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| Die Klägerin begehrt, nachdem sie als Versicherer den Schaden aus einem Verkehrsunfall ihrem Versicherungsnehmer gegenüber reguliert hat, Schadensersatz aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) mit der Begründung, die Beklagte Ziff. 2 habe den Unfall durch die Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) maßgeblich verursacht. |
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| Am 13.03.2006 ereignete sich auf der K. in R. am Kreisverkehr zwischen den Kreuzungen M. und S. um 8.00 Uhr ein Verkehrsunfall. Die K. ist in Fahrtrichtung des Versicherungsnehmers der Klägerin vor Beginn des Kreisverkehrs geradlinig verlaufend, breit ausgebaut und ohne ein Gefälle oder eine Steigung sowie gut einsehbar und weithin übersichtlich. Die K. gehört, hierüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit, zu den verkehrswichtigen Straßen von R.. |
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| Der Unfall ereignete sich dadurch, dass Herr D., Versicherungsnehmer der Klägerin und ein ortskundiger Fahrer, vor dem Kreisverkehr, vor dem bereits zwei Fahrzeuge angehalten hatten, auf das vor ihm befindliche Fahrzeug von Frau G. auffuhr. Das Fahrzeug von Frau G. wurde auf das davorstehende Fahrzeug aufgeschoben. Herr D. hatte vergeblich versucht zu bremsen, konnte aber nicht rechtzeitig anhalten. |
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| Zum Unfallzeitpunkt herrschten in R. Temperaturen um den Gefrierpunkt. Die Unfallstelle war am Unfalltag nicht mit Salz gestreut worden. Die gesamten Streusalzvorräte der Beklagten waren aufgebraucht. |
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| Die Klägerin hat die bei der Unfallgegnerin Frau G. aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden reguliert, nämlich Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 351,25 EUR (Rechnung vom 21.03.2006, Bl. 50 d. A.), Reparaturkosten in Höhe von 2.254,80 EUR (Anlage 3, Bl. 11 d. A.), Mietwagenkosten in Höhe von 768,67 EUR gemäß Rechnung vom 31.03.2006 (Anlage 4, Bl. 12 d. A.), Ersatz für Wertminderung des Fahrzeugs der Geschädigten G. in Höhe von 200 EUR (Gutachten des Sachverständigen B. vom 21.03.2006, Bl. 51 ff. d. A.) und eine Kostenpauschale von 25 EUR, mithin zusammen 3.599,72 EUR. |
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| Die Klägerin erkennt ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers am Unfall in Höhe von 50 % an und hat mit Schreiben vom 30.03.2006 an die Beklagte (Anlage 6, Bl. 44 d. A.) Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Mit Schreiben vom 31.03.2006 (Anlage 7, Bl. 46 d. A.) hat die Beklagte Ziff. 2 die Klägerin an die Beklagte Ziff. 1 verwiesen. Mit Schreiben vom 18.05.2006 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte Ziff. 1 zur Zahlung von 1.687,36 EUR (50 % von 3.374,72 EUR, nämlich der Summe aus Reparaturkosten, Gutachterkosten und Mietwagenkosten) zuzüglich ihrer Gebühren bis zum 29.05.2006 aufgefordert. Weder die Beklagte Ziff. 1 noch die Beklagte Ziff. 2 zahlten. |
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| Die Klägerin behauptet, der Bremsversuch ihres Versicherungsnehmers sei aufgrund von Glatteis an der Unfallstelle gescheitert. Die Beklagte habe den Bereich im Vorfeld des Kreisverkehrs nicht abgestreut, obwohl es sich dabei nicht nur um eine verkehrswichtige, sondern auch gefährliche Stelle handele und daher für sie eine Streupflicht bestehe. Die Beklagte Ziff. 2 treffe die Verpflichtung, solche Stellen mit Streusalz abzustreuen. Sie treffe auch die Verpflichtung, für das Bestreuen solcher Stellen ausreichend Streumaterial vorzuhalten. Gegen diese Pflicht habe die Beklagte Ziff. 2 verstoßen. |
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| Weiter trägt die Klägerin vor, sie sei verpflichtet gewesen, die an die Geschädigte G. getätigten Zahlungen zu leisten, da ein Schaden in dieser Höhe, insbesondere auch bezüglich der Mietwagenkosten, entstanden sei. |
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| Da die Beklagte Ziff. 2 sich aufgrund des Schreibens vom 18.05.2006 spätestens seit dem 30.05.2006 im Zahlungsverzug befunden habe, schuldeten die Beklagten auch Kosten der Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Diese beliefen sich auf 229,55 EUR unter Zugrundelegung des Streitwerts von 1.687,36 EUR. |
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| Nachdem die Klägerin zunächst den Beklagten Ziff. 1 verklagt hatte, danach die Klage auf die Beklagte Ziff. 2 erweitert und schließlich am 30.10.2007 die Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 zurückgenommen hatte (Bl. 29 d. A.), beantragt sie zuletzt: |
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| Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin 1.799,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2006 aus einem Betrag von 1.687,36 EUR sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 EUR zu zahlen. |
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| Die Beklagte Ziff. 2 beantragt, |
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| Die Beklagte Ziff. 2 behauptet, die K. sei zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle nicht glatt gewesen. Die beiden anderen Fahrzeuge vor Herrn D. hätten anhalten können. |
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| Die Beklagte Ziff. 2 trägt weiter vor, dass an der Unfallstelle am Tag vor dem Unfall geräumt und gestreut worden sei. Auch am Unfalltag sei sie mit Splitt gestreut worden. Ein Streuen mit Streusalz sei nicht mehr möglich gewesen, da dieses ausgegangen und eine Nachlieferung nicht möglich gewesen sei. Die Salzlieferanten der Beklagten hätten aufgrund der in der Wintersaison 2005/2006 krass erhöhten Bedarfs einen Lieferstopp verhängt und nur noch Straßenmeistereien beliefern können. Sie habe das noch vorhandene Streusalz nach Gefährlichkeit der Straßen im Stadtgebiet eingesetzt. |
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| Die Beklagte Ziff. 2 behauptet, in der Wintersaison 2005 habe der Salzverbrauch bei mehr als dem Doppelten der Wintersaison 2003 und mehr als dem Dreifachen der Wintersaison 2004, nämlich 1.205,8 t gelegen. In der Wintersaison (jeweils November bis Frühjahr) 2003 habe der Verbrauch 592,2 t Salz und 714,9 t Splitt betragen, in der Wintersaison 2004 habe die Salzmenge 425,7 t und die Splittmenge 130,9 t betragen. |
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| Die Beklagte Ziff. 2 habe im Zeitraum 30.11.2005 bis 22.02.2006 bei der Firma S. etwa 230 t Salz geliefert bekommen. Nach dem 22.02.2006 sei die Firma S. nicht mehr in der Lage gewesen, die Beklagte Ziff. 2 zu beliefern. Im Zeitraum vom 19.10.2005 bis 07.03.2006 habe die Beklagte Ziff. 2 von der Firma W. GmbH etwa 880 t Streusalz geliefert erhalten. Nach dem 07.03.2003 sei auch die Firma W. GmbH nicht mehr fähig gewesen, die Beklagte Ziff. 2 zu beliefern. Weitere lieferbereite Streusalzverkäufer für Großabnehmer seien nicht zur Verfügung gestanden. Wegen des weiteren Vortrags zur Bestellung und Lieferfähigkeit betreffend Streusalz wird Bezug genommen auf den Vortrag der Beklagten Ziff. 2 im Schriftsatz vom 29.11.2007 nebst Anlagen (Bl. 71 - 108 d. A.). |
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| Die Beklagte Ziff. 2 ist der Ansicht, dass es sich bei der Unfallstelle nicht um eine gefährliche Stelle handele und somit dort keine Streupflicht bestanden habe. Kreisverkehre seien generell weniger gefährlich als sonstige Kreuzungen, da sie auf ein möglichst ungehindertes Fließen des Verkehrs ausgerichtet seien. |
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| Die Beklagte Ziff. 2 trägt weiter vor, die geltend gemachten Mietwagenkosten hätten von der Klägerin gegenüber der Geschädigten nicht in der jetzt geltend gemachten Höhe erstattet werden dürfen. Insbesondere sei ein unzulässiger so genannter „Unfallersatztarif“ abgerechnet worden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten Ziff. 2 vom 29.11.2007 unter Ziff. 5 (Bl. 73 f. d. A.) und im Schriftsatz vom 30.10.2007 unter Ziff. 4 (Bl. 33 f. d. A.). |
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| Im Übrigen macht die Beklagte Ziff. 2 geltend, dass, sofern von einem Verschulden ihrerseits ausgegangen werden sollte, dies im Vergleich zum Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin so gering sei, dass es vollkommen zurücktrete. |
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| Die Klägerin hat die Klage zunächst beim Amtsgericht R. erhoben. Mit Beschluss vom 24.09.2007 des Amtsgerichts R. (Bl. 19 d. A.) wurde der Rechtsstreit gem. §§ 281, 128 Abs. 2 ZPO an das Landgericht R. verwiesen. |
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| Das Gericht hat die Parteien angehört. Es hat Frau Verena G., H. und Herrn M. als Zeugen vernommen zu den Beweisthemen gemäß Verfügung vom 19.11.2007 (Bl. 47 d. A.) und Verfügung vom 07.12.2007 (Bl. 75 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2007 (Bl. 77 - 85 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 86 - 91 d. A.) Bezug genommen. |
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