Beschluss vom Landgericht Siegen - 4 T 71/06
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im dritten Absatz wie folgt abgeändert:
Von dem bei der oben genannten Drittschuldnerin geführten Beihilfekonto
Nr. --------- 411 sind monatlich 100,00 € für die Gläubigerin pfändbar.
Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 3. März 2005 - 05 - 4476927-0-9. Durch Beschluss des Amtsgerichts Olpe vom 23. Februar 2006 sind wegen einer Restforderung in Höhe von 2.653,75 € zuzüglich Zinsen und Kosten die Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus seinen dort geführten Konten gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden.
2Hiergegen hat sich der Betreuer des Schuldners mit seinem Vollstreckungsschutzantrag nach § 850 k ZPO am 9. März 2006 gewandt. Dazu hat er vorgetragen: Auf dem Konto des Schuldners mit der Nummer #### 410 gingen die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW gezahlten Versorgungsbezüge des Schuldners ein, während auf das Konto Nr. #### 411 ausschließlich die Beilhilfeleistungen gezahlt würden. Dieses müsse freigegeben werden, damit die laufenden Pflege- und Behandlungskosten gezahlt werden könnten.
3Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Olpe die Pfändung des Guthabens auf dem bei der Drittschuldnerin geführten Konto Nr. #### 410 insoweit aufgehoben, als dem Konto monatliche Pensionszahlungen bis zu einem Betrag von 1.359,99 € gutgeschrieben werden. Eine Freigabe des Beihilfekontos Nr. #### 411 hat das Amtsgericht abgelehnt.
4Hiergegen wendet sich der Betreuer und macht geltend, beim Schuldner fielen auf Grund eines besonderen Pflegebedarfs erhöhte Aufwendungen an. Er sei der Pflegestufe III zugeordnet. Sowohl der Pflegedienst als auch der tägliche Bedarf an Medikamenten und die ärztliche Versorgung müssten durch Zahlungen vom "Beihilfekonto" sichergestellt werden. Der Pflegedienst werde aber seine Arbeit einstellen, wenn er sie nicht mehr bezahlt bekomme.
5Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache selbst zum größten Teil Erfolg.
6Für die Frage, ob die Gläubigerin auf das "Beihilfekonto" des Schuldners zugreifen kann, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach de Rechtsprechung des BGH (vgl. Rechtspfleger 2005, 148) Beihilfen nach ihrem Zweck nur einer Pfändung der Gläubiger zugänglich sind, die gerade wegen ihrer aus Anlass des privilegierten Zwecks entstandenen Ansprüche gegen den Beihilfegläubiger vollstrecken.
7Aus der Zweckbindung der beamtenrechtlichen Beihilfe ergibt sich, dass ein "Anlassgläubiger" den Beihilfeanspruch seines Schuldners nur solange pfänden kann, als nach Rechnungsstellung und Einreichung des Beihilfeantrags der korrespondierende Beihilfeanspruch gegen den Dienstherrn noch besteht. Ist die Beihilfe bereits an den Schuldner ausgezahlt, so ist der konkrete Beihilfeanspruch durch Zahlung erloschen. Für die weiteren Beihilfeansprüche auf Grund von anderen krankheitsbedingten Aufwendungen greift alsdann das Pfändungshindernis der Zweckbindung ein. Denn diese begünstigt nunmehr allein die späteren Anlassforderungen beihilfefähiger Aufwendungen.
8Da die für die Rechnung der Gläubigerin gewährte Beihilfe nach Darstellung des Betreuers bereits anderweitig verbraucht worden ist, hätte die Gläubigerin somit keinen Anspruch auf Pfändung der erst in jüngster Zeit wegen anderer Forderungen entstandenen Beihilfeansprüche.
9Vorliegend ist nun zu entscheiden, ob die Unpfändbarkeit auch dann noch gilt, wenn die Beihilfeleistungen auf ein Konto des Schuldners überwiesen worden sind.
10Mit Gutschrift auf dem Konto ist der Anspruch des Schuldners gegen das Landesamt für Besoldung und Versorgung wegen Erfüllung untergegangen und damit grundsätzlich zugleich auch der oben genannte Pfändungsschutz.
11Da die Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlt wird, handelt es sich nicht um Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches, so dass die Vorschrift des § 55 SGB I hier keine Anwendung finden kann.
12Der hier in Frage stehende Kontenschutz ist in § 850 k ZPO abschließend geregelt
13(BGHZ 104,309). Danach kann der Schuldner, auf dessen Konto wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 - 850 b ZPO bezeichneten Art überwiesen werden, beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung seines Kontos bis zu der Höhe des pfändungsfreien Betrages beantragen, welcher der Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
14Diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar, weil sie nur wiederkehrende Bezüge schützt, während für eine einmalige Leistung, auch wenn für sie vorher ein Pfändungssschutz in Betracht gekommen wäre, nur noch die allgemeine Schutzvorschrift des § 765 a ZPO gilt (BGH a.a.O.).
15Nach Auffassung der Kammer ist dem Schuldner hier bezüglich seines Beihilfekontos Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO zu gewähren. Denn es würde für den Schuldner eine sittenwidrige Härte bedeuten, wenn das gesamte Guthaben auf dem Beihilfekonto der Gläubigerin zugute kommen würde und dadurch der Betreuer keine Möglichkeit mehr hätte, die Anlassgläubiger zu befriedigen. Denn damit liefe der Schuldner Gefahr, dass der Pflegedienst seine Leistungen einstellen würde und Medikamente nicht mehr beschafft werden könnten.
16Dieser Gefahr für Leib und Leben darf der Schuldner durch die Zwangsvollstreckung nicht ausgesetzt werden.
17Dem Schutzbedürfnis der Gläubigerin ist dadurch Rechnung getragen, dass sie monatlich 100,00 € vom Beihilfekonto pfänden kann. Insoweit darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Forderung der Gläubigerin durch Abtretung einer Lebensversicherung bereits zum größten Teil beglichen wurde. Die noch ausstehende Restforderung in Höhe von 2.653,75 € nebst Zinsen und Kosten wird durch die Pfändungsbeträge von 100,00 € monatlich in absehbarer Zeit befriedigt sein.
18Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 1 - 3 ZPO).
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