Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner Ziffer 1 und 2 wird der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 28.04.2016, Az. K 30/15, aufgehoben und die Sache zur erneuten Abhilfeentscheidung an das Amtsgericht Rottweil zurückverwiesen.
Gründe
I.
1
Mit Beschluss vom 22.03.2016 hat das Amtsgericht Rottweil durch den Rechtspfleger H. im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens das Grundstück der Schuldner Ziffer 1 und 2 an Herrn K. K. zugeschlagen (Bl. 259 ff. d.A.). Gegen diesen ihnen am 23.03.2016 bzw. 29.03.2016 zugestellten Beschluss haben die Schuldner Ziffer 1 und 2 mit am 04.04.2016 beim Amtsgericht Rottweil eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig den Rechtspfleger H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 279 d.A.). Nach dienstlicher Äußerung des abgelehnten Rechtspflegers vom 15.04.2016 (Bl. 309 d.A.) hat mit Beschluss vom 27.04.2016 das Amtsgericht Rottweil durch die Richterin am Amtsgericht J. das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 324 ff. d.A.). Sodann hat der Rechtspfleger H. mit Beschluss vom 28.04.2016 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur weiteren Entscheidung dem Landgericht Rottweil vorgelegt (Bl. 339 d.A.). Mit Schriftsatz vom 11.05.2016, beim Amtsgericht Rottweil spätestens eingegangen am 12.05.2016, haben die Schuldner Ziffer 1 und 2 gegen den Beschluss vom 27.04.2016 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
2
Das Landgericht Rottweil als Beschwerdegericht sieht sich an einer Entscheidung in der Sache gehindert, da das Nichtabhilfeverfahren gemäß § 572 Abs. 1 ZPO, § 11 RPflG verfahrensfehlerhaft durchgeführt wurde.
3
Rechtspfleger H. war es gemäß § 47 Abs. 1 ZPO, § 10 RPflG verboten, über die Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde selber zu entscheiden, weil über sein Ablehnungsgesuch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist und es sich bei der (Nicht-)Abhilfeentscheidung auch nicht um eine unaufschiebbare Handlung handelt (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, Einleitung Rn. 26.2). Die entgegen dem Handlungsverbot vorgenommene Amtshandlung ist zwar nicht unwirksam, leidet aber an einem Verfahrensfehler (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 47 Rn. 4), der ausnahmsweise zur Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht führt, weil es gemäß § 572 Abs. 1 ZPO an einer gesetzlichen Grundlage für das Rechtsmittelverfahren fehlt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1299).
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Auf die Frage, ob der Beschluss vom 22.03.2016 sachlich richtig war, kommt es also nicht entscheidungserheblich an. Zwecks weiteren Fortgang des Verfahrens wird der ggf. zuständige Vertreter des abgelehnten Rechtspflegers H. eine (Nicht-)Abhilfeentscheidung zu treffen haben.