Urteil vom Landgericht Siegen - 7 O 100/03
Tenor
I. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, wie in den Anlagen
A, B, C, E, wiedergegeben, mit Werbespots zu werben, in
denen es heißt:
1. „ für jeden Kasten G fließt eine Spende in die
Regenwald-Stiftung des X3, um einen Quadratmeter
Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!“ (Anlage A)
2. „ Für jeden verkauften Kasten G fließt ja eine
Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um einen
Quadratmeter Regenwald nachhaltig zu schützen! Wie
viele Quadratmeter wir schon erreicht haben, zeigt Ihnen
unser neuer Spendenstand!“ (Anlage B)
3. „ Denn mit jedem verkauften Kasten G Pils,
alkoholfrei oder Radler, fließt eine Spende in die
Regenwald-Stiftung des X3, um einen Quadratmeter
Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!“ (Anlage C)
II. Der Verfügungsbeklagten wird weiterhin untersagt, in Flyern
und sonstigen Werbeanzeigen mit der Aussage zu werben:
„ 1 Kasten = 1 m² (Anlage E)
III. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
IV. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot Ziffer I.
und II. wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu
250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ord-
nungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern
der Verfügungsbeklagten, angedroht.
V. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
VI. Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, ist das Urteil
vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Verfügungsklägerin gehört es, die
3Interessen ihrer Mitglieder durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
4zu fördern. Zu ihren Mitgliedern gehören alle Industrie- und Handelskammern,
5denen alle deutschen Brauereien als Mitglieder angehören.
6Die Verfügungsbeklagte ist eine bundesweit bekannte und tätige Brauerei.
7In der Zeit von Ende April 2002 bis Ende Juli 2002 warb die Verfügungsbe-
8klagte für den Verkauf des von ihr hergestellten "G" Bieres mit ei-
9nem sogenannten "G Regenwald-Projekt". Die Werbeaktion war
10Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens 7 O 75/02 LG T.
11Mit Urteil vom 25.06.2002 hat die Kammer die Werbung der Verfügungsbe-
12klagten untersagt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Verfü-
13gungsbeklagten ist durch Urteil des OLG I vom 12.11.2002
14(4 U 109/02) zurückgewiesen worden.
15Seit 01.05.2003 führt die Verfügungsbeklagte bis 31.07.2003 eine erneute
16Werbekampagne mit ihrem "Regenwald-Projekt" durch.
17Unter Beteiligung des Fernsehjournalisten X4 und der früheren
18Tennisspielerin X5 wurden am 27.04.2003 und 19.05.2003 über den
19Fernsehsender Z Werbespots folgenden Inhalts ausgestrahlt:
20"Das G Regenwald-Projekt geht weiter und immer mehr sind dabei!
21Mit Ihrer Unterstützung schützen wir vom X3 den Regenwald vor Holz-
22Einschlag und Wilderei! Denn für jeden verkauften Kasten G ....
23fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um einen Quadrat-
24meter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!...Handeln und genießen!"
25"Die Spenden aus dem G Regenwald-Projekt helfen dem X3 die-
26sen unersetzbaren Lebensraum für unsere Kinder zu bewahren! Jeder einzel-
27ne Quadratmeter zählt....Für jeden verkauften Kasten G fließt...eine
28Spende in die Regenwald-Stifung des X3, um einen Quadratmeter S-
29X2 nachhaltig zu schützen. Wie viel Quadratmeter wir schon erreicht haben,
30zeigt Ihnen unser neuer Spendenstand!"
31Am 09.07.2003 und 13.07.2003 wurden mit X4 über Z Texte
32mit folgendem Inhalt gesendet:
33"Das G Regenwald-Projekt...die Flachland-Gorillas des afrikani-
34schen Regenwaldes!...der Lebensraum dieser seltenen Tiere ist bedroht! Sie
35können helfen! Denn mit jedem verkauften Kasten G Pils, alkohol-
36frei oder Radler, fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um
37einen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen...ein Fortbe-
38stand der so scheuen Flachland-Gorillas ist nur in einem geschützten S-
39X2 möglich!...jeder Quadratmeter Lebensraum, den wir mit dem G
40Regenwald-Projekt unter den Schutz des X3 stellen können,
41hilft!...genießen Sie ihr G!"
42"Das G Regenwald-Projekt. Klar helfen Sie gerne! Aber Sie wollen
43auch sicher sein, dass ihre Hilfe sinnvoll ist und ankommt! Beim G
44Regenwald-Projekt, da ist das so! Dafür sorgt der X3 mit seinen Helfern vor
45Ort...zum Beispiel beim Aufbau einer ökologischen Forstwirtschaft!....Die Un-
46terstützung der ökologischen Forstwirtschaft durch den X3 stoppt diesen
47Raub-Bau."
48Die Verfügungsbeklagte wirbt für ihr Projekt außerdem mit einem Faltblatt,
49das in den Verkaufsstellen neben den Bierkästen ausgelegt ist. Auf dem
50Deckblatt heißt es:
51"G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen! 1 Kasten = 1 m²
52Mit jedem verkauften Kasten G fließt eine Spende in die S-
53X2-Stiftung des X3. Diese sorgt für den Schutz vor Wilderei und Holzein-
54schlag, die Ausbildung und Ausrüstung von Park-Rangern sowie den Aufbau
55von ökologischer Forstwirtschaft."
56In einem von Fa. H für die Zeit vom 07.07.2003 bis 12.07.2003 heraus-
57gegebenen Projekt wird mit Zustimmung der Verfügungsbeklagten die Wer-
58bung für das "G Regenwald-Projekt" mit einem Gewinnspiel ver-
59knüpft, auf das mit folgendem Text hingewiesen wird:
60"G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen! Gewinnen Sie bei
61uns! Eine Woche Fuerteventura für zwei Personen im 4-Sterne LTI Hotel mit
62Flug, Übernachtung und Halbpension."
63Die Verfügungsklägerin vertritt die Auffassung:
64Auch die diesjährige Werbeaktion der Verfügungsbeklagten sei wettbewerbs-
65widrig gemäß §§ 1, 3 UWG. Aufgrund ihrer gefühlbetonten Werbung übe die
66Verfügungsbeklagte psychischen Kaufzwang aus, insbesondere mit dem Hin-
67halt der Flyer, die neben den Bierkästen ausgelegt seien. Vor allem jedoch
68sei die Werbung intransparent täuschend. Es werde lediglich in sehr allge-
69meiner Form der Effekt des Sponsoring dargestellt. Der Käufer eines Kastens
70G erkenne nicht, in welchem Umfang sein Einsatz in Form des
71Kaufpreises in das Projekt einfließe. Der Kunde erwarte Aufklärung darüber,
72welcher Anteil des Kaufpreises letztlich beim zu fördernden Projekt ankomme.
73Dies gelte umso mehr, wenn für ein solches Projekt mit einer kostspieligen
74und aufwendigen Kampagne geworben werde. Schließlich werde der Käufer
75auch nicht hinreichend über die objektive Effizienz seines Einsatzes im Ver-
76hältnis zum angestrebten Ziel informiert. Die geplante Rettung von 25 Qua-
77dratkilometer Regenwald sei im Vergleich zu jährlich gerodeten 200.000 Qua-
78dratkilometern mehr als bescheiden.
79Die Verfügungsklägerin behauptet:
80Sie habe von den am 27.04.2003 und 19.05.2003 gesendeten Werbespots
81erstmals durch die per E-Mail am 12.06.2003 übersandten Storyboards
82Kenntnis erhalten. Auch der Inhalt des Faltblatts und der Werbeprospekt der
83Fa. H seien erst Mitte Juni 2003 bekannt geworden.
84Die Verfügungsklägerin beantragt:
85- Der Verfügungsbeklagten zu untersagen, wie in den Antragsanlagen A - D
und X + Y zu dieser Antragsschrift wiedergegeben, mit Werbespots zu
87werben, in denen es heißt:
881. "Das G Regenwald-Projekt geht mit Ihrer Unterstützung
89weiter. Mit Ihrer Unterstützung schützen wir vom X3 den Regenwald
90gegen Holzeinschlag und Wilderei; denn für jeden Kasten G
91....fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um einen
92Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!...Handeln
93und genießen Sie."
94und/oder
952. "Die Spenden aus dem G Regenwald-Projekt helfen dem
96X3, diesen unersetzbaren Lebensraum für unsere Kinder zu bewah-
97ren! Jeder einzelne Quadratmeter zählt...für jeden Kasten G
98fließt...eine Spende in die Regenwaldstiftung des X3, um einen
99Quadratmeter Regenwald nachhaltig zu schützen. Wie viel Quadrat-
100meter wir schon erreicht haben, zeigt Ihnen unser neuer Spenden-
101stand!..."
102und/oder
1033. "Das G Regenwald-Projekt...der Lebensraum der Flachland-
104Gorillas ist bedroht! Sie können helfen! Denn mit jedem verkauften
105Kasten G...fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des
106X3, um einen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu
107schützen...ein Fortbestand der so scheuen Flachland-Gorillas ist nur
108in einem geschützten Regenwald möglich!...Jeder Quadratmeter Le-
109bensraum, den wir mit dem G Regenwald-Projekt unter den
110Schutz des X3 stellen können, hilft!...Genießen Sie Ihr G!"
111und/oder
1124. "Das G Regenwald-Projekt. Klar helfen Sie gerne! Aber Sie
113wollen auch sicher sein, dass ihre Hilfe sinnvoll ist und ankommt. Beim
114G Regenwald-Projekt, da ist das so! Dafür sorgt der X3
115mit seinen Helfern vor Ort...z. B. beim Aufbau einer ökologischen G-
116wirtschaft!...Die Unterstützung der ökologischen Forstwirtschaft durch
117den X3 stoppt diesen Raub-Bau."
118- Der Verfügungsbeklagten weiterhin zu untersagen, in Flyern und
sonstigen Werbeannoncen mit den Aussagen zu werben:
120- "G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen Sie!
1 Kasten = 1 m²
122Mit jedem verkauften Kasten G fließt eine Spende in die
123Regenwaldstiftung des X3. Diese sorgt für den Schutz vor Wilderei
124und Holzeinschlag, die Ausbildung und Ausrüstung von Park-Rangern
125sowie den Aufbau von ökologischer Forstwirtschaft."
126wie mit dem Deckblatt des Flyers gemäß Antragsanlage E geschehen.
127und/oder
128- "G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen! Gewinnen
Sie bei uns! Eine Woche Fuerteventura für zwei Personen im 4-Sterne
130LTI Hotel mit Flug, Übernachtung und Halbpension."
131wie auf Blatt 9 des Prospektes H-Kurier 28/2003 – gültig vom
13207.07. – 12.07.2003 – gemäß Anlage F geschehen.
133Die Verfügungsbeklagte beantragt,
134die Anträge zurückzuweisen.
135Sie ist der Ansicht:
136Es fehle bereits ein Verfügungsgrund. Die Verfügungsklägerin habe durch ihr
137Verhalten die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 25 UWG widerlegt. Es sei da-
138von auszugehen, dass die Verfügungsklägerin die Fernsehwerbespots vom
13927.04.2003 und 19.05.2003 zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen habe. Bei
140Einreichung der Antragsschrift am 30.06.2003 sei die für die Dringlichkeits-
141vermutung maßgebliche Monatsfrist ab Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes
142bereits abgelaufen gewesen.
143Außerdem stimme der Verfügungsantrag I 1 nicht mit dem Wortlaut des ge-
144sendeten Werbespots überein.
145Im Übrigen verstoße die Werbung nicht gegen Grundsätze des Transparenz-
146gebotes, wie sie im Urteil des OLG I vom 12.11.2002 entwickelt worden
147seien. In den TV-Werbespots und in dem Flyer werde die "Sponsoring-
148Leistung" so exakt umrissen, dass der Kunde genau wisse, was er letztlich
149neben dem Kasten Bier für sein Geld erhalte. Ihm werde deutlich vor Augen
150geführt, dass nicht sie – die Verfügungsbeklagte – sondern die Regenwald-
151stiftung des X3 für den Regenwald sorge und dass zur Ermöglichung dieser
152Arbeit von jedem verkauften Kasten G Bier eine Spende an die Re-
153gegenwaldstiftung abgeführt werde. Damit würden dem Verbraucher alle not-
154wendigen Fakten für seine Meinungsbildung über den "Wert der Spende"
155geliefert. Darüber hinaus werde auch über die Arbeit der Regenwald-Stiftung
156des X3 im Einzelnen informiert, so dass sich der Verbraucher ein fundier-
157tes Bild davon machen könne, wofür "seine Spende" verwendet werde. Er
158könne aufgrund der Informationen selbst für sich prüfen, ob ihm ein solcher
159Schutz "nachhaltig" genug erscheine und deshalb seiner Unterstützung wür-
160dig sei.
161Schließlich habe die Verfügungsklägerin nicht dargelegt, in welcher Weise
162durch die Werbemaßnahme der Leistungswettbewerb in nicht mehr hinnehm-
163barer Weise beeinträchtigt werde.
164Die Akte 7 O 75/02 LG T ist zu Informationszwecken beigezogen worden
165und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
166Entscheidungsgründe:
167Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und teilweise
168begründet.
169Die Verfügungsklägerin ist gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG klagebefugt. Sie
170ist ein rechtsfähiger Verband, dem jedenfalls über die ihr zugehörigen Indu-
171strie- und Handelskammern die deutschen Brauereien als Mitglieder angehö-
172ren, die zur Verfügungsbeklagten im Wettbewerb stehen.
173Die Ansprüche der Verfügungsklägerin betreffen auch eine Handlung der
174Verfügungsbeklagten, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem maßgebli-
175chen Markt wesentlich zu beeinträchtigen, was später noch begründet wird.
176Die Klagebefugnis wird von der Verfügungsbeklagten auch nicht bezweifelt.
177Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht widerlegt, auch nicht hin-
178sichtlich der über Z ausgestrahlten Werbespots vom 27.04.2003 und
17919.05.2003. Die Verfügungsklägerin hat unwidersprochen dargelegt, dass sie
180erst nach Zugang der ihr per E-Mail am 12.06.2003 übersandten Storyboards
181vom Inhalt der Fernsehwerbung Kenntnis erlangt hat. Auf diese Kenntnisnah-
182me ist abzustellen. Eine Verpflichtung zur Marktbeobachtung besteht nicht,
183auch wenn damit zu rechnen ist, dass ein verbotenes wettbewerbswidriges
184Verhalten wiederholt wird (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 25
185UWG, Randnr. 12). Da die Verfügungsklägerin binnen einen Monats ab
186Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß den Verfügungsantrag bei Gericht
187eingereicht hat, ist die zur Wahrung der Dinglichkeitsvermutung maßgebliche
188Frist eingehalten.
189Der Unterlassungsantrag ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Um-
190fang gemäß § 1 UWG begründet.
191Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass eine Wettbewerbswidrigkeit
192nicht aus den zu § 1 UWG entwickelten Fallgruppen des psychischen Kauf-
193zwangs und der gefühlsbetonten Werbung abgeleitet werden kann. Es folgt
194insoweit der Argumentation des OLG I in seinem Urteil vom 12.11.2002
195in der Sache 4 U 109/02 (LG T 7 O 75/02). Sowohl die Fernseh- als
196auch die Prospektwerbung erreichen den Käufer in einer Situation, in der sich
197kein Kaufzwang bilden kann. Die Verknüpfung eines sozialen Anliegens mit
198der Werbung für eine Ware ist im M der Rechtssprechung des Bundes-
199verfassungsgerichts nur dann wettbewerbswidrig, wenn im Einzelfall konkret
200eine Verfälschung des Leistungswettbewerbs festzustellen ist, insbesondere
201dadurch, dass der Kunde aufgrund der Intensität der Werbung von Konku-
202renzangeboten abgelenkt wird. Eine derartige Beeinträchtigung des Lei-
203stungswettbewerbs ist von der Verfügungsklägerin nicht dargelegt und auch
204nicht ersichtlich.
205Der Unterlassungsanspruch ist jedoch deshalb begründet, weil auch die
206diesjährige Werbekampagne der Verfügungsbeklagten nicht transparent ge-
207nug ist und der Verbraucher Gefahr läuft, enttäuscht zu werden.
208Das OLG I hat im Urteil vom 12.11.2002 im Anschluss an die Entschei-
209dungen des BGH (WRP 2002, 1256 – Koppelungsangebot I und WRP 2002,
2101259 – Koppelungsangebot II) aus § 1 UWG ein Transparenzgebot abgeleitet
211des Inhalts, dass durch die Koppelung zweier Leistungen die Transparenz
212eines Angebotes nicht verloren gehen darf. Im Rahmen einer Missbrauchs-
213kontrolle ist zu beurteilen, ob durch die Verbindung zweier Leistungen der
214Wert der Gesamtleistung für den Käufer undurchsichtig wird. Dieser allgemei-
215ne wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkt ist nicht auf die Fälle der Koppelung
216verschiedener X beschränkt, sondern kann auch gegeben sein, wenn
217eine Ware mit einer sonstigen Vergünstigung gekoppelt ist oder – wie hier –
218mit einer Unterstützung Dritter.
219Daraus folgt für die Koppelung einer Ware mit einer Sponsoring-Leistung,
220dass letztere genau umrissen.werden muss, damit der Kunde weiß, was er
221letztlich neben der Ware für sein Geld erhält. Aus diesem Grund wird volle
222Transparenz nur dann erreicht, wenn gesagt wird, welcher Betrag vom Entgelt
223Für die gekoppelte Ware für den guten Zweck abgeführt wird, und zugleich, in
224welcher Weise der so zusammengekommene Betrag für diesen guten Zweck
225verwandt wird. Erst aufgrund einer solchen Aufklärung kann sich der Kunde
226entscheiden, ob er die Ware erwerben will.
227Diesen Grundsätzen, denen auch die Kammer folgt, steht nicht die Entschei-
228dung des BGH vom 27.02.2003 (NJW 2003 1671 – Gesamtpreisangebot) ent-
229gegen. Zwar ist demnach ein Koppelungsangebot nicht schon deshalb wett-
230bewerbswidrig, weil es den Preisvergleich erschwere. § 1 UWG habe nicht
231den Zweck, den Gewerbetreibenden anzuhalten, in der Werbung die Ele-
232mente seiner Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen, um Preisverglei-
233che zu erleichtern. Es sei Sache des Verbrauchers, Preisvergleiche anzu-
234stellen und sich Gedanken über die Preiswürdigkeit des Angebots zu machen.
235Die hier angesprochenen Koppelungsangebote sind jedoch mit der Koppelung
236einer Ware mit einer Sponsoring-Leistung nicht vergleichbar. Über den Wert
237von X mag ein Käufer Vergleichspreise in Erfahrung bringen, dies kann
238er jedoch kaum hinsichtlich einer versprochenen Sponsoring-Leistung, bei der
239er ausschließlich auf Informationen des Werbenden angewiesen ist.
240Auch die diesjährige Werbekampagne der Verfügungsbeklagten gibt dem
241Kunden keine nötige Klarheit darüber, was er mit dem Kauf eines Kastens
242Bier für die Erhaltung des Regenwaldes tatsächlich tut.
243Zwar wird im Unterschied zur Werbung des Jahres 2002 nunmehr sowohl in
244den Fernsehspots als auch im Flyer deutlich gemacht, dass bei jedem ver-
245kauften Kasten G eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3
246fließe. Zugleich wird jedoch wiederum eine unmittelbare Verknüpfung zwi-
247schen dem gekauften Kasten Bier und dem Schutz eines Quadratmeter Re-
248genwaldes hergestellt, indem gesagt wird: "Für jeden Kasten G
249fließt eine Spende in die Regenwaldstiftung des X3, um einen Quadratme-
250ter Regenwald nachhaltig zu schützen." Im Flyer heißt es: "1 Kasten = 1 m²".
251Wie bei der letztjährigen Werbung bleibt auch hier für den Kunden im dun-
252keln, in welcher Weise er dieses Bild vom quadratmeterweisen Schutz des
253Regenwaldes deuten soll. Einerseits ist zwar von einer Spende pro Kasten
254Bier für die Regenwald-Stiftung die Rede, damit der X3 bestimmte Umwelt-
255schutzmaßnahmen durchführen kann. Die Werbeaussage geht jedoch ande-
256rerseits darüber hinaus, indem sie beim Kunden den Eindruck erweckt, mit
257dieser Spende von jedem verkauften Kasten Bier sei der Schutz eines Qua-
258dratmeter Regenwaldes verbunden. Dadurch entsteht die Vorstellung einer
259besonders effektiven Hilfeleistung in dem Sinne, dass mit jedem Kauf eines
260Kasten Bier jeweils der Schutz eines Quadratmeter Regenwaldes gesichert
261sei. Wie die Verfügungsbeklagte den auch in ihrer diesjährigen Werbung ver-
262sprochenen quadratmeterweisen Schutz des Regenwaldes gewährleisten will,
263bleibt für den Kunden Spekulation. Die Verfügungsbeklagte verspricht eine
264zielgerichtete konkrete Verwendung der einzelnen Spende, ohne dieses Ver-
265sprechen tatsächlich einzulösen.
266Die gestellten Unterlassungsanträge konnten allerdings nur teilweise Erfolg
267haben. Die Verfügungsklägerin begehrt nicht die Untersagung des gesamten
268Inhalts der Werbespots und des Flyers, sondern nur einzelner Aussagen, die
269sie für wettbewerbswidrig hält. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Spon-
270soring-Werbung der Verfügungsbeklagten nicht an sich unzulässig ist. Aus
271diesem Grund sind alle Aussagen unbedenklich, die lediglich allgemein für
272das Regenwald-Projekt werben und über die Aktivitäten der Regenwald-
273Stiftung des X3 informieren. Die Verfügungsklägerin hat nicht dargelegt,
274dass über die mitgeteilten Aktivitäten täuschende Angaben gemacht werden.
275Wettbewerbswidrig wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot sind nur
276die Aussagen, welche eine Verknüpfung zwischen dem Kauf eines Kastens
277Bier und dem Schutz eines Quadratmeters Regenwald herstellen.
278Unbedenklich ist deshalb auch die Unterstützung, welche die Verfügungsbe-
279klagte dem ausgelobten Gewinnspiel der Fa. H gewährt. In der bean-
280standeten Anzeige befindet sich kein Hinweis auf die unzulässige Verknüp-
281fung zwischen dem Kauf eines Kastens Bier und dem quadratmeterweisen
282Schutz des Regenwalds.
283Da die Inhalte der Werbespots in den Anlagen A – D wiedergegeben sind, war
284es nicht erforderlich, die inhaltsgleichen Angaben in den überreichten Vide-
285obändern Anlagen X und Y zusätzlich zu untersagen.
286Die unzulässige Werbung der Verfügungsbeklagten ist geeignet, den Wettbe-
287werb wesentlich zu beeinträchtigen. Sie ist alleine schon aufgrund ihres Um-
288fangs imstande, eine starke Anreizwirkung auf Kunden auszuüben und auch
289eine Nachahmungsgefahr hervorzurufen.
290Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
291Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 706 Nr. 6,
292711 ZPO.
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