Urteil vom Landgericht Siegen - 8 O 198/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer privaten Unfallversicherung geltend.
3Für den am 20.11.1953 geborenen Kläger bestand am Unfalltag bei der Beklagten eine private Lebensversicherung u.a. nach der Maßgabe der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 94 (im Folgenden AUB 94). Ab dem 01.11.2007 war die Invaliditätsleistung mit 142.336,00 € versichert.
4Der Kläger, der seit mehr als 25 Jahren als Bohrmaschinist in verschiedenen Steinbrüchen arbeitete, wurde während dieser Zeit mehrfach in Bezug auf seine Hörleistung im Auftrag der Berufsgenossenschaft untersucht. Dabei wurden in den Jahren 1998, 2003, 2004, 2006 und 2007 Audiogramme erstellt, welche der Kläger anschließend erhielt. In einem Schreiben des Klägers vom 24.11.2007 gegenüber der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft gab er bei der Frage, wann sich seine Schwerhörigkeit erstmals bemerkbar gemacht habe, „seit ca. 1990“ an, auf die Frage, seit wann seine Schwerhörigkeit in dem jetzigen Ausmaß bestehe, „seit ca. 1995“.
5Am 13.12.007 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, dessen näherer Hergang streitig ist. Unmittelbar vor dem Unfall war der Kläger dabei, das Bohrgestänge, welches bereits ca. 50 m in die Tiefe reichte, um ca. 3-4 m zu verlängern, und drehte dazu das Gewinde des Gestänges heraus. Dabei kam es zum Entweichen eines Druckes.
6Mit Schreiben vom 16.01.2008 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass er aufgrund von Lärmeinwirkungen einen erheblichen Hörschaden erlitten habe. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 28.01.2008 auf, die ihm übersandte Unfallschadensanzeige auszufüllen. Der Kläger schilderte nach einer zweiten schriftlichen Aufforderung durch die Beklagte in der Unfall-Schadensanzeige vom 28.02.2008 die Einzelheiten des Unfallereignisses vom 13.12.2007. Die Frage nach “Krankheiten, Beschwerden, oder Gebrechen in den letzten fünf Jahren“ wurde verneint. Auf den weiteren Inhalt der Anzeige (Bl. 51 f. d.A.) wird Bezug genommen.
7Über einen Freund ließ der Kläger telefonisch am 04.05.2009 Invaliditätsansprüche wegen des Unfalls am 13.12.007 geltend machen. Mit Schreiben vom 07.05.2009 wies die Beklagte darauf hin, dass aufgrund Fristablaufs kein Anspruch bestehe, sie jedoch aus Kulanz eine Prüfung durchführe. Daraufhin erstatte im Auftrag der Beklagten Herr Prof. Dr. B ein HNO-Gutachten über den Kläger. Mit Schreiben vom 04.06.2009 erklärte die Beklagte, dass die Fristen zum Nachweis einer verbleibenden unfallbedingten Invalidität als gewahrt betrachtet werden und bezog sich auf eine anstehende Nachuntersuchung durch den von ihr beauftragten Gutachter. Nach dem Vorliegen der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters lehnte die Beklagte eine Haftung ab.
8Der Kläger behauptet, er habe sich bei dem Unfall mit seinem rechten Ohr ca. 20 cm entfernt vom Gewindebereich des Bohrgestänges befunden, als es beim Auseinanderdrehen des Gewindes plötzlich zu einem lauten Knall und einem Luftzug kam, da sich die Löcher an der Bohrkrone wegen des Durchdringens einer Lehmschicht zugesetzt hätten und sich im Gestängerohr komprimierte Luft mit einem Druck von anfänglich 25 bar ähnlich einem Kompressor angesammelt habe. Die Druckluft sei mit einem unbeschreiblichen Luftzug, Knallen und Pfeifen entwichen, so dass dem Kläger der rechte Ohrstöpsel weggeflogen sei und das laute Pfeifgeräusch wenigstens 10 bis 15 Sekunden auf dem Ohr des Klägers gestanden habe. Er habe einen heftigen Stich im Kopfbereich und Schmerzen gespürt und sei geschockt gewesen. Sofort danach habe er nichts mehr gehört und seine linke Gesichtshälfte sei taub gewesen. Diese sei auch heute noch taub oder kribbele. Auf beiden Ohren bestehe eine dauerhafte Schwerhörigkeit. Er leide seit dem Unfall an einem Tinnitus auf beiden Ohren. Dadurch könne er Geräusche nicht mehr richtig einordnen und Gesprächen nur noch schwer folgen. Auch sei er rastlos. Hörgeräte könnten die Beeinträchtigungen kaum auffangen. Durch die Erkrankung sei er auch psychisch stark belastet. Seit dem Unfall bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60%. Die Unfall-Schadensanzeige habe ein Versicherungsvermittler, der Zeuge S, ausgefüllt, welcher für die Beklagte tätig gewesen sei. Er habe auf dessen Fragen wahrheitsgemäß geantwortet. Von einer etwaigen Schwerhörigkeit habe er im Übrigen keine Kenntnis gehabt, da er von der Berufsgenossenschaft lediglich die Audiogramme erhalten habe, diese jedoch nicht habe lesen bzw. auswerten können. Wie auch seine übrigen Arbeitskollegen habe er nie die Ergebnisse der Untersuchungen der Berufsgenossenschaft erhalten. Er habe zwar schlecht gehört und dies auch gesagt bekommen, dies jedoch nie mit einer Schwerhörigkeit in Verbindung gebracht.
9Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein Anspruch in Höhe von 20% der Grundinvaliditätssumme zu.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 28.467,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
12die Beklage zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 610,11 € nebst 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe schon deshalb eine Leistungsfreiheit, weil der Kläger die Unfallanzeige nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt habe. Sie behauptet, bei dem Kläger habe bereits seit 1990 eine Schwerhörigkeit bestanden, wie sich aus Audiogrammen ergebe, zudem ein LWS-Syndrom und ein Schädelhirntrauma nach Synkope am 21.12.2006, was der Kläger auch gewusst und darüber arglistig getäuscht habe. Sie habe den Kläger in einer Anlage zum Schreiben vom 28.01.2008 auf seine Auskunfts- und Aufklärungsfristen hingewiesen. Die Anlage mit der Überschrift „Wichtige Hinweise“ sei auch der Unfall-Schadensanzeige vom 28.02.2008 beigefügt gewesen. Die Schwerhörigkeit und der behauptete Tinnitus beruhten außerdem nicht auf dem Unfallgeschehen.
16Weiter ist sie der Ansicht, dass psychische Reaktionen gem. § 2 Abs. 4 AUB 94 von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Auch unterlägen die behaupteten Beeinträchtigungen zu 100% der Vor-Invalidität gem. § 8 AUB 94. Schließlich habe der Kläger die relevanten Fristen zur Geltendmachung seines Anspruchs nicht eingehalten.
17Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen V und S und der Zeugin Dr. L sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 01.12.2011 (Bl. 113 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2011 (Bl. 91 ff d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. T D vom 01.02.2013 (Bl. 238 ff. d.A.).
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21I.
22Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren war wegen des Einverständnisses der Parteien gem. § 128 Abs. 2 ZPO zulässig. Bei der Entscheidung wurden alle bis zum 30.05.2013 eingegangenen Schriftsätze berücksichtigt.
23II.
24Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagte aus der privaten Unfallversicherung.
251.
26Die Voraussetzen eines Anspruchs auf Invaliditätsleistung sind nicht erfüllt. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht nachgewiesen, dass aufgrund des Unfalls am 13.12.2007 eine Invalidität wegen einer Schwerhörigkeit oder eines Tinnitus eingetreten ist.
27Der Versicherungsnehmer hat den Nachweis unfallbedingter Invalidität zu erbringen, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seine Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und dafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (BGH NJW-RR 2005, 32 m.w.N.). Den Strengbeweis (§ 286 ZPO) für die haftungsbegründende Kausalität hat der Versicherungsnehmer zu führen, d.h. der Versicherungsnehmer muss das Gericht überzeugen, dass der Gesundheitsschaden auf dem Unfall beruht. Für die Überzeugung ist keine unumstößliche Gewissheit nötig, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 1970, 946). Dies ist dem Kläger nicht gelungen.
28Der Sachverständige Prof. D kommt in seinem Gutachten zu dem aufgrund der ausführlichen Begründung nachvollziehbaren Ergebnis, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die bestehende Schwerhörigkeit des Klägers und der behauptete Tinnitus auf dem Unfallereignis vom 13.12.2007 beruhen. Die Kammer hält das Sachverständigengutachten für überzeugend und macht sich dessen Ergebnisse vollumfänglich zu Eigen.
29a)
30Der Sachverständige hat zur Frage der Schwerhörigkeit ausgeführt, dass sich aus den Audiogrammen aus den Jahren 1998, 2003, 2004, 2006 und 2007, die ihm bei der Gutachtenerstellung vorlagen, ergibt, dass bei dem Kläger bereits vor dem Unfallereignis eine mittelgradige Schwerhörigkeit bestand. Durch ein Knalltrauma, wie dem beim Unfall am 13.12.2007, komme es klassischerweise zu einer Schädigung des Innenohres im Hochtonbereich. Typisch für ein solches Trauma sei auch, dass das Rekruitment im Falle dieses Schädigungsmechanismus immer positiv sei, d.h. entweder trete unmittelbar danach wieder eine Besserung ein oder gar nicht und die Hörstörung sei nicht progredient, d.h. es komme zu einer einmaligen Schädigung durch die Druckwelle, die sich dann eben bessere oder nicht, danach aber auch nicht mehr fortschreite. Nur in seltenen Einzelfällen könne es später noch zu einer weiteren Verschlechterung kommen, dies jedoch nur bei einer unmittelbar posttraumatischen, sehr ausgeprägten Hochtonhörschädigung mit bleibenden Hörverlusten im Frequenzbereich von 4 bis 6 kHz um 80 db und mehr. Ein solcher bleibender Schaden habe aber tatsächlich nicht vorgelegen, wie die angefertigte Übersichtsaudiogrammkarte zeige.
31Entscheidend sei hier, dass sich anhand eines Vergleichs der Audiogramme aus den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen mit dem Audiogramm aus der Untersuchung des Arztes Herr L vom 04.06.2008 und dem Audiogramm, welches Prof. Dr. B im September 2009 für die Versicherungen erstellt habe, nachweislich zeige, dass sich die Innenhörfunktion nach dem Unfallereignis im Vergleich zu der bereits vorbestehenden Hörschädigung nicht maßgeblich verschlechtert habe. Aus dem weiteren Verlauf nach dem Unfall zeige sich dann aber aktuell eine deutliche, beidseitige, pantonale Zunahme des Hörverlustes, hier seien insbesondere auch die tiefen Frequenzen in Mitleidenschaft gezogen, was nicht mehr zu den Folgen eines Knalltraumas und auch nicht mehr zu den Folgen einer Lärmschwerhörigkeit passe. Da mittlerweile auch kein positives Rekruitment mehr zu verzeichnen sei, müsse mittlerweile von einem schicksalshaften degenerativen Prozess ausgegangen werden, welcher die Entwicklung der Schwerhörigkeit maßgeblich bestimme.
32Die Angaben des Sachverständigen sind fundiert und nachvollziehbar. An der fachlichen Kompetenz bestehen keine Zweifel, weshalb die Kammer von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt ist. Konkrete Einwände gegen die Begutachtung zur Schwerhörigkeit hat der Kläger nicht vorgebracht. Die Argumentation des Klägers, dass die Befunde, die der Sachverständige beim Kläger erhoben habe, nach dessen Angaben als Folgen eines Knalltraumas zwar unwahrscheinlich, jedoch nicht auszuschließen seien, ist nicht zielführend. Denn die Beweislast für eine kausale Invalidität aufgrund des Unfalls trägt der Kläger. Zur Führung des nötigen Beweises reicht es keinesfalls aus, dass eine Ursächlichkeit nicht auszuschließen ist.
33b)
34Auch in Bezug auf den von dem Kläger behaupteten Tinnitus ist die Kammer von einem Beruhen auf dem Unfallereignis nicht ausreichend überzeugt.
35Der Sachverständige nimmt zur Überprüfung der Verursachung eines Tinnitus durch den Unfall auf fünf sog. Plausibilitätskriterien Bezug, die vorliegen müssten. Diese Kriterien stellen eine nachvollziehbare und vergleichbare Grundlage für die Einordnung der Entstehung eines Tinnitus dar, demnach zur Feststellung, ob eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit eines unfallbedingten Ohrgeräusches vorliegt (vgl. LG Berlin, r+s 2011, 488). Danach müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
361. Es muss ein unfallbedingter Körperschaden in Form eines Hörverlustes nachweisbar sein;
372. Das Ohrgeräusch muss sofort nach dem Unfall aufgetreten sein;
383. Das Ohrgeräusch muss frequenzspezifisch, reproduzierbar und über der Hörschwelle im Bereich der Hörminderung verdeckbar sein (Verdeckbarkeit bei der Audiometrie);
394. Das Ohrgeräusch darf nicht nur in Zeiten der Ruhe empfunden werden;
405. Das Ohrgeräusch muss fortdauernd, also nicht unterbrochen und fixiert sein.
41Nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen liegen bei dem Kläger in Bezug auf den Unfall zwei dieser fünf Kriterien nicht vor. Insofern wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen. Zwar ist mit diesem nach der Vernehmung der Zeugin Dr. L davon auszugehen, dass die Ohrgeräusche des Klägers sofort nach dem Unfall vorlagen, auch wenn insofern in vorherigen Gutachten von einem anderen Sachverhalt ausgegangen wurde.
42Jedoch ist zum einen schon ein unfallbedingter Hörverlust nicht nachweisbar, da – wie bereits ausgeführt – schon vorher eine Schwerhörigkeit bei dem Kläger bestand und sich diese in den für ein Knalltrauma relevanten Hochtonbereichen auch nicht unfallbedingt wesentlich verschlechtert hat.
43Zum anderen hat sich die Frequenzzuordnung und Verdeckbarkeit in der Audiometrie bezüglich des angegebenen Ohrgeräusches bei dem Kläger in den verschiedenen Untersuchungen nach dem Unfallereignis geändert. Auch wenn nach den Ausführungen des Sachverständigen die Tinnitus-Objektivierung im Rahmen des Matching-Verfahren subjektiv ist, fällt doch die wechselnde Einordnung auf. Die Wechselhaftigkeit zeigte sich bereits bei den verschiedenen Untersuchungen des Hörvermögens, bei welchem derart unterschiedliche Ergebnisse auftraten, dass der Sachverständige von einer Verdeutlichungstendenz oder einer Überlagerung ausgeht. Auch die Tatsache, dass eine Maskierung der Geräusche trotz langer Probephase nicht gelang, spricht nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen für eine zunehmende Dekompensation und psychovegetative Beeinträchtigung.
44Dem steht der Vortrag des Klägers, das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten komme zu einem anderen Ergebnis, nicht entgegen. Denn weder hat der Kläger die Begründung dieses Gutachters dargelegt, noch das Gutachten vollständig vorgelegt. Allein aus der einen von dem Kläger vorgelegten Seite (Bl. 437 d.A.) ergibt sich eine ausreichende Begründung dafür, dass der Tinnitus durch das Knalltrauma des Unfalls verursacht worden ist, nicht. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Frage der Kausalität des Unfalls im Rahmen der sozialgerichtlichen Begutachtung nicht die entscheidende Beweisfrage dargestellt haben dürfte.
45Von dem notwendigen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den behaupteten Ohrgeräuschen ist die Kammer letztlich nicht ausreichend überzeugt.
462.
47Etwaige psychische Folgen des Klägers durch den Unfall sind wiederum gem. § 2 Abs. 4 AUB 94 von der Leistungspflicht ausgeschlossen. Danach fallen krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind, nicht unter den Versicherungsschutz.
483.
49Einen Ausschluss wegen einer Pflichtverletzung gem. §§ 9 Abs. 2, 10 AUB 94, § 6 Abs. 3 VVG a.F. wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers konnte die Kammer hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
50Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Kläger die Unfallschadensanzeige vom 28.02.2008 durch die Angabe, dass keine Vorerkrankungen oder Gebrechen bestehen, falsch ausgefüllt hat bzw. sich etwaige Falschangaben des durch ihn eingeschalteten Zeugen S zurechnen lassen muss. Letzter hat nämlich bei seiner Vernehmung glaubhaft ausgesagt, dass er mit der Beklagten nichts zu tun hat, was eine Zurechnung nach der sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung ausschließt.
51Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, bestand bei dem Kläger schon vor dem Unfallgeschehen eine Schwerhörigkeit. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Kläger dies wusste. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe zwar schlecht gehört, dies habe für ihn aber keine Schwerhörigkeit bedeutet, erscheint diese Einordnung abwegig. Unabhängig davon, ob und inwieweit dem Kläger die Ergebnisse der bei den Untersuchungen durch die Berufsgenossenschaft erstellten Audiogramme mitgeteilt worden sind, hatte der Kläger Kenntnis von seiner Schwerhörigkeit. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 24.11.2007 an die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft. Dort hat der Kläger im Fragebogen angegeben, dass seit ca. 1990 eine Schwerhörigkeit bestehe und diese im damaligen Ausmaß seit ca. 1995 bestehe. Dass er den Fragebogen nicht ausgefüllt hat oder dass es sich um Falschangaben handelt, hat der Kläger nicht dargelegt. Da in dem Fragebogen ausdrücklich nach Schwerhörigkeit gefragt wird, ist der Vortrag des Klägers, er sei bei sich selbst nicht von einer Schwerhörigkeit, sondern nur von einem schlechten Hören ausgegangen, als widerlegt anzusehen.
52Gleichwohl führt diese offenbar bewusste Falschangabe nicht zu einem Haftungsausschluss. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass der Kläger über die Folgen von Falschangaben in der Unfall-Schadensanzeige belehrt worden wäre. Die Beklagte hat vorgetragen, dass dem Übersendungsschreiben, in welchem sich die Unfall-Schadensanzeige befunden habe, auch ein entsprechendes Hinweisblatt beigefügt gewesen sei. Den Erhalt dieses Blattes hat der Kläger bestritten. Zwar bestehen aufgrund seiner Falschangaben in Bezug auf die Schwerhörigkeit Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers. Jedoch reicht dies nicht aus, um mit ausreichender Sicherheit von dem Zugang des Hinweisblattes auszugehen. Die Beweislast für den genannten Ausschlusstatbestand und damit auch für dessen Voraussetzungen trägt die Beklagte. Allein die Tatsache, dass in dem Übersendungsschreiben auf das Hinweisblatt Bezug genommen wurde, genügt nicht, um einen Zugang zu vermuten. Dafür, dass tatsächlich alle vorgesehenen Anhänge einem Schreiben beigefügt werden, besteht nach Auffassung der Kammer auch kein typischer Geschehensablauf im Sinne des Anscheinsbeweises, da in jedem Büro Fehler passieren können.
53Der Hinweis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger arglistig gehandelt hätte (vgl. BGH NJW 2009, 1036). Eine Arglist war dem Kläger nicht nachzuweisen. Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder der Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus; der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 907). Ausreichend ist dabei, wenn er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1370 m.w.N.).
54Angesichts der objektiven Falschangabe des Klägers liegt zwar die Annahme nahe, dass er die Beklagte täuschen wollte, um die Leistung der Versicherung sicher abrufen zu können. Jedoch gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken (vgl. BGH NJW 2009, 1036; NJW-RR 2007, 907). Es waren keine weiteren Anhaltspunkte feststellbar, wieso der Kläger die falsche Angabe getätigt hat. In Anbetracht des vom BGH festgestellten Fehlens eines allgemeinen Erfahrungssatzes kann die Kammer damit nicht mit ausreichender Überzeugung ein arglistiges Verhalten des Klägers bejahen
55III.
56Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht begründet.
57IV.
58Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
59V.
60Der Streitwert wird auf 28.467,20 € festgesetzt.
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