Urteil vom Landgericht Siegen - 2 O 219/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen; wegen eines Betrages in Höhe von 24.475,- € als zur Zeit unbegründet.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien des Rechtsstreits sin Kaufleute. Der Kläger ist Hersteller von Möbeln und inventarisiert Geschäftsräume.
3Der Kläger wurde von der Streithelferin, der Firma LS G GmbH & Co. KG, P, nun unter dem Namen T S GmbH & Co. KG firmierend, beauftragt, für das Bowlingcenter „ T S“ in D Einrichtungsgegenstände zu liefern und individuell einzubauen.
4Der Kläger unterbreitete zunächst ein Angebot mit Datum vom 19.03.04 über einen Gesamtbetrag von 71.295,- € netto.
5Am 21.09.04 wurde von dem Kläger der Beklagten und der Streithelferin ein Vertrag geschlossen, mit welchem sich der Kläger u.a. verpflichtete, das Eigentum an den Gegenständen auf die Beklagte zu übertragen, im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, zulasten eines zwischen ihr und der Streithelferin geschlossenen Darlehensvertrages direkte Zahlungen an den Kläger zu leisten, wobei der Zahlungsanspruch des Klägers von verschiedenen Bedingungen abhängig war.
6Wegen des Inhaltes des Vertrages wird auf Blatt7f. d.A. Bezug genommen.
7Im Verlauf des Jahres 2004 kam es zu verschiedenen Planungsänderungen im Verhältnis Kläger und Streithelferin, die im Einzelnen streitig sind. Am 15.10.04 erstellte der Kläger ein weiteres Angebot über netto 77.460,20 €.
8Im November 2004 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Abschlagsbetrag iHv 20.000,- €.
9Am 30.12.04 wurde das Bowling-Center in Betrieb genommen.
10Am 10.01.05 erfolgte seitens des Klägers schriftlich die Sicherungsübereignung der Gegenstände an die Beklagte.
11Am 21.01.2005 übersandte der Kläger die streitgegenständliche Rechnung.
12Am selben Tag zahlte die Beklagte weitere 30.000,- € an den Kläger.
13Mit Schreiben vom 10.02.2005 übersandte die Streithelferin an den Kläger einen Orderscheck über 10.680,- €.
14Am 08.02.05 erfolgte eine Vereinbarung, dass die Streithelferin auf die Rechnung vom 10.01.05 monatlich 2.500,- € zahlt. Dies ist unstreitig einmal geschehen.
15Weitere Zahlungen erfolgten wegen von der Streithelferin gerügter Mängel nicht.
16Mit Schreiben vom 14.03.05 setzte der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 31.03.2005.
17Eine Zahlung erfolgte nicht.
18Der Kläger behauptet:
19Die Arbeiten seien mangelfrei durchgeführt worden. Auch seien die Arbeiten im Rahmen eines Termins am 22.01.05 abgenommen worden.
20Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.251,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 und weitere 1.307, 81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 17.07.08 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
22Sie behauptet:
23Bei Bestellung sei mit der Kläger ein Höchstpreis von 60.000,- € vereinbart worden.
24Im Rahmen eines Treffens am 08.02. sei ein Abzug vom Rechnungsbetrag von 9.251,- € vereinbart worden.
25Auch seien die Arbeiten des Klägers mangelhaft.
26Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen K, S und M. Wegen des Ergebnisses wird auf Blatt 233f. bzw. 272f. d.A. Bezug genommen.
27Ferner hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen G eingeholt. Wegen des Inhaltes wird auf Blatt 349f. d.A. Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist insgesamt unbegründet.
30Zwar steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch gemäß § 1 des Vertrages vom 21.09.2004 zu.
31Dieser Vertrag, in welchem sich die Beklagte unter Eintritt der Vertragsbedingungen verpflichtete, die Darlehenssumme aus dem zwischen ihr und der Streitverkündeten geschlossenen Darlehensvertrag direkt an den Kläger auszuzahlen, stellt einen Vertrag derart dar, mit welchem der Kläger gegen die Beklagte einen Direktanspruch erwirbt.
32Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Vertrages als auch aus dem Regelungsgehalt.
33Nach dem Wortlaut sollte nach dem Willen der Vertragsparteien die Beklagte verpflichtet sein, zulasten des Darlehensvertrages zwischen Beklagter und Streitverkündeter direkt an den Kläger zu zahlen. Im Gegenzug sollte die Beklagte zur Sicherheit vom Kläger das Eigentum an den eingebrachten Gegenständen erhalten. Dies alles ist auch dadurch dokumentiert, dass der Vertrag auch vom Kläger unterschrieben ist.
34Die im Vertrag genannten Bedingungen sind auch erfüllt.
35Unstreitig wurde der Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten unwiderruflich.
36Darüber hinaus erfolgte spätestens am 22.01.05 die Abnahme der Arbeiten als ordnungsgemäß und dies wurde auch auf der Rechnung durch Gegenzeichnung bestätigt.
37Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.
38Der Zeuge S, ehemals Prokurist, hat bestätigt, dass die Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll von ihm stamme und er damit den ordnungsgemäßen Einbau bestätigen wollte. Darüber hinaus räumt auch der Zeuge M ein, auf der Rechnung anläßlich des Treffens am 22.01.05 die Mängelfreiheit und Ordnungsgemäßheit bestätigt zu haben. Irgendwelche Rügen bzgl. Ausführung und Menge der geleisteten Arbeiten wurden nicht erhoben.
39Von der in der Rechnung vom 10.01.2005 ausgewiesenen Summe muss sich der Kläger jedoch Abzüge gefallen lassen.
40Ausgehend von einer Rechnungssumme in Höhe von 95.411,16 € und einem Nettobetrag von 82.251,16 € muss der Kläger unstreitige Zahlungen seitens der Beklagten bzw. der Streitverkündeten in Höhe von insgesamt 63.180,- € in Abzug bringen.
41Durch diese Zahlungen ist die Forderung des Klägers nicht gemäß § 362 BGB erfüllt.
42Die Beklagte konnte eine behauptete Vereinbarung dahin, dass zwischen den Parteien lediglich eine Summe von Pauschal 60.000,- € vereinbart gewesen sei, nicht beweisen.
43Die Zeugen K, S und M bestätigen zwar, dass zwischen den Parteien Gespräche bzgl. der Höhe der Vergütung geführt wurden. Keiner der Zeuge konnte jedoch eine definitive Vereinbarung dieses Inhaltes bestätigen.
44Ebensolches gilt für einen behaupteten Preisnachlass seitens des Klägers in Höhe von 9.251,- €.
45Jedoch sind von dem Rechungsbetrag insgesamt 7.776,- € abzuziehen.
46Die Rechnung vom 10.01.05 weist für die „Polsterung zu Barhocker M 32 Zusatzkosten von 696,- € aus, die im Angebot nicht enthalten waren.
47Dies gilt ebenso für die „Bezugsstoffe für Bank, Somaha Brush“ in Hohe von 807,- € und für die „ Bezugsstoffe für Bank, amer. Diner“ in Höhe von 2.152,- €.
48Auch für die Position Kom. Billiard rechnet der Kläger einen Einheitspreis in Höhe von 990,- € statt 696,- € aus dem Angebot ab. Dies gilt ebenso für die Position „Kassen + Schuhcounter“ mit welcher der Kläger statt einen Einheitspreis von 985,- € statt 690,- € aus dem Angebot abrechnet. Dies ergibt eine Zuvielberechnung in Höhe von 876,- € bzw. 3.245 ,- €. Hierauf ist der Kläger mit Verfügung vom 29.06.06 ( Bl. 204 d.A. ) hingewiesen worden. Eine schlüssige Begründung für diese Abweichungen hat der Kläger nicht vorgetragen.
49Der Beklagten steht jedoch wegen des verbleibenden Betrages in Höhe von 24.475,- € ein Zurückbehaltungsrecht zu.
50Der Kläger hat bzgl. der Sitzbezüge mangelhaft geleistet.
51Er hat fehlerhaftes Material verwendet.
52Dies steht zur Überzeugung des Gerichts Fest aufgrund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen G.
53Dieser führt nachvollziehbar aus, dass das Bezugsmaterial, das der Kläger verwendet hat, fehlerhaft ist.
54Wegen dieses Mangels steht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 641 Abs. 3 BGB zu.
55Der Kläger hat diesen Mangel auch zu vertreten. Er trägt als Fachunternehmer die alleinige Verantwortung dafür, dass die von ihm verwendeten Materialien fehlerfrei sind.
56Dieses Zurückbehaltungsrecht ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte bzw. die Streitverkündete diese Mängel nicht rechtzeitig gemäß § 377 HGB gerügt hat. Dieser Vorschrift ist nämlich bei Werkverträgen ausgeschlossen ( vgl. BGH Urteil vom 09.10.2001, X ZR 58/00 ).
57Hinsichtlich der Lieferverpflichtung des Klägers ist der Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren, da Gegenstand des Vertrages der Einbau der Einrichtung in die Räumlichkeiten war und somit ein werkvertraglicher Erfolg geschuldet war.
58Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des § 377 HGB ausgehen würde, war der Mangel des Bezugstoffes nicht bereits bei Lieferung erkennbar, sondern hat sich erst einige Zeit nach regelmäßiger Benutzung gezeigt.
59Der Sachverständige beziffert die Mängelbeseitigungskosten nachvollziehbar mit netto 7.926,- €, brutto 9.431,94 €.
60Gemäß § 641 Abs. 3 BGB kann die Beklagte das Dreifache der Mängelbeseitigungskosten im Wege des Zurückbehaltungsrechts, mithin 28.295, 82 € geltend machen.
61Die Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger auf dieses Zurückbehaltungsrecht berufen. Aus dem Vertrag vom 21.09.2004 folgt, dass der Kläger einen direkten Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erwirbt und im Gegenzug verpflichtet ist, das Eigentum direkt an die Beklagte zu übertragen, was auch unstreitig geschehen ist.
62Insoweit sind die Parteien unmittelbare Vertragspartner geworden.
63Da die Beklagte unmittelbarer Vertragspartner war und Eigentümerin geworden ist, stehen ihr natürlich auch sämtliche hieraus resultierenden Ansprüche und Rechte zu.
64Dem Zurückbehaltungsrecht steht auch nicht der klägerische Einwand der Verjährung entgegen, da sich die Beklagte gemäß § 215 BGB jedenfalls auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann.
65Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.
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Referenzen
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