Beschluss vom Landgericht Schwerin (6. Zivilkammer) - 6 S 60/23

Verfahrensgang

vorgehend AG Schwerin, 13. Juni 2023, 15 C 38/23, Urteil
nachgehend BGH, 18. Februar 2025, VIII ZB 67/24, Beschluss

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten vom 20.06.2023 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 13.06.2023 (AZ: 15 C 38/23) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu € 500,00 festgesetzt.

Gründe

1

Zu 1.)

2

Die Berufung der Beklagten ist als unzulässig gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, denn sie wurde nicht fristgerecht beim Landgericht gemäß § 517 ZPO eingelegt. Eine zulässige Berufung kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist eingelegt werden. Vorliegend hat die Beklagte die Berufung eingelegt; die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erfolgte nicht. Die Beklagte ist hierauf mit gerichtlicher Mitteilung vom 27.07.2023 hingewiesen worden.

3

Die Berufung ist zudem gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mangels Erreichen der Berufungssumme unzulässig.

4

Zu 2.)

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Zu 3.)

7

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beruht auf § 41 Abs. 1 S. 1 GKG.


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