Urteil vom Landgericht Siegen - 3 S 43/05

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Februar 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Olpe - 25 C 1113/04 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus der Kaskoversicherung mit der Versicherungsnummer 710/30/#####/#### Versicherungsschutz für das Schadensereignis vom 25. April 2004 auf dem ADAC Verkehrsübungspark in ####1 P zu gewähren hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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