Urteil vom Landgericht Siegen - 3 S 81/05
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.05.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Olpe – 25 C 295/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagten zu 1), 2) und 3) bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.160,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 11.02.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 93 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2; 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO
3i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO)
4Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
5Das Amtsgericht Olpe hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner nach §§ 7, 17, 18 StVG; 3 Nr. 1 PflVG; 840 BGB haften.
6Zutreffend hat es die Unfallschilderung seitens des Klägers als bewiesen angesehen. Dies ergibt sich einerseits aus den nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen I (Bl. 62 / RS d. A.), Helena I2 (Bl. 63 d. A.), Andreas I2 (Bl. 63 / RS d. A.) sowie L (Bl. 74 d. A.). Auch wenn die Zeugen I2 mit dem Kläger verwandt sind, haben alle Zeugen übereinstimmend angegeben, der klägerische Wagen habe bereits hinter dem Zeugen T an der Ampel gestanden, als der Beklagte zu 1) von hinten aufgefahren sei. Die Aussage des Zeugen T (Bl. 82 d. A.) steht diesen Angaben nicht entgegen, da er nur bekundet hat, die Zeugin I sei ihm aufgefahren. Ob diese bereits davor von dem Beklagten zu 1) angeschoben worden ist, konnte der Zeuge nicht sagen. Er konnte auch nicht mehr angeben, ob es ein oder zwei Mal geknallt hat. Seine Aussage ist also bezüglich des streitigen Unfallhergangs unergiebig.
7Völlig zu Recht hat das Amtsgericht den klägerischen Unfallhergang auch durch das Gutachten des Dipl.-Ing. M vom 15.02.2005 (Bl. 92 ff. d. A.) als erwiesen angesehen. Dieses widerlegt überzeugend die Darstellung der Beklagten, der Beklagte zu 1) sei dem klägerischen Pkw nur leicht von hinten aufgefahren und könne diesen folglich gar nicht in den Pkw des Zeugen T geschoben haben. Der Gutachter hatte zwar – wie er selbst zugesteht – nur wenige Anknüpfungstatsachen für eine Plausibilitätsprüfung des Unfallhergangs (Bl. 94 d. A.). Trotzdem gelangt er aufgrund einer absolut nachvollziehbaren Bewertung der Verformungen an dem Pkw des Klägers zu dem Ergebnis, dass auf den Heckbereich eine 2,78-fach größere Energie als auf den Frontbereich eingewirkt habe (Bl. 96 d. A.). Dies spreche eindeutig für ein Auffahren des Beklagten zu 1), da das Verhältnis der Verformungsenergien in dem Bereich des 2- bis 3-fachen liege, was allein die Klägerdarstellung plausibel mache (Bl. 96 f. d. A.). Besonders überzeugend ist in diesem Zusammenhang, dass der Gutachter ausführt, die äußeren Schadenserscheinungen im Heckbereich seien zwar optisch eher gering. Dies spreche aber dennoch nicht für die Schilderung der Beklagten, da die (inneren) Stauchungen im Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs (Lichtbilder: Bl. 52, 53 d. A.) eines hohen Energieaufwandes bedurft hätten (Bl. 97 d. A.). Verglichen mit der Fahrzeugfront sei der Energieaufwand auf jeden Fall höher (Bl. 97 d. A.). Damit ist der Vortrag der Beklagten, es habe nur ein minimales Auffahren stattgefunden, widerlegt. Gleichzeitig ist auch die Unabwendbarkeit des Unfalls für den Kläger bzw. die Zeugin I bewiesen.
8Dem Vortrag der Beklagten, es hätte ein Obergutachten eingeholt werden müssen, ist aufgrund der überzeugenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht zu folgen. Der Hinweis, der Sachverständige hätte die Reparaturrechung des Fahrzeugs der Beklagten beachten müssen, ist schon nach § 531 ZPO unbeachtlich. Entgegen ihres Vortrags im Schriftsatz vom 19.04.2005 (Bl. 110 d. A.) haben die Beklagten die Reparaturrechnung nicht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Gerichtsakten gereicht.
9Zu Unrecht hat das Amtsgericht dem Kläger jedoch den gesamten geltend gemachten Schaden zugesprochen:
10Als Kostenpauschale kann der Kläger – dies ist ständige Rechtsprechung der Kammer – anstatt 25,56 € nur 20,- € verlangen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, warum eine Privatperson eine höhere Pauschale als ein Rechtsanwalt verlangen können soll (vgl. Nr. 7002 VV RVG).
11Zu Unrecht hat das Amtsgericht zudem die geltend gemachten Entsorgungskosten in Höhe von 80,- € zugesprochen. Entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten hätten diese nur dann zugesprochen werden können, wenn nachgewiesen worden wäre, dass diese auch tatsächlich angefallen sind. Bei einer fiktiven Schadensberechnung wie der vorliegenden bleiben diese außer Betracht.
12Insgesamt war das amtsgerichtliche Urteil also hinsichtlich der Schadenshöhe um 85,56 € entsprechend dem Tenor abzuändern.
13Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.02.2004 ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Verzug trat durch das eine Zahlung ablehnende Schreiben der Beklagten zu 3) vom 11.02.2004 (Bl. 15 d. A.) ein.
14Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1; 100 ZPO.
15Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 (analog); 711; 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
16Die Voraussetzungen, unter denen eine Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, sind nicht gegeben.
17Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.245,68 € festgesetzt.
18L T1 Dr. T2
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