Urteil vom Landgericht Siegen - 21 KLs 24 Js 542/11-1/12

Tenor

Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27, 52,53 StGB


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