Urteil vom Landgericht Siegen - 2 O 341/99
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.120,- € nebst 4 % Zinsen seit dem 04. November 1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz bis zur Zurückverweisung tragen die Klägerin 63 % und der Beklagte 37 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens OLG Hamm 5 U 120/01 und die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz nach der Zurückverweisung werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Siegener Straße 2 in Wenden-Hünsborn; die Klägerin behauptet, Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Siegener Straße 4 zu sein. Im Grundbuch ist als Eigentümerin dieses Grundstücks eingetragen eine Firma Arnold KG.
3Die Grenze zwischen beiden Grundstücken verläuft über mehrere hundert Meter. Im Grenzbereich befindet sich ein mit verschiedenen Pflanzen bewachsener Streifen . Die Pflanzen sind natürlichen Ursprungs ; eine gärtnerische Anpflanzung oder Pflege ist nie erfolgt. Seit Anfang der achtziger Jahre ließ der Beklagte dort jährlich Unkraut entfernen. Im September 1997 wies der Beklagte Mitarbeiter des Unternehmens seiner Ehefrau an, dort Pflanzen zu beseitigen. Die Mitarbeiter sägten dabei verschiedene Pflanzen, u.a. einen Rosenstrauch, mit Motorsägen ab. Zahl, Art und Alter der betroffenen Pflanzen sind zwischen den Parteien streitig. Die abgesägten Pflanzenteile blieben liegen.
4Die Klägerin holte bei der Firma Blumen-Hartmann in Siegen einen Kostenvoranschlag für die Entfernung der abgesägten Pflanzen und die Anpflanzung neuer Pflanzen ein. Dieser belief sich auf 8.799,00 DM ohne Mehrwertsteuer. Wegen der einzelnen Positionen des Kostenvoranschlages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 7 und 8 d.A .)
5Die Klägerin machte den Nettobetrag des Kostenvoranschlages zunächst gegen die Ehefrau des Beklagten gerichtlich geltend. Das Amtsgericht Olpe gab in 1. Instanz der Klage statt (25 C 587/97); das Landgericht Siegen als Berufungsinstanz wies die Klage ab (3 S 221/98), nachdem die damalige Beklagte in der Berufungsinstanz vorgetragen hatte, dass nicht sie, sondern der jetzige Beklagte die Entfernung der Pflanzen angeordnet habe. Das Landgericht Siegen begründete die Abweisung der Klage damit, dass nicht feststehe, dass die Ehefrau des jetzigen Beklagten die Anweisung zum Entfernen der Pflanzen gegeben habe.
6Die Klägerin behauptet:
7Sie sei Eigentümerin des Grundstücks Siegener Straße 4. Die Firma Arnold KG habe in ihre Firma umfirmiert. Außer dem Rosenstrauch seien eine Weide und vier Erlen abgesägt worden. Diese Pflanzen hätten sich auf ihrem Grundstück befunden. Die im Kostenvoranschlag der Firma Hartmann angesetzten Preise seien angemessen, die dort angegebenen Arbeitsschritte erforderlich. Der Rosenstrauch habe nur leicht wieder ausgetrieben und habe keine Blüten mehr, weil der Veredelungseffekt durch das Abholzen verlorengegangen sei.
8Die Klägerin hat zunächst auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorprozesses in Höhe von 2.328,30 DM geltend gemacht. Mit Urteil vom 11. Mai 2001, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 80 bis 88 d.A.), hat die Kammer den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 3.000,- DM nebst Zinsen als Schadensersatz für die abgesägten Gehölze verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, soweit die Klage in Höhe von 5.799,- DM nebst Zinsen wegen der abgesägten Gehölze abgewiesen worden war . Der Beklagte hat Anschlussberufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegt. Mit Urteil vom 18. Februar 2002 - 5 U 120/01 -, auf das verwiesen wird (Bl. 134 bis 136 d.A.), hat das Oberlandesgericht Hamm das Urteil der Kammer vom 11. Mai 2001 aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.498,86 EUR nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte behauptet:
14Die abgesägten Pflanzen hätten sich auf seinem Grundstück befunden. Es habe sich dabei nicht um vier Erlen, sondern um eine einzige Erle gehandelt, die vier Stämme ausgetrieben habe. Die Pflanzen seien ohnehin wertloses Unkraut gewesen.
15Der Beklagte ist der Ansicht, Ansprüche der Klägerin seien wegen der jahrelangen Duldung der Entfernung von Unkraut ausgeschlossen .
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages und der Rechtsansichten der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
17Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 28. Januar 2000 (Bl. 31 d.A .). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Dipl.-Ing. A vom 26. September 2000 (Bl . 47 bis 63 d.A .).
18Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G , S , H und Frau W, gemäß Beschluss vom 4. Oktober 2002 (Bl. 168, 169 d.A.) sowie durch Beiziehung der Handelsregisterakten des Amtsgerichts Siegen HR A 6356 (früher Amtsgericht Olpe 4 HR A 0107). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2002 (Bl. 165 Rückseite bis 167 Rückseite d.A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen S vom 9. Dezember 2002.
19Die Akte AG Olpe 25 C 587/97 (= 3 S 221/98 LG Siegen) ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
20Die Klageschrift ist dem Beklagten am 04. November 1999 zu gestellt worden.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist lediglich im tenorierten Umfang begründet; im übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
23Nachdem die Klageabweisung im Hinblick auf die Kosten des Vorprozesses rechtskräftig geworden ist, weil die Klägerin sich mit ihrer Berufung dagegen nicht gewandt hatte, ist nach der Zurückverweisung nur über die Frage zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin durch das Absägen der Pflanzen ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
24Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.120,- € aus §§ 831 Abs. 1 S.1 (vgl. die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils unter 1), 823 Abs. 1, 249, 251 Abs.2 S .1 BGB . Der Klägerin ist durch die Verletzung ihres Eigentums durch den Beklagten ein Schaden in dieser Höhe entstanden.
25Aufgrund der beigezogenen Akte HR A 6356 des Amtsgerichts Siegen steht fest, dass die Firma A KG in die Firma der Klägerin umfirmiert worden ist. Die Firmenänderung ist unter dem 17. Mai 1977 zum Handelsregist er beim damals zu ständigen Amtsgericht Olpe angemeldet worden (Bl. 20,21 des Sonderbandes der beigezogenen Handelsregisterakte). Die Klägerin ist damit Eigentümerin des Grundstücks Siegener Straße 4.
26Der Beklagte hat durch die Anordnung, die Pflanzen abzusägen, das Eigentum der Klägerin an ihrem Grundstück, zu dem diese Pflanzen gem. §§ 93, 94 Abs. 1 BGB als wesentliche Bestandteile gehörten, verletzt . Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen A steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Pflanzen auf dem Grundstück der Klägerin und nicht auf dem Grundstück des Beklagten gestanden haben. Der Sachverständige A hat als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und der örtlichen Gegebenheiten die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien vermessen. Anlaß zu Zweifeln an seinem Ergebnis, das auch von den Parteien offiziell akzeptiert wird, bestehen nicht . Der Sachverständige hat festgestellt, dass sich die Stümpfe der abgesägten Pflanzen auf dem Grundstück der Klägerin befinden.
27Der Beklagte hat durch die Anweisung, diese Pflanzen abzusägen, eine Eigentumsverletzung begangen.
28Unstreitig waren hiervon Erlenstämme und ein Rosenstrauch betroffen. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist im September 1997 aber auch eine Weide abgesägt worden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen S steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass außer dem Rosenstrauch eine fünfstämmige und eine zweistämmige Schwarzerle sowie eine Silberweide gefällt worden sind und dass die Bäume ein Alter von 15 bis 20 Jahren bei entsprechender Höhe und Breite (vgl. i.e. Seite 30 oben des Gutachtens S) hatten. Die Aussagen der Zeugen W und G sowie der Inhalt von dessen Gutachten in der beigezogenen Akte AG Olpe 25 C 587/97 begründen keine abweichen de Einschätzung.
29Zwar hat die Zeugin W nicht von einer Weide, sondern von einer Birke gesprochen. Hierbei kann es sich aber nicht um eine der streitgegenständlichen abgeholzten Pflanzen handeln, weil diese Birke nach Angaben der Zeugin wieder ausgetrieben hat. Von den streitgegenständlichen Pflanzen hat aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nur der Rosenstrauch und keiner der Bäume wieder ausgtrieben. Die Aussage der Zeugin W steht daher den Feststellungen des Sachverständigen nicht entgegen.
30Auch die Aussage des Zeugen G, wonach es sich neben der Weide und dem Rosenstrauch um insgesamt fünf einzelne Erlen gehandelt habe, ist nicht geeignet, Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen S zu begründen. Zwar ist - oder war zumindest bis vor wenigen Jahren - der Zeuge G selbst Sachverständiger für Garten- und Landschaftsbau, wie sich aus seinem Gutachten in der beigezogenen Akte AG Olpe 25 C 587/97 ergibt. Bei seiner Aussage hat er jedoch den Eindruck eines – mutmaßlich aus Altersgründen - wenig flexiblen und gegen Kritik und Nachfrage sehr empfindlichen Menschen gemacht . Seine Erklärungen zur Art der Gehölze waren - auch schon in dem für das Amtsgericht Olpe erstatteten Gutachten - weitgehend nicht argumentativ untermauert; er hat sie in der Zeugenaussage im wesentlichen damit begründet, dass das eben so sei und dass er das damals in seinem Gutachten schließlich angegeben habe. Dass dieses Gutachten aber zumindest teilweise zu - sogar nicht unerheblichen - Zweifeln berechtigt, ergibt sich aus den detaillierten Ausführungen des Sachverständigen auf Seiten 24 ff seines Gutachtens. Der Sachverständige S hat sich neben den in seinem Ortstermin getroffenen Feststellungen ausführlich mit den diversen von den Parteien eingereichten Fotos sowie den Ausführungen und Lichtbildern im früheren Gutachten des jetzigen Zeugen G auseinander gesetzt . Er hat diese kritisch miteinander verglichen und hierzu ausführliche, nachvollziehbare und in sich widerspruchsfreie Erläuterungen abgegeben. Er hat die Problematik sehr viel eingehender behandelt als der Zeuge G in dessen Gutachten. Der Sachverständige S hat dabei offen zu erkennen gegeben, wenn er aufgrund des ihm zur erfügung stehenden Materials und/oder des Zeitablaufs keine gesicherten Aussagen machen konnte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist das Gutachten des Sachverständigen S uneingeschränkt zur Überzeugungsbildung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO geeignet; das Gericht hat keinerlei Bedenken, den Feststellungen, Darlegungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen zur Art und zu den Eigenschaften der gefällten Pflanzen uneingeschränkt zu folgen.
31Die Eigentumsverletzung durch den Beklagten war nicht gerechtfertigt.
32Eine rechtfertigende Einwilligung liegt nicht vor. Es kann dabei offenbleiben, ob eine über Jahre geübte Duldung, also ein passives Verhalten, überhaupt eine rechtfertigende Einwilligung darstellen kann. Jedenfalls bezog sich diese Duldung aber lediglich auf kleinere Pflanzen, da der Beklagte selbst von "Unkraut" spricht. Ein Absägen von verholzten Pflanzen mit nicht unerheblichem Stammdurchmesser - siehe die Angaben des Sachverständigen S auf Seite 30 oben seines Gutachtens - mittels Motorsäge ist im September 1997 erstmalig erfolgt. Jedenfalls für eine derartige Vorgehens weise liegt unter keinem Aspekt eine rechtfertigende Einwilligung vor.
33Eine Rechtfertigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass das Abholzen der Pflanzen dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Interesse der Klägerin entsprochen hätte, werden von dem nach allgemeinen Grundsätzen darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
34Die Vorgehensweise des Beklagten war vorsätzlich und damit schuldhaft im Sinne des § 276 BGB.
35Durch diese Vorgehensweise des Beklagten ist der Klägerin jedoch kein Schaden in der geltend gemachten Höhe, sondern lediglich im Umfang des tenorierten Betrages entstanden.
36Dies steht angesichts der Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen S zur Überzeugung des Gerichts fest.
37Die Klägerin hat gegen den Beklagten wegen der Abholzung der beiden mehrstämmigen Schwarzerlen und der Silberweide einen Schadenersatzanspruch h in Höhe von 2.107,65 €.
38Die Klägerin hat als Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Naturalrestitution gemäß § 249 BGB, also auf Wiederherstellung des bis zum Abholzen bestehenden Grundstückszustandes durch Anpflanzen von Bäumen, die den abgesägten nach Art, Alter und Größe entsprechen. Im Hinblick auf die Regelung des § 251 Abs.2 S.1 BGB ist aber bei Schadensersatzansprüchen immer die Frage der Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
39Der Sachverständige S bestätigt die Angemessenheit der nschaffungspreise des Kostenvoranschlages der Firma Hartmann für den abgeholzten vergleichbare Schwarzerle und Silberweiden (Seite 31, 32 des Gutachtens) und kommt zu dem nachvollziehbaren und durch Recherche untermauerten Ergebnis, dass die Kosten für Anschaffung solcher Bäume, deren Transport, Anpflanzung und Wiederherstellungspflege sich auf insgesamt 5.040,- € inklusive Steuern belaufen.
40Das Gericht hat keinen Zweifel an dem Ergebnis des Sachverständigen, dass sich die Kosten einer Naturalrestitution gemäß § 249 BGB auf diesen Betrag belaufen würden.
41Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles kann die Klägerin aber nicht diesen für eine Naturalrestitution notwendigen Betrag verlangen. Dem steht der bereits angesprochene Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit entgegen . Denn bei der Beschädigung eines Grundstücks durch Entfernung aufstehender Bäume ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruches entscheidend zu bedenken, dass die Kosten einer Herstellung in der Regel so hoch sind, dass § 51 Abs. 2 BGB Anwendung findet (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 251 Rn. 11 m.w.N.).
42Abzustellen ist vielmehr in der Regel darauf, welcher Baum von welcher Größe für einen wirtschaftlich denkenden Menschen aufgrund der Baumart, des Standortes und seiner Funktion für das Grundstück naheliegen würde . Diese Überlegung ist für die zum Schadensersatz verpflichtende Entfernung von Bäumen gerade deswegen besonders geeignet, weil die angegebenen Gesichtspunkte bei einem Baumverlust durch Naturereignisse wie beispielsweise Sturm oder Überschwemmung für jeden auch nur einigermaßen wirtschaftlich denkenden Eigentümer, der den Schaden in diesen Fällen selbst tragen muss, maßgeblich sind.
43Unter Berücksichtigung dieser Aspekte scheidet ein Schadensersatzanspruch in Höhe des für eine Naturalrestution erforderlichen Betrages aus . Die abgesägten Bäume waren wild ausgesäte und über Jahre hinweg natürlich, ohne jede gärtnerische Pflege gewachsene Pflanzen. Zwar können auch und gerade derartige Pflanzen von besonderer Schönheit sein und ein Grundstück charakteristisch prägen. Das war vorliegend aber nicht der Fall. Die Bäume waren ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen S weder besonders groß noch besonders schön; das wird auch vom Kläger nicht behauptet. Sie befanden sich zudem in der - von der Siegener Straße aus gesehen - hinteren Grundstückshälfte in einem Bereich ohne besondere Nutzung. Auf den vom Sachverständigen S angefertigten Lichtbildern ist ersichtlich, dass der dortige schmale , bewachsene Grundstücksstreifen für das gewerblich genutzte Grundstück der Klägerin nicht prägend ist. Die Bäume dienten, wie der Sachverständige S ausgeführt hat (Seite 38 seines Gutachtens), dem Sichtschutz und der Eingrünung und damit „auf relativ niedrigem Niveau" der Grundstücksgestaltung . Für Sichtschutz und Eingrünung kommt es aber nicht entscheidend auf Art und Alter der Bäume an, sondern primär auf deren Vorhandensein an sich und die Wuchsdichte.
44Nach all dem würde ein vernünftig denkender, wirtschaftliche Aspekte berücksichtigender Eigentümer zur Widerherstellung von Sichtschutz- und Begrünungsfunktion zwar wieder Bäume anpflanzen, aber keine Bäume, die den gefällten nach Art, Alter und Größe entsprechen. Angesichts der vergleichsweise untergeordneten Funktion, die die gefällten Pflanzen für das Gesamtgrundstück hatten, beispielsweise im Vergleich zu den straßenseitigen Fichtenreihen (Gutachten S, Seite 39 oben), würde er sich mit der Anpflanzung deutlich kleinerer und jüngerer Bäume begnügen , sofern diese für einen Sichtschutz ausreichend dicht beblättert sind.
45In den Fällen, in denen wie vorliegend § 251 Abs .2 S .1 BGB Anwendung findet, ist zur Ermittlung des zu ersetzenden Grundstücksminderwerts seit Jahren in der Rechtsprechung grundsätzlich die sogenannte Methode nach Koch anerkannt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.o.).
46Ausgehend von dieser Methode hat der Sachverständige S in detaillierter und überzeugender Weise auf den Seiten 40 ff seines Gutachtens angegeben, welche Kosten für Anschaffung und Anpflanzung von Pflanzen anfallen würden , die die Funktion der abgeholzten Pflanzen als Sichtschutz und Begrünung wiederherstellen würden. Die von ihm angegeben Werte sind erkennbar sorgfältig und genau ermittelt und können grundsätzlich uneingeschränkt übernommen werden . Allerdings sind im Hinblick auf den Grundsatz ne ultra petita des § 308 Abs .1 ZPO Abstriche zu machen, soweit die Klägerin mit ihrem Klagebegehren die vom Sachverständigen angesetzten Positionen nicht oder nicht in vollem Umfang geltend macht. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass der der Schadensersatzforderung zugrunde gelegte Kostenvoranschlag der Firma H Preise ohne Mehrwertsteuer ausweist (am Ende: „Alle Preise verstehen sich zzgl . 15 % MWSt ."), während der Sachverständige S Bruttobeträge inklusive Umsatz- bzw . Mehrwertsteuer ermittelt.
47Der vom Beklagten zu zahlende Schadensersatzbetrag von 2.107,65 € errechnet sich daher im einzelnen wie folgt, wo bei die Reihenfolge der im Gutachten S Seiten 40 ff entspricht:
48Kosten für die Anschaffung neuer Bäume (Seite 40 Gutachten)
49475,00 €
50Die vom Sachverständigen angesetzten Transportkosten können nicht berücksichtigt werden, da solche Kosten im Kostenvoranschlag nicht enthalten sind und von der Klägerin nicht geltend gemacht werden.
51zzgl. 30% Kaufkosten als Pflanzkosten (Seite 41 Gutachten)
52142 ,50 €
53Zwischensumme: 617,50 €
54Kosten für 2 Anwachsjahre (entsprechend der Berechnung Seite 41 des Gutachtens)
55458,39 €
56Zwischensumme: 1.075,89 €
578 % Anwachsrisiko (S. 42 des Gutachtens) 86,07 €
58Zwischensumme : 1.161,96 €
59Unter Berücksichtigung der anzusetzenden zehnjährigen weiteren Herstellzeit, entsprechend der Berechnung des Sachverständigen auf Seite 43 des Gutachtens, ergeben sich
601.719,93 €
61Hinzu kommen angesichts der jährlichen Kosten von 40,- € in dieser Zeit (Seite 43 des Gutachtens)
62480,24 €,
63so dass sich Normalherstellungskosten ergeben von zusammen
642.200,17 €
65Hiervon sind,aber nur 90 % ersatzfähig, da eine Wertminderung von 10 % zu berücksichtigen ist (Seite 44 des Gutachtens), so dass es verbleibt bei einem Betrag von
661.980,15 €
67Zu dem so ausgehend von der Methode Koch ermittelten Sachwert kommen ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen S zu 4.6 (Seite 48 des Gutachtens) Beseitigungskosten in Höhe von 127,50 € netto, so dass sich ein Gesamtbetrag von 2.107,65 € errechnet . Die Klägerin kann nur den heute noch zur Beseitigung der verbliebenen Stubben erforderlichen Betrag verlangen. Da sie keine bereits angefallenen Kosten geltend macht, muss der vom Sachverständigen S für die Zeit direkt nach dem Abholzen ermittelte Rodungsbetrag unberücksichtigt bleiben .
68Bei der bisherigen Berechnung, die die Kosten für die Anschaffung von Ersatzpflanzen betrifft, muss der Rosenstrauch außer Betracht bleiben . Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen S hat der verbliebene Strunk erneut und sogar vollständig ausgetrieben und die Pflanze mittlerweile im wesentlichen wieder die durchschnittliche Höhe und Ausdehnung erreicht (Seiten 8 und 14 des Gutachtens, Erläuterungen zu Lichtbild 7). Zwar ist dem Kläger insoweit nach den Ausführungen des Sachverständigen S, die die Aussage des Zeugen H bestätigen und die Angaben der Zeugen St und W hierzu widerlegen, dadurch ein Teilschaden entstanden, dass nicht alle Triebe Blüten und Früchte (Hagebutten) tragen. Dieser Teilschaden rechtfertigt aber unter dem oben behandelten Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit nicht den Ersatz des vorhandenen durch einen neuen Rosenstrauch. Denn auch ein nicht vollständig blühender und fruchttragender Strauch erfüllt die vom Sachverständigen S festgestellte Funktion als Sichtschutz und Begrünung. Er bietet nur während der Blüh- und Fruchtzeit nicht einen gleichermaßen attraktiven Anblick wie andere Rosensträucher.
69Für den Teilschaden, der im wesentlichen in dem geminderten ästhetischen Wert des Grundstücks durch den weniger reich blühenden und fruchttragenden Strauch besteht, erachtet die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände in Anwendung von § 287 ZPO einen Schadensersatzbetrag von gut 12,- € für angemessen.
70Damit ergibt sich insgesamt der tenorierte Betrag von 2.120,- €.
71Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291 S.1 288 Abs.1 S.1 BGB .
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
73Bei den voneinander abweichenden Kostenquoten für den Rechtsstreit erster Instanz vor der Zurückverweisung einerseits und nach der Zurückverweisung andererseits ist der unterschiedliche Streitwert maßgeblich. Für die Zeit vor der Zurückverweisung müssen die geltend gemachten Kosten des Vorprozesses und das insoweit vollständige Unterliegen der Klägerin berücksichtigt werden . Im übrigen erscheint angesichts der Quote des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens eine Kostenaufhebung angemessen.
74Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S.2 ZPO.
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