Urteil vom Landgericht Siegen - 5 O 147/09

Tenor

I. Die Beklagten zu 1 a) und 1 b) werden verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der X AG gegenüber der Xgesellschaft mbH & Co. X OHG auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrages (Rückzahlungsanspruch) in Höhe von insgesamt EUR 437.103,70 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 7.10.2008 aus dem Darlehen mit der Nr. 3025328016, Nr. 3026569013 und Nr. 3025328022, ausgereicht an die Xgesellschaft mbH & Co. X OHG, gegenüber der X AG freizustellen;

II. die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der X AG gegenüber der Xgesellschaft mbH & Co. X OHG auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrages (Rückzahlungsanspruch) in Höhe von insgesamt EUR 142.649,11 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 7.10.2008 aus dem Darlehen mit der Nr. 3025328016, Nr. 3026569013 und Nr. 3025328022, ausgereicht an die Xgesellschaft mbH & Co. X OHG, gegenüber der X AG freizustellen;

III. die Beklagten zu 1 a) und 1 b) werden weiter verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 3.608,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit freizustellen;

IV. die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 2.080,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit freizustellen.

V. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Klägerin trägt die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts sowie zu je 10% die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2);

die Beklagten zu 1 a) und 1 b) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je 68%;

die Beklagte zu 2) trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je 22%.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Sie kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.


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