Teilurteil vom Landgericht Siegen - 8 O 250/06
Tenor
Das Gericht ist zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin forderte die Beklagte mit Faxschreiben vom 26.06.2003 " aufgrund unserer Einkaufsbedingungen ", "geliefert Fa. T1, T2" zu einem Angebot für die Fertigung und Lieferung von Schmiedestücken ihren nach technischen Vorgaben auf (K 2). Bereits mit Schreiben vom 20.11.2002 hatte die Klägerin unter Beifügung ihrer Einkaufsbedingungen bei der Beklagten Schmiedestücke bestellt gehabt (K 19, Bl. 73 d.A.). Der Vertrag war entsprechend der Bestellung durchgeführt worden.
3Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Faxschreiben vom 2.7./14.7.2003 ein Angebot unter Bezugnahme auf die Faxanfrage der Klägerin vom 26.6.2003 (Bl. 148 bis 150 d.A.). Das Angebot enthält zur "Preisstellung" die Klausel: "frei Ihrem Werk – Verpackung ausschließlich". Mit bei der Beklagten am 22.7.2003 eingegangenem Schreiben vom 9.7.2003 gab die Klägerin bei der Beklagten unter Bezugnahme auf deren Angebot vom 4.7. (richtig: 2.7.2003) und 14.7.2003 eine Bestellung auf (K 2). In dem Bestellschreiben befindet sich u.a. die Klausel: "Lieferbedingung: DDU Fa. T1". Der Bestellung waren die C – Einkaufsbedingungen "T" Stand Januar 2002 beigefügt, die u.a. folgende Klausel enthalten:
4"19.2: Gerichtsstand ist nach Wahl der C entweder M am Rhein oder der allg. Gerichtsstand des Auftragnehmers."
5Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 17.9.2003 technische Unterlagen zur Bestellung vom 9.7.2003 (K 4).
6In der Folgezeit fertigte die Beklagte nach den technischen Zeichnungen der Klägerin die Schmiedestücke und lieferte sie in 3 Chargen am 27.11., 02.12. und 03.12.2003 an die mit der Weiterverarbeitung beauftragte Fa. T1 nach T2 aus. Die Lieferscheine übersandte sie jeweils der Klägerin. Bei Fa. T1 wurden die einzelnen Werkstücke zur Herstellung eines Druckbehälters verschweißt. Dieser wurde mit anderen Teilen zum Bau eines Hochdruckabscheiders verwendet.
7Nach Abschluss der Schweißarbeiten gelangten die Klägerin und Fa. T1 aufgrund eingeholter Analysen zu der Überzeugung, dass der von der Beklagten für die Schmiedestücke verwendete Stahl einen höheren Kohlenstoffgehalt aufwies, als er nach dem für die Fertigung maßgeblichen VdTÜV –Werkstoffblatt 440/3 zulässig war. Mit Schreiben vom 20.2.2004 an die Beklagte machte die Klägerin Mängelrügen geltend und verlangte Nachbesserung. Die Beklagte hat für die beanstandeten Schmiedestücke eine Ersatzlieferung vorgenommen.
8Mit der Klage macht die Klägerin Ersatz der Kosten in Höhe von 66.600,00 € geltend, die dadurch entstanden sind, dass Fa. T1 die ursprünglich von der Beklagten gelieferten Werkstücke aus dem Hochdruckabscheider herausgeschnitten und durch die ersatzgelieferten Stücke ersetzt hat.
9Die beim für den Sitz der Klägerin zuständigen Landgericht Frankenthal erhobene Klage ist durch Beschluss dieses Gerichts vom 16.2.2006, auf den Bezug genommen wird, Bl. 99 d.A., an das Landgericht Siegen verwiesen worden.
10Das Gericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet.
11Die Klägerin ist der Auffassung: Das Landgericht Siegen sei für die Entscheidung international zuständig. Erfüllungsort gemäss Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO sei der Ort, an den die Waren vertragsgemäß geliefert worden seien. Dies sei nach dem Inhalt ihrer Bestellung vom 9.7.2003 T2 als Sitz der Fa. T1. Für den Erfüllungsort am Sitz dieser Firma spreche auch die in der Bestellung angegebene Lieferbedingung "DDU Fa. T1". Damit habe die Beklagte alle Kosten und Gefahren bis zum Bestimmungsort übernommen.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 66.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 920,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen,
14hilfsweise, den Rechtsstreit an das zuständige Zivilgericht in Italien zu verweisen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Vorab rügt sie die internationale Unzuständigkeit des Landgerichts Siegen.
18Sie ist der Ansicht, Erfüllungsort nach dem hier maßgeblichen UN-Kaufrecht sei der Ort, an dem die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben worden sei. Sie behauptet: Zwischen den Parteien sei eine Versendungskauf vereinbart worden. Sie habe mit der Lieferung der Schmiedestücke an Fa. T1 eine fremde Transportfirma, Fa. P, beauftragt. Diese habe die Teile bei ihr abgeholt und nach T2 geliefert. Die Beklagte meint weiter: Gegen einen Versendungskauf spreche auch nicht die "DDU – Klausel" in der Bestellung der Klägerin. Da diese in ihrem – der Beklagten – Angebot nicht enthalten sei, sei bereits fraglich, ob sie wirksamer Vertragsbestandteil geworden sei. Im übrigen gelte der Erfüllungsort des Versendungskaufs – Ort der Übergabe an den ersten Beförderer – auch dann, wenn die Ware nicht an den Sitz des Käufers, sondern – wie hier – unmittelbar an den Sitz des Abnehmers des Käufers geliefert werde.
19Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21Die Klage ist zulässig.
22Das Landgericht Siegen ist zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig.
23Nachdem die Beklagte die Rüge der internationalen Zuständigkeit vor dem Landgericht Siegen aufrechterhalten hat, war hierüber von Amts wegen zu entscheiden. Insoweit hat der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankenthal vom 16.2.2006 keine Bindungswirkung gemäss § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Die Verweisung gemäss § 281 ZPO betrifft nur die örtliche und sachliche, nicht jedoch die internationale Zuständigkeit (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, Rdnr. 1). Bindungswirkung ergibt sich daher lediglich, soweit das Landgericht Frankenthal den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Landgericht Siegen verwiesen hat. Außerhalb des Anwendungsbereichs des
24§ 281 ZPO ist der Verweisungsbeschluss nicht bindend (Thomas/Puzo/Reichold, a.a.O., Rdnr. 14; OLG Karlsruhe NJW-RR 89, 187).
25Im vorliegenden Fall ist das Landgericht Siegen international zuständig.
26In Übereinstimmung mit dem Landgericht Frankenthal geht das Gericht davon aus, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 23 EuGVVO nicht wirksam zustande gekommen ist, sich der Gerichtsstand vielmehr nach dem Erfüllungsort gemäss Art. 5 EuGVVO bestimmt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Frankenthal ist im vorliegenden Fall jedoch nicht Art. 5 Nr. 1 a, sondern Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO maßgeblich. Sofern nämlich der Vertrag die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 1b erfüllt, ist der Erfüllungsort dieser Vorschrift zu entnehmen, es sei denn der hiernach ermittelte Erfüllungsort läge außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs der EuGVVO oder die Parteien hätten einen anderen Erfüllungsort vereinbart (OLG Düsseldorf OLGR 04, 208; Geimer/Schütze, Europ. Zivilverfahrensrecht, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 85, 92). Art. 5 Nr. 1 b gilt für den Verkauf beweglicher Sachen bzw. für die Erbringung von Dienstleistungen. Erfüllungsort ist der Ort in einem Mitgliedsstaat, an den die Waren vertragsgemäß geliefert bzw. die Dienstleistungen vertragsgemäß erbracht worden sind. Dabei ist der Erfüllungsort nicht mehr nach dem IPR des Gerichtsstaates, sondern gemeinschaftsrechtlich autonom zu bestimmen. Abgestellt wird einheitlich für Leistung und Gegenleistung auf den Ort der Erbringung der vertragscharakteristischen Leistung (OLG Düsseldorf a.a.O., Geimer/Schütze a.a.O. Rdnr. 84, 85).
27Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag stellt einen Werklieferungsvertrag dar. Die Beklagte hatte die geschuldeten Schmiedestücke aus von ihr beschafftem Material zu fertigen und an die Klägerin zu liefern. Werklieferungsverträge sind Verträge im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO, bestehend aus einem kaufvertraglichen und werkvertraglichen Element, wobei der werkvertragliche Teil als Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO anzusehen ist (OLG Düsseldorf a.a.O., Musielak/Weth, ZPO, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 2).
28Es kann allerdings dahingestellt bleiben, an welchem Ort die vertragscharakteristische Leistung aus dem Werklieferungsvertrag gemäss Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO erbracht worden ist. Die Parteien haben nämlich hinsichtlich des Erfüllungsortes eine Vereinbarung getroffen. Die Voraussetzungen und die Wirksamkeit dieser Vereinbarung richten sich nicht nach dem vom IPR des Gerichtsstaates vorgegebenen materiellen Recht, sondern nach einheitlichem durch die Verordnung geschaffenen Gemeinschaftsrecht (Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 5 Rdnr. 92). Sie unterliegt auch nicht den Regeln des Art. 23 EuGVVO (Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 23 EuGVVO Rdnr. 52).
29Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit ihrer Bestellung vom 9.7.2003 das Vertragsangebot der Beklagten vom 2.7./14.7.2003 angenommen. Die in dieser Annahmeerklärung enthaltene Klausel "DDU Fa. T1" stellt eine Abweichung vom Angebot dar mit der Folge, dass die Bestellung der Klägerin als Ablehnung des Angebotes und Unterbreitung eines neuen Angebotes zu verstehen ist. Dieses neue Angebot hat die Beklagte durch widerspruchslose Ausführung des Vertrages konkludent angenommen. Die Klausel ist damit Vertragsinhalt geworden.
30Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass die Parteien mit der Verwendung der DDU-Klausel den Erfüllungsort am Sitz der Fa. T1 in T2 festgelegt haben. Bei dieser Klausel handelt es sich um eine internationale Handelsklausel, die neben Regelungen über Kosten und Gefahrtragung gerade auch die Lieferpflichten des Verkäufers betrifft. Nach A.4 dieser Klausel hat der Verkäufer die Ware dem Käufer oder einer anderen vom Käufer benannten Person am benannten Bestimmungsort zur Verfügung zu stellen. Da diese Klausel ihr Schwergewicht in der Bestimmung hat, dass der Verkäufer für die Ankunft der Ware am vereinbarten Ort verantwortlich ist (Münchener Kommentar/Westemann, § 447 BGB Rdnr. 12), geht sie über eine bloße Kostenregelung hinaus. Sie regelt die Verantwortung des Verkäufers dahin, dass der Transport wie bei der Bringschuld zu seinem Pflichtenkreis gehört, so dass ein selbständig eingeschalteter Beförderer als sein Erfüllungsgehilfe handelt und der Transport auf Gefahr des Verkäufers erfolgt (Bamberger/Roth, Art. 31 CISG, Rdnr. 19).
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