Urteil vom Landgericht Siegen - 8 O 115/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Beklagte verlegte am 25./26.3.2003 in der Wohnung des Klägers einen Teppichboden der Firma U Typ 730 und benutzte zum Verkleben den Kleber der Firma V, Typ ZU 90. Gemäß Produktdatenblatt des Herstellers (Blatt 35) handelt es sich um einen wasserbasierenden Dispersionsklebstoff, der lösemittelfrei und 51 "sehr emissionsarm" gemäß EC 1 ist und" keine nach heutigen Kenntnisstand relevanten Emissionen " aufweist.
3Nach dem der Kläger über Atembeschwerden geklagt hatte, hat der Beklagte am 3./4.4.2003 dem Teppichboden gegen neue Ware ausgetauscht und zuvor den Estrich abgeschliffen, sodann diesen geschachtelt und am nächsten Tag mit dem Kleber V verklebt. Dieser ist nach Angaben des Herstellers "sehr emissionsarm gemäß EC 1" (Datenblatt des Herstellers Blatt 30 bis 32). Unter dem 18.4.2003 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Rechnung über 1.868,85 € (Blatt 29). Im Schreiben von 22.4.2003 (Blatt 49) teilte der Kläger dem Beklagten mit:" Ich hoffe, dass sie die gesundheitlichen Belastungen die wir fast drei Wochen durchstehen mussten berücksichtigen und einen dem entsprechenden Abzug der Rechnung vornehmen". In diesem Schreiben sprach der Kläger von "unangenehmen 10 Tage Belastungen in gesundheitlichen Bereich, die auch noch 14 Tage bestanden haben als die Arbeit beendet war". Im Schreiben vom 7.5.2003 (Blatt 50) hat der Kläger den Beklagten an die Beantwortung des Schreibens vom 22.4. 2003 erinnert, gesundheitliche Beschwerden jedoch nicht mehr erwähnt. Im Telefongespräch vom 8.5. 2003 haben sich die Parteien auf eine Reduzierung der Rechnung auf 1000 € geeinigt.
4Am 1.4.2003 suchte der Kläger wegen Atemschwierigkeiten Dr. med. S auf (Bescheinigung vom 12.4.2005, Blatt 8). Die ärztliche Bescheinigung vom 20.10.2004 (Blatt 9) bestätigt, der Kläger klage seit 18 Monaten über Atemnot, nach Kontakt mit einem Kleber zum Verlegen eines Fußbodens. Eine Allergie hat der Arzt allerdings nicht bestätigt, stattdessen eine Verschlechterung der kardialen Situation diagnostiziert und daher eine kardiale Nachuntersuchung empfohlen.
5Der Kläger behauptet, der Beklagte habe bei der ersten Verlegung des Teppichbodens einen Fehler begangen, in dem er den alten Klebstoff nicht vollständig entfernt und darauf direkt dem neuen Klebstoff aufgebracht habe, um den neuen Teppichboden zu befestigen. Dadurch sei es zu einer chemischen Reaktion gekommen, die bei ihnen nach kurzem Aufenthalt im Wohnzimmer Atemprobleme verursacht habe. Bis dahin sei er sportlich aktiv gewesen, in dem er geschwommen sei, geturnt habe und Rad gefahren sei. Inzwischen hätten die Atemwegebeschwerden trotz des Austauschs des Teppichbodens zugenommen und ihm sei eine Sauerstofflangzeittherapie verordnet worden.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 21.5.2005 nebst vorgerichtliche Anwaltskosten von 528,84 € zu zahlen,
8festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 25.3.2003 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte behauptet, die Ausdünstungen des Klebstoffes sei schlichtweg hinzunehmen und sei nur durch Lüften zu bewältigen. Er habe die Regeln der Technik eingehalten. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Teppichboden und den Atembeschwerden des Klägers bestehe nicht. Der Beklagte ist der Ansicht, aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch den Klebstoff nicht, da nicht einmal Medikamente dem Kläger verordnet wurden. Durch die Reduktion der Rechnung auf 1000 € seien alle wechselseitigen Ansprüche erledigt wurden.
12Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu.
15Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 847 BGB setzte einen Mangel im Sinn von § 633 Abs. 1, 2 BGB voraus. Dieser wäre gegeben, wenn die Ausdünstungen aus dem Teppichboden, den zur Zeit der Verlegung geltenden anerkannten Regeln der Technik nicht entsprochen hätte oder die Verlegung des Teppichbodens mit Fehlern behaftet wäre, die seine Gebrauchstauglichkeit aufhöben oder minderten, oder wenn ihm eine zugesicherte Eigenschaft fehlte.
16I.
17Der Werkunternehmer ist nicht schon dadurch entlastet, dass er ein handelsübliches Produkt verwendet hat (vgl. OLG Köln 3. Zivilsenat, Urteil vom 17. Dezember 2002, Az: 3 U 66/02 = Juris Nr: KORE503752003 = MDR 2003, 618-619) oder dem Kunden ebenfalls ein Anspruch nach dem Produkthaftpflichtgesetz gegen den Hersteller zu steht. Hier steht es dem Werkunternehmer frei, dem Hersteller den Streit zu verkünden. Der Verleger eines Teppichbodens haftet auf Schadensersatz, wenn eine chemische Unverträglichkeit von Kleber und Teppichboden zu übelriechenden Ausgasungen geführt hat (und der Verleger die vom Hersteller empfohlenen Probeversuche unterlassen hat – vgl. OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Urteil vom 1. März 2000, Az: 23 U 221/96 = Juris Nr: KORE542212000 = NJW-RR 2000, 1188).
18II.
19Der Frage der Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Beklagten ist hier nicht nachzugehen, weil etwaige Schadenersatzansprüche des Klägers durch den Abfindungsvergleich der Parteien vom 8.5.2003 abgegolten sind.
201.
21Die einvernehmliche Reduzierung der Rechnung vom 18.4.2003 über 1.868,85 € (Blatt 29) im Telefongespräch der Parteien vom 8.5.2003 auf 1000 € stellt einen Vergleich dar, der im Rahmen des gegenseitigen Nachgebens einen Erlass etwaiger weitergehender Schadensersatzforderungen (vgl. BGHZ 83, 245, 250) beinhaltet. Die Rechtswirkungen des Vergleichs sind dabei durch interessengerechte Vertragsauslegung zu ermitteln.
22Der Beklagte durfte das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Vergleichsvertrages dahin verstehen, dass damit auch die behaupteten Atembeschwerden abgegolten werden sollten. Nachdem der Beklagte nur wenige Tage nach der Verlegung des ersten Teppichbodens am 26.3.2003 an 4.4.2003 den Teppichboden mit einem anderen vom Hersteller als sehr emissionsarm eingestuften Klebstoff V neu verlegt hat, konnte er den Vorschlag des Klägers zu Reduzierung der Rechnung im Schreiben vom 22.4.2003 (Blatt 49) nur dahin verstehen, dass damit auch etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen abgegolten sein sollten, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei ausreichenden Lüften nur einige Tage bestanden haben können. Dass dem auch so war, hatte der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 22.4.2003 (Blatt 49) gegenüber dem Beklagten bestätigt, indem er die gesundheitlichen Probleme zu Anlass des Vorschlages der Reduzierung des Werklohnes aufgeführt und zugleich die gesundheitlichen Probleme in der Vergangenheitsform erwähnt hat: "…die gesundheitlichen Belastungen die wir fast drei Wochen durchstehen mussten berücksichtigen und ein dem entsprechenden Abzug der Rechnung vornehmen…". Einen solchen Vergleichsvorschlag konnte der Beklagte gar nicht anders verstehen, als dass damit neben weiteren möglichen Schadensersatzansprüchen auch etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers abgegolten sein sollten.
232.
24Die Voraussetzungen der Unwirksamkeit des Vergleichsvertrages oder der Notwendigkeit seiner Anpassung gemäß §§ 311,779 BGB hat der Kläger nicht dargelegt.
25Diese setzten neben dem Auftreten nicht vorhergesehener, die Schadenshöhe betreffender Umstände ein krasses Missverhältnis zwischen der Vergleichssumme und dem Schaden voraus. Fallen die eingetretenen Veränderungen in den vom Geschädigten übernommenen Risikobereich, so muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, diese Folgen tragen (vgl. OLG Koblenz 12. Zivilsenat, Urteil vom 29. September 2003, Az: 12 U 854/02 = Juris Nr: KORE427602003 = NJW 2004, 782-783; BGH VersR 1957, 505, 508; 1990, 984; NJW 1984, 115, 116). Grundsätzlich trägt jeder Vertragspartner beim Abschluss eines Vergleichs ein Prognoserisiko, dass ihm nicht durch die bloße Veränderung der tatsächlichen Umstände und Verschlimmerung der zunächst eingetretenen Folgen zu Lasten des anderen abgenommen werden kann.
26Zwar war der Kläger bei Abgabe des Vergleichsvorschlages im Schreiben vom 22.4.2003 davon ausgegangen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigungen lediglich über einem Zeitraum von 14 Tagen bestanden haben, wie die Formulierung belegt: "unangenehmen 10 Tage Belastungen in gesundheitlichen Bereich, die auch noch 14 Tage bestanden haben als die Arbeit beendet war". Auch wenn man davon ausgeht, dass sich die heute behaupteten andauernde chronische Atemwegebeschwerden erst längere Zeit nach der Verlegung des Teppichbodens verschlimmert haben, ist das kein Grund, ein Festhalten an dem Vergleichsvertrag als unzumutbar oder nicht interessengerecht anzusehen. Der Beklagte hat mit über 800 € einen recht erheblichen Preisnachlass von fast 50% gewährt, nachdem er bereits einmal die Werkleistung komplett neu erbracht hatte. Da er sich dabei bemüht hat, den Atemwegebeschwerden des Klägers gerecht zu werden und einen anderen als sehr emissionsarm gehandelten handelsüblichen Werkstoff benutzt hat, wäre ihm - eine mangelhafte Werkleistung unterstellt - nur ein geringes Verschulden vorzuwerfen. Der Hersteller hatte die verwendeten Kleber V und V1 als nach der Norm Emicode EC 1 "sehr emissionsarm "bezeichnet und dazu angegeben, nach heutigem Kenntnisstand Weise dieser keine relevanten Emissionen von Schadstoffen auf. Damit hatte der Beklagte, abgesehen von der behaupteten unzureichenden Entfernung des alten Klebers bei der ersten Verlegung, alles in seinen Kräften stehende getan, um die Beanstandungen des Klägers zu beheben und durfte gemeinsam mit den Kläger davon ausgehen, durch den Preisnachlass von 46% etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen abgegolten zu haben und somit auch in der Zukunft von Schadensersatzforderungen des Klägers frei zu sein.
27Eine Wiederkehr beziehungsweise Verschlimmerung der Atembeschwerden war angesichts des gesundheitlichen Zustandes des Klägers, der unter einer koronarer Erkrankung litt und zum damaligen Zeitpunkt bereits 76 Jahre alt war, bereits aus Gründen des allgemeinen Lebens- und Altersrisikos nicht unwahrscheinlich. Wegen der altersbedingt geschwächten Gesundheit und Widerstandskraft im Vergleich zu jüngeren Geschädigten sowie zuvor bestehenden Einschränkungen aufgrund der koronaren Erkrankung, war eine Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes in den folgenden Jahren, die möglicherweise auch auf das Schadensereignis zurückgehende Atemwegebeschwerden beinhalten konnte, nicht fern liegend und musste von den Parteien bei sorgfältiger Abwägung der möglichen künftigen Folgen mit einkalkuliert werden.
28Die Berufung des Geschädigten auf eingetretene Verschlimmerung kann ausnahmsweise auch bei vorhersehbaren Spätfolgen nach Treu und Glauben zulässig sein, wenn zunächst alle Beteiligten einschließlich der Ärzte von nur vorübergehenden Verletzungsfolgen ausgegangen sind und sich zunächst hierauf einstellen durften und eingestellt haben, die später eingetretene Gesundheitsbeschädigung demgegenüber aber außergewöhnlich und existenzbedrohend ist, wie etwa bei einer Querschnittslähmung (OLG Hamm 6. Zivilsenat, Urteil vom 3. November 1998, Az: 6 U 48/98 = Nr: KORE508739900 = ZfSch 1999, 93-94). So liegt der Fall hier aber nicht, denn die erste vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung aus dem Zeitraum nach Abschluss des Vergleichsvertrages datiert vom 20.10.2004 (Anlage K2), ohne jedoch eine konkrete medikamentöse Behandlung im Bereich der Atembeschwerden zu belegen. Erst die ärztliche Bescheinigung vom 28.10.2005 (Blatt 64) dokumentiert nach mehr als zweieinhalb Jahren nach der behaupteten Pflichtverletzung eine erhebliche Verschlimmerung der Atemwegebeschwerden durch die Verordnung eines Flüssiggassauerstoffsystems. Diese Verschlimmerung stellt zwar auch für den inzwischen fast 79 jährigen Kläger eine erhebliche Einschränkung seiner Lebensqualität dar, erreicht aber nicht den Grad der Verschlimmerung, der erforderlich wäre, um ein Festhalten an dem im Alter von 77 Jahren abgeschlossenen Abfindungsvergleichvertrag als treuwidrig zu bewerten.
29III.
30Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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Referenzen
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