Urteil vom Landgericht Siegen - 8 O 5/08
Tenor
I. Der Beklagten wird es verboten, folgende Tatsachen in jeglicher Form zu äußern oder Dritten gegenüber zu verbreiten:
a. „Prismatische Brillengläser bringen keinen Nutzen. Sie nützen nur dem Augenoptiker, weil der damit Geld verdient. Außerdem muss man nach einer prismatischen Versorgung eine Operation durchführen.“
sowie
b. „Der F macht die Kinder krank!“.
II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer I. ausgesprochene Verbot wird der Beklagten Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten angedroht.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2008 zu zahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel zu tragen.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien wegen der Kosten des Rechtsstreits und für den Kläger auch wegen des Zahlungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, daneben für den Kläger wegen des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist staatlich geprüfter Augenoptiker und Augenoptikermeister. Unter der im Rubrum angegebenen Firma betreibt er ein Augenoptikgeschäft in Siegen. Die Beklagte ist Fachärztin für Augenheilkunde und in diesem Beruf tätig. Sowohl Augenoptiker als auch Augenärzte bieten ihren Kunden bzw. Patienten eine Bestimmung der Sehschärfe zum Zweck der Brillenanpassung, sog. Refraktion, an.
3Der Kläger arbeitet nach der Mess- und Korrektionsmethodik nach Hans-Joachim Haase (MKH) und hält sich an die MKH-Richtlinien, herausgegeben von der Internationalen Vereinigung für binokulare Vollkorrektion, sowie an die Arbeitsrichtlinien für das Augenoptikerhandwerk, herausgegeben vom Zentralverband der Augenoptiker. Die MKH ist wissenschaftlich umstritten. So äußerte zum Beispiel der Arzt Dr. med. Georg Mehrle im Jahr 2001 auf der Internetseite des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands – vereinfacht und zusammengefasst –: Etwa 70% bis 80% aller Menschen litten unter latentem Schielen. Bei nur wenigen träten Belastungserscheinungen auf. Zur Korrektur verwendete Prismengläser griffen ins Augenmuskelgleichgewicht ein. Dies könne bei Kindern dazu führen, dass eine Gewöhnung eintrete, welche das latente Schielen verstärke und bei der nächsten Messung ein verstärktes Prisma erforderlich erscheinen lasse, bis aus optischen Gründen das Prisma nicht mehr in die Brillengläser eingeschliffen werden könne und eine Schieloperation notwendig werde. Hingegen hat zum Beispiel der Augenarzt Dr. med. Fritz Gorzny in einem Aufsatz aus dem Jahr 2002 – ebenfalls vereinfacht und zusammengefasst – ausgeführt, nach den Erkenntnissen einer von ihm durchgeführten Studie könne die Behauptung, Prismentherapien verursachten unnötige Kosten und führten zu unnötigen Schieloperationen, nicht aufrechterhalten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des wissenschaftlichen Streitstandes wird auf die von den Parteien hierzu vorgelegten fachlichen Äußerungen Bezug genommen.
4Im Rahmen seiner Berufsausübung nahm der Kläger eine prismatische Vollkorrektion für Frau X, für das Kind T und für Herrn I vor. Frau X, T sowie Frau I, die Mutter von Herrn I, waren zugleich auch Patienten der Beklagten.
5Frau X trägt seit 1991 prismatische Brillengläser. Ziel der Anpassung durch ihren damaligen Optiker waren die Verbesserung der Sehschärfe und des räumlichen Sehvermögens sowie die Linderung von Kopfschmerzen. Alle drei Vorgaben wurden zu Frau X Zufriedenheit erfüllt. ihre prismatischen Korrektionswerte sind seit der ersten Korrektion 1991 nahezu unverändert geblieben. Ende November 2007 ließ Frau X in der Praxis der Beklagten ihren Augenhintergrund untersuchen. Bei diesem Termin wurde bei Frau X auch eine Refraktion durchgeführt. Die Beklagte ließ von einer Praxisangestellten beim Kläger telefonisch die Korrektionswerte der Gleitsichtbrille von Frau X erfragen. Diese Werte teilte eine Mitarbeiterin des Klägers mit. Nachdem die Beklagte die Werte erfahren hatte, sprach sie Frau X unaufgefordert an und fragte, warum sie "diese Prismen" trage. Die darauf folgenden weiteren Äußerungen der Beklagten sind streitig.
6Frau T und ihr Sohn K suchten den Kläger seit 2004 regelmäßig zur Refraktionsbestimmung auf. Im Sommer 2007 begab sie sich mit ihrem Sohn zur Untersuchung von K Augenhintergrund zu der Beklagten. Die Untersuchung wurde nicht durchgeführt. Stattdessen nahm die Beklagte eine Bestimmung der Refraktion vor. Dazu musste sie die vorhandenen Brillenglaswerte ermitteln. Sie vermutete nach dem Ausmessen der Gläser prismatische Korrektionswerte in K Brille, konnte diese jedoch nicht selbst nachmessen. Daraufhin fragte sie Frau T, wer diese Prismen verordnet habe. Frau T nannte darauf entweder den Namen oder die Firma des Klägers. Die weiteren Äußerungen der Beklagten sind auch hier streitig.
7Am 08.10.2007 begab sich Frau I zur Untersuchung zur Beklagten. Im Behandlungszimmer kam es zu einem Gespräch über prismatische Brillengläser. Frau I erwähnte gegenüber der Beklagten, dass eine prismatische Korrektion bei ihr auszuschließen sei, ihrem Sohn T aber geholfen habe. Auch insoweit sind die darauf folgenden weiteren Äußerungen der Beklagten streitig.
8In keinem der genannten Gespräche verband die Beklagte ihre weiteren, streitigen Äußerungen mit einem Hinweis darauf, dass es sich dabei um ihre persönliche Meinung zu einer wissenschaftlich umstrittenen Frage handelt und die vom Kläger angewendete Methode und nach dieser Methode angepasste Prismengläser in der Fachwelt auch Befürworter haben.
9Für vorgerichtliche Tätigkeit seines jetzigen Prozessbevollmächtigten hat der Kläger 1.379,80 € aufgewendet. Die Klage wurde der Beklagten am 23.01.2008 zugestellt.
10Der Kläger behauptet, die Beklagte habe bei der genannten Untersuchung gegenüber Frau X geäußert: "Prismatische Brillengläser bringen keinen Nutzen. Sie nützen nur dem Augenoptiker, weil der damit Geld verdient. Außerdem muss man nach einer prismatischen Versorgung eine Operation durchführen. Ich verstehe überhaupt nicht, warum Augenoptiker derartige Korrekturen durchführen dürfen." Gegenüber Frau R. T habe die Beklagte bei der genannten Untersuchung geäußert, durch die prismatische Korrektion bei K trage dessen Augenpaar in jedem Fall einen Schaden davon; wegen der prismatischen Korrektur müsse K Augenpaar in jedem Fall operiert werden. Gegenüber Frau I habe die Beklagte bei der Untersuchung geäußert: "Der F macht die Kinder krank!"
11Mit ihren Äußerungen habe die Beklagte ausschließlich ihn – den Kläger – gemeint, da er als einziger in Siegen prismatische Brillengläser anfertige.
12Der Kläger beantragt,
13- es der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verbieten, folgende Tatsachen in jeglicher Form zu äußern oder sonstwie gegenüber Dritten zu verbreiten:
"Prismatische Brillengläser bringen keinen Nutzen. Sie nützen nur dem Augenoptiker, weil der damit Geld verdient. Außerdem muss man nach einer prismatischen Versorgung eine Operation durchführen. Ich verstehe überhaupt nicht, warum Augenoptiker derartige Korrekturen durchführen dürfen."
15und
16"Der F macht die Kinder krank!",
17- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte behauptet, auch die Firma B-Optik biete in Siegen prismatische Gläser an.
21Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen X, T und I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2009 Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist teilweise begründet.
24I.
25Der Kläger hat analog § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte, die Äußerungen "Prismatische Brillengläser bringen keinen Nutzen. Sie nützen nur dem Augenoptiker, weil der damit Geld verdient. Außerdem muss man nach einer prismatischen Versorgung eine Operation durchführen." und "Der F macht die Kinder krank!" gegenüber Dritten zu unterlassen.
261. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das darauf beruht, dass die Menschenwürde unantastbar ist und niemand im Rahmen der sittlichen Ordnung und der Gemeinschaftsordnung an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit gehindert werden kann (Artikel 1 und 2 Grundgesetz), ist ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB. Es schützt unter anderem die Individualsphäre des Klägers, nämlich seine persönliche Eigenart in seiner Beziehung zur Umwelt, insbesondere auch in seinem öffentlichen und beruflichen Wirken, wozu auch sein Wirken als Augenoptiker mit einem Geschäftsbetrieb gehört (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 03.08.1977, 13 W 41/77, zitiert nach juris).
272. Die Beklagte hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt.
28a. Die Beklagte hat gegenüber Frau X geäußert, "prismatische Brillengläser bringen keinen Nutzen. Sie nützen nur dem Augenoptiker, weil der damit Geld verdient. Außerdem muss man nach einer prismatischen Versorgung eine Operation durchführen."
29Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. In ihrer Vernehmung hat die Zeugin X eine solche Äußerung der Beklagten bestätigt. An der Richtigkeit der Aussage der Zeugin X hat die Kammer keine Zweifel. Die Zeugin hat das Geschehen in der Praxis der Beklagten, den Anlass, Inhalt und Zusammenhang des mit der Beklagten geführten Gesprächs und die Hintergründe ihres Augenarzttermins detailliert und im Zusammenhang wiedergeben können. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Zeugin von dem Geschehen beeindruckt war und sich gerade deshalb noch gut hat erinnern können. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zeugin die Beklagte zu Unrecht hätte belasten wollen. Hinzu kommt, dass auch die Zeuginnen T und I ähnliche Vorfälle bestätigt haben.
30Die Äußerung der Beklagten betraf das Wirken des Klägers als Augenoptiker. Darauf, dass die Beklagte den Kläger nicht namentlich genannt hat, kommt es nicht an. Es genügt, wenn die mit der Äußerung gemeinte Person aufgrund der Umstände hinreichend identifizierbar ist. Dies war hier der Fall. Die Beklagte sprach von "dem Augenoptiker" in der Einzahl und nicht von "den Augenoptikern" in der Mehrzahl. Zugleich bezog sie ihre Äußerung auf den Augenoptiker, "der damit Geld verdient". Danach betraf ihre Äußerung nicht einen unbestimmten Kreis von Augenoptikern, sondern gerade den Augenoptiker, der an Frau X Brille Geld verdient hatte, also den Kläger.
31b. Die Beklagte hat gegenüber Frau I geäußert, "Der F macht die Kinder krank!".
32Auch hiervon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. In ihrer Vernehmung hat Frau I eine solche Äußerung der Beklagten bestätigt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage Anlass böten. Auch diese Zeugin hat das Geschehen in der Praxis der Beklagten, den Anlass, Inhalt und Zusammenhang des mit der Beklagten geführten Gesprächs und die Hintergründe ihres Augenarzttermins detailliert und im Zusammenhang wiedergeben können. Auch hier bestehen keinerlei Gründe für die Annahme, die Zeugin hätte die Beklagte zu Unrecht belasten wollen. Schließlich kommt auch hier hinzu, dass die Zeuginnen X und T ähnliche Vorfälle bestätigt haben.
33Nach dem klaren Wortlaut und Zusammenhang der Äußerung, in der die Beklagte den Kläger namentlich genannt hat, betraf auch diese Äußerung den Kläger und sein berufliches Wirken.
343. Die Äußerungen der Beklagten waren rechtswidrig.
35Die Grenzen der freien Entfaltung der Persönlichkeit sind fließend und können nicht formelhaft festgelegt werden. Sie verlaufen da, wo der unantastbare persönliche Bereich des Einzelnen dadurch eingeschränkt wird, dass er sich in die Gemeinschaft einfügen und auf die Interessen und Rechte anderer, insbesondere auch auf das Recht anderer zur freien Meinungsäußerung, Rücksicht nehmen muss. Die Festlegung dieser Grenzen erfordert somit eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall:
36a. Der Kläger hat zwar ein rechtlich geschütztes Interesse daran, seinen Beruf als Augenoptiker ungestört ausüben und sein Ansehen als Augenoptiker in der Öffentlichkeit begründen und erhalten zu können. Dieses Interesse schließt jedoch nicht ein, dass bereits jede Kritik an seiner Tätigkeit unzulässig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreift. Die Tätigkeit des mit einem Geschäftsbetrieb niedergelassenen Augenoptikers spielt sich nicht in einer Geheimsphäre, sondern im öffentlichen Leben ab. Seine Brillenanpassungen gelangen in die Öffentlichkeit und können von ihr kritisch überprüft werden. Die Beklagte als Ärztin ist ihrerseits nicht nur berechtigt, von ihrem Recht zur freien Meinungsäußerung Gebrauch zu machen, sondern auch verpflichtet, ihre Patienten auf gesundheitliche Bedenken gegen die von ihnen getragenen Brillen aufmerksam zu machen. Grundsätzlich muss der Kläger daher Kritik der Beklagten an seiner Tätigkeit hinnehmen, sofern diese Kritik sachlich fundiert ist, sachlich gerechtfertigten Zielen dient und nicht ehrverletzend ist.
37b. Daran gemessen verletzen die Äußerungen der Beklagten, "prismatische Brillengläser bringen keinen Nutzen. Sie nützen nur dem Augenoptiker, weil der damit Geld verdient" und "Der F macht die Kinder krank!", in rechtswidriger Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Denn mit ihren Äußerungen hat die Beklagte dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, eine für eine Augenkorrektur und Brillenanpassung geeignete und fachlich vertretbare Methode zu wählen. Damit hat sie die Ehre und auf unsachliche Weise das berufliche und soziale Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit beeinträchtigt.
38Zwar wird in der Fachwelt tatsächlich die Ansicht vertreten, die auch vom Kläger angewendete Methode sei nutzlos oder gar schädlich. Diese Ansicht ist jedoch wissenschaftlich umstritten. Im Rahmen sachlicher Kritik hätte die Beklagte zugleich darauf hinweisen müssen, dass die von dem Kläger angewendete Methode in der Fachwelt durchaus auch Befürworter hat und die von ihr geäußerte Kritik ihre persönliche Meinung zu einer wissenschaftlich noch ungeklärten Frage darstellt. Ohne einen solchen Hinweis erweckt die von der Beklagten geäußerte Kritik den Eindruck, objektiv zutreffend und wissenschaftlich gesichert zu sein. Damit lässt sie zugleich die Tätigkeit des Klägers als fachlich nicht vertretbar erscheinen. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit ihren Äußerungen auch den Eindruck erweckt hat, der Kläger setze sich aus Gewinnstreben über wissenschaftliche Erkenntnisse und die Gesundheit seiner Kunden hinweg. Die mit solchen Äußerungen konfrontierten Kunden des Klägers werden dadurch verunsichert, wie auch an den Aussagen der Zeuginnen X, T und I deutlich wird. Diese Verunsicherung führt zwangsläufig zu Zweifeln an den beruflichen Fähigkeiten und der sittlichen Integrität des Klägers, die wiederum entscheidend seine Ehre und sein Ansehen als Augenoptiker in der Öffentlichkeit mitbestimmen.
39Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung berufen. Denn wer, wie hier die Beklagte, wissenschaftlich umstrittene Aussagen als objektiv richtig und wissenschaftlich gesicherte Tatsachen erscheinen lässt, übernimmt damit die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Aussagen (vergleiche BGH, GRUR 71, 153 [155]).
404. Analog § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB kann der Kläger von der Beklagten Unterlassung weiterer unsachlicher oder ehrverletzender Kritik verlangen.
41Die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits die Auffassung vertreten hat, Äußerungen der beanstandeten Art seien erlaubt. Hinzu kommt, dass die Beklagte sich in ähnlicher Weise auch gegenüber Frau X, mithin also in drei Fällen, in ähnlicher Weise geäußert hat.
42Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte gegenüber der Zeugin X erklärt hat, Prismengläser seien schädlich, die Augen ihres Sohnes müssten auf jeden Fall operiert werden. Die Zeugin X hat in ihrer Vernehmung eine solche Äußerung der Beklagten bestätigt. Die Kammer hat auch hier keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin. Auch diese Zeugin hat Inhalt und Zusammenhang des Gesprächs detailliert wiedergeben können. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, die Zeugin könnte sich falsch erinnert oder bewusst zum Nachteil der Beklagten ausgesagt haben.
435. Das danach auszusprechende Verbot war auch nicht mit einer Einschränkung zu versehen. Zwar hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Äußerungen "Prismatische Brillengläser bringen keinen Nutzen. Sie nützen nur dem Augenoptiker, weil der damit Geld verdient. Außerdem muss man nach einer prismatischen Versorgung eine Operation durchführen." und "Der F macht die Kinder krank!" schlechthin unterlässt. Denn – wie unter Ziffer 3 bereits ausgeführt – kann der Beklagten auch im Hinblick auf ihre Meinungsfreiheit Kritik an der vom Kläger angewendeten Methode und den von ihm angepassten Brillen nicht grundsätzlich verboten werden. Das Verbot kann nur so weit reichen, als durch entsprechende Äußerungen die Grenze zur unsachlichen Kritik und zur Ehrverletzung überschritten wird. Je nach den Umständen des Einzelfalls können sich zukünftige Äußerungen der Beklagten, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, noch innerhalb der aufgezeigten Grenzen bewegen, sofern die Beklagte sie etwa mit dem Hinweis verbindet, dass es sich dabei um ihre persönliche Meinung zu einer wissenschaftlich umstrittenen Frage handelt und die vom Kläger angewendete Methode und nach dieser Methode angepasste Prismengläser in der Fachwelt auch Befürworter haben. Gleiches gilt auch, soweit entsprechende zukünftige Äußerungen der Beklagten keinen Bezug zum Kläger haben. Es ist indes nicht Sache der Kammer, der Beklagten einen Weg zu weisen, wie sie bei zukünftigen Äußerungen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermeiden kann. Die auszusprechende Verurteilung war danach auf die konkrete Verletzungsform, deren Umfang – und damit die Grenze des Verbots – sich aus Vorstehendem ergibt, zu beziehen (vergleiche BGH GRUR 1991, 860 [862]).
446. Aus dem Recht der unerlaubten Handlung in Verbindung mit strafrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Wettbewerbsrecht oder sonstigen Vorschriften ergibt sich insoweit nichts anderes.
45II.
46Der Kläger hat weder analog § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB noch nach dem Recht der unerlaubten Handlung in Verbindung mit strafrechtlichen Vorschriften oder nach dem Wettbewerbsrecht oder nach sonstigen Vorschriften einen Anspruch gegen die Beklagte, wonach diese die Äußerung "Ich verstehe überhaupt nicht, warum Augenoptiker derartige Korrekturen durchführen dürfen" zu unterlassen hätte.
47Die Äußerung beeinträchtigt weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die Ehre noch das geschäftliche Handeln des Klägers. Die Äußerung bezieht sich allgemein auf die Berufsgruppe der Augenoptiker und damit nicht auf die Person oder das Unternehmen des Klägers. Darüber hinaus ist diese Äußerung durch die Formulierung "ich verstehe nicht" klar als Meinungsäußerung der Beklagten zu erkennen, so dass sie unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt. Sie beinhaltet keine Tatsachenbehauptungen und wirkt auch nicht ehrverletzend.
48III.
491. Der Kläger hat gemäß § 823 Absatz 1 BGB Anspruch auf Ersatz der durch die außergerichtliche Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 €. Die angegriffenen Äußerungen der Beklagten haben ihn aus den oben unter Ziffer I. genannten Gründen jedenfalls zum Teil in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt. Der Kläger durfte daher die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte für erforderlich und zweckmäßig halten. Unerheblich ist, dass das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst war und die Unterlassungsklage abgewiesen worden ist, soweit der Kläger Unterlassung auch der Äußerung "Ich verstehe überhaupt nicht, warum Augenoptiker derartige Korrekturen durchführen dürfen" verlangt hat. Entscheidend ist, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts aus der Sicht des Klägers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Das Risiko möglicherweise zu hoher Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte, die die Beauftragung des Anwalts mit ihrem rechtswidrigen Verhalten adäquat kausal verursacht hat, zu tragen. Gemäß §§ 288 Absätze 1 und 2, 291 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Kläger zugleich Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von der Beklagten verlangen.
502. Die Entscheidung über die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Absatz 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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