Urteil vom Landgericht Saarbrücken - 5 S 200/12

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar.

Gründe

A.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn.

Der Kläger ist Eigentümer des in ... gelegenen Grundstücks ... (Parzelle Nummer ...).

Die Beklagten sind die Eigentümer des links daneben liegenden Grundstücks ... (Parzelle Nummer ...).

Mit dem Hausanwesen der Beklagten ist die im Eigentum der Gemeinde ... (...) stehende Grundstücksparzelle Nummer ... (nachfolgend als „Gemeindeparzelle“ bezeichnet) überbaut.

Der Kläger hat behauptet, sein Grundstück habe keinen eigenen Zugang zur öffentlichen Straße.

Die Gemeindeparzelle habe bis zu dem Zeitpunkt des Überbaus den Anliegern als öffentlicher Durchgang gedient, um ihre dahinterliegenden Grundstücke zu betreten. Die Beklagten hätten nach dem Ankauf des Grundstücks den Durchgang durch ein Tor versperrt und lediglich dem Nachbarn ... einen Schlüssel ausgehändigt, nicht aber dem Kläger.

Der Kläger war der Ansicht, ihm stehe ein Notwegrecht zu, um über die Gemeindeparzelle und die im Eigentum der Beklagten stehende Grundstücksparzelle Nummer ... zu seinem Gartengrundstück zu gelangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger den Zugang und das Betreten der von den Beklagten überbauten öffentlichen Durchgangsfläche in der ... sowie des dahinterliegenden, im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks Flurstück Nummer ... zu gestatten

und

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 446,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.5.2011 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Durchgang über die Gemeindeparzelle sei nie von den übrigen Anwohnern benutzt worden.

Der Kläger habe seinen ehemaligen Zugang durch die auf seinem Grundstück stehende Garage zum hinteren Grundstücksbereich selbst verschlossen.

Der Kläger könne seinen Garten über die brachliegende Grundstücksparzelle Nummer ... erreichen, an der er als Miterbe beteiligt ist.

Das Amtsgericht Saarlouis hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Grundstücke der Parteien (Blatt 75-77 der Akten) und durch Vernehmung der Zeugen ..., ..., ... und ... (Blatt 98-103 der Akten.

Durch sein am 25.4.2012 verkündetes Urteil hat das Amtsgericht Saarlouis die Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt, der Kläger habe weder gemäß § 1004 BGB gegen die Beklagten einen Anspruch auf Gewährleistung des Zugangs zu der im Eigentum der Gemeinde ... stehenden Grundstücksparzelle Nummer ... noch gemäß § 917 BGB einen Anspruch auf Gestattung der Benutzung des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks Parzelle Nummer ... als Notweg.

Ein Gemeingebrauch bestehe nur an rechtlich öffentlichen, nicht an nur tatsächlich öffentlichen Straßen und Plätzen. Werde ein Weg über ein Privatgrundstück über einen längeren Zeitraum als Zugang zwischen der öffentlichen Straße und einem Hinterliegergrundstück benutzt, dann könne dies zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts führen, das objektives Recht darstelle und an das die Anwohner gebunden seien (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24.10.2006 - 3 U 41/06 -Juris Rn. 25).

Nach der Beweisaufnahme sei das Amtsgericht davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Beklagten im Jahre 2002 die Grundstücksparzelle Nummer ... nur noch für den Zeugen ... und für die Beklagten als Verbindungsweg zur ... gedient habe, nicht aber für den Kläger.

Aufgrund der Aussagen der beiden Zeuginnen ... sei davon auszugehen, dass die Grundstücksparzelle Nummer ... den übrigen Grundstücksanliegern als Zuweg gedient habe. Im Jahr 1967 sei der Durchgang durch ein Tor verschlossen worden und sämtlichen Anliegern ein Schlüssel zu diesem Tor ausgehändigt worden.

Für den Folgezeitraum könne jedoch nicht von dem Fortbestand der gewohnheitsrechtlichen Übung ausgegangen werden. Es könne nicht angenommen werden, dass diese Übung mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung und der Orientierung hin zu einer Nutzung der Gartengrundstücke zu Freizeit- und Erholungszwecken fortbestanden habe.

Deshalb hätten die Beklagten den Kläger nicht ungerechtfertigt von dem Gemeingebrauch der Grundstücksparzelle Nummer ... ausgeschlossen.

Im Übrigen sei es zwar zutreffend, dass dem Grundstück des Klägers derzeit eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehle. Eine solche Verbindung sei auch nicht über die Grundstücksparzelle Nummer ... gegeben. Denn der Kläger sei nicht Alleineigentümer dieser Parzelle, das Grundstück befindet sich in einem verwilderten und zugewachsenen Zustand und der Weg zu einer öffentlichen Straße sei zu lang.

Dennoch lägen die Voraussetzungen für ein Notwegrecht nicht vor. Dazu reiche es nicht aus, dass in bestimmten Sondersituationen, etwa bei Durchführung von Baumaßnahmen, ein Bedürfnis zur Benutzung bestehe.

Das Amtsgericht habe bei der Inaugenscheinnahme der Grundstücke festgestellt, dass das klägerische Grundstück mit einem Einfamilienhaus mit angrenzendem Gartengrundstück bebaut sei. Auf diesem Gartengrundstück fielen Mäharbeiten, Bepflanzungen und der Abtransport von Grünschnitt und ähnliche Arbeiten an. Für den Kläger sei es zwar bequemer, Grünschnitt über das Beklagtengrundstück abzutransportieren, als ihn durch sein eigenes Hausanwesen zu tragen. Die Bequemlichkeit spiele aber keine Rolle.

Da bereits die Voraussetzungen des § 917 BGB nicht nachgewiesen seien, komme es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 918 BGB erfüllt seien, weil der Kläger oder seine Rechtsvorgänger einen Zugang durch ihre Garage zur ... hin zugebaut hätten. Weiterer Beweiserhebung habe es deshalb nicht bedurft.

Gegen dieses am 27.4.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Mai 2012 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung eingelegt, die er am 26.6.2012 begründet hat.

Der Kläger ist der Auffassung, die von dem Amtsgericht vernommenen Zeugen hätten bestätigt, dass die Gemeindeparzelle seit Jahrzehnten ständig von den Bewohnern der ... in ... begangen worden sei, um auf die dahinterliegenden Grundstücke zu gelangen.

Insbesondere die Zeugin ... habe bekundet, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Verkaufs des Hausgrundstücks an die Beklagten (im Jahre 2002), genau wie in den Jahrzehnten davor, regelmäßig über die Grundstücksparzelle Nummer ... gegangen, um sein rückwärtiges Gartengrundstück in der ... zu bewirtschaften und um dort Gartenarbeiten auszuführen.

Der Zeuge ... habe ausgesagt, der Kläger habe diesen Weg nutzen müssen, um Sachen und Gerätschaften in seinem dahinterliegenden Garten zu transportieren.

Es stehe fest, dass die Familie des Klägers den Zugangsweg bis zum Verkauf des Grundstücks an die Beklagten ständig genutzt habe, so dass die Voraussetzungen für ein öffentlich-rechtliches Durchgangsrecht weiterhin vorgelegen hätten. Erst als die Beklagten ein neues Tor angebracht und verschlossen hätten, sei dieser Durchgangsweg für den Kläger nicht mehr zugänglich gewesen.

Die frühere Eigentümerin, die Zeugin ..., habe die Beklagten bei dem Verkauf auch darauf hingewiesen, dass für die streitgegenständliche Gemeindeparzelle ein Durchgangsrecht für die Anwohner und die Nachbarn in der ... bestehe.

Das Amtsgericht habe festgestellt, dass für das Gartengrundstück des Klägers eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehle.

Die Benutzung der im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücksparzelle Nummer ... sei erforderlich, damit der Kläger sein Grundstück ordnungsgemäß nutzen könne.

Der Kläger müsse Gerätschaften und Werkzeuge über das Grundstück der Beklagten in seinen Garten verbringen, um dort umfangreiche Renovierungsarbeiten vornehmen zu können. Diese Renovierungsarbeiten müssten in zeitlichen Abständen wiederholt und erweitert werden.

Der Kläger müsse auch seinen Garten bewirtschaften und pflegen. Er müsse Grünschnitt abzutransportieren, Erde, Pflanzen und Gartengeräte an- und abtransportieren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger den Zugang und das Betreten der von den Beklagten überbauten öffentlichen Durchgangsfläche in der ... sowie des dahinterliegenden, im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks Flurstück Nummer ... zu gestatten

und

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 446,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.5.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führen aus, der Kläger habe nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Beklagten neun Jahre lang nicht beansprucht, die Gemeindeparzelle zu betreten bzw. über das Grundstück der Beklagten zu laufen. Erstmals durch Schreiben des gegnerischen Prozessbevollmächtigten vom 6.5.2011 habe er dies verlangt.

Sie behaupten, über die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Garage habe ein Zugang zu dem rückwärtigen Garten bestanden. Dieser Zugang sei von dem Kläger nachträglich beseitigt worden.

Das Gartengrundstück des Klägers könne auch über die brachliegende Grundstücksparzelle Nummer ... erreicht werden. Diese Grundstücksparzelle habe der Kläger auch bereits für Transporte genutzt.

B.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - abgewiesen.

Das Begehren des Klägers hinsichtlich der beiden in Anspruch genommenen Grundstücksparzellen ist rechtlich unterschiedlich zu bewerten.

1. Da die Gemeindeparzelle nicht im Eigentum der beiden Beklagten steht, sondern im Eigentum der Gemeinde ..., kommt im Verhältnis zu den Beklagten kein auf § 917 BGB gestütztes Notwegrecht des Klägers in Betracht.

1.1. Auch eine aus dem sogenannten Gemeingebrauch abzuleitende rechtliche Befugnis des Klägers (Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB) ist abzulehnen, da ein Gemeingebrauch nur an rechtlich öffentlichen - also gewidmeten - Grundstücken besteht, nicht an nur tatsächlich öffentlichen Straßen und Plätzen (vgl. BGH NJW 1998, 2058-2060, juris Rn. 17; BGHZ 51, 310-319, juris Rn. 10; BGHZ 20, 270, 273, juris Rn. 27).

1.2. Wenn innerhalb eines engeren Kreises von Betroffenen eine lang andauernde, gleichmäßige, tatsächliche Übung besteht, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein, wird ein - örtlich beschränktes - Gewohnheitsrecht auf Nutzung dieses Grundstücks durch Dritte anerkannt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG MDR 2007, 457-458, juris Rn. 25; RGZ 76, 113). Es erscheint jedoch fraglich, ob ein solches nicht kündbares Recht mit dinglicher Wirkung auch dann anzuerkennen ist, wenn nicht die Voraussetzungen einer altrechtlichen Dienstbarkeit nach den Vorschriften des Code Civil (vgl. Art. 184 EGBGB i. V. m. Art. 686 ff CC) vorliegen (vgl. dazu Saarl. OLG NJW-RR 2008, 104-106, juris Rn. 17), als dem vor dem Inkrafttreten des BGB im Bezirk des Amtsgerichts geltenden Recht. Eine solche altrechtliche Dienstbarkeit, die unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch bestehen würde, ist bereits deshalb abzulehnen, weil jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die entsprechende Nutzung der streitgegenständlichen Gemeindeparzelle bereits vor dem Inkrafttreten des BGB ausgeübt worden ist.

Deshalb ist zu erwägen, dass dieses örtlich gebundene Gewohnheitsrecht keine dingliche Wirkung hatte und dass es außerdem durch einseitige Erklärung - Kündigung - aufgehoben werden konnte. Somit ist davon auszugehen, dass dieses Recht erloschen ist, nachdem das Nachbargrundstück ... in ... in dem Jahr 2002 an die beiden Beklagten übereignet worden ist und nachdem die beiden Beklagten den Durchgang mittels eines Tores verschlossen also konkludent die Kündigung erklärt haben und der Kläger diesen Zustand während der darauf folgenden neun Jahre widerspruchslos hingenommen hat.

1.3. Abgesehen davon ist die von dem Kläger beantragte Inanspruchnahme der Gemeindeparzelle auch deshalb abzulehnen, weil der Kläger daran nur dann ein schützenswertes Interesse hätte, wenn er berechtigt wäre, nicht nur über die Gemeindeparzelle zu gehen, sondern auch über das Grundstück der Beklagten mit der Parzellen Nummer .... Dazu wäre der Kläger allerdings nur dann berechtigt, wenn er ein diesbezügliches Notwegrecht (§ 917 BGB) hätte. Dies ist jedoch abzulehnen.

2. Ein Notwegrecht im Sinne des § 917 BGB scheidet nicht bereits deshalb aus, weil das Grundstück des Klägers ... an eine öffentliche Straße angrenzt, nämlich an die .... Ausnahmsweise kann ein Grundstückseigentümer auch zum Betreten oder zum Befahren eines fremden Grundstücks gestützt auf die Rechtsfigur des Notwegrechts berechtigt sein, wenn zwar das Grundstück insgesamt an eine öffentliche Straße angrenzt, aber ein rechtlich unselbstständiger Teil dieses Grundstückes nicht von dieser öffentlichen Straße aus erreicht werden kann (vergleiche dazu BGH NJW 1954, 1321; OLG Celle NJOZ 2009, 3774; Säcker in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, Rn. 6; Fritzsche in BeckOK BGB § 917, Rn. 5; a.A. LG Düsseldorf NJW 1954, 681).

Dennoch ist ein Notwegrecht des Klägers deshalb abzulehnen, weil der Kläger seinen Garten im rückwärtigen Bereich seines Grundstückes von der ... aus erreichen kann, indem er durch sein Wohnhaus geht. Denn von einer vorhandenen anderweitigen Verbindungsmöglichkeit muss der Grundstückseigentümer auch dann Gebrauch machen, wenn sie umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als ein Notweg über das Nachbargrundstück (vgl. Säcker in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, Rn. 8).

Abgesehen davon muss der Grundstückseigentümer grundsätzlich den Zugang von dem öffentlichen Weg zu abgeschnittenen Grundstücksteilen auf dem eigenen Grundstück selbst schaffen. Dies gilt auch dann, wenn das für den Grundstückseigentümer umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks (vgl. BGHZ 75, 315, 319; OLG Brandenburg MDR 1997, 37). Der Eigentümer muss deshalb grundsätzlich auch Umbaumaßnahmen vornehmen, um eine vorhandene Verbindung seines Grundstücks zu dem öffentlichen Weg nutzen zu können (vgl. RGZ 157, 305, 308; BGH NJW 1964, 1321, 1322). Erst wenn die mit der Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks als Zugang verpflichtet. Die Grenze der Zumutbarkeit für den Grundstückseigentümer ist nicht durch einen Vergleich zwischen der Beeinträchtigung des auf Duldung eines Notwegs in Anspruch genommenen Nachbarn und den Kosten zu bestimmen, die durch die Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück entstehen. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks (vgl. BGH NJW 2006, 3426-3428, juris Rn. 12).

Deshalb müsste der Kläger, bevor ein Notweg über das Grundstück der Beklagten in Betracht kommt, bei Bedarf den Zugang zu seinem Garten auch mittels eines Durchbruches in seiner Garage ermöglichen.

Schließlich steht dem Kläger auch deshalb kein Notwegrecht gegen die beiden Beklagten zu, weil er über die Grundstücksparzelle Nr. ... auf den hinteren Bereich seines Grundstückes gelangen kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht Alleineigentümer dieses Grundstücks ist, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die übrigen Miteigentümer dem Kläger den Durchgang verbieten. Auch die Länge dieses Weges und die eventuelle Erforderlichkeit von Mäh- oder Räumarbeiten führen - unter Berücksichtigung der gebotenen Abwägung der Interessen beider Parteien - nicht dazu, diesen Weg als für den Kläger unzumutbar zu bewerten.

3. Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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