Urteil vom Landgericht Rottweil (3. Zivilkammer) - 3 O 253/22/22

Tenor

1. Die Nebenintervention ist zulässig.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 12.835,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27 01.2022 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 14.318,98 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klagepartei begehrt Schadensersatz mit der Behauptung, ihr Dieselfahrzeug sei vom sogenannten Abgasskandal betroffen.

2

Die Klagepartei erwarb am 21.11.2014 das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Skoda Superb Combi 2,0 TDI, 125 kw, Euro 5, FIN: ..., zum Preis von 33.741,50 € brutto von der Firma .... Auf die Rechnung, Anlage K 1, Bl. 17 d.A., wird Bezug genommen. Bei Erwerb wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 7 km auf. Die Klagepartei veräußerte das Fahrzeug am 29.12.2020 zum Preis von 12.000,00 €. Auf die Anlage K1a, Bl. 19 d.A., wird verwiesen. Zu diesem Zeitpunkt wies das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand 66.000 km auf.

3

Im streitgegenständlichen PKW ist ein von der Beklagten entwickelter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut.

4

Das Fahrzeug ist von einem amtlichen Rückruf der britischen ... betroffen. Grund für den Rückruf war die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen durch die Beklagte.

5

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte Ansprüche im Rahmen einer „Sammelklage“ der ... vor dem Landgericht Braunschweig geltend gemacht. Die Klage wurde zurückgenommen.

6

Die Klagepartei trägt vor,

7

die Beklagte habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Das Update enthalte eine neue unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters und in Form einer Zykluserkennung. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch der Klagepartei aus § 852 BGB. ... habe die zuvor von der Klagepartei an sie lediglich treuhänderisch abgetretenen streitgegenständlichen Ansprüche, betreffend das Fahrzeug mit der FIN: ..., am 05.01.2022 zurück an die Klageparte abgetreten, was sich aus der Anlage K1b – auf welche insoweit Bezug genommen wird – ergebe.

8

Die Klagepartei beantragt,

9

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 21.741,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.01.2022, abzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 7.422,52 € zu zahlen.

10

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.305,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.01.2022 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte trägt vor,

14

die Klagepartei hab die Aktivlegitimation nicht nachgewiesen. Die Klagepartei habe zu der Rückabtretung keine Originalurkunde vorgelegt. Zudem hab das Fahrzeug im Zeitpunkt der Weiterveräußerung einen höheren Wiederverkaufswert gehabt und hätte für 12.285,00 € an einen Gebrauchtwagenhändler veräußert werden können. Diesen Wert habe die Beklagte unter Berücksichtigung von Kriterien berechnet, die auch anerkannte Dienstleister im Bereich der Kaufpreisermittlung von Fahrzeugen, wie die A. S. und die D. A. Treuhand GmbH (D.) zur Berechnung allgemein zugänglicher Wiederverkaufswerte benutzten. Die aktuelle Laufleistung habe die Beklagte dabei auf Basis des hier zuletzt bekannten Kilometerstands mit Hilfe statistischer Methoden geschätzt. Der von A. S. oder der D. unter Berücksichtigung dieser Laufleistung errechnete Wiederverkaufswert für das streitgegenständliche Fahrzeug bewege sich in einer vergleichbaren Größenordnung wie der von der Beklagten errechnete Wiederverkaufswert. Der konkrete Wertverlust eines jeden Fahrzeugs sei sehr individuell und werde durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Der erzielbare Preis eines Gebrauchtwagens und somit der relative Restwert werde dabei im Wesentlichen durch Individualfaktoren, also durch den jeweiligen Zustand des Fahrzeugs bestimmt. Nachdem die Beklagte ursprünglich die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat sie mit Schreiben vom 29.12.2022 erklärt, sie lasse die Einrede der Verjährung fallen und verzichte für die Zukunft auf deren Wiedererhebung.

15

Mit Schreiben vom 02.12.2022 ist die ... dem Rechtsstreit auf Seiten der Klagepartei als Nebenintervenientin beigetreten. Sie hat sich den Anträgen der Klagepartei angeschlossen und beantragt, die Nebenintervention zuzulassen. Sie hat zur Nebenintervention ausgeführt, ein rechtliches Interesse ergebe sich zum einen aus dem Verjährungseinwand, zum anderen daraus, dass die Beklagte die Aktivlegitimation bzw. die Rückabtretung der Ansprüche durch sie an die Klagepartei bestreite. In diesem Fall müsse die ... befürchten, dass die Klagepartei bei der Nebenintervenientin aufgrund der zum Nachweis der Aktivlegitimation im jeweiligen Einzelverfahren ausgestellten Abtretungsanzeige ein (Mit-)Verschulden an der Klageabweisung sehe und diese ... in Regress nehme. Dass die Beklagte den Verjährungseinwand nach dem erklärten Beitritt nicht mehr erhebe, lass das rechtliche Interesse nicht entfallen. Tatsächlich sei die Rückabtretung der streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte jedoch erfolgt.

16

Die Beklagte hat beantragt, die Nebenintervention der ... durch Zwischenurteil nach § 71 ZPO zurückzuweisen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien sowie der Nebenintervenientin wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

18

Das Gericht hat am 16.01.2023 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 685 d.A., wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

19

Die Nebenintervention ist zulässig. Hierüber war vorliegend auf Antrag der Beklagten gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 ZPO im Rahmen eines Zwischenurteils zu entscheiden, welches mit dem Endurteil verbunden werden kann (vgl. BGH NJW 1982, 2070).

20

Die gemäß § 70 ordnungsgemäß erklärte Nebenintervention war vorliegend zuzulassen, weil die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse daran, dass die Klagepartei im vorliegenden Rechtsstreit obsiegt, glaubhaft gemacht hat und eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht ergangen ist, §§ 71 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 1, 2 ZPO.

21

Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder bei der Vollstreckung mittelbar oder unmittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich einzuwirken vermag (BeckOK ZPO/Dressler, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 66 Rn. 7 mwN aus der Rspr.). Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen (BGH NJW 2018, 3016 Rn. 10). Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich ein solches Interesse der ... am Obsiegen der Klagepartei vorliegend jedenfalls daraus, dass letztere, wenn das Gericht die Klage mangels Nachweis einer wirksamen Rückabtretung der streitgegenständlichen Ansprüche abgewiesen hätte, ggf. (Schadensersatz-)Ansprüche gegen die ... hätte geltend machen können.

B.

22

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

I.

23

Die Klägerseite hat gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog.

1.

24

Auf dieser Grundlage steht der Klagepartei gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen im tenorierten Umfang Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges zu, wobei sich die Klagepartei jedoch die gezogenen Nutzungen anspruchsmindernd anrechnen lassen muss Denn das Fahrzeug war bei Inverkehrbringen durch die Beklagte mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO 715/2007/EG versehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 12 ff.). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

25

Die Beklagte hat die Klägerseite durch den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung bewusst getäuscht und sich damit zugleich gegenüber der Klägerseite sittenwidrig verhalten.

26

Der Klagepartei ist ein Schaden in Gestalt des Kaufvertragsschlusses entstanden.

27

Hierdurch haftet die Beklagte der Klagepartei aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung auf Ersatz der ihr aus dem Kauf des gegenständlichen PKW entstandenen Schäden. Die Rechtsfolgen dieses Schadensersatzanspruches ergeben sich aus §§ 249 ff. BGB und entsprechen im Ergebnis derjenigen der Rückabwicklung, wobei der Abzug der Nutzungsentschädigung im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu erfolgen hat.

2.

28

Die Berechnung der Nutzungsentschädigung erfolgt anhand der üblichen Formel für gezogene Nutzungen bei Gebrauchtwagen (Kaufpreis × gefahrene Kilometer / Restlaufzeit bei Kauf). Zu einer Abweichung von dieser Formel sieht sich das Gericht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten nicht veranlasst. Die ursprünglich zu erwartende Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs schätzt das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf 250.000 km. Der Kaufpreis betrug 33.741,50 €. Die Laufleistung betrug zum Zeitpunkt des Kraftfahrzeugerwerbs 7 km. Am 29.12.2020 belief sich die Laufleistung auf 66.000 km. Dementsprechend belaufen sich die gefahrenen Kilometer auf 65.993 km. Die Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt betrug 249.993 km.

29

Nach der benannten Formel ergibt sich damit ein zu berücksichtigender Nutzungsvorteil von 8.907,06 €. Dieser Nutzungsvorteil ist vom Kaufpreis in Abzug zu bringen, so dass ein von der Beklagten an die Klagepartei zu erstattender Betrag i. H. v. 24.835,44 € verbliebe.

30

Hiervon ist jedoch noch der Veräußerungserlös als Surrogat des durch die Veräußerung in Höhe von 12.000,00 € in Abzug zu bringen, sodass sich ein Betrag von 12.835,44 € ergibt.

3.

31

Soweit die Beklagte angegeben hat, die Klagepartei habe das Fahrzeug für eine Summe von 12.285,00 € an einen Gebrauchtwagenhändler veräußern können, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Insoweit war auch der angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erheben. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist nicht schlüssig.

32

Eine konkrete Möglichkeit der Veräußerung zu diesem Preis an einen Gebrauchtwagenhändler hat die Beklagte nicht dargelegt bzw. nachgewiesen. Die Beklagte hat weder ein konkretes Angebot, noch einen Händler in der Nähe der Klagepartei, der zu einem Kauf bereit gewesen wäre, benannt. Unabhängig davon, dass die weitere Behauptung, die Beklagte habe diesen Wiederverkaufswert unter Berücksichtigung von Kriterien berechnet, die auch anerkannte Dienstleister im Bereich der Kaufpreisermittlung zur Berechnung allgemein zugänglicher Wiederverkaufswerte benutzten, einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist, weil ein Sachverständiger keine Kenntnis darüber haben kann, auf welchem Weg die Beklagte eine Berechnung angestellt hat, beruht der von der Beklagten angegebene Wert nach ihren eigenen Ausführungen auf einer Schätzung des Kilometerstands „mit Hilfe statistischer Methoden“. Zugleich gibt die Beklagte selbst an, dass der von ihr errechnete Wiederverkaufswert unter Berücksichtigung der geschätzten Laufleistung nicht exakt zutrifft, sondern sich vielmehr in einer „vergleichbaren Größenordnung“ wie der von A. S. oder der D. errechnete Wiederverkaufswert bewegt. Abgesehen davon, dass die Beklagte letzteren schon gar nicht angegeben hat, behauptet die Beklagte somit schon nicht, dass der von ihr ermittelte Wert überhaupt zutreffend sei. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte ausführt, der konkrete Wertverlust eines Fahrzeugs sei sehr individuell und werde durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Der erzielbare Preis eines Gebrauchtwagens und somit der relative Restwert werde im Wesentlichen durch den jeweiligen Zustand des Fahrzeugs bestimmt, insbesondere das „Alter des Fahrzeugs, Kilometerleistung, etwaige Schäden, Farbe, Karosserietyp, Ausstattung bzw. das Fehlen bestimmter Ausstattungsmerkmale, Anzahl der Vorbesitzer, Nachweis über durchgeführte Inspektionen, Motorleistung und Getriebeart, Verbrauch und Emissionsklasse“. Folgte man dem, ist nicht erkennbar, wie die Beklagte den von ihr berechneten Wert bzw. die „Größenordnung“ überhaupt berechnen konnte. Denn sie hat vom Zustand des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Veräußerung keine Kenntnis. Zwar wusste sie um das Alter und die technischen Merkmale wie z.B. die Emissionsklasse oder die Motorleistung. Weder sind bzw. waren ihr jedoch etwaige Schäden bekannt, noch wusste sie, ob erforderliche Inspektionen durchgeführt wurden.

4.

33

Dem Anspruch der Klagepartei steht auch nicht die von der Beklagten ursprünglich erhobene Einrede der Verjährung entgegen, nachdem die Beklagte die Einrede in der Folge ausdrücklich zurückgezogen hat.

5.

34

Die Klagepartei ist auch aktivlegitimiert. Das Gericht ist von einer Rückabtretung der streitgegenständlichen Ansprüche durch die Nebenintervenientin an die Klagepartei im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt.

35

Die Rückabtretung der Ansprüche am 05.01.2022 ergibt sich zunächst aus der vorgelegten Abtretungsanzeige im Anlagenkonvolut K1b, Bl. 597 ff. d.A. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anzeige keiner besonderen Form bedarf (BeckOGK/Lieder, 1.9.2022, BGB § 409 Rn. 27). Zudem haben sowohl die Klagepartei als auch die Nebenintervenientin eine Rückabtretung übereinstimmend behauptet und im Einzelnen dargelegt, dass und wie es im Zusammenhang mit der Rücknahme der Klage vor dem Landgericht Braunschweig zu der Rückabtretung gekommen sei.

II.

36

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286, 288 BGB.

III.

37

Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten kann die Klagepartei nicht ersetzt verlangen. Insoweit ist bereits nicht dargelegt, wofür diese angefallen sind. Ausführungen der Klagepartei hierzu fehlen gänzlich. Die Klagepartei hat lediglich vorgetragen, die Beklagte schulde der Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren ohne jedoch anzugeben, für welche Tätigkeit diese angefallen sein sollen.

C.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 ZPO.

39

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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