Beschluss vom Landgericht Rottweil - 1 T 185/16

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 10.10.2016 wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar vom 06.09.2016, Az. 5 C 228/16, aufgehoben.

2. Im Umfang dieser Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Oberndorf am Neckar zurückverwiesen.

Gründe

 
Die gemäß §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt analog § 547 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an die 1. Instanz zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits. Gemäß § 547 Nr. 6 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend (absoluter Revisionsgrund) anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Diese für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift ist im vorliegenden Fall analog anwendbar, da das hinsichtlich der Kostenentscheidung angefochtene Anerkenntnisurteil keinerlei tragbare Entscheidungsgründe enthält, sondern sich auf eine bloße Bezugnahme der vom Erstgericht als zutreffend erachteten Rechtsauffassung des Klägers beschränkt (vgl. KG, Beschl. v. 21.06.2007 - 12 W 44/07, juris Rn. 1).
Aufgabe eines Urteils ist es, über die in der Urteilsformel enthaltene Entscheidung hinaus die Parteien von deren Richtigkeit zu überzeugen und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung in materieller und formeller Hinsicht zu ermöglichen (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 313 Rn. 2). Deshalb hat gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO das Urteil die Entscheidungsgründe, das heißt eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, zu enthalten. Von der daraus folgenden Begründungspflicht werden grundsätzlich auch die Nebenfolgen des Urteils (Kosten, Vollstreckbarkeit) erfasst (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 313 Rn. 23). Zwar kann gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Begründungspflicht abgesehen und das Urteil in abgekürzter Form, das heißt ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe, erlassen werden, wenn durch Anerkenntnisurteil erkannt wird. Ob das Gericht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, steht allerdings in seinem (nachprüfbaren) Ermessen. Danach stellt sich die Nichtbegründung der Kostenentscheidung im vorliegenden Fall als ermessensfehlerhaft dar.
Jedenfalls soweit eine in einem Urteil enthaltene Entscheidung über die Kosten gemäß § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, bedarf diese stets einer Begründung, da anderenfalls dem Beschwerdegericht keine Grundlage dafür gegeben wird, diese Entscheidung sachlich nachzuprüfen (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 313b Rn. 3). Fehlt die Begründung, hat das Beschwerdegericht das Urteil analog § 547 Nr. 6 ZPO hinsichtlich der nicht begründeten Kostenentscheidung aufzuheben und das Verfahren insoweit zurückzuverweisen (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 313b Rn. 3). In Fällen, in denen die isoliert anfechtbare Kostenentscheidung in einem Urteil getroffen wird, ist eine Begründung insbesondere auch deshalb erforderlich, weil eine Nachholung der Begründung im Abhilfeverfahren (§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - anders als im Falle einer Entscheidung über die Kosten durch Beschluss - wegen §§ 572 Abs. 1 Satz 2, 318 ZPO ausscheidet.

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