Urteil vom Landgericht Siegen - 5 O 59/03
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 13.807,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 88 % und die Klägerin zu 12 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 % des aufgrund des Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand
2Die Klägerin vertreibt Fertighäuser. Sie begehrt die Zahlung von Werklohn aufgrund eines nicht durchgeführten Fertighausvertrages.
3Die Beklagten, die seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland leben, beabsichtigten ein Einfamilienhaus zu errichten. Sie nahmen Kontakt zu dem L auf, der als freier Mitarbeiter die Produkte der Klägerin vertrieb. Die Beklagten legten dem Herrn Q vor, die sie bei einem Architekt in Auftrag gegeben hatten. Auf dieser Basis sollte die Klägerin ein Angebot erstellen. Unter anderem aufgrund von Änderungen der Pläne kam es zu vier verschiedenen Besprechungen mit Herrn L.
4Im Rahmen des 4. Termins fuhren die Beklagten am 18.11.2002 mit dem Berater L in dessen PKW zur Unternehmenszentrale der Klägerin nach B. Dort unterzeichneten sie einen "Vertrag für M-Massiv-Ausbauhaus". Dieser sah vor, dass die Klägerin zu einem Pauschalpreis von netto 62.700,- Euro im wesentlichen die Leistungen eines unter dem 12.11.02 erstellten Angebots erbringen sollte. Es handelte sich dabei um Teilleistungen der Erstellung eines Fertighauses, die durch Eigenleistungen ergänzt werden sollten.
5Der unterschriebene Text sah vor, dass der Vertrag durch schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam werden sollte. Zudem nahm er auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Bezug, die bei Kündigung eine pauschale Vergütung von 25 % des Nettoauftragswertes vorsahen und den Parteien den Nachweis einer abweichenden Höhe von ersparten Aufwendungen vorbehielt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag, die AGB und die Leistungsbeschreibung Bezug genommen (Bl. 7, 10, 117 d. A.).
6Ebenfalls am 18.11.02 unterschrieben die Beklagten und der Berater eine "Sondervereinbarung Musterhausoption". Diese wurde in der eigentlichen Vertragsurkunde durch handschriftlichen Zusatz in Bezug genommen und sah im wesentlichen vor, dass sich die Beklagten im Gegenzug für einen im festgelegten Preis berücksichtigten Nachlass verpflichteten, zwei Jahre lang Besichtigungen des Hauses für weitere Interessenten zu ermöglichen. Weiterhin unterschrieben die Beklagten und der Berater am selben Tag einen "Vertrag für M-Statik" sowie ein Bestellblatt für spezielle Dachziegel. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Texte (Bl. 113, 114, 116 d. A.) Bezug genommen.
7Die Zeugen N2 und O interessierten sich ebenfalls für die Errichtung eines Eigenheims und standen wie die Beklagten in Kontakt mit dem Berater L. Eine Besprechung zwischen den Zeugen O und L in B fand statt, nachdem die Beklagten in B gewesen waren. Ein Vertrag wurde von den Zeugen O nicht unterschrieben.
8Unter dem 20.11.2002 bestätigte die Klägerin gegenüber den Beklagten den Auftrag.
9Unter dem 25.11.2002 teilten die Beklagten der Klägerin mit, sie sähen den erteilten Auftrag als nichtig an und warfen der Klägerin vor, ihre am 18.11.02 geleisteten Unterschriften seien erschlichen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 25.11.02 Bezug genommen (Bl. 23 d. A.).
10Unter dem 12.12.02 erklärten die Beklagten durch ihren Rechtsanwalt gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Vertrages vom 18.11.2002 wegen arglistiger Täuschung. Daraufhin stellte die Klägerin den Beklagten unter dem 14.01.2003 wegen der aus ihrer Sicht unberechtigten Vertragskündigung 15.675 Euro als 25 % des Auftragswertes Rechnung; woraufhin die Beklagten unter dem 20.01.03 jede Zahlungspflicht zurückwiesen. Unter dem 28.04.03 erklärten die Beklagten zudem den Widerruf des Vertrages unter Hinweis darauf, es habe eine Haustürsituation vorgelegen.
11Die Klägerin behauptet, die Vorwürfe der Beklagten entbehrten jeder Grundlage. Der Vertragsinhalt sei in den verschiedenen Beratungen im einzelnen erörtert worden. Die Fahrt nach B sei erfolgt, um eine abschließende Besprechung und die Vertragsunterzeichnung vorzunehmen, was den Beklagten von Anfang an bekannt gewesen sei. Am 21.11.02 habe nochmals eine Besprechung der Beklagten mit dem Berater stattgefunden; bei dieser habe alles seine Ordnung gehabt, Vorwürfe seitens der Beklagten seien noch nicht erhoben worden.
12Die Klägerin ist der Ansicht, bereits aufgrund ihrer AGB einen Betrag in Höhe von 25 % der Nettovergütung fordern zu können. Sie behauptet, im Fall der Durchführung des Vertrages wären für sie Kosten in Höhe von 45.327,03 Euro angefallen; ein höherer Betrag sei aufgrund der Kündigung nicht eingespart worden.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 15.675,00 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 20.01.2003 zu zahlen.
15Die Beklagten beantragen,
16- die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, bei den vor dem 18.11.02 erfolgten Besprechungen sei es darum gegangen, auf Basis der vorgelegten Architektenpläne ein Angebot lediglich für Baumaterialien zu erhalten. Für den 18.11.02 sei telefonisch vereinbart gewesen, das Angebot im Siegener Büro des Beraters abzuholen. Dort habe das Angebot wider Erwarten nicht vorgelegen. Der Berater habe sie gelockt zunächst ein Musterhaus anzusehen. Sie seien in sein Auto gestiegen in der Annahme, die Fahrt würde nicht lange dauern. Erst auf der Fahrt hätten sie erfahren, dass es in das 1 Stunde entfernte B gehe. Dort sei entgegen der Versprechung kein Musterhaus, sondern lediglich Material gezeigt worden. Die Beklagten behaupten, zu Hause ein krankes Kind zurückgelassen zu haben und deshalb unter zeitlichem Druck und Anspannung gestanden zu haben. In dieser Situation seien sie zur Unterschrift des Vertrages gedrängt worden. Es sei ihnen zugesichert worden, mit der Unterschrift kein Risiko einzugehen und lediglich den Empfang des Angebotes zu quittieren. Das Einholen anderer Angebote sei als weiterhin möglich dargestellt worden. Daher hätten die Beklagten nicht gewusst einen Vertrag zu unterschreiben.
18Das Gespräch der Zeugen O mit dem Zeugen L sei ähnlich dubios verlaufen. Die Zeugen O sein aber durch die Kläger vorgewarnt gewesen.
19Die Beklagten behaupten zudem, bereits am 19.11.02 hätten sie den Berater davon in Kenntnis gesetzt, dass sie sich an keinen Vertrag gebunden sähen.
20Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, N2 O und O sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 30.10.2003 (Bl. 109 - 112 d. A.) sowie auf die Gutachten vom 10.08.04 (Bl. 227 - 237) und vom 23.02.05 (Bl. 259 - 262).
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
23Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 13.807,- Euro aus § 649 S. 2 BGB. Der streitgegenständliche Vertrag ist ein Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB, denn dieser sah die Erstellung eines auf die Pläne der Besteller abgestimmten Hauses vor.
24Der Vertrag ist wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen. Dies folgt aus dem als solchen unstreitigen Inhalt der in Ablichtung vorgelegten Vertragsurkunden, §§ 416, 138 Abs. 3 ZPO. Den vorgelegten Schriftstücken kann bei objektiver Betrachtung kein anderer Erklärungswert beigemessen werden, als dass ein Vertrag über die teilweise Errichtung eines Fertighauses bindend geschlossen werden sollte. Soweit man den Vertrag nicht schon als durch die Unterschrift der Beklagten und des Beraters zustande gekommen ansieht, ist der Vertrag mit der schriftlichen Bestätigung der Klägerin vom 20.11.2002 zustande gekommen, wobei ein zwischenzeitlicher Widerruf der Beklagten gemäß § 145 BGB grundsätzlich unbeachtlich ist.
25Der durch die Vertragsurkunde geführte Beweis konnte durch die Beklagten nicht erschüttert werden. Die Behauptung, der Berater L habe gesagt, durch die Unterschriften werde nur der Empfang des Angebots bestätigt ohne eine Verpflichtung einzugehen, wurde nicht bestätigt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Unterschriften keinen auf Abschluss dieses Werkvertrages gerichteten Erklärungswert beimessen durfte. Auch eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 142 Abs. 1 BGB kann nicht angenommen werden. Denn das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes wurde nicht bewiesen. Es kann weder angenommen werden, dass sich die Beklagten über die Bedeutung ihrer Unterschriften im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB geirrt haben, noch dass die Unterschriften den Beklagten durch Täuschung oder Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB abgenötigt wurden.
26Dies folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme:
27Die Darstellung der Beklagten und die Aussage der beiden Zeugen O ist teilweise widersprüchlich. Nach der Darstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.05 sollen die Zeugen O durch die Beklagten vorgewarnt gewesen sein. Auf Basis dieser Darstellung leuchtet schon nicht ein, dass die Zeugen O den Berater L überhaupt noch aufgesucht haben. Es ist lebensfremd, dass die Zeugen den fraglichen Termin noch wahrgenommen haben, obwohl die Beklagten vor üblen Machenschaften gravierenden Ausmaßes gewarnt haben wollen.
28Ebenso wenig passt es zur Darstellung von der Vorwarnung, dass die Zeugen anfangs nicht gewusst haben wollen, dass die Fahrt nach B ging. Es ist nicht glaubhaft, dass die Zeugen zwar vorgewarnt wurden, dabei jedoch ein wichtiges Detail wie das Ziel unerwähnt blieb. Zudem ist es lebensfremd, dass die Zeugen O bei einer längeren Fahrt ins angeblich Ungewisse sich erst nach einer Stunde nach dem Fahrtziel erkundigt haben wollen. Es scheint so, als dass die Zeugen O die Behauptungen der Beklagten zielgerichtet eins zu eins bestätigen wollten.
29Dem gegenüber erscheint der von der Klägerin vorgegebene Ablauf, dass die abschließende Besprechung ausgerechnet in B stattfinden sollte, nicht von vorneherein unseriös. Denn bei der "Musterhausvereinbarung" geht es darum, dass die Käufer ihr Haus weiteren Interessenten vorstellen sollen und dafür im voraus einen Rabatt erhalten. Da die Käufer nach dieser Abrede eine Art Aushängeschild der Klägerin darstellen sollen, ist es plausibel, dass die Geschäftsleitung die Kunden vorher persönlich kennen lernen möchte. Zwar war letztlich doch kein Geschäftsführer der Klägerin anwesend. Das kann aber ebenso auf schlampiger Organisation beruhen und beweist noch nicht die Darstellung der Beklagten. Ebenfalls erscheint als Motiv, die Kunden zu überreden, nach B zu fahren plausibel, dass durchaus eine Umgebung genutzt werden sollte, in welcher der Berater besonders effektiv für den Verkauf werben konnte. Ein solches Vorgehen ist aber im Wirtschaftsleben noch tolerabel; ob jenseits dieses allgemein tolerablen Maßes Grenzen überschritten wurden, konnte nicht beweiskräftig aufgezeigt werden.
30Nach alledem erscheint folgender Ablauf lebensnah und in das Gesamtbild passend: Die Beklagten waren zunächst mit dem Vertragsschluss zufrieden, wie es der Zeuge L bekundet hat. Danach haben die Zeugen O sich beraten lassen und waren anders als die Beklagten nicht vom Angebot der Klägerin überzeugt. Die Zeugen O werden daraufhin ihre Bedenken hinsichtlich des Angebotes den Beklagten mitgeteilt haben, woraufhin diese den Vertragsschluss bereuten und sich nachträglich über das Überredungsgeschick des Herrn L ärgerten.
31Dafür, dass die Beklagten genau wussten was sie unterschreiben, spricht zum einen die Klarheit der unterzeichneten Dokumente. Der Vertrag ist deutlich sichtbar mit "Vertrag für M-Massiv-Ausbauhaus" überschrieben. Die Beklagten leben seit 1991 in Deutschland und können lesen. Zudem sind mehrere Vereinbarungen unterschrieben worden. Die Leistung mehrerer Unterschriften passt aber nicht zu der Behauptung, man sei davon ausgegangen, lediglich eine Empfangsbestätigung zu unterschreiben.
32Zwar verbleiben Zweifel an der Seriosität der Verkaufmethoden der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf die "scherzhafte" Bemerkung des Herrn L, bei Nichtunterschreiben müssten die Zeugen nach Hause laufen. Es kann jedoch dahinstehen, ob diese Bemerkung eine Drohung im Sinne von § 123 BGB darstellt, da nicht behauptet wurde, dass diese Bemerkung auch im Gespräch mit den Beklagten gefallen ist. Unabhängig davon kann diese Bemerkung aufgrund des Gesamtbildes der Zeugenaussagen den Richter nicht mit einer Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, von der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten überzeugen; dafür sind die Zweifel an der Darstellung der Beklagten zu gravierend.
33Der Vertrag wurde auch nicht durch einen Widerruf nach § 312 BGB hinfällig. Die Situationen, in denen ein Widerrufsrecht besteht, sind enumerativ aufgezählt. Eine analoge Anwendung kommt angesichts des abschließenden Charakters der Vorschrift nicht in Betracht. Zudem bestand keine Überrumpelungssituation, da die Beklagten mit dem Zeugen L mehrfach über ihr Bauvorhaben gesprochen hatten und damit rechnen mussten, dass dieser einen Vertrag abschließen wollen würde. Dies gilt auch dann, wenn man der Darstellung der Beklagten folgt, nach der es zunächst nur um Material gegangen sein soll. Denn bei Gesprächen um den Themenkreis eines konkret geplanten Hausbaus muss auch damit gerechnet werden, dass Alternativangebote vorgelegt werden, die über die reine Materiallieferung hinausgehen.
34Durch die unmissverständlichen Äußerungen der Beklagten, sich vom Vertrag lösen zu wollen, haben sie diesen gekündigt, was gemäß § 649 BGB möglich ist.
35Eine pauschale Abrechnung von 25 % ist auf dieser Basis unzulässig, da dieser Prozentsatz das nach § 308 Nr. 7 BGB tolerable Maß überschreitet.
36Die Höhe der berechtigten Forderung errechnet sich wie folgt: Von der vereinbarten Nettovergütung in Höhe von 62.700,- Euro sind die Kosten in Abzug zu bringen, welche die Klägerin aufgrund der Nichtausführung des Werkes erspart hat. Zu fragen ist also nach den Kosten, die bei Ausführung der Bauarbeiten entstanden wären. Diese Kosten sind auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens mit 48.893 Euro anzusetzen; so dass sich eine Differenz von 13.807,- Euro ergibt.
37Dieser Begründungsansatz weicht vom Sachverständigengutachten insofern ab, als dass der Sachverständige für die Vergütung des Beraters und die Berechnungen der Klägerin entstandene Kosten von 6.897,- Euro errechnet hat, diese den Gesamtkosten einerseits zugeschlagen hat, aber andererseits als bereits erbrachte und zu vergütende Leistungen betrachtet hat. Diese Begründung teilt der Richter nicht, was sich aber im Ergebnis nicht auswirkt. Die Tätigkeit des Beraters L und die Berechnung der zu leistenden Massen hatte die Klägerin notwendiger Weise vor der Vertragsunterzeichnung vorzunehmen. Dies war notwendig, um das Produkt vermarkten zu können und ein Angebot vorlegen zu können. Die damit verbundenen Ausgaben hätte die Klägerin auch tragen müssen, wenn es nicht zu einem Vertragsschluss gekommen wäre. Damit handelt es sich gerade nicht um Aufwendungen, die durch die Nichtdurchführung des Vertrages erspart wurden. Vielmehr war die Klägerin darauf angewiesen, diese Kosten über die Differenz zwischen den Baukosten und dem Vertragspreis zu erwirtschaften. Diese Differenz ist aber gerade erstattungsfähig im Sinne von § 649 BGB.
38Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1; 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
39Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1; 708 Nr. 11; 709; 711 ZPO.
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