnet habe, da er in R. die Untere H.-Straße hochgefahren sei und dort keine Glätte gewesen sei. Für die Untere H.-Straße war jedoch dasselbe Streufahrzeug zuständig wie für die K. (Räum- und Streunachweis, Anlage B 2, Bl. 75 d. A.). Dafür, dass bereits gestreut war, spricht der Räum- und Streuplan der Beklagten Ziff. 2 und das Protokoll (Räum- und Streunachweis) vom 13.03.2006 (Anlage B 6, Bl. 75 d. A.), wonach das Streufahrzeug ab 7.00 Uhr mit Räumen und Splittstreuen im Einsatz war. Da ausweislich des Auszugs aus dem Streubuch (Anlage B 1, Bl. 35 d. A.) nur 1 cm Neuschnee lag, liegt es nahe, dass zum Unfallzeitpunkt das Streufahrzeug die Unfallstelle bereits abgefahren hatte. Weiteren Beweis für ihre Behauptung, es sei gar nicht gestreut gewesen, etwa durch Vernehmung des Zeugen GA. oder des Straßenbauamtschefs B. (vgl. Bl. 9 d. A.), hat die beweisbelastete Klägerin nicht - auch nicht im (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 21.01.2008 - angetreten. |
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| Eine Pflicht zum Streuen mit Streusalz bestand nicht. Eine solche Verpflichtung besteht, wie sich aus § 41 Abs. 1 LStrG BW und der zitierten Rechtsprechung (vgl. II 1) ergibt, allenfalls an Gefällstrecken. Eine solche liegt nicht vor. Angesichts der erheblichen Umweltprobleme, die das Streuen mit Salz verursacht, ist es jedenfalls bei innerörtlichen Straßen dem Streupflichtigen nicht verwehrt, auf andere Streumittel (Splitt, Granulat) auszuweichen (Münchener Kommentar - Wagner, a. a. O., § 823 Rnr. 430). Dass die Beklagte Ziff. 2 üblicherweise die Straße mit Streusalz, sofern sie welches zur Verfügung hat, abstreut, ändert an der fehlenden Verpflichtung zur Salzstreuung nichts. |
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| 3. Selbst wenn man eine Verpflichtung zum Streuen mit Streusalz annehmen würde, wäre eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten Ziff. 2 zu verneinen. Denn die Beklagte Ziff. 2 hat das ihr Mögliche und Zumutbare getan. Sie hatte kein Streusalz mehr. Sie konnte (unverschuldet) auch keines käuflich erwerben. |
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| Zu einer umfangreicheren Vorratshaltung war die Beklagte Ziff. 2 - jedenfalls bis zu den Erfahrungen im Winter 2005/2006 - nicht verpflichtet. Wie die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M. ergeben hat, lagen ganz außergewöhnliche Verhältnisse vor. Der Salzverbrauch der Beklagten Ziff. 2 in der Wintersaison 2005/2006 war krass erhöht, er lag mehr als das Doppelte über der Wintersaison 2003/2004 und mehr als das Dreifache der Wintersaison 2004/2005. Die Beklagte Ziff. 2 konnte, wie der Zeuge M. glaubhaft dargelegt hat, kein weiteres Streusalz rechtzeitig erlangen. Sie hat das ihr Mögliche versucht und, wie dem vom Zeugen M.. vorgelegten Schreiben vom 25.02.2006 (Bl. 87 - 89 d. A.) zu entnehmen ist, auch rechtzeitig reagiert, insbesondere den Salzeinsatz auf die besonders gefährlichen Strecken konzentriert bzw. beschränkt, um Salz, als die Lieferschwierigkeiten offenkundig wurden, zu sparen. Die Aussage des Zeugen M.. hat auch ergeben, dass auch bei der Straßenmeisterei kein Salz zu erlangen war. Der Eindruck, der durch den vorgelegten Zeitungskommentar (Bl. 9 d. A.) geweckt wurde, ist damit widerlegt. |
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| 4. Ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine Haftung der Beklagten Ziff. 2 auch bei unterstelltem Nichtstreuen mit Splitt, unterstellter Streupflicht mit Streusalz und unterstelltem Organisationsverschulden bezüglich der rechtzeitigen Bestellung bzw. umfangreicherer Lagerung von Streusalz nicht bestehen würde. Denn das Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin am Unfall ist bei der vorzunehmenden Abwägung so hoch zu bewerten, dass das Mitverschulden der Beklagten Ziff. 2 zurücktritt. Bei beidseitiger Verursachung und beidseitigem Verschulden eines Schadensereignisses ist eine Abwägung der Verantwortlichkeiten unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles vorzunehmen. Dies führt vorliegend zu einem Wegfall der (unterstellten) Verantwortlichkeit der Beklagten Ziff. 2, denn das Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin ist die weit überwiegende Schadensursache. Er (bzw. die Klägerin als seine Versicherung) hat deshalb den Schaden allein zu tragen. Der Versicherungsnehmer der Klägerin ist ein ortskundiger Fahrer, dem neben dem Straßenverlauf die winterlichen Verhältnisse, wie die Zeugin G. bestätigt hat, offenkundig sein mussten. Gleichwohl hat er nach seiner Aussage mit Glatteis gar nicht gerechnet. Zentrale Ursache des Unfalls waren offensichtlich mangelnde Aufmerksamkeit und den Straßenverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit, möglicherweise verbunden mit verspäteter Reaktion. Denn die beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge konnten trotz der punktuellen Glätte vor dem Kreisverkehr ohne ernsthafte Probleme anhalten. Der Versicherungsnehmer der Klägerin war in besonderer Eile, da er in seine Praxis zu einem OP-Termin unterwegs war. |
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| Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die vor dem zunächst angegangenen Amtsgericht R. erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht R. behandelt (§ 281 Abs. 3 Satz 1). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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