Urteil vom Landgericht Siegen - 2 O 435/11

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Schützenhalle in XY selbst oder durch Einräumung der Nutzung an Dritte so zu nutzen, dass durch die aus der Schützenhalle nach außen dringenden Geräusche oder durch die Geräusche des Besucherverkehrs auf dem Schützenplatz vor der Schützenhalle eine Geräuschbelastung der Wohnung des Klägers im Gebäude in XY nachts zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr von mehr als 45 dB(A) auftritt, jedoch mit Ausnahme der folgenden zu Ziffer II. gestatteten Nutzung.

II.

Von der Unterlassungspflicht zu Ziffer I. gelten folgende Ausnahmen:

1.

Sonderregelung für das Schützenfest:

In nicht mehr als drei Nächten im Kalenderjahr dürfen anlässlich des von Freitags bis Montags dauernden einmal jährlich stattfindenden Schützenfestes bis jeweils 24.00 Uhr Werte bis zu 70 dB(A) erreicht werden. Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) übersteigen. Für die übrige Nachtzeit der drei Nächte des Schützenfestes gilt bis 03.00 Uhr ein Höchstwert von 60 dB(A). Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) übersteigen. Von 03.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt der Höchstwert von 55 dB(A). Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB(A) übersteigen.

2.

In nicht mehr als zwei weiteren Nächten im Kalenderjahr dürfen bis jeweils 03.00 Uhr Werte bis zu 60 dB(A) erreicht werden. Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) übersteigen. Von 03.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt der Höchstwert von 55 dB(A). Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB(A) übersteigen.

3.

In nicht mehr als fünf weiteren Nächten im Kalenderjahr dürfen Werte bis zu 55 dB(A) erreicht werden. Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB(A) übersteigen.

4.

Die genannten Überschreitungen dürfen nicht an zwei Wochenenden hintereinander auftreten.

III.

Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Mo-naten, zu vollstrecken an einem der Vorsitzenden des Beklagten, festge-setzt wird.

IV.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltsgebüh-ren der Rechtsanwälte i.H.v. 1.000,98 € freizustellen.

V.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

VII.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 €.


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