1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 104.172,97 EUR festgesetzt.
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| Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Werklohn aus einem Bauauftrag und diversen Nachtragsaufträgen in Anspruch. |
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| Die Beklagten beauftragten am 22.07.2011 die Klägerin mit der Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses auf einem in E. gelegenen Grundstück gegen Zahlung eines Pauschal-Festpreises von 380.000,00 EUR brutto. Vereinbart war unter § 7 Abs. 2 des Vertrages eine förmliche Abnahme. § 10 Abs. 1 und 2 des Vertrages sieht vor, dass Abschlagszahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Abschlagsrechnung nebst Leistungsnachweis durch den Auftraggeber entsprechend dem als Anlage 2 vorliegenden Zahlungsplan geleistet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sog. Generalunternehmervertrag vom 22.07.2011 und dem dazugehörigen Zahlungsplan Bezug genommen (vgl. Anlage K1 / Bl. 25-44 d.A.). |
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| Zwischen dem 30.10.2011 und dem 28.06.2012 erteilten die Beklagten der Klägerin diverse Nachtragsaufträge, hinsichtlich derer im Einzelnen auf die Auftragsbestätigungen der Klägerin (Anlagen K4.1 bis K4.16 / Bl. 53-69 d.A.) Bezug genommen wird, wobei die in der „Zusammenstellung der Sonderwünsche“ vom 30.12.2015 näher bezeichneten Nachtragsaufträge (Anlage K8 / Bl. 73 f. d.A.) zwischen den Parteien im Einzelnen im Streit stehen. |
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| Am 16.08.2012 fand eine förmliche Abnahme statt, anlässlich derer im Abnahmeprotokoll diverse Mängel festgehalten wurden. |
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| Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachten Werklohnforderungen auf die folgenden drei Rechnungen und die so von ihr selber bezeichnete „Zusammenstellung der Sonderwünsche“: |
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| - Rechnung Nr. 21-12 vom 10.08.2012 über 38.000,00 EUR entsprechend der 7. Rate des Zahlungsplanes (Anlage K5 / Bl. 69 d.A.), - Rechnung Nr. 30-12 vom 09.10.2012 über 19.000,00 EUR entsprechend der 8. Rate des Zahlungsplanes (Anlage K6 / Bl. 70 d.A.), - Schluss-Rechnung Nr. 69-15 vom 30.12.2015 über 11.603,33 EUR für Schotterauffüllung gemäß beigefügter Rechnung der Fa. L. S. GmbH (Anlage K7 / Bl. 71 f. d.A.), - „Zusammenstellung der Sonderwünsche“ vom 30.12.2015 über 35.569,64 EUR (Anlage K8 / Bl. 73 d.A.). |
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| Im Nachgang zur Rechnungslegung richtete die Klägerin an die Beklagten folgende Mahnschreiben: |
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| - Mahnschreiben vom 23.10.2012 betreffend die Rechnung Nr. 21-12 vom 10.08.2012 und die Rechnung Nr. 30-12 vom 09.10.2012 (Anlage K9 / Bl. 79 d.A.), - Mahnschreiben vom 19.11.2012 betreffend die Rechnung Nr. 21-12 vom 10.08.2012 und die Rechnung Nr. 30-12 vom 09.10.2012 (Anlage K10 / Bl. 78 d.A.), - Mahnschreiben vom 23.06.2014 betreffend die Rechnung Nr. 21-12 vom 10.08.2012, die Rechnung Nr. 30-12 vom 09.10.2012, die „Sonderwünsche und Zusatzleistungen gemäß Aufstellung vom 30.05.2014 über 35.569,64 EUR“ und die „Abrechnung Schotterauffüllung vom 30.05.2014, Restbetrag über 11.603,33 EUR“ (Anlage K14 / Bl. 118 d.A.), - Mahnschreiben vom 30.11.2015 betreffend die Rechnung Nr. 21-12 vom 10.08.2012, die Rechnung Nr. 30-12 vom 09.10.2012, die „Sonderwünsche und Zusatzleistungen gemäß Aufstellung vom 30.05.2014 über 35.569,64 EUR“ und die „Abrechnung Schotterauffüllung vom 30.05.2014, Restbetrag über 11.603,33 EUR“ (Anlage K15 / Bl. 119 d.A.). |
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| Nachdem die Beklagten auf die Mahnschreiben nicht reagiert hatten, stellte die Klägerin am 31.12.2015 bei dem Amtsgericht Stuttgart einen Mahnbescheidsantrag, in dem die Hauptforderung über 104.172,97 EUR wie folgt bezeichnet wird: |
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| „Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. Aufstellung Aufstellung vom 30.12.2015 vom 10.08.12 bis 30.12.15.“ |
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| Daraufhin hat das Amtsgericht Stuttgart unter dem 04.01.2016 einen Mahnbescheid erlassen, der den Beklagten am 08.01.2016 zugestellt worden ist. Hiergegen ließen die Beklagten am 18.01.2016 und nochmals am 19.01.2016 durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch erheben. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hat, ist das Verfahren am 24.06.2016 an das Landgericht Rottweil abgegeben worden. Auf Aufforderung vom 04.07.2016 ist dort am 19.07.2016 die Anspruchsbegründungsschrift eingegangen, welche den Beklagten am 22.07.2016 zugestellt worden ist. Die Beklagten haben im Laufe des Prozesses die Einrede der Verjährung erhoben. |
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| Die Klägerin behauptet, dass alle von ihr abgerechneten Werkleistungen so von den Beklagten beauftragt und mangelfrei erbracht worden seien. Sinngemäß vertritt sie die Meinung, dass durch die Zustellung des Mahnbescheides gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO die Verjährung gehemmt worden sei. Dazu behauptet sie, dass den Beklagten die in dem Mahnantrag bezeichnete „Aufstellung Aufstellung vom 30.12.2015 vom 10.08.12 bis 30.12.15“ bestens bekannt gewesen sei. Hierbei handele es sich um die als Anlage K12 vorgelegte Aufstellung vom 30.12.2015 (Anlage K12 / Bl. 113 d.A.). Im Übrigen seien die Beklagten im Vorfeld immer wieder von der Klägerin angemahnt worden und seien ihnen die offenen Forderungen mitgeteilt worden. |
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| die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 104.172,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 91.183,29 EUR seit 01.01.2013 und aus 12.989,68 EUR seit Rechtshängigkeit sowie Mahnauslagen in Höhe von 20,00 EUR zu zahlen. |
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| Die Beklagten beantragen, |
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| Hinsichtlich der in Rechnung Nr. 69-15 vom 30.12.2015 bezeichneten Werkleistungen erheben die Beklagten den Erfüllungseinwand. Dazu behaupten sie, die Klägerin zu einem Pauschal-Festpreis von 7.000,00 EUR beauftragt und auf die Gewerke überschüssig einen Betrag von 8.113,42 EUR bezahlt zu haben. Im Übrigen werden die abgerechneten Mengen und Preise bestritten. Was die in der „Zusammenstellung der Sonderwünsche“ vom 30.12.2015 dort unter Positionen 5 und 13 bezeichneten Werkleistungen anbelangt, bestreiten die Beklagten eine Auftragserteilung. Der Höhe nach bestritten werde zudem die Position 10. Die Beklagten sind ferner der Meinung, dass sämtliche Werklohnforderungen der Klägerin gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB spätestens zum 31.12.2015 verjährt gewesen seien, wobei die Zustellung des Mahnbescheides gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO keine Hemmung der Verjährung habe bewirken können, da dieser nicht hinreichend individualisiert sei. Dazu behaupten sie, dass ihnen eine Aufstellung, die den Gesamtbetrag von 104.172,97 EUR nach den jeweiligen Einzelforderungen aufgliedere, bislang nicht bekannt gewesen sei. Bestritten werde insoweit der Zugang der in dem Mahnbescheidsantrag genannten Aufstellung vom 30.12.2015 sowie der als Anlagen K7, K8 und K12 bis K15 vorgelegten Unterlagen der Klägerin. Schließlich machen die Beklagten gemäß § 641 Abs. 3 BGB ein Zurückbehaltungsrecht wegen diverser Mängel bei voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 55.000,00 EUR geltend. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Etwaige Werklohnforderungen der Klägerin gemäß § 631 Abs. 1 BGB aus dem ursprünglichen Bauauftrag und den diversen, teils im Streit stehenden Nachtragsaufträgen sind zum 31.12.2015 verjährt, weswegen die Beklagten gemäß § 214 Abs. 1 BGB die Leistung zu verweigern berechtigt sind. |
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| a) Die geltend gemachten Werklohnforderungen unterliegen gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und - was hier unproblematisch der Fall ist - der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Danach ist für den Verjährungsbeginn auf den 31.12.2012 abzustellen, weil die Werklohnforderungen gemäß §§ 641 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 des „Generalunternehmervertrages“ mit der förmlichen Abnahme am 16.08.2012 fällig geworden sind, wohingegen eine prüfbare Schlussrechnung mangels Vereinbarung der Geltung der VOB/B, konkret § 16 Abs. 3 VOB/B, keine Fälligkeitsvoraussetzung ist. Folglich ist die Verjährungsfrist am 31.12.2015 abgelaufen. |
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| b) Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung durch Zustellung des am 31.12.2015 beantragten Mahnbescheides nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO hat nicht stattgefunden. |
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| aa) Die Zustellung eines Mahnbescheides, mit denen - wie im vorliegenden Fall - mehrere Forderungen geltend gemacht werden, hat nur dann verjährungshemmende Wirkung, wenn die Forderungen nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden sind. Der geltend gemachte Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urt. v. 06.12.2001 - VII ZR 183/00, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 10.07.2008 - IX ZR 160/07, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 21.10.2008 - XI ZR 466/07, juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 10.10.2013 - VII ZR 155/11, juris Rn. 14; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, Teil 6, Rn. 135-137). |
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| bb) Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Daraus ergab sich für die Beklagten lediglich, dass sie aus „Werkvertrag/Werklieferungsvertrag“ gemäß einer „Aufstellung Aufstellung vom 30.12.2015 vom 10.08.12 bis 30.12.15“ in Anspruch genommen werden. Für sie war nicht erkennbar, auf welche der verschiedenen Werklohnforderungen und in welcher Höhe die Klägerin den verlangten Gesamtbetrag in Höhe von 104.172,97 EUR beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt. |
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| (1) Zunächst bleibt festzuhalten, dass durch die Bezugnahme auf die in dem Mahnbescheidsantrag genannten Unterlagen die geltend gemachten Werklohnforderungen nicht ausreichend individualisiert werden. Zwar kann zur Individualisierung auch auf Rechnungen oder andere Schriftstücke Bezug genommen werden. Stammen solche Schriftstücke vom Gläubiger, so müssen sie dem Schuldner zugegangen sein. Nur dann, wenn ein solches Schriftstück dem Schuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (BGH, Urt. v. 10.07.2008 - IX ZR 160/07, juris Rn. 7). Aus der von der Klägerin selber gewählten Formulierung „Aufstellung Aufstellung vom 30.12.2015 vom 10.08.12 bis 30.12.15“ geht für die Beklagten, auf deren Sichtweise abzustellen ist (BGH, Urt. v. 12.04.2007 - VII ZR 236/05, juris Rn. 46), schon nicht hervor, ob von einer Aufstellung oder von mehreren Aufstellungen und gegebenenfalls von welchen auszugehen ist. Sie legt mithin das unrichtige Verständnis nahe, dass anstelle der in der Aufstellung vom 30.12.2015 (Anlage K12) genannten Forderungen weitere, dort nicht genannte Forderungen gemäß Aufstellungen vom 10.08.2012 bis 30.12.2015 geltend gemacht werden, wobei offen bleibt, welche der in diesem Zeitraum fallenden Aufstellungen gemeint sind. Diese mehrdeutige Formulierung ermöglicht es den Beklagten nicht, die Zusammensetzung des Gesamtbetrages von 104.172,97 EUR aus für sie unterscheidbaren Einzelforderungen zu erkennen. Soweit die Klägerin ihre Formulierung dahin verstanden wissen möchte, dass ausschließlich die als Anlage K12 vorgelegte Aufstellung vom 30.12.2015 gemeint ist, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass diese den Beklagten spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sich dazu entschlossen haben, Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erheben, noch gar nicht zugegangen war. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat dazu in ihrem Schriftsatz vom 26.10.2016 lediglich behauptet, die als Anlagen K13 bis K15 vorgelegten Unterlagen zusammengestellt und an die Beklagten gerichtet zu haben. Dass diese Unterlagen und insbesondere die als Anlage K12 vorgelegte Aufstellung vom 30.12.2015, den Beklagten auch tatsächlich zugegangen sind, wird von der Klägerin jedoch weder dargetan, geschweige denn unter taugliches Beweisangebot gestellt. Dabei zeigt bereits der enge zeitliche Geschehensablauf, dass jene Aufstellung den Beklagten schwerlich noch rechtzeitig bis zur Erhebung des Widerspruchs zugegangen sein kann. Hierzu verhält sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.10.2016 bezeichnenderweise auch nicht. |
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| (2) Auch unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses und der Art des geltend gemachten Anspruchs fehlt es an einer ausreichenden Individualisierung. Richtig ist, dass zwischen den Parteien keine weiteren Rechtsbeziehungen bestehen als die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben in E.. In diesem Fall kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2001 (VII ZR 183/00) genügen, dass die geltend gemachten Werklohnforderungen auf einem einheitlichen Anspruchsgrund beruhen (BGH, Urt. v. 06.12.2001 - VII ZR 183/00, juris Rn. 10 f.). Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohanspruch sei danach anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall sei es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden (BGH, Urt. 06.12.2001 - VII ZR 183/00, juris Rn. 11). Hieran anschließend hat der Bundesgerichtshof am 10.10.2013 entschieden, dass es einer Aufschlüsselung der Rechnungsposten im Mahnbescheidsantrag nicht bedürfe und die entsprechend notwendige Substantiierung im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden könne (BGH, Urt. v. 10.10.2013 - VII ZR 155/11, juris Rn. 16). Diese Rechtsprechung findet auf den vorliegenden Fall indes keine Anwendung. In seiner Entscheidung vom 06.12.2001 stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass die Parteien zumindest beabsichtigt hatten, die VOB/B wirksam in ihr Vertragsverhältnis einzubeziehen, weswegen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 VOB/B alle Positionen in einer Schlussrechnung abzurechnen gewesen wären und daher mit der Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag „Anspruch aus Werkvertrag/Werklieferungsvertrag“ klar war, dass damit nur eine Art Schlussrechnungsforderung aus dem mündlich abgeschlossenen Bauvertrag gemeint sein kann. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2013 betrifft wiederum einen Fall, in dem die Parteien die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart hatten und in dem Mahnbescheidsantrag auf die Schlussrechnung ausdrücklich Bezug genommen worden war. Nach hier vertretener Auffassung sind diese Ausführungen dahin zu verstehen, dass der einheitliche Anspruchsgrund durch konkrete Bezeichnung einer Schlussrechnung in dem Mahnbescheidsantrag angedeutet sein muss, woran es hier wegen der mehrdeutigen Formulierung fehlt, oder aber zumindest außerhalb des Mahnbescheidsantrags liegende Umstände gegeben sein müssen, die keinen Zweifel daran lassen, dass eine Schlussrechnungsforderung gemeint ist. Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall. Weder haben die Parteien eine Schlussrechnungslegung vereinbart - eine solche ist § 10 Abs. 2 des Generalunternehmervertrages nicht zu entnehmen -, noch hatten die Beklagten eine solche von der Klägerin aus anderen Gründen zu erwarten. Denn dass sie von der Klägerin mit den Mahnschreiben vom 23.06.2014 (Anlage K14) und vom 30.11.2015 (Anlage K15), die die einzelnen Rechnungsbeträge zusammenfassen, zuvor konfrontiert worden waren, lässt sich nicht feststellen. Insoweit haben die Beklagten bereits in der Klageerwiderung vom 0610.2016 den Zugang von sinngemäß jeglicher Zusammenstellung, die den Gesamtbetrag von 104.172,97 EUR nach den jeweiligen Einzelforderungen ausweist, bestritten. Im Übrigen lässt sich den Akten keine Reaktion der Beklagten auf die Mahnschreiben entnehmen. Und selbst wenn sich der rechtzeitige Zugang dieser und der als Anlage K12 sowie K13 und K16 vorgelegten Unterlagen nachweisen ließe, versetzte die mehrdeutige Formulierung in dem Mahnbescheidsantrag die Beklagten schlechterdings nicht in die Lage, zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie sich gegen den geltend gemachten Anspruch zu Wehr setzen wollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechnungslegung der Klägerin insgesamt als schwer durchschaubar darstellt, weil die teils einzeln, teils zusammen abgerechneten Werkleistungen den dazugehörigen Aufträgen kaum mehr zuzuordnen sind. Gemessen an dem Sinn und Zweck von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dem Schuldner den Grund der behaupteten Leistungspflicht erkennbar zu machen, so dass Nachfragen und unnötige Widersprüche vermieden werden (BGH, Urt. v. 10.07.2008 - IX ZR 160/07, juris Rn. 12), war von den Beklagten hier keine weitere Erkundigung zu verlangen. Vielmehr oblag es der Klägerin, die sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze gemacht hat, selber dafür Sorge zu tragen, dass den vom Gesetz gestellten Anforderungen genügt wird. Dazu wäre sie auch ohne anwaltliche Vertretung ohne weiteres imstande gewesen. |
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| c) Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist schließlich auch nicht rückwirkend durch die im streitigen Verfahren nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin die geltend gemachten Werklohnforderungen in nicht verjährter Zeit individualisiert hätte, was ihr indes erst mit der Anspruchsbegründungsschrift vom 19.07.2016 gelungen ist. |
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| 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. |
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| 3. Der Antrag der Klägerin vom 28.10.2016 auf Schriftsatznachlass ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 283 ZPO nicht vorliegen. Die Beklagten haben bereits in der Klageerwiderung vom 06.10.2016 den Zugang von sinngemäß jeglicher Zusammenstellung, die den Gesamtbetrag von 104.172,97 EUR nach den jeweiligen Einzelforderungen ausweist, bestritten. Obwohl ihr dies innerhalb der Fristen des § 132 ZPO ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, hat die Klägerin dazu in ihrem Schriftsatz vom 26.10.2016 nicht näher vorgetragen und hat dies auch nicht wollen. |
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| 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Etwaige Werklohnforderungen der Klägerin gemäß § 631 Abs. 1 BGB aus dem ursprünglichen Bauauftrag und den diversen, teils im Streit stehenden Nachtragsaufträgen sind zum 31.12.2015 verjährt, weswegen die Beklagten gemäß § 214 Abs. 1 BGB die Leistung zu verweigern berechtigt sind. |
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| a) Die geltend gemachten Werklohnforderungen unterliegen gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und - was hier unproblematisch der Fall ist - der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Danach ist für den Verjährungsbeginn auf den 31.12.2012 abzustellen, weil die Werklohnforderungen gemäß §§ 641 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 des „Generalunternehmervertrages“ mit der förmlichen Abnahme am 16.08.2012 fällig geworden sind, wohingegen eine prüfbare Schlussrechnung mangels Vereinbarung der Geltung der VOB/B, konkret § 16 Abs. 3 VOB/B, keine Fälligkeitsvoraussetzung ist. Folglich ist die Verjährungsfrist am 31.12.2015 abgelaufen. |
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| b) Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung durch Zustellung des am 31.12.2015 beantragten Mahnbescheides nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO hat nicht stattgefunden. |
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| aa) Die Zustellung eines Mahnbescheides, mit denen - wie im vorliegenden Fall - mehrere Forderungen geltend gemacht werden, hat nur dann verjährungshemmende Wirkung, wenn die Forderungen nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden sind. Der geltend gemachte Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urt. v. 06.12.2001 - VII ZR 183/00, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 10.07.2008 - IX ZR 160/07, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 21.10.2008 - XI ZR 466/07, juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 10.10.2013 - VII ZR 155/11, juris Rn. 14; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, Teil 6, Rn. 135-137). |
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| bb) Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Daraus ergab sich für die Beklagten lediglich, dass sie aus „Werkvertrag/Werklieferungsvertrag“ gemäß einer „Aufstellung Aufstellung vom 30.12.2015 vom 10.08.12 bis 30.12.15“ in Anspruch genommen werden. Für sie war nicht erkennbar, auf welche der verschiedenen Werklohnforderungen und in welcher Höhe die Klägerin den verlangten Gesamtbetrag in Höhe von 104.172,97 EUR beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt. |
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| (1) Zunächst bleibt festzuhalten, dass durch die Bezugnahme auf die in dem Mahnbescheidsantrag genannten Unterlagen die geltend gemachten Werklohnforderungen nicht ausreichend individualisiert werden. Zwar kann zur Individualisierung auch auf Rechnungen oder andere Schriftstücke Bezug genommen werden. Stammen solche Schriftstücke vom Gläubiger, so müssen sie dem Schuldner zugegangen sein. Nur dann, wenn ein solches Schriftstück dem Schuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (BGH, Urt. v. 10.07.2008 - IX ZR 160/07, juris Rn. 7). Aus der von der Klägerin selber gewählten Formulierung „Aufstellung Aufstellung vom 30.12.2015 vom 10.08.12 bis 30.12.15“ geht für die Beklagten, auf deren Sichtweise abzustellen ist (BGH, Urt. v. 12.04.2007 - VII ZR 236/05, juris Rn. 46), schon nicht hervor, ob von einer Aufstellung oder von mehreren Aufstellungen und gegebenenfalls von welchen auszugehen ist. Sie legt mithin das unrichtige Verständnis nahe, dass anstelle der in der Aufstellung vom 30.12.2015 (Anlage K12) genannten Forderungen weitere, dort nicht genannte Forderungen gemäß Aufstellungen vom 10.08.2012 bis 30.12.2015 geltend gemacht werden, wobei offen bleibt, welche der in diesem Zeitraum fallenden Aufstellungen gemeint sind. Diese mehrdeutige Formulierung ermöglicht es den Beklagten nicht, die Zusammensetzung des Gesamtbetrages von 104.172,97 EUR aus für sie unterscheidbaren Einzelforderungen zu erkennen. Soweit die Klägerin ihre Formulierung dahin verstanden wissen möchte, dass ausschließlich die als Anlage K12 vorgelegte Aufstellung vom 30.12.2015 gemeint ist, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass diese den Beklagten spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sich dazu entschlossen haben, Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erheben, noch gar nicht zugegangen war. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat dazu in ihrem Schriftsatz vom 26.10.2016 lediglich behauptet, die als Anlagen K13 bis K15 vorgelegten Unterlagen zusammengestellt und an die Beklagten gerichtet zu haben. Dass diese Unterlagen und insbesondere die als Anlage K12 vorgelegte Aufstellung vom 30.12.2015, den Beklagten auch tatsächlich zugegangen sind, wird von der Klägerin jedoch weder dargetan, geschweige denn unter taugliches Beweisangebot gestellt. Dabei zeigt bereits der enge zeitliche Geschehensablauf, dass jene Aufstellung den Beklagten schwerlich noch rechtzeitig bis zur Erhebung des Widerspruchs zugegangen sein kann. Hierzu verhält sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.10.2016 bezeichnenderweise auch nicht. |
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| (2) Auch unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses und der Art des geltend gemachten Anspruchs fehlt es an einer ausreichenden Individualisierung. Richtig ist, dass zwischen den Parteien keine weiteren Rechtsbeziehungen bestehen als die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben in E.. In diesem Fall kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2001 (VII ZR 183/00) genügen, dass die geltend gemachten Werklohnforderungen auf einem einheitlichen Anspruchsgrund beruhen (BGH, Urt. v. 06.12.2001 - VII ZR 183/00, juris Rn. 10 f.). Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohanspruch sei danach anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall sei es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden (BGH, Urt. 06.12.2001 - VII ZR 183/00, juris Rn. 11). Hieran anschließend hat der Bundesgerichtshof am 10.10.2013 entschieden, dass es einer Aufschlüsselung der Rechnungsposten im Mahnbescheidsantrag nicht bedürfe und die entsprechend notwendige Substantiierung im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden könne (BGH, Urt. v. 10.10.2013 - VII ZR 155/11, juris Rn. 16). Diese Rechtsprechung findet auf den vorliegenden Fall indes keine Anwendung. In seiner Entscheidung vom 06.12.2001 stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass die Parteien zumindest beabsichtigt hatten, die VOB/B wirksam in ihr Vertragsverhältnis einzubeziehen, weswegen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 VOB/B alle Positionen in einer Schlussrechnung abzurechnen gewesen wären und daher mit der Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag „Anspruch aus Werkvertrag/Werklieferungsvertrag“ klar war, dass damit nur eine Art Schlussrechnungsforderung aus dem mündlich abgeschlossenen Bauvertrag gemeint sein kann. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2013 betrifft wiederum einen Fall, in dem die Parteien die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart hatten und in dem Mahnbescheidsantrag auf die Schlussrechnung ausdrücklich Bezug genommen worden war. Nach hier vertretener Auffassung sind diese Ausführungen dahin zu verstehen, dass der einheitliche Anspruchsgrund durch konkrete Bezeichnung einer Schlussrechnung in dem Mahnbescheidsantrag angedeutet sein muss, woran es hier wegen der mehrdeutigen Formulierung fehlt, oder aber zumindest außerhalb des Mahnbescheidsantrags liegende Umstände gegeben sein müssen, die keinen Zweifel daran lassen, dass eine Schlussrechnungsforderung gemeint ist. Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall. Weder haben die Parteien eine Schlussrechnungslegung vereinbart - eine solche ist § 10 Abs. 2 des Generalunternehmervertrages nicht zu entnehmen -, noch hatten die Beklagten eine solche von der Klägerin aus anderen Gründen zu erwarten. Denn dass sie von der Klägerin mit den Mahnschreiben vom 23.06.2014 (Anlage K14) und vom 30.11.2015 (Anlage K15), die die einzelnen Rechnungsbeträge zusammenfassen, zuvor konfrontiert worden waren, lässt sich nicht feststellen. Insoweit haben die Beklagten bereits in der Klageerwiderung vom 0610.2016 den Zugang von sinngemäß jeglicher Zusammenstellung, die den Gesamtbetrag von 104.172,97 EUR nach den jeweiligen Einzelforderungen ausweist, bestritten. Im Übrigen lässt sich den Akten keine Reaktion der Beklagten auf die Mahnschreiben entnehmen. Und selbst wenn sich der rechtzeitige Zugang dieser und der als Anlage K12 sowie K13 und K16 vorgelegten Unterlagen nachweisen ließe, versetzte die mehrdeutige Formulierung in dem Mahnbescheidsantrag die Beklagten schlechterdings nicht in die Lage, zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie sich gegen den geltend gemachten Anspruch zu Wehr setzen wollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechnungslegung der Klägerin insgesamt als schwer durchschaubar darstellt, weil die teils einzeln, teils zusammen abgerechneten Werkleistungen den dazugehörigen Aufträgen kaum mehr zuzuordnen sind. Gemessen an dem Sinn und Zweck von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dem Schuldner den Grund der behaupteten Leistungspflicht erkennbar zu machen, so dass Nachfragen und unnötige Widersprüche vermieden werden (BGH, Urt. v. 10.07.2008 - IX ZR 160/07, juris Rn. 12), war von den Beklagten hier keine weitere Erkundigung zu verlangen. Vielmehr oblag es der Klägerin, die sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze gemacht hat, selber dafür Sorge zu tragen, dass den vom Gesetz gestellten Anforderungen genügt wird. Dazu wäre sie auch ohne anwaltliche Vertretung ohne weiteres imstande gewesen. |
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| c) Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist schließlich auch nicht rückwirkend durch die im streitigen Verfahren nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin die geltend gemachten Werklohnforderungen in nicht verjährter Zeit individualisiert hätte, was ihr indes erst mit der Anspruchsbegründungsschrift vom 19.07.2016 gelungen ist. |
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| 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. |
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| 3. Der Antrag der Klägerin vom 28.10.2016 auf Schriftsatznachlass ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 283 ZPO nicht vorliegen. Die Beklagten haben bereits in der Klageerwiderung vom 06.10.2016 den Zugang von sinngemäß jeglicher Zusammenstellung, die den Gesamtbetrag von 104.172,97 EUR nach den jeweiligen Einzelforderungen ausweist, bestritten. Obwohl ihr dies innerhalb der Fristen des § 132 ZPO ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, hat die Klägerin dazu in ihrem Schriftsatz vom 26.10.2016 nicht näher vorgetragen und hat dies auch nicht wollen. |
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