Urteil vom Landgericht Siegen - 8 O 65/08
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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Die Beklagte betreibt seit mehreren Jahren im ersten Obergeschoss der City-Galerie, eines Einkaufszentrums in Siegen, ein Eiscafé. Die Tische und Sitzplätze für die Gäste befinden sich sowohl in dem eigentlichen Ladenlokal als auch im Außenbereich davor. Der Zugang zu den Toiletten befindet sich im Ladenlokal. Unmittelbar vor dem Ladenlokal verläuft die Ladenstraße. Auf der gegenüberliegenden Seite befinden sich ebenfalls Ladenlokale, vor denen ebenfalls eine Ladenstraße verläuft. Beide Ladenstraßen sind durch einen Lichthof zum Erdgeschoss getrennt. Unmittelbar vor dem Eiscafé befindet sich eine Verbindung beider Ladenstraßen. Diese Verbindung ist baulich in drei Teile geteilt: Der mittlere Teil dient den Passanten als Übergang zwischen beiden Ladenstraßen. Der rechte und linke Teil werden als Außenbereich des Eiscafés genutzt. Der – vom Ladenlokal der Beklagten aus gesehen – rechte Teil des Außenbereichs ist wiederum in zwei Teile aufgeteilt: Auf der – vom Ladenlokal aus gesehen – linken Seite stehen vier Tische, auf deren linker Seite sich Polstersitzgruppen befinden, an der rechten Seite der Tische stehen Stühle. Auf der rechten Seite stehen sechs Tische, an denen rundum Stühle stehen. Der Fußbodenbelag im Außenbereich besteht aus hellgrauem Granit. Beide Tischreihen sind durch einen Mittelgang getrennt. Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Fotos Blatt 39ff. der Akte Bezug genommen.
2Am 06.12.2007 begab sich die Klägerin in das Eiscafé der Beklagten und wählte einen Platz im rechten Teil des Außenbereichs, und zwar an dem Tisch, welcher links vom Mittelgang zwischen den beiden Tischreihen am weitesten vom Ladenlokal entfernt steht. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Tische im Außenbereich von mehreren Personen besetzt. Weil eine Garderobe im Eiscafé der Beklagten nicht vorhanden ist, hatte der überwiegende Teil der Gäste seine Winterjacken und -mäntel über die Stuhllehnen gehängt. Die Mitarbeiter der Beklagten bedienten die Tische im Außenbereich teilweise von der Ladenstraße her und nutzten dazu auch den den Passanten als Übergang dienenden mittleren Teil der Verbindung zwischen den Ladenstraßen. Nachdem die Klägerin die Toilette aufgesucht hatte, wählte sie für die Rückkehr zu ihrem Platz nicht diesen mittleren Teil der Verbindung zwischen den Ladenstraßen, sondern den Mittelgang zwischen den beiden Tischreihen auf der rechten Seite des Außenbereichs. Etwa auf Höhe des ersten Tischs auf der rechten Seite des Mittelgangs verfing sie sich mit einem Fuß in einer dunklen Kapuze, welche in Bodenhöhe an einem Mantel hing, den ein anderer Gast über seine Stuhllehne gehängt hatte. Die Klägerin stürzte zu Boden und schlug mit dem linken Knie und dem rechten Unterarm auf dem Granitboden auf. Wegen der etwaigen Positionen des Tisches, an welchem die Klägerin saß, und des Ortes, an welchem sie stürzte, wird auf die Kennzeichnungen auf dem Foto Blatt 39 der Akte Bezug genommen.
3An manchen Tagen, insbesondere an den Samstagen in der Adventszeit, sind das Eiscafé und der Außenbereich stärker frequentiert als am 06.12.2007. Ein vergleichbarer Unfall ist im Eiscafé der Beklagten bislang nicht vorgekommen.
4Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz von Behandlungs- und Fahrtkosten, eines angeblichen Haushaltsführungsschadens, außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, Schmerzensgeld, Zinsen sowie die Feststellung zukünftiger Ersatzpflichten der Beklagten.
5Die Klägerin behauptet, die Besucher hätten an den einzelnen Tischen sehr gedrängt gesessen. An dem ersten Tisch auf der rechten Seite des Mittelgangs im rechten Teil des Außenbereichs hätten sechs Personen gesessen. Der Mittelgang zwischen den beiden Tischreihen sei hierdurch auf eine Breite von etwa vierzig Zentimetern verengt gewesen. Hierdurch sowie durch die von den Stuhllehnen hängenden Jacken und Mäntel seien die Wege zwischen den Tischen eng und unübersichtlich gewesen. Die Kapuze, in welcher sie sich verfangen habe, habe sich aufgrund ihrer dunklen Farbe kaum vom Fußboden abgehoben. Sie, die Klägerin, habe beim Zurückkehren auf ihren Platz auf entgegenkommende Gäste und die Mitarbeiter der Beklagten mit Tabletts mit Eis, Speisen und Kaffee achten müssen. Die Kapuze, in welcher sie sich verfangen habe, habe sie wegen dieser Umstände nicht erkennen können.
6Aufgrund des Sturzes habe sie einen traumatischen Innenmeniskushinterhornriss und eine Schwellung des Unterarms mit schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit erlitten. Als Folge sei sie vom 06.12.07 bis 10.03.08 arbeitsunfähig gewesen, am 08.02.08 ambulant am Kniegelenk operiert worden sowie zu insgesamt zweiunddreißig ärztlichen Behandlungsterminen und Physiotherapieterminen gewesen. Bis zur Operation sei sie nahezu unfähig gewesen, sich fortzubewegen. Sie habe unter starken Schmerzen gelitten, sei auf Gehhilfen und die Hilfe ihres Ehemanns angewiesen gewesen. Nach der Operation habe sie die Belastung langsam steigern können, aber nahezu keine Tätigkeiten im Haushalt verrichten können. Zum Ende der Arbeitsunfähigkeit habe sie sich erstmals ohne Gehhilfen mit Schmerzen bewegen können. Sie leide heute weiter unter Schmerzen im Kniegelenk und einer leichten Einschränkung der Mobilität. Dauerfolgen seien nicht ausgeschlossen. Ihr seien ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 4.400,40 € und Kosten für Fahrten und Behandlungen in Höhe von 158,56 € entstanden. Sie hält ein Schmerzensgeld von 3.500 € für angemessen.
7Die Klägerin beantragt,
8- die Beklagte zu verurteilten, an sie – die Klägerin – 4.558,96 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2008 zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr – der Klägerin – jeden weitergehenden künftigen immateriellen und materiellen Schaden, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist, aus dem Unfallgeschehen vom 06.12.2007 zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte aus §§ 280 Absatz 1, 823 Absatz 1, 253 Absatz 2 BGB zu.
131. Die Beklagte hat weder eine vertragliche Schutzpflicht im Sinne des § 241 Absatz 2 BGB noch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
14Der Betreiber einer Gaststätte muss für die Sicherheit seiner Gäste Sorge tragen. Grundsätzlich ist er verpflichtet, in seinem Geschäftsbereich Gefahrenquellen für die Besucher auszuschließen. Dazu hat er insbesondere die Sicherheit der von den Gästen in den Räumlichkeiten benutzten Wege und Gänge zu gewährleisten (OLG Köln, r + s 2004, 220 [220] mit weiteren Nachweisen). Diese Sicherungspflicht geht allerdings nicht so weit, dass jegliche überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt und der Gast völlig der Pflicht enthoben wird, auf seine Sicherheit in zumutbarem Maß selbst zu achten (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 93 [94] mit weiteren Nachweisen). Sie ist darauf beschränkt, solche Gefahren abzustellen, die nicht offensichtlich sind, vor denen sich der Gast nicht selbst schützen kann und bezüglich derer er in seinen Sicherheitserwartungen enttäuscht wird (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 823, Randnummer 463).
15An diesen Kriterien gemessen hat die Beklagte ihre Sicherungspflicht nicht verletzt. Bei der Möglichkeit, beim Passieren des Außenbereichs zu Fall zu kommen, weil die Platzverhältnisse aus Sicht der Klägerin beengt und unübersichtlich waren, die Aufmerksamkeit der Klägerin von Mitarbeitern der Beklagten und anderen Gästen beansprucht wurde und die Klägerin nicht bemerkte, dass von dem Stuhl eines Gastes ein Mantel hing, in dessen Kapuze sie sich mit den Füßen verfangen konnte, handelte es sich um eine offensichtliche Gefahr, vor welcher die Klägerin sich in zumutbarer Weise selbst hätte schützen können. Die zum Zeitpunkt des Unfalls vorherrschenden räumlichen Verhältnisse waren für die Klägerin ausreichend wahrnehmbar. Die Klägerin hatte den Außenbereich wenige Augenblicke vor dem Sturz passiert, um zur Toilette zu gelangen. Spätestens bei ihrer Rückkehr von der Toilette konnte sie erkennen, dass die Platzverhältnisse im Außenbereich aus ihrer Sicht beengt und unübersichtlich waren und dort Mitarbeiter der Beklagten mit Tabletts sowie andere Gäste umherliefen. Ebenso konnte sie sehen, dass Winterjacken und -mäntel von den Stühlen herabhingen, zumal nach ihrem Vortrag immerhin noch eine Gangbreite von etwa vierzig Zentimetern verblieben war. Die Klägerin musste aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung damit rechnen, dass diese Kleidungsstücke bis auf den Boden reichten und die Möglichkeit bestand, dass sie sich mit den Füßen darin verfangen würde, wenn sie nicht ihr besonderes Augenmerk dem Bereich des Bodens zuwendete.
16Vor der damit verbundenen Gefahr eines Sturzes hätte sich die Klägerin in zumutbarer Weise leicht selbst schützen können. Sie hätte einen Moment abwarten können, in welchem keine Personen in dem betreffenden Bereich umherliefen und dann beim Passieren dieses Bereichs dem Fußboden besonderes Augenmerk widmen können. Sie hätte die dunkle Kapuze dann ohne weiteres erkennen können. Die entgegenstehende Behauptung der Klägerin, die Kapuze habe sich aufgrund ihrer dunklen Farbe nur unzureichend vom Fußboden abgehoben, ist nicht nachvollziehbar. Denn der Fußboden in der City-Galerie ist von hellgrauem Farbton. Ebenso hätte die Klägerin sich vor der Gefahr eines Sturzes schützen können, indem sie den den Passanten als Übergang dienenden mittleren Teil der Verbindung zwischen den Ladenstraßen als Weg zurück zu ihrem Tisch gewählt hätte.
17Die Klägerin durfte nicht erwarten, dass die Beklagte sie vor der in dem Unfall verwirklichten Gefahr schützt. Der Außenbereich war sicher genug, so dass die Beklagte keine besonderen Maßnahmen zum Schutz der Gäste vor Stürzen aufgrund beengter Platzverhältnisse und von den Stuhllehnen herabhängender Kleidung ergreifen musste. Weil eine Garderobe nicht vorhanden ist, haben Gäste schon immer Kleidungsstücke über die Stuhllehnen gehängt. Selbst an Wintertagen, an denen das Eiscafé stärker frequentiert ist als an dem Tag, an dem die Klägerin dort gestürzt ist, waren bislang keine Gäste über von den Stühlen hängende Winterjacken oder -mäntel gestürzt. Danach brauchte die Beklagte nicht damit zu rechnen, dass Gäste aufgrund der Platzverhältnisse zu Schaden kommen würden.
182. Selbst wenn man – entgegen den Ausführungen unter Ziffer 1 – die Verletzung einer Schutz- oder Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte bejahen wollte, wertet die Kammer das Mitverschulden der Klägerin an dem Eintritt des Schadens so stark, dass eine Ersatzpflicht der Klägerin gemäß § 254 Absatz 1 BGB vollständig zurückträte.
19Nachdem es zu vergleichbaren Unfällen bislang nicht gekommen ist, wäre der Beklagten allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dem gegenüber überwiegt das Maß der Fahrlässigkeit auf Seiten der Klägerin stark. Denn nach objektiven Maßstäben konnte von der Klägerin ohne Weiteres erwartet werden, dass sie den Eintritt eines Schadens durch eigene Vorsicht und Umsicht verhindern würde. Die – aus Sicht der Klägerin – beengten Platzverhältnisse und Unübersichtlichkeit konnte sie ebenso wie die umherlaufenden Gäste und Mitarbeiter und die von den Stuhllehnen hängenden Winterjacken und -mäntel wahrnehmen. Sie musste deshalb mit der Möglichkeit rechnen, beim Passieren der Tische von den auf den Fußboden herabhängenden Kleidungsstücken behindert zu werden und hätte deshalb ihr Augenmerk darauf richten können. Ebenso war es ihr möglich, den den Passanten als Übergang dienenden mittleren Teil der Verbindung zwischen den Ladenstraßen als Weg zurück zu ihrem Tisch zu wählen, um so der Enge und Unübersichtlichkeit auszuweichen. Indem sie dennoch weder den Weg über den mittleren Teil der Verbindung zwischen den Ladenstraßen genommen noch beim Passieren des Mittelgangs zwischen den Tischreihen auf den Fußboden geachtet hat, hat sie das Risiko, sich in einem Kleidungsstück zu verfangen und zu stürzen, maßgeblich selbst geschaffen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
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